Urteil des OLG Köln vom 16.02.2000

OLG Köln: ausbildung, führung der vormundschaft, vergütung, berufliche erfahrung, drucksache, qualifikation, gefährdung, handwerk, auflage, gestaltungsspielraum

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 18/2000
Datum:
16.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 18/2000
Normen:
BGB §§ 1908I, 1836, 1836A;
Leitsätze:
Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister
BGB §§ 1908i, 1836, 1836a Einem Handwerksmeister als
Berufsbetreuer ist regelmäßig der erhöhte Stundensatz von 45,- DM
nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG zuzubilligen. Die Meisterausbildung
ist aber nicht einem Hochschulabschluß oder einer vergleichbaren
Ausbildung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG gleichzusetzen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
I.
2
Der Beteiligte zu 1. ist Berufsbetreuer mit einer abgeschlossenen Ausbildung als
Meister im Maschinenbaumechanikerhandwerk und seit dem 07.09.1998 zum Betreuer
des vermögenslosen Betroffenen bestellt. Für seine Tätigkeit war ihm in dieser Sache
und zu weiteren von ihm geführten Betreuungen bis einschließlich 31.12.1998 eine
Vergütung aus der Landeskasse von 75,00 DM pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer
bewilligt worden. Wegen des Folgezeitraums ab dem 01.01.1999, also für die Zeit ab
der gesetzlichen Neuregelung der Betreuervergütung hat er neben dem Ersatz von
Aufwendungen eine auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer berechnete Vergütung begehrt. Nachdem der Rechtspfleger des
Amtsgerichts nur einen Stundensatz von 35,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als
gerechtfertigt angesehen hatte, hat das Landgericht auf die hiergegen von dem
Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels einen Stundensatz von 45,00 DM - ebenfalls zuzüglich
Mehrwertsteuer - angesetzt und die Entscheidung des Amtsgerichts über die
Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse entsprechend abgeändert.
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Mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der
Beteiligte zu 1. sein Begehren auf Bemessung seiner Vergütung nach einem
Stundensatz von 60,00 DM weiter, während der Vertreter der Landeskasse meint, das
Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung auf
45,00 DM angenommen, und deshalb ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat.
4
II.
5
II.
5
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist zulässig (§§ 22 Abs. 1, 27, 29,
56 g Abs. 5 S. 3 FGG), insbesondere nach Zulassung durch das Landgericht form- und
fristgerecht eingelegt worden, während das Rechtsmittel des Bezirksrevisors verfristet
und daher nur als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig ist (vgl. hierzu
Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage, § 19 Rd. 19, § 27 Rd. 11). Dem Bezirksrevisor ist der
angefochtene Beschluss bereits am 09.12.1999 zugestellt worden, seine weitere
Beschwerde indes erst am 10.02.2000 und damit lange nach Ablauf der Zwei-Wochen-
Frist des § 22 Abs. 1 FGG bei dem Landgericht eingegangen.
6
III.
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In der Sache haben beide Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des
Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) stand.
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Es ist im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaft, dass dem Beteiligten zu 1. als
Berufsbetreuer gem. den §§ 1908 i, 1836, 1836 a BGB ein Vergütungsanspruch gegen
die Staatskasse zusteht, dessen Höhe sich nach § 1 Abs. 1 BVormVG richtet, und dass
eine Erhöhung der Vergütung nach der Härteregelung des Abs. 3 dieser Norm nicht in
Betracht kommt, weil der Beteiligte zu 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Betreuungsrechtsänderungsgesetzes noch keine zwei Jahre als Berufsbetreuer tätig
war.
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Die Feststellung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung der
Vergütung auf 45,00 DM pro Stunde nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG vorliegen,
indes dem Beteiligten zu 1. mangels eines Hochschulabschlusses oder des
Abschlusses einer vergleichbaren Ausbildung der geforderte Höchstsatz von 60,00 DM
nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG zu versagen ist, ist rechtsfehlerfrei.
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1. Die Zubilligung des erhöhten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG
setzt voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die
Betreuung nutzbar sind, und er diese durch eine abgeschlossene Lehre oder eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
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Da der Beteiligte zu 1. als Handwerksmeister eine Ausbildung absolviert hat (§ 46
HandwO), die zu einer deutlich weitergehenden Qualifikation als der bloße Abschluss
einer Lehre, etwa im Bereich des Handwerks einer Gesellenprüfung (§ 31 HandwO)
führt, kann es im vorliegenden Fall nur zweifelhaft sein, ob er als Meister in einem
metallverarbeitenden Gewerbe über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse
verfügt. Bei diesen Erfordernissen des § 1 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. BVormVG handelt es
sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. Gregersen/Deinert, Die Vergütung des
Berufsbetreuers, S. 91), deren Ausfüllung im konkreten Einzelfall dem Tatrichter
vorbehalten ist. Dessen Beurteilung kann - ähnlich wie z. B. bei der Frage der Eignung
eines Betreuers oder dem Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes für dessen
Entlassung i. S. d. § 1908 b BGB (vgl. hierzu BayObLG NJWE-FER 1999, 184) - vom
Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, insbesondere darauf,
ob der Beurteilung ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Maßstabes zugrunde
liegt und die rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen im Rahmen des
unbestimmten Rechtsbegriffs zutreffend bewertet worden sind (vgl. Keidel/Kuntze, FGG
14. Auflage, § 27 Rd. 30).
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Vorliegend hat das Landgericht als "nutzbare Fachkenntnisse" i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2, 1.
Halbs. BVormVG die Kenntnisse und Fertigkeiten angesehen, die über das jedermann
zu Gebote stehende Wissen hinausgehen, die regelmäßig nur durch Lebenserfahrung
erworben werden und die für die Führung von Vormundschaften oder Betreuungen
generell oder hinsichtlich bestimmter Aufgabenbereiche hilfreich sind. Solche, durch
eine abgeschlossene Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse wirkten - so das
Landgericht weiter - allerdings nur dann vergütungssteigernd, wenn sie auch für die
konkrete Vormundschaft oder Betreuung nutzbar seien. Nutzbarkeit bedeute dabei nicht,
daß die Fachkenntnisse zur sachgerechten Führung der Vormundschaft oder Betreuung
erforderlich seien; vielmehr reiche es aus, daß sie geeignet seien, die Geschäftsführung
des Vormundes oder Betreuers im konkreten Fall zu erleichtern. Darunter fielen
insbesondere medizinische und juristische Kenntnisse, aber auch sozialpädagogische
Qualifikationen sowie alle weiteren, auf zwischenmenschliche Kommunikation zielende
Disziplinen.
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Diese Definition der "nutzbaren Fachkenntnisse" i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. BGB
trifft zu und der Senat schließt sich ihr an, ohne dass ergänzende Ausführungen
veranlasst sind. Sie steht im Einklang mit den Erwägungen des Gesetzgebers (vgl.
BTDrucksache, 13/7158, S. 15) sowie Äußerungen in der Rechtsprechung (LG Dresden
FamRZ 2000, 181) und Literatur (vgl. Gregersen/Deinert, a.a.O. S. 91; Wagenitz/Engers,
FamRZ 1998, 1273, 1275; Palandt/Diederichsen, BGB 59. Auflage, § 1836 b Rd. 3;
einschränkend wegen der auf zwischenmenschliche Kommunikation zielenden Berufe
Zimmermann FamRZ 1999, 630, 634).
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Ebenfalls rechtlich bedenkenfrei ist die Bewertung der Einzelfallumstände und der
hieraus gezogene Schluss, der Beteiligte zu 1. verfüge als Handwerksmeister über
Kenntnisse im Sinne der vorstehenden Definition. Das Landgericht hat sich im
wesentlichen auf das Anforderungsprofil gestützt, das sich aus der nach § 45 HandwO
erlassenen Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 112.12.1972 - BGBl. I S. 2381 - ergibt, und hierzu ausgeführt, die
Ausbildung zum Maschinenbaumechanikermeister diene zwar in erster Linie zum
Erwerb fachorientierter Kenntnisse. Indes seien dem Beteiligten zu 1. besondere, über
das bloße Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers hinausgehende Kenntnisse
vermittelt, die dem Beteiligten zu 1) auch für die Führung von Betreuungen nutzbar
seien, indem sie - generell - geeignet seien, die Geschäftsführung der Betreuung zu
erleichtern. Im Gegensatz zu einer bloßen Lehre als Maschinenbaumechaniker, in der
im wesentlichen nur fachspezifische Gesichtspunkte vermittelt würden, habe der
Beteiligte zu 1. bei seiner Ausbildung zum Meister in einem erheblichen Umfang
Kenntnisse im rechtlichen, kaufmännischen und pädagogischen Bereich erlangt. So
diene die Ausbildung zum Meister auch dazu, den Absolventen in die Lage zu
versetzen, einen eigenen (Ausbildungs-)Betrieb zu führen. Aus diesem Grunde würden
im Rahmen dieser Ausbildung insbesondere buchhalterische und vermögensrechtliche
Kenntnisse vermittelt, die auch für die Tätigkeit eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis
der Vermögenssorge durchaus nutzbar sind. Hierunter fielen die ebenfalls vermittelten
Kenntnisse im Klage-, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren, weil die Betreuten
erfahrungsgemäß in vielen Fällen solchen Verfahren ausgesetzt seien, die dann von
dem Betreuer aufgenommen und abgewendet werden müssten. Die weiter im Rahmen
der Ausbildung zum Handwerksmeister vermittelten Kenntnisse in sozial- und
privatversicherungsrechtlichen Fragen seien, wie die Kammer aus eigener Anschauung
wisse, in einer Vielzahl von Betreuungen gefordert, um für die Betreuten alle
Möglichkeiten einer sozialen Mindestabsicherung zu gewährleisten und sicherzustellen.
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Schließlich würden mit dem Ziel, den Absolventen in die Lage zu versetzen,
Fachwissen zu vermitteln und im Ausbildungswesen tätig zu sein, auch entsprechende
pädagogische Kenntnisse vermittelt, die auch im Umgang mit Betreuten als hilfreich
anzusehen seien. Im übrigen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß die Lehre
oder abgeschlossene vergleichbare Ausbildung "im Kern", auf die Vermittlung
"nutzbarer Kenntnisse" ausgerichtet sein müsse. Ausreichend sei es vielmehr, daß die
besonderen Kenntnisse vorlägen und diese durch eine Lehre oder vergleichbare
Ausbildung erworben worden seien.
Diesen Erwägungen liegt eine zutreffende Auswertung der sich aus der VO vom
12.12.1972 ergebenden Prüfungsanforderungen, soweit diese für eine Betreuung
nutzbar sind, zugrunde, wobei deren Gewichtung in der Ausbildung schon dadurch
deutlich wird, dass die in erster Linie relevanten wirtschaftlichen und rechtlichen
Kenntnisse einen selbständigen Teil der aus insgesamt vier Teilen bestehenden
Prüfung darstellen. Die hieraus in Verbindung mit nachvollziehbar dargelegtem
Erfahrungswissen des Tatrichters gezogenen Schlüsse wiederum sind in rechtlicher
Hinsicht unbedenklich und werden vom Senat geteilt. Dies gilt insbesondere wegen der
beiden Gesichtspunkte, gegen die der Bezirksrevisor sich mit seinem Rechtsmittel
wendet, nämlich dem Abstellen darauf, dass die Ausbildung zum Handwerksmeister
generell geeignet sei, für die Betreuung nutzbare besondere Kenntnisse zu vermitteln,
ohne dass die Ausbildung "im Kern" auf die Vermittlung dieses Fachwissens gerichtet
sein müsse.
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Mit der Betrachtungsweise des Landgerichts wird gerade nicht indiziert, dass jede
abgeschlossene Ausbildung im Handwerk oder - übertragen auf § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BVormVG - jeder Hochschulabschluss "nutzbare Fachkenntnisse" indiziert (ablehnend
hierzu Palandt/Diederichsen, a.a.O. Rd. 3; Zimmermann a.a.O. S. 634). Vielmehr beruht
sie auf der Analyse einer konkreten Prüfungsordnung. Die Folge dieser Analyse, dass
bei jedem Handwerksmeister besondere Kenntnisse indiziert werden, beruht wiederum
darauf, dass seine Ausbildung deutlich qualifizierter und stärker auf die Vermittlung von
juristischen, wirtschaftlichen und pädagogischen Kenntnissen bezogen ist als andere
Ausbildungen mit einem Abschluss, der für die zweite Vergütungsstufe des § 1 Abs. 1 S.
2 Nr. 1 BVormVG reichen kann, aber nicht zu reichen braucht, etwa einer bloßen
Gesellenprüfung in einem handwerklichen Beruf.
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Der Gesetzgeber hat mit der dreistufigen Regelung in § 1 Abs. 1 BVormVG im Interesse
einer problemlosen Handhabbarkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen
Vergütungspraxis bewusst eine grob typisierende Regelung geschaffen (vgl. BT-
Drucksache 13/7158 S. 14, 28). Diese gesetzlichen Vorgaben können zwar das
Vergütungsraster als sehr formal erscheinen lassen (vgl. Wagenitz/Engers a.a.O. S.
1275), bieten aber zugleich in Verbindung mit der Regelung in § 1 Abs. 2 BVormVG,
wonach im Falle der Bestellung eines Betreuers mit allgemein vorgehaltenen und durch
Abschlüsse nach Abs. 1 S. 2 erworbenen Kenntnisse vermutet wird, dass diese für die
konkrete Betreuung nutzbar sind, den Vorteil einer klaren Kalkulierbarkeit der Kosten
bzw. - für den Betreuer - der Einnahmen. Mit dem grob typisierenden Vergütungsraster
des § 1 BVormVG sollte gerade auch der Rechtsunsicherheit begegnet werden, die
wegen der uneinheitlichen Handhabung des früheren Vergütungsrechts mit - auch
verfassungsrechtlich nicht unproblematischen - relativ unbestimmten Kriterien für die
Staffelung der Stundensätze entstanden war (vgl. BT-Drucksache 13/7158 S. 14;
BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -). Durch das Anknüpfen an
allgemeine Merkmale, etwa in welchem Umfang einem Betreuer im Rahmen seiner
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Ausbildung rechtliche oder wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden sind, wird zwar
einerseits die Eingruppierung in eine der drei Stufen des § 1 Abs. 1 S. 2 BVormVG
erleichtert, andererseits eine abweichende Beurteilung im Einzelfall nicht
ausgeschlossen.
2. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung
des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG verneint. Der Beteiligte zu 1. hat die - siehe oben -
"nutzbaren Fachkenntnisse" weder durch einen Hochschulabschluss, noch durch eine
vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben.
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Das Landgericht lässt zwar außer Acht, dass das Gesetz wegen der fehlenden
Differenzierung in der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG mit der
Verwendung des Begriffs der "Hochschule" durchaus auch die Ausbildung und den
Abschluss an einer Fachhochschule erfasst (vgl. BT-Drucksache 13/7158, s. 28;
Gregersen/Deinert a.a.O. S. 95). Die weiteren Erwägungen treffen indes zu. Die
Fachkenntnisse sind dann durch eine Ausbildung erworben, die einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung vergleichbar ist, wenn sie im Rahmen einer staatlich
reglementierten oder zumindest staatlich anerkannten Ausbildung vermittelt wurden, die
Ausbildung einen formalen Abschluss aufweist und in ihrer Wertigkeit einer
Hochschulausbildung entspricht, was dann der Fall ist, wenn der vermittelte
Wissensstoff nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten
vergleichbar ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275; Barth/Wagenitz BtPrax 1996, 118, 120).
Letzteres ist dann anzunehmen, wenn - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -
die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen
Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper
verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, und zwar von
Abschlüssen, bei dem der Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich
anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl zu letzterem BayObLG a.a.O.).
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Alle diese Voraussetzungen liegen bei einem Handwerksmeister nicht vor. Soweit der
Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf das in Nordrhein-Westfalen mögliche
"Meisterstudium" verweist, lässt er unberücksichtigt, dass für bestimmte
Studienrichtungen die Meisterprüfung nur die normalerweise erforderliche
Zugangsvoraussetzungen, etwa das Abitur oder Fachabitur ersetzt. Voraussetzung für
die Zuerkennung eines Stundensatzes von 60,00 DM ist indes nicht die Hochschulreife,
sondern ein Hochschulabschluss.
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3. Eine etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz des Antragstellers im Hinblick
darauf, dass er - so sein Vortrag - bei einem Stundensatz von 45,00 DM nicht
kostendeckend arbeiten könne und seine Tätigkeit als Berufsbetreuer aufgeben müsse,
kann nicht zu einer Erhöhung des Stundensatzes führen; denn das gesetzliche
Vergütungsraster ist zwingend und eröffnet den Gerichten keinen Spielraum.
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Relevant könnte der diesbezügliche Einwand des Antragsteller allenfalls im Hinblick auf
eine eventuelle Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sein, die bereits Gegenstand einer von
einem Berufsbetreuer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten und vom
Bundesverfassungsgericht wegen Nichterschöpfens des Rechtswegs nicht zur
Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde war (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 20.09.1999 - 1 BvR 1362/99 - FamRZ 2000, 217) und in der Literatur diskutiert wird
(vgl. Gregersen/Deinert a.a.O. S. 96), während das Oberlandesgericht Zweibrücken eine
Verfassungskonformität bejaht hat, OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180). Auch der
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Senat hält die Vergütungsregelung, soweit sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist,
also für einen Berufsbetreuer mit der Qualifikation nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BvormVG,
für verfassungsgemäß.
Es ist nicht zu verkennen, dass die gesetzliche Neuregelung jedenfalls für die
Vergütungsansprüche von Berufsbetreuern mittelloser Betroffener gegen die
Staatskasse zu einer deutlichen Absenkung führen kann, wie auch der vorliegende Fall
sowie die weiteren drei beim Senat anhängigen Verfahren deutlich machen, in denen
der Antragsteller aufgrund der starren gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 BVormVG
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den vorher gewährten 75,00 DM die
von ihm an das Finanzamt abzuführende Mehrwertsteuer enthalten war, jeweils nur
noch 69 % der ihm vorher nach § 1836 Abs. 2 BGB a. F. bewilligten Vergütung erhält.
Der Gesetzgeber hat eine derartige Einkommensverringerung in Kauf genommen und
mit der Präzisierung der Vergütungsregelungen für mittellose Betroffene nicht nur das
Ziel einer einfacheren Handhabung und der Schaffung von Rechtssicherheit, sondern
auch einer längerfristigen Begrenzung der Kostenentwicklung im Betreuungswesen
verfolgt (vgl. BTDrucksache 13/7158 S. 20, 46, 55).
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Die in Verfolgung dieses Ziels getroffene Vergütungsregelung erweist sich indes noch
nicht als eine durch Gründe des Gemeinwohls nicht mehr gerechtfertigte
Benachteiligung betroffener Berufsbetreuer.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95 u.a.
- entschieden, dass die bis Ende 1998 geltende Vergütungsregelung für Berufsbetreuer
insgesamt angemessen gewesen ist und mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang gestanden
hat. Es hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber habe bei seinem Bestreben
unterschiedliche Gemeinwohlinteressen in einen auch vor Art. 12 Abs. 1 GG
gerechtfertigten Ausgleich zu bringen, einen Gestaltungsspielraum, der nicht
überschritten gewesen sei. Es könne legitimen Gemeinwohlzwecken entsprechen,
wenn der Gesetzgeber versuche einen Ausgleich vielfältiger Interessen zu schaffen,
indem eine angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen
Übernahme einer Betreuertätigkeit motiviere, andererseits die Vergütung nicht so hoch
sei, dass das Vermögen des Betreuten alsbald aufgezehrt oder die Staatskasse bei
zunehmender Zahl der Betreuungen übermäßig belastet werde und es möglich bleibe,
ehrenamtliche Betreuer zu gewinnen. Insbesondere die Bewältigung absehbarer
Finanzierungsprobleme, die darauf beruhten, dass die Betreuten überwiegend selbst
die Kosten der Betreuung nicht aufbringen könnten, sei als vernünftige Erwägung des
Gemeinwohls nicht zu beanstanden und rechtfertige - wie bereits früher entschieden
wurde (vgl. BVerfGE 54, 251, 276; 68, 237, 254 f.) - auch Unterschiede zwischen den
Vergütungen aus der Staatskasse und denjenigen aus dem Vermögen der Betreuten. Im
Rahmen der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs infolge einer
gesetzlichen Gebührenordnung und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe sei
zu berücksichtigen, dass es der freien Entscheidung einer Person überlassen sei, ob er
als Berufsbetreuer zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden wolle oder nicht, und
dass es kein Überangebot an Personen gebe, die wegen einer Spezialausbildung
darauf angewiesen wären, gerade als Berufsbetreuer zu arbeiten. Auch könne der
Personal- und Kostenaufwand eines Berufsbetreuers ohne Gefährdung seiner Aufgaben
etwa von demjenigen eines Rechtsanwalts abweichen. Aufgabe des Betreuers, der sich
in dem erforderlichen Umfang auch persönlich um den Betreuten kümmern solle, sei die
rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten bei größtmöglicher
Berücksichtigung seiner Wünsche (§§ 1897 Abs. 1, 1901 Abs. 1, 2 BGB). Hieraus
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ergebe sich, dass die aktenmäßige Verwaltung von "Fällen" und die arbeitsteilige
Betreuung in größeren Büros mit der Delegation der Aufgaben auf Dritte weitestgehend
vermieden werden solle, was auch über angemessene Vergütungssätze geschehen
könne, durch die der Einsatz von Hilfspersonen nur schwer gedeckt werden könne.
In Übertragung dieser Erwägungen auf die jetzige Vergütungsregelung lässt sich nicht
feststellen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum
überschritten hat und ein Berufsbetreuer, der - wie der Antragsteller - in der 2. Stufe des
Vergütungsrasters des § 1 Abs. 1 BVormVG einzuordnen ist, in seiner wirtschaftlichen
Existenz gefährdet und damit übermäßig belastet ist.
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Der Gesetzgeber hat versucht, mit der Regelung in § 1 BVormVG das Interesse eines
berufsmäßig tätigen Betreuers an einer auskömmlichen Vergütung mit dem fiskalischen
Interesse an überschaubaren und für die öffentliche Hand finanzierbaren
Vergütungssätzen in Einklang zu bringen und es in diesem Zusammenhang abgelehnt,
entsprechend einem Vorschlag des Bundesrats das Vergütungsraster auch auf die
Betreuung bemittelter Betroffener zu übertragen (vgl. BT-Drucksache 13/7158 S. 55).
Damit hat er - siehe oben - ein legitimes Ziel verfolgt und die wirtschaftlichen
Auswirkungen für diejenigen, bei denen anzunehmen war, dass sie sich bereits eine
Existenz als Berufsbetreuer aufgebaut hatten, nämlich bei Inkrafttreten der Neuregelung
mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig waren, durch die Härteregelung des § 1
Abs. 3 BVormVG begrenzt. Ferner ist den minder qualifizierten Berufsbetreuern über § 2
BVormVG die Möglichkeit eröffnet, durch berufliche Erfahrung, Fortbildungsmaßnahmen
und eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle innerhalb der
verschiedenen Vergütungsstufen "aufzusteigen" und damit ihre Einkünfte zu erhöhen.
Eine gewisse Kompensation von Einkommensverlusten bei staatlich finanzierten
Berufsbetreuungen kann schließlich dadurch erfolgen, dass das Vergütungsraster des §
1 Abs. 1 BVormVG für die Betreuung bemittelter Personen nicht unmittelbar gilt, sondern
nach der Intention des Gesetzgebers nur eine Orientierungshilfe sein und den
Vormundschaftsgerichten die Möglichkeit eröffnet werden soll, individuellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen (BT-Drucksache 13/7156, S. 55 f.; vgl. auch zu den
insoweit bestehenden Problemen einerseits OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 180 und
andererseits die Vorlage des BayObLG vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 - an den BGH).
Schließlich ist wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 BVormVG bereits mit der Bestellung
gewährleistet, dass der Betreuer, der nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 qualifiziert ist,
wegen seiner abstrakt vorgehaltenen Kenntnisse, die er sich erworben hat, unabhängig
von der Schwierigkeit der Betreuung im Einzelfall entsprechend seiner Qualifikation
bezahlt wird, sofern nicht das Vormundschaftsgericht bereits bei der Bestellung aus
besonderen Gründen eine abweichende Bestimmung trifft.
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Vorliegend hat der Beteiligte zu 1. sich auf einen allgemeinen Hinweis auf eine
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz beschränkt und seine wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht in einer Weise offengelegt, die Schlüsse darauf erlaubt, dass er bei
voller beruflicher Auslastung mit ordnungsgemäß geführten Betreuungen nicht mehr
imstande sein wird, seine Kosten zu decken und ein ausreichendes Einkommen zu
erzielen. Eine derartige Finanzierungslücke liegt auch bei generalisierender
Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerfG a.a.O.) nicht nahe. Ein Stundensatz von 45,00
DM übersteigt den Bruttolohn eines abhängig Beschäftigten mit abgeschlossener Lehre
deutlich. Dieser hat beispielsweise bei Gesellen im Handwerk, die - siehe oben - die
Qualifikation für die 2. Stufe des Vergütungsrasters erfüllen können, im Jahre 1998 im
alten Bundesgebiet bei durchschnittlich 23,83 DM/Stunde gelegen (vgl. Statistisches
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Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1999, S. 591). Der fast doppelt so hohe
Stundensatz von 45,00 DM eröffnet jedenfalls bei einem beruflich ausgelasteten
Betreuer, auf den nur abgestellt werden kann (BVerfG a.a.O.) nicht nur die Möglichkeit
zu einem angemessenen Einkommen und zu sozialer Vorsorge, sondern auch zur
Deckung der Bürokosten, soweit diese ohnehin nicht über den
Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB zusätzlich abgegolten werden und die -
siehe oben - in der Regel nicht hoch sein können. Soweit diese anfallen, etwa für eine
technische Ausstattung mit PC, Spezialsoftware und Kopierer, wird ein Teil durch die
hiermit verbundene steuerliche Entlastung kompensiert.
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