Urteil des OLG Köln vom 15.09.2008

OLG Köln: versicherer, versicherungsnehmer, deckung, mutwilligkeit, rechtsschutzversicherung, unverzüglich, operation, versicherungsvertrag, vorschuss, fälligkeit

Oberlandesgericht Köln, 9 W 59/08
Datum:
15.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 59/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 146/08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.07.2008 gegen den
Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.6.2008 -
20 O 146/08 - wird die angefochtene Entscheidung nebst der
Nichtabhilfeentscheidung vom 23.7.2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin nach Maßgabe der Gründe
dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und hat – vorläufig - Erfolg mit
der Maßgabe, dass eine Zurückverweisung an das Landgericht erfolgt.
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In welchem Umfang der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, lässt sich
nach derzeitiger Aktenlage nicht entscheiden. Das Landgericht hat tatsächliche
Umstände übersehen oder jedenfalls anders bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt
als dies der Aktenlage entspricht.
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Die Beklagte hat nicht erstmalig mit der Klageerwiderung eine Deckungsablehnung
ausgesprochen. Vielmehr ist dies bereits mit dem von der Klägerin als Anlage K 11 (AH
Bl. 24) vorgelegten Schreiben geschehen. Es heißt dort nämlich ausdrücklich, eine
Rechtsschutzzusage "könne nicht erteilt werden". Der Umstand, dass die Beklagte
gleichzeitig die Bereitschaft erkennen lässt, nach Anrufung einer Schlichtungsstelle und
nach Vorlage weiterer Unterlagen erneut in eine Prüfung einzutreten, ist bei dieser
Auslegung berücksichtigt und ändert an dem aufgezeigten Verständnis des Schreibens
nichts. Weiter ist vom Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass Gegenstand der
vorgerichtlichen Deckungsanfrage (und damit auch der Deckungsablehnung) nur die
außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen war (vgl. Schreiben vom
11.10.2007, Anlage K 8, AH Bl.13). Und es ist auch übersehen worden, dass die vom
Vertreter der Klägerin stammenden Honorarrechnungen nicht an die Klägerin, sondern
an die Beklagte gerichtet sind. Ferner hat das Landgericht die Parteien nicht veranlasst,
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die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Bedingungen vorzulegen. Ob die
vereinbarten ARB 2000 (vgl. Versicherungsschein AH 47) mit denjenigen
übereinstimmen, die etwa bei Harbauer (Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl.) abgedruckt
sind, ist nicht ersichtlich.
Unklar ist die Äußerung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, wonach "parallel" eine
Deckungsablehnung erteilt werde. Soweit damit auf – nicht vorgelegte außergerichtliche
– Korrespondenz verwiesen wird, fehlt Sachvortrag, der eine rechtliche Einordnung
ermöglichen könnte.
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Vor dem Hintergrund der aufgezeigten tatsächlichen Unzulänglichkeiten im
Parteivortrag bzw. in der Aufklärung ihres Sachvortrags, zu denen die Parteien
überwiegend noch nicht Stellung genommen haben, kann der Senat die Erfolgsaussicht
der Klage derzeit nicht abschließend beurteilen.
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Bei der erforderlichen erneuten Entscheidung des Landgerichts wird folgendes zu
berücksichtigen sein:
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1. Leistungsfreiheit wegen unzulänglicher Auskünfte wird nach den Grundsätzen der
Relevanzrechtsprechung, auf die hier nicht näher eingegangen werden muss, schon
deswegen nicht bejaht werden können, weil die Beklagte es versäumt hat, die Klägerin
auf entsprechende Folgen hinzuweisen (vgl. im Übrigen zur Beurteilung einer solchen
Obliegenheitsverletzung OLG Celle VersR 2007, 1122).
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2. Die Deckungsablehnung der Beklagten muss dahin verstanden werden, dass sie sich
aufgrund der ihr mitgeteilten Umstände nicht in der Lage sah, die Erfolgsaussicht des
von der Klägerin beabsichtigten Vorbringens zu prüfen. Dies hätte sie bei ihrer
Deckungsablehnung klar zum Ausdruck bringen müssen, sie hätte die Erfolgsaussicht
in der gegebenen Situation ausdrücklich verneinen und die Klägerin gleichzeitig
darüber belehren müssen, dass sie diese Beurteilung – entsprechend den dem Senat
derzeit nicht bekannten vertraglichen Bedingungen – angreifen könne, § 158 n Satz 3
VVG a. F.. Dies ist nicht geschehen. Der Versicherer verliert das Recht, Deckung wegen
fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit einer beabsichtigten Klage zu verweigern,
wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich mitteilt (BGH Urteil vom 19.
März 2003, Az: IV ZR 139/01, r + s 2003, 263 = VersR 2003, 638). Die Versagung des
Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussicht muss mit einer zutreffenden und
eindeutigen Belehrung über den vom Versicherungsnehmer anschließend zu
beschreitenden Weg verbunden werden. Geschieht dies nicht, so ist eine spätere
Berufung auf Mutwilligkeit oder fehlende Erfolgsaussicht nicht mehr möglich, vgl. § 158
n Satz 3 VVG a.F. Hier fehlt es an der erforderlichen Belehrung, so dass die
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Inanspruchnahme des Arztes und des
Krankenhauses nicht mehr zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Höhe der beabsichtigten
Inanspruchnahme (vgl. Senat, Urteil vom 16.04.2002, 9 U 129/01, r+s 2002, 289).
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Soweit die Beklagte meint, noch keine Deckungsablehnung erklärt zu haben, ist dies
aus den dargelegten Gründen nicht richtig. Soweit sie der Ansicht ist, zu einer solchen
Ablehnung auch nicht veranlasst zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Ein
Rechtsschutzversicherer kann seine Entscheidung nicht mit der Begründung
aufschieben, die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lasse sich nach
wie vor nicht prüfen. Zumeist sehen die Bedingungen sogar ausdrücklich eine Pflicht
des Versicherers zur unverzüglichen Entscheidung vor (vgl. § 18 Abs. 1 ARB 94/2000,
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abgedruckt bei Harbauer a.a.O. S. 929; Urteil des Senats vom 11.10.2007, 9 U 187/04,
ZMGR 2006, 76 ff.). Das Verhalten der Beklagten entspricht dem nicht. Wenn der
Versicherer sich auf fehlende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage berufen will,
kann er die Deckungsentscheidung in der Rechtsschutzversicherung nicht nach
Belieben aufschieben. Er ist vielmehr gehalten, sich zu entscheiden und gegebenenfalls
Deckung zu verweigern. Nur so wird das Ziel erreicht, den Versicherungsnehmer
alsbald in die Situation zu versetzen, eine Klärung gegebenenfalls durch die vertraglich
vorgesehenen weiteren Schritte zu erreichen und auf Kosten des
Rechtsschutzversicherers (entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen) z. B. einen
Stichentscheid des für ihn tätigen Rechtsanwalts herbeizuführen. Erfolgen die Prüfung
und die schriftliche Ablehnung nicht unverzüglich, so verliert der Versicherer das Recht,
sich später auf fehlende Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit berufen zu können (BGH
a.a.O. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung im Urteil vom 16. Oktober 1985 - IVa
ZR 49/84, VersR 1986, 132).
3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass ein
Versicherungsnehmer nicht erstmals in einem Rechtsstreit vom Versicherer Deckung für
die Führung eines Rechtsstreits fordern kann, wenn er – wie dies hier der Fall war –
vorprozessual ausdrücklich nur für ein außergerichtliches Vorgehen Deckungsschutz
gefordert hat. Insoweit muss der Versicherer die Möglichkeit erhalten, gegebenenfalls
eine ordnungsgemäße Deckungsablehnung mit Hinweis nach § 158 n Satz 3 VVG a. F.
(entsprechend den Vertragsbedingungen z. B. auf die Möglichkeit eines
Stichentscheids) auszusprechen. Der Versicherer darf seinerseits nicht, ohne diese
Prüfungsmöglichkeiten gehabt zu haben, mit einer Deckungsklage überzogen werden.
Die Fälligkeit des unter Umständen gegebenen Anspruchs könnte hier allerdings durch
den Antrag auf Klageabweisung eingetreten sein. Insoweit kann von Belang sein, was
mit der "parallel" erteilten Deckungsablehnung gemeint ist, von der in der
Klageerwiderung die Rede ist.
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4. Das Landgericht wird bei einer erneuten Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag die Tenorierung zu überprüfen haben. Statt einer in der
angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Feststellung der Verpflichtung zur
Übernahme von Kosten, liegt es unter Berücksichtigung der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs näher, etwa eine Feststellung vorzusehen,
"dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zur außergerichtlichen Verfolgung ihrer
Ansprüche in einer Gesamthöhe von bis zu 52.000 € gegen Herrn Prof. Dr. T wegen
unterlassener Bestimmung des Calcitonin-Wertes in der Zeit von Juni 2004 bis April
2007 und gegen die D Berlin wegen fehlerhafter Vorgehensweise bei der ersten
Operation der Klägerin im Jahr 2007 Rechtsschutz entsprechend dem
Versicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. 91225/00) zu gewähren."
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Diese Tenorierung bringt auch zum Ausdruck, dass die Klägerin einen einzigen
Schadensersatzanspruch verfolgen will, der mit unterschiedlicher Begründung
gegenüber zwei (Gesamt-) Schuldnern geltend gemacht werden soll. So sind jedenfalls
die außergerichtlichen Schreiben an die Beklagte zu verstehen und nur so lässt sich die
gleiche Höhe der Forderung gegenüber beiden Schuldnern erklären.
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5. Soweit die Klägerin Freistellung von einem Vorschussanspruch ihrer Anwälte
begehrt, ist – wie oben schon angedeutet – klarzustellen, dass bisher nichts dafür
ersichtlich ist, dass ihr gegenüber eine Vorschussforderung fällig ist. Für eine
entsprechende (an sie gerichtete) Honorarrechnung ist nichts ersichtlich, vgl. §§ 9, 10
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RVG. Im Übrigen würde sich eine Verpflichtung zur Leistung von Vorschuss letztlich
ohnehin und ohne gesonderten Ausspruch aus einer Tenorierung wie der oben als
möglich genannten ergeben. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin fälschlich annehmen, es seien "zwei Mandate"
abzurechnen und dies führe dazu, dass zwei Forderungen berechtigt seien. Der
Umstand, dass der Schadensersatzanspruch sich gegen zwei verschiedene Schuldner
richtet, bedeutet nicht, dass zwei verschiedene Angelegenheiten (hierauf kommt es an)
im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG gegeben sind. Dies gilt jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt
einer eventuellen Klage. Derzeit ist nicht eindeutig klargestellt, ob die Klägerin bei
gerichtlicher Inanspruchnahme getrennt gegen beide Schuldner vorgehen will und wenn
ja aus welchen Gründen. Schließlich ist klarzustellen, dass der Klageantrag zu 3) (ein
Zahlungsantrag) schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil nichts dafür ersichtlich
ist, dass die Klägerin die Beträge an ihre Anwälte gezahlt hat, deren Erstattung sie
verlangt.
Eine Kostenentscheidung und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht
veranlasst.
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