Urteil des OLG Köln vom 08.01.1997

OLG Köln (wert, mutter, vertrag, treu und glauben, eltern, pflege, 1995, haus, verhältnis zwischen, verhältnis zu)

Oberlandesgericht Köln, 17 U 8/96
Datum:
08.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 8/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 235/95
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1995
verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O
235/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsheistung von 8.500 DM
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser
Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentli-chen Sparkasse oder
Volksbank erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Die am 2. April 1908 geborene Mutter der Beklagten, Frau S. K., leidet an der Alzheimer-
Krankheit und mußte deswegen im Februar 1989 in einem Pflegeheim untergebracht
werden. Die insoweit entstehenden Kosten konnten nur teilweise durch ein eigenes
Einkommen der Mutter (Rente) gedeckt werden. Nachdem zunächst die Krankenkasse
einen Teil der Kosten übernommen hatte, zahlte die Klägerin die ungedeckten
Heimkosten in der Zeit vom 1. Juni 1991 bis 30. Juni 1996 im Wege der Sozialhilfe. Mit
bestandskräftigem Bescheid vom 15. Juli 1991 (GA 20 f.) leitete die Klägerin "gemäß §
90 Abs. 1 BSHG" die Ansprüche auf sich über, die nach ihrer Ansicht der Mutter aus § 2
eines am 4. Januar 1973 abgeschlossenen notariellen Vertrages gegen die Beklagte
zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Überleitungsanzeige (GA 20 f.) Bezug
genommen.
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Der notarielle Vertrag vom 4. Januar 1973 (UR Nr 13 für 1973 des Notars R. in B., vgl.
wegen der Einzelheiten GA 15-19) wurde von der Beklagten, ihren Eltern und ihren vier
Geschwistern unterzeichnet. Durch den Vertrag verpflichteten sich die Eltern, das
Eigentum an dem damals ihnen zu je 1/2 gehörenden Einfamilienhauses auf die
Beklagte zu übertragen. In erster Instanz war unstreitig, daß der Wert des
Hausgrundstücks damals 60.000 DM betrug. Die Beklagte verpflichtete sich ihrerseits,
an ihre vier Geschwister einen Betrag von je 10.000 DM zu zahlen. Ferner heißt es in §
2 des Vertrages: "Frau M. P. (die Beklagte) räumt ihren Eltern, ... als Gesamtberechtigte
gemäß § 428 BGB das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an der gesamten
Wohnung im Obergeschoß des Hauses G. 9 einschließlich des noch zu errichtenden
Zimmers im Anbau, jedoch mit Ausnahme des Kinderzimmers gegenüber dem
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Treppenaufgang, ein. Frau M. P. verpflichtet sich weiterhin, ihre Eltern in gesunden und
kranken Tagen zu pflegen und zu betreuen. Die Berechtigten sind 69 und 65 Jahre alt."
Die daraufhin an die Geschwister geleisteten Zahlungen betrugen nicht exakt je 10.000
DM, weil eine Verrechnung vorgenommen wurde. Der Wert des Hausgrundstückes und
der Wert von zwei Baugrundstücken, die bereits vor 1973 an die beiden Brüder der
Beklagten übertragen worden waren, wurden addiert. Ausgehend davon, daß diese
Grundstücke jeweils einen Wert von 8.540 DM hatten, überwies die Beklagte an die
Brüder je 4.876 DM und an die beiden Schwestern je 13.416 DM. Diese Beträge
ergeben sich, wenn man den Wert des Hausgrundstücks, das die Beklagte erhielt, mit
60.000 DM ansetzt, und davon ausgeht, daß die Beklagte durch die Einräumung des
Wohnrechts und die Übernahme der Betreuungs- und Pflegeverpflichtung eine
Gegenleistung im Wert von 10.000 DM erbracht hatte, so daß der Wert der zu
verteilenden "Erbmasse" noch 67.080 DM betrug, der unter fünf Geschwistern zu
verteilen bzw. auszugleichen war.
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Die Eltern der Beklagten bewohnten nach Vertragsschluß die vorgesehenen Räume
(rund 25 qm, vgl. GA 39), die in dem Haus keine abgeschlossene Wohneinheit bilden
und deshalb nicht an Dritte vermietet werden können. Der vorgesehene Anbau wurde
nicht errichtet.
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Die Beklagte pflegte ihren Vater bis zu seinem Tod im Jahr 1985 und ihre Mutter bis zu
ihrer Überweisung in ein Pflegeheim. Inzwischen ist die Mutter der Beklagten
schwerstpflegebedürftig. Eine Rückkehr in das Haus der Beklagten ist ausgeschlossen.
Die Beklagte ist berufstätig und besucht die Mutter regelmäßig im H. in B.. Bei diesen
Gelegenheiten erbringt sie auch gewisse pflegerische Leistungen (z.B. Hilfe beim
Essen). Die Beklagte hat ihrem Ehemann das hälftige Miteigentum am Haus im Jahr
1974 schenkweise übertragen. Gemeinsam mit ihm hat sie in der Zeit nach 1973
erhebliche Investitionen in das Haus vorgenommen, unter anderem wurden eine
Zentral-einheizung und neue Fenster eingebaut. Das Bad und das Dach wurden
erneuert.
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Gestützt auf die erfolgte Überleitung verlangt die Klägerin von der Beklagten den Betrag
von 132.699,74 DM, den sie in der Zeit vor Klageerhebung - vom 1. Juni 1991 bis zum
30. April 1995 - zum Ausgleich der ungedeckten Heimkosten aufgewendet hat. Wegen
der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 6 zur Klageschrift verwiesen
(GA 30 - 32).
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Die Klägerin hat behauptet, das Hausgrundstück habe im Jahr 1995 einen Wert von
rund 420.000 DM gehabt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 des
notariellen Vertrages in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten zu erstatten. Der
notarielle Vertrag ähnele einem Altenteils-vertrag entsprechend Art. 96 EGBGB, so daß
sich seine Auslegung an den Vorschriften über Altenteilsverträge zu orientieren habe.
Die Beklagte habe einen Betrag zu leisten, der dem Zeitaufwand für die von ihr
ursprünglich geschuldete Pflege entspreche. Insoweit sei von einem Pflegeaufwand von
7 Stunden pro Tag und einem Stundensatz von 15 DM auszugehen, so daß sich unter
Berücksichtigung des mit monatlich 238 DM in Ansatz zu bringenden Wohnrechts ein
monatlicher Anspruch der Mutter von mindestens 3.388 DM ergebe, der über diejenigen
Aufwendungen hinausgehe, die ihr durch die Heimunterbringung entstanden seien.
Infolge der Überleitung stehe der Anspruch der Klägerin im eingeklagten Umfang zu.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.699,74 DM nebst 4% Zinsen seit dem
16.2.1995 zu zahlen,
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ungedeckten Heimkosten für
Frau S. K. für die Zeit ab 1.5.1995 bis zu einem Betrag von 3.388 DM monatlich zu
erstatten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, bei Abschluß des notariellen Vertrages sei nicht an den Fall gedacht
worden, daß eine Pflege im Haus nicht mehr möglich sei. Bei der Einkommens- und
Vermögenssituation der Beklagten sei klar gewesen, daß sie zu Ersatzzahlungen nicht
in der Lage sein würde.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine
Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht
gegeben seien. Wegen aller Einzelheiten wird auf das am 11. Dezember 1995
verkündete Urteil Bezug genommen, gegen das die Klägerin form- und fristgerecht
Berufung eingelegt und begründet hat.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie
beanstandet, daß das Landgericht einen Wert des Hausgrundstücks von 60.000 DM im
Jahr 1973 als unstreitig behandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung Bezug genommen.
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Nachdem die Klägerin zunächst (Antrag zu 2.) beantragt hat, festzustellen, die Beklagte
sei zeitlich unbeschränkt - also auch nach dem 30. Juni 1996 - verpflichtet, ihr
Heimkosten bis zu einem Betrag von 3.388,00 DM monatlich zu erstatten, haben die
Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrages für die Zeit ab dem 1. Juli 1996
teilweise für erledigt erklärt, weil die Pflegeversicherung für Heimkosten bis zur Höhe
von monatlich 2.800 DM eintritt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.699,74 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.
Februar 1995 zu zahlen.
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2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ungedeckten Heimkosten für
Frau S. K. für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1996 bis zu einem Betrag
von 3.388,00 DM monatlich zu erstatten
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und (sinngemäß) für die Zeit ab 1. Juli 1996 festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet ist, ihr die über monatlich 2.800,00 DM hinausgehenden Heimkosten bis
zu einem Betrag von 3.388,00 DM monatlich zu erstatten,
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hilfsweise,
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ihr Vollstreckungsnachlaß - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines
als Zoll- und/oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts - zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt weitere Einzelheiten unter
anderem zum Wert des Hauses und zu den von ihr und ihrem Ehemann ab 1973
getätigten Investitionen in das Haus vor. Wegen der Einzelheiten, die die Beklagte
hierzu und zu den Vereinbarungen mit ihren Geschwistern vorgetragen hat, wird auf die
Berufungserwiderung nebst Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
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Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, auch soweit Feststellung begehrt ist (§ 256
ZPO), keine Bedenken. Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Beträge. Die
Ansprüche, die sie auf sich überleiten wollte, stehen der Mutter der Beklagten nicht zu.
Der Vertrag sieht keine Zahlungspflicht vor. Und auch im Wege der Auslegung oder
Anpassung ergibt sich kein entsprechender Anspruch.
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a) Entgegen der in der Überleitungsanzeige vertretenen Rechtsansicht hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Geldrente nach Art. 96 EGBGB, Art. 15
§§ 8, 9 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB (PrAGBGB). Die tatsächlichen
Voraussetzungen eines solchen Anspruchs liegen nicht vor. Der Vertrag, den die
Beklagte mit ihren Eltern geschlossen hat, war kein Altenteilsvertrag im Sinne des
genannten Gesetzes. Das Wesen eines Altenteilsvertrages besteht darin, daß die
folgende Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende
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Wirtschaftseinheit nachrückt, wobei die Interessen des abziehenden Altenteilers und
diejenigen der nächsten Generation gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGH
NJW-RR 1989, 451). Das Haus, das hier übertragen wurde, bildete keine
existenzbegründende Wirtschaftseinheit. Mit dem Vertrag wurde eine Wohnrechts- und
eine Pflege- und Betreuungsvereinbarung getroffen, die ein Teil der von der Beklagten
geschuldeten Gegenleistung war. Sie übernahm weitere Leistungen gegenüber ihren
Geschwistern, weil der Vertrag nicht nur zur Übertragung des elterlichen
Hausgrundstücks führte, sondern der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung
zwischen der Beklagten und ihren vier Geschwistern diente. Es lag dementsprechend
keine Schenkung (auch keine gemischte) vor.
b) Aus § 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 4. Januar 1973 hat die Mutter der
Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ergänzenden
Vertragsauslegung, die immer dann vorzunehmen ist, wenn der Vertrag eine Lücke
enthält. Es kann hier letztlich dahinstehen, ob eine entsprechende Lücke vorliegt, ob
nämlich die Vertragsparteien den eingetretenen Fall nicht bedacht und deshalb keine
Regelung darüber getroffen haben, was hinsichtlich des Wohnrechts und der
Verpflichtung zur Betreuung und Pflege zu geschehen habe, wenn der Beklagten eine
Betreuung und Pflege nicht mehr möglich sein sollte, weil die Eltern - oder ein Elternteil
- aufgrund einer Erkrankung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim untergebracht
werden müßten.
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Geht man davon aus, daß eine Lücke vorliegt, so ist diese nachträglich nach Treu und
Glauben entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen (vgl. z.B.
Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 157 Rn. 7 ff. m.w.N.). Jedoch darf eine solche
Ergänzung nicht zu einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Bindung und zu
einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen. Da die von der Beklagten
übernommene Pflege- und Betreuungspflicht nicht etwa alsbald nach Vertragsschluß
sinnlos geworden ist, handelt es sich hier nicht darum, eine sinnlos gewordene
Verpflichtung im Wege der Auslegung durch eine andere zu ersetzen (vgl. hierzu BGHZ
92, 370).
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Eine Auslegung mit dem von der Klägerin angenommenen Inhalt ist nicht zulässig, sie
würde zu einer wesentlich über den Vertragsinhalt hinausgehenden Bindung und einer
inhaltlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen, nämlich zu einer
erheblichen, letztlich nicht absehbaren Zahlungspflicht der Beklagten. Zugunsten der
Mutter der Beklagten würden bei einer solchen Auslegung aus dem Vertrag wesentliche
Rechte zusätzlich hergeleitet, für die der Vertragsinhalt keine Grundlage bietet. Bei
dieser Sachlage kann die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge nicht durch
ergänzende Vertragsauslegung aus dem Vertrag abgeleitet werden (vgl.
Palandt/Heinrichs a.a.O. Rn. 9 m.w.N.). Würde man eine so weitgehende Auslegung,
wie die Klägerin sie anstrebt, als möglich ansehen, so käme sie hier dennoch aus
tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen
ergibt, die dann insoweit entsprechend gelten.
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c) Ein auf die Klägerin übergeleiteter Anspruch der Mutter aus dem notariellen Vertrag
ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
Die zu diesem Institut entwickelten Regeln greifen, wenn man annimmt, Grundlage des
Vertrages sei die gemeinsame Vorstellung der Vertragsschließenden gewesen, daß
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beide Elternteile bis an ihr Lebensende im Haus der Beklagten leben würden und daß
die Beklagte ihre Betreuung und Pflege bis zuletzt wahrnehmen würde.
Die durch die Krankheit der Mutter eingetretene Situation läßt sich systematisch als Fall
der Leistungserschwerung einordnen (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rn. 140).
Eine Ausübung des Wohnrechts und eine Betreuung durch die Beklagte wären seit
Jahren nur noch möglich, wenn die Beklagte in ihrem Haus Pflegepersonal
beschäftigen würde, das nahezu Tag und Nacht bereitstehen würde. Das Risiko dieser
Leistungserschwerung trifft die Beklagte im vorliegenden Fall nicht.
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Die Beklagte ist nach dem Vertrag - sieht man von den erbrachten Zahlungen an die
Geschwister ab - nicht zu Geldleistungen verpflichtet. Sie hat es nicht einmal
übernommen, für die
Ver
aufgrund eines Renteneinkommens sichergestellt war. Nachdem die Beklagte ihre
Verpflichtungen nicht mehr ohne erheblichen Geldaufwand erfüllen kann, ist sie - bis auf
die ihr noch möglichen geringfügigen Betreuungsleistungen - von ihrer Verpflichtung zu
Pflege und Betreuung freigeworden.
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Eine Anpassung des Vertrages mit dem von der Klägerin angestrebten Inhalt scheidet
aus. Sie kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn durch Umstände außerhalb des
Einfluß- und Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Mißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung entsteht, daß dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag
nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH BB 1956, 254). Aus Sicht der Mutter liegt jedoch kein
solches Mißverhältnis vor.
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Vertragsschließenden den Wert des
Hausgrundstücks damals mit 60.000 DM angenommen haben und Wohnrecht und
Betreuungsleistung mit nur 10.000 DM bewertet haben. Allein durch die bis 1989
erbrachten Betreuungs- und Pflegedienste hatte die Beklagte im Lauf der 16 Jahre ab
Vertragsschluß längst eine Gegenleistung erbracht, die weit über einen Wert von 10.000
DM hinausging. Die Beklagte hat ihre Mutter, die ab 1980 an der Alzheimer-Krankheit litt
(GA 103), neun Jahre lang gepflegt. Darüber hinaus hat sie von 1982 bis 1985 etwa drei
Jahre lang ihren kranken Vater versorgt und gepflegt. Die tatsächlich erbrachten
Betreuungs- und Pflegeleistungen haben einen höheren und nicht etwa einen
geringeren Wert als das, was sie ihrerseits erhalten hat. Erst recht liegt kein krasses
Mißverhältnis vor, so daß keine Anpassung des Vertrages zu erfolgen hat, durch die die
Beklagte verpflichtet wird, zusätzliche Zahlungen zu erbringen.
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Soweit die Berufung rügt, das Landgericht habe zu Unrecht einen Gesamtwert des
Hauses von 60.000 DM angenommen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, daß kein
Tatbestandsbe-richtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt worden ist. In der
Berufungsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß dieser Wert jedenfalls
(unabhängig von früheren schriftsätzlichen Ausführungen) in der letzten mündlichen
Verhandlung vor der Zivilkammer unstreitig war. Im übrigen hat die Klägerin in der
Berufungsinstanz ebenso wie in erster Instanz zum Wert des Hausgrundstücks im Jahr
1973 nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat lediglich behauptet, der Wert habe 1995 bei
rund 420.000 DM gelegen und hieraus gefolgert, er müsse 1973 deutlich über 60.000
DM gelegen haben. Eine einfache "Rückrechnung" verbietet sich aber schon deshalb,
weil die Beklagte und ihr Ehemann erhebliche Investitionen getätigt (und
nachgewiesen) haben, durch die der Wert des Hauses sich zwangsläufig erhöht hat. Im
übrigen kommt es hier nicht auf den exakten Verkehrswert des Grundstücks zum
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damaligen Zeitpunkt an, denn die Beklagte hat mit den Eltern und Geschwistern eine
vorweggenommene Erbauseinander-setzung gewollt. Wenn in diesem Zusammenhang
die angenommenen Werte des Hauses und der an die Söhne übertragenen
Grundstücke nicht exakt dem Marktpreis. entsprochen haben sollten, so ist das letztlich
unerheblich. Die Geschwister der Beklagten erhielten durch die Auszahlung eine
gewisse vorzeitige wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Zinsvorteile. Eine genaue
Ermittlung des Marktwertes ist bei derartigen Verträgen entbehrlich. Die Beklagte hat im
Rahmen der Berufungserwiderung detailliert dargelegt, welche Überlegungen der
Ausbezahlung an die Geschwister zugrunde lagen. Diese Ausführungen lassen keinen
Raum für die Annahme, daß man damals die von ihr übernommenen Betreuungs- und
Pflegeleistungen mit mehr als 10.000 DM veranschlagte.
Hier kommt hinzu, daß die Beklagte für ihre Eltern an Betreuung und Pflege so viel
geleistet hat, daß sie ein Mehrfaches von 10.000 DM erbracht hat, so daß das
Gleichgewicht zwischen der Leistung der Eltern und den Gegenleistungen der
Beklagten - läßt man das auch im Verhältnis zu den Geschwistern angestrebte
Gleichgewicht außer acht - auch dann nicht gestört ist, wenn der Wert des
Hausgrundstücks 60.000 DM überstiegen hat. Vor diesem Hintergrund kann es nicht
ausreichen, diesen Wert nur zu bestreiten. Die Klägerin hätte vielmehr den ihrer Ansicht
nach zutreffenden Wert angeben müssen, um nachvollziehbar darzutun, daß die an von
ihr angestrebte Vertragskorrektur "richtig" ist.
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Würde man das Bestreiten der Klägerin hinsichtlich des Grundstückswertes von damals
60.000 DM aber trotz der vorstehenden Ausführungen als erheblich ansehen, so wäre
sie mit ihrem Bestreiten gemäß § 528 Abs. 1 ZPO zu präkludieren, denn vor dem
Verhandlungstermin hätte der Senat ein in diesem Fall notwendiges
Sachverständigengutachten nicht einholen können.
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Es kann hier dahinstehen, ob ein Zahlungsausgleich unabhängig von der Feststellung
eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung stets in solchen Fällen zu
erfolgen hat, in denen ein persönliches Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien zum
Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat und dafür ursächlich ist, geschuldete Sach-
und Dienstleistung nicht mehr geschuldet sind (vgl. BGH DB 1981, 1614 f.), denn ein
solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 15. Oktober 1993 (4 U 333/92, veröffentlicht in NJW-RR 1994, 202 f),
nicht notwendig in Widerspruch zur vorliegenden Entscheidung steht. Das OLG
Düsseldorf hat "in Anlehnung an Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB" angenommen, an die
Stelle von vertragsgemäß geschuldeter Pflege sei eine Rente geschuldet, die in ihrer
Höhe den Vorteilen entsprechen müsse, die die dortigen Beklagten durch die Befreiung
von den ihnen obliegenden Leistungen erlangt hätten. Der veröffentlichte Inhalt dieser
Entscheidung enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zu einer Äquivalenzstörung
als Voraussetzung einer Vertragsanpassung, setzt diese aber möglicherweise als dort
gegeben voraus. Im übrigen hat das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung
angenommen, die Übernahme der Pflegepflicht gehe nicht "bis zu einer Hilfe im
allerschwersten Pflegefall". Mit einer solchen Auslegung des hier abgeschlossenen
notariellen Vertrages müßte ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit die
Möglichkeit der Vertragsanpassung im vorliegenden Fall von vornherein verneint
werden.
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Die Frage, ob die Beklagte gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig ist (§§ 1601 ff.
BGB), bedarf keiner Erörterung. Solche Ansprüche hat die Klägerin, soweit ersichtlich
ist, nicht übergeleitet. Jedenfalls macht sie solche Ansprüche in diesem Rechtsstreit
nicht geltend.
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2.) Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß sie mit
dem Klageantrag zu 2) nicht ungedeckte Heimkosten einklagen will, sondern lediglich
einen Rentenanspruch verlangt, der durch den Wegfall der Verpflichtungen der
Beklagten gemäß § 2 des Übertragungsvertrages entstanden sei, bestehen unter
diesem Gesichtspunkt keine Bedenken mehr gegen die Begründetheit ihres
Feststellungsbegehrens, das im Sinne dieser Klarstellung auszulegen ist. Indes folgt
aus den Ausführungen zur Zahlungsklage, daß auch der Feststellungsantrag
unbegründet ist.
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO, soweit sie auf § 91 a
ZPO beruht, ergibt die Begründung sich aus den vorstehenden Ausführungen. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 108, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert:
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für das Berufungsverfahren bis zur Erledigungserklärung: 212.699,74 DM (132.699,74
DM + 80.000,00 DM),
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danach - und zugleich Urteilsbeschwer für die Klägerin -: 192.699,74 DM (132.699,74
DM + 60.000,00 DM)
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