Urteil des OLG Köln vom 02.07.1997

OLG Köln (kläger, gutachten, verhandlung, widerklage, anhörung, betrag, beurteilung, behandlung, zweifel, ursache)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 111/96
Datum:
02.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 111/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 134/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. April 1996 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 134/95 - unter
Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen
Schaden in der Folge der Zahnersatzbehandlung im Jahre 1993 zu
ersetzen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den
Kläger ein Schmerzensgeld von 4.000,- nebst 4% Zinsen seit dem
11.4.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
Widerklage wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten beider
Rechtszüge haben der Kläger 1/26 und die Beklagten als
Gesamtschuldner 21/26, der Beklagte zu 1) darüber hinaus allein
weitere 4/26 zu tragen, und zwar unter Einschluß der in dem
selbständigen Beweisverfahren 25 OH 11/94 LG Köln entstandenen
Kosten. Von den in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen
Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 21/26 zu
tragen, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 4/26. Der Kläger hat
1/26 der in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten
des Beklagten zu 1) zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten bezüglich beider Instanzen jeweils selbst.
Hinsichtlich der in dem erstinstanzlich verbundenen Verfahren 25 O
194/95 LG Köln entstandenen außergerichtlichen Kosten der
Zahnärztliches Rechenzentrum Dr. G. GmbH verbleibt es bei der in dem
angefochtenen Urteil getroffenen Entscheidung. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 847 BGB Anspruch auf Zahlung
eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000,- DM nebst Rechtshängigkeitszinsen;
daneben kann er dem mit der Widerklage geltend gemachten Vergütungsanspruch der
Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung
entgegenhalten, weil die zahnprothetischen Leistungen des Beklagten zu 1) wegen
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Mangelhaftigkeit gänzlich wertlos sind, so daß der Honoraranspruch entfällt. Aus dem
gleichen Grunde ist der Feststellungsantrag des Klägers begründet, und zwar
gegenüber beiden Beklagten unter dem Gesichtspunkt sog. positiver
Vertragsverletzung, gegenüber dem Beklagten zu 1) zudem gemäß § 823 Abs. 1 BGB.
Der von dem Beklagten zu 1) gefertigte Zahnersatz ist nicht funktionstüchtig und muß
wegen mangelhafter Okklusion und nicht tolerabler Kronenrandgestaltung insgesamt
erneuert werden.
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Der Senat folgt in dieser Beurteilung dem von ihm eingeholten schriftlichen Gutachten
der Sachverständigen Dr. R. vom 5. April 1997, welches die Sachverständige in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1997 erläutert hat. Danach ist die Randgestaltung
der bei dem Kläger eingegliederten Kronen bei den Zähnen 14, 17, 24, 25, 27 und 35
nicht tolerabel. Bei Zahn 14 bedeckt der Kronenrand buccal von mesial bis distal die
präparierte Fläche nicht, so daß eine Präparationsstufe von über einem Millimeter
vorhanden ist. Bei Zahn 17 steht der Kronenrand palatinal infolge Überkonturierung
über; bei der klinischen Untersuchung des Klägers war es der Sachverständigen
deshalb möglich, mit der Sonde unter den Kronenrand zu fahren. An Zahn 24 hat die
Sachverständige eine 1mm breite Stufe festgestellt. An Zahn 25 ist eine leichte Stufe
tastbar, der Zahnhals liegt nach den Feststellungen der Sachverständigen 1,5mm frei.
Bei Zahn 27 liegt der Zahnhals um 2,5 mm frei, bei Zahn 35 ist labial eine leicht positive
Stufe tastbar. Die genannten Zähne reagieren - mit Ausnahme des im Dezember 1993
devitalisierten Zahnes 17- an den tastbaren präparierten Flächen auf Berührung
schmerzempfindlich, in besonders starkem Maße gilt dies für die Zähne 14 und 25. Auf
buccale Kälteeinwirkung reagieren die Zähne 14, 24, 25, 27 und 35 stark
schmerzempfindlich. Die Zähne 14 und 17 sind zudem vertikal perkussionsempfindlich.
Eine Zahnhalsüberempfindlichkeit des Klägers hat die Sachverständige als Ursache der
Schmerzsymptomatik des Klägers ausgeschlossen. Eine so extreme
Schmerzempfindlichkeit wie etwa bei Zahn 25 läßt, wie die Sachverständige bei ihrer
mündlichen Anhörung plausibel erläutert hat, darauf schließen, daß das Dentin freiliegt.
Auch für die von dem Beklagten zu 1) vermuteten Putzdefekte gibt es nach ihren
überzeugenden Ausführungen keinen Anhalt, da die bei dem Kläger feststellbaren
keilförmigen bzw. subgingivalen Defekte nicht infolge unsachgemäßer Putztechnik
entstehen können.
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Von einer dem zahnmedizinischen Standard entsprechenden Gestaltung der
Kronenrandschlüsse kann unter diesen Umständen nach Aussage der
Sachverständigen Dr. R. keine Rede sein. Im buccalen Bereich der genannten Zähne ist
die Kronenrandgestaltung vielmehr unzureichend, wie die Sachverständige bei ihrer
mündlichen Anhörung auch anhand der von ihr angefertigten Lichtbilder veranschaulicht
hat. Bei den Zähnen 25 und 35 wäre der Kronenrand nach Auffassung von Dr. R.
allenfalls tolerabel, wenn nicht die Schmerzsymptomatik vorhanden wäre. Gleiches
gelte für die Zähne 17 und 27.
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Zu beanstanden ist nach den in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1997 näher
erläuterten Darlegungen der Sachverständigen auch die Okklusion: Bei Zahn 16 /17
sind in Zentrik zunächst Frühkontakte vorhanden, sodann bei Zahn 26/27. Die
Prämolaren haben in der Zentrik beidseitig keine Kontakte zu den Antagonisten; erst bei
starkem Aufeinanderpressen der Zähne erhalten auch die Prämolaren Kontakt. Die
diesbezüglichen Messungen hat die Sachverständige sowohl mit der dünneren sog.
Shimstock- Folie als auch mit der von dem Beklagten zu 1) verwendeten mikrodünnen
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Folie vorgenommen. Zudem hat die Kauflächengestaltung der Brücken, wie die
Sachverständige ferner festgestellt hat, durch massive Einschleifmaßnahmen
erhebliche Qualitätsverluste erlitten: An der rechten Oberkiefer- und linken
Unterkieferbrücke ist durch das nachträgliche Einschleifen die anatomische
Höckergestaltung weitgehend verloren gegangen. Bei der Linkslateralbewegung fehlt
die Eckzahn- bzw. teilweise Gruppenführung, da der buccale Höcker der Krone 24 bei
der Bewegung stört. Solche Störkontakte machen sich, so hat es die Sachverständige in
ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt, durch klinische Hinweise in
Gestalt von Belastungsempfindlichkeiten, extremer Kälte- und Wärmeempfindlichkeit
und Gingivarezessionen nach Eingliederung festen Zahnersatzes bemerkbar, wie sie
hier sämtlich bei dem Kläger feststellbar sind. Lokale Okklusionsstörungen zeigen sich
zudem häufig durch umschriebene Schliff- Facetten in Zonen verstärkter Belastung. Als
Beispiel hat die Sachverständige insoweit die von ihr festgestellten Schliff- Facetten an
den Zähnen 16 und 17 genannt.
Der Senat erachtet die Darlegungen der Sachverständigen Dr. R., von deren
überragender Sachkunde er sich bereits bei zahlreichen früheren Gutachtenaufträgen
hat überzeugen können, für zwingend und gibt ihnen den Vorzug vor dem in dem
selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. S..
Dessen Beurteilung, daß die Kronen und Brücken so gestaltet seien, wie es für Zähne
üblich ist, die Randschlüsse sogar als "weit überdurchschnittlich" zu bezeichnen seien,
kann nicht überzeugen, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß Dr. S. seine
Untersuchungen mit der gleichen Sorgfalt wie die Sachverständige Dr. R. vorgenommen
hat. So enthält sein Gutachten keine Feststellungen zu den an mehreren Zähnen
freiliegenden Präparationsflächen, die von der Sachverständigen Dr. R. zum Teil durch
Lichtbilder nachgewiesen sind, so daß an ihrem Vorhandensein kein Zweifel bestehen
kann. Da hier ein gewichtiger Teil der Ursachen für die massive Schmerzsymptomatik
bei dem Kläger liegt, erscheinen sowohl das Schweigen des Gutachtens von Dr. S. zu
diesem Punkt wie erst recht seine Aussage, daß es für die Schmerzen des Klägers
keine zahnmedizinische Erklärung gebe, nicht nachvollziehbar. Keine Erwähnung hat in
dem Gutachten von Dr. S. auch die - ebenfalls von Dr. R. durch Lichtbilder belegte-
Tatsache gefunden, daß die Kronen und das Brückenglied der Brücke von 35 auf 37
von dem Beklagten zu 1) so stark eingeschliffen wurden, daß keine anatomische
Formgebung mehr vorhanden und bei der Krone 35 die Keramikgrundmasse sichtbar
ist. Ebensowenig hat er die von Dr. R. festgestellten Schliffspuren an den Zähnen 16
und 17 erwähnt. Bedeutsame Anzeichen für Störkontakte bzw. okklusale Mängel sind
damit nicht Gegenstand seiner Begutachtung geworden. Demgegenüber hat bereits Dr.
P. in seinem Gutachten vom 26.3. 1995 die Kronenrandgestaltung bezüglich der Zähne
14, 17, 24, 25 und 37 beanstandet und zudem okklusale Mängel der Zahnprothetik
angemahnt. Wenn es sich hierbei auch um ein von dem Kläger eingeholtes
Privatgutachten gehandelt hat, folgt daraus keineswegs, daß Dr. P. dem Kläger damit
eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellte. Der Senat hat unter diesen Umständen
keinen Zweifel daran, daß die Feststellungen und Schlußfolgerungen der
Sachverständigen Dr. R. gegenüber dem Gutachten von Dr. S. entschieden
vorzugswürdig sind.
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Die Summe der aufgezeigten Mängel führt dazu, daß der von dem Beklagten zu 1)
gefertigte Zahnersatz bis zum heutigen Tag funktionsuntüchtig ist. Wegen der nicht
tolerablen Kronenrandgestaltung an den oben genannten Zähnen und der mangelhaften
Okklusion muß der gesamte Zahnersatz erneuert werden. Dies ist von dem Beklagten
zu 1), dessen Handeln sich der Beklagte zu 2) im Rahmen der vertraglichen
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Beziehungen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß, auch zu vertreten. Als Ursache
des Mißerfolges hat die Sachverständige nämlich überzeugend eine übereilte
Behandlung ohne gesicherte Qualitätskontrolle, Anlayse und Umsetzung der Diagnose
genannt. Da die beschliffenen Zähne 14, 17, 25 und 35 vor der Behandlung durch den
Beklagten zu 1) ausweislich seiner eigenen Behandlungsunterlagen karies- und
füllungsfrei waren und auch ansonsten keine Beschwerden hieran bestanden, steht die
an diesen Zähnen aufgetretene Schmerzsymptomatik mit Sicherheit mit den von der
Sachverständigen gerügten Mängeln des Zahnersatzes in ursächlichem
Zusammenhang. Die Okklusionsmängel erklären sich nach den ohne weiteres
nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen zum einen daraus, daß bei den
umfangreichen Einschleifmaßnahmen in drei Quadranten die seitlichen okklusalen
Stützzonen weitgehend verloren gegangen waren und deshalb als rekonstruktive
Okklusionsposition nur die zentrische Okklusion in Betracht kam. Die vorliegend
zunächst erfolgte Kieferrelationsbestimmung in der sog. IKP (maximalen
Interkuspidation) war, wie die Sachverständige deutlich gemacht hat, in Anbetracht
dieser komplizierten Ausgangslage ungeeignet; ein Registrat in der sog. IKP ist nur
dann indiziert, wenn in einem stomatognathen gesunden Funktionssystem kleinere
Zahnersatzarbeiten vorzunehmen sind. Angesichts der von vornherein zu erwartenden
Schwierigkeiten war es , wie Frau Dr. R. bei ihrer mündlichen Anhörung anschaulich
näher erläutert hat, zudem verfehlt, den Zahnersatz ohne Probetragen sogleich fest
einzuzementieren. Bei umfangreichen Mehrquadranten- Restaurationen wie hier ist ein
acht- bis zehntägiges Probetragen indiziert, nach welchem vorzeitige Kontakte überprüft
und korrigiert werden können. Wenn sich wie hier eine größere Zahl störender Kontakte
zeigt, ist- so hat die Sachverständige es in der Diskussion mit dem Beklagten zu 1) in
der mündlichen Verhandlung einleuchtend verdeutlicht- eine instrumentelle Remontage
notwendig. Das von dem Beklagten zu 1) im November 1993 vorgenommene
Umschleifen im Mund - von ihm selbst als Notfallmaßnahme bezeichnet- war von
vornherein nicht dazu angetan, die erforderliche Okklusion in Zentrik einwandfrei
herzustellen.
Der Kläger war nach allem berechtigt, den mit den Beklagten geschlossenen
Behandlungsvertrag zu kündigen; er war schon deshalb nicht gehalten, dem Beklagten
zu 1) noch weitere Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, weil dessen von ihm selbst in der
mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1997 eingeräumte Forderung nach vollständiger
Vergütung für weitere Bemühungen in Anbetracht des von dem Beklagten zu 1) zu
vertretenden Mißerfolges vertragswidrig war. Der mit der Widerklage geltend gemachte
Vergütungsanspruch der Beklagten besteht demgemäß nicht, wie sich aus § 628 Abs. 1
S. 2 BGB ergibt. Dies gilt auch für die in der Rechnung vom 19.11.1993 aufgeführten
parodontalchirurgischen Maßnahmen, da es sich hierbei um Vorbereitungsarbeiten für
den insgesamt nutzlos gewordenen Zahnersatz handelte.
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Aus § 628 Abs. 2 BGB ergibt sich ferner die Verpflichtung der Beklagten, für den
weiteren materiellen Schäden des Klägers aufzukommen. Hieraus folgt, daß der
Feststellungsantrag des Klägers begründet ist. Die Wahrscheinlichkeit einer
Schadensentstehung als Folge der Fehlbehandlung liegt mit Rücksicht auf die
Notwendigkeit und den Umfang der Nachbehandlung des Klägers auf der Hand. So hat
die Sachverständige auch darauf hingewiesen, daß mit Rücksicht auf die komplexe
Problematik eine Langzeit- Vorbehandlung des Klägers vor der endgültigen Erstellung
neuen Zahnersatzes erforderlich werden wird.
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Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) schließlich gemäß § 847 BGB wegen der
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durch die fehlerhafte Zahnbehandlung bereits erlittenen Schmerzen und der im
Zusammenhang mit der erforderlichen Neuanfertigung noch zu erwartenden
Unannehmlichkeiten und sonstigen Beeinträchtigungen auch ein
Schmerzensgeldanspruch zu. Die von dem Beklagten zu 1) als Ausgleich für diesen
sog. immateriellen Schaden zu leistende Entschädigung veranschlagt der Senat auf den
Betrag von 4.000,- DM. Dabei läßt sich der Senat von der Überlegung leiten, daß
umfangreiche Arbeiten an beiden Kiefern des Klägers durchgeführt worden sind und in
Zukunft weiterhin erforderlich werden. Für vergleichbare Fallgestaltungen entspricht es
ständiger Rechtsprechung des Senats, einen Betrag von 1.500,- DM pro Kiefer
zuzuerkennen. Vorliegend kommt zum einen noch hinzu, daß der Kläger infolge der
fehlerhaften Vorgehensweise des Beklagten zu 1) für die Dauer von ca. zwei Monaten
besonders starken Schmerzen ausgesetzt war. Zum anderen hat das Gutachten der
Sachverständigen Dr. R. auch ergeben, daß die Wurzelkanalbehandlung an dem
ursprünglich gesunden Zahn 17 nicht notwendig geworden wäre, wenn der Beklagte zu
1) die Fehler an dem Zahnersatz vor dem definitiven Einsetzen beseitigt hätte. Für die
hierdurch bedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers, vor allem auch
den damit verbundenen Vitalitätsverlust des Zahnes, erscheint deshalb ein zusätzlicher
Schmerzensgeldbetrag von 1.000,- DM gerechtfertigt, so daß dem Kläger insgesamt ein
Schmerzensgeld von 4.000,- DM zuzusprechen war. Der weitergehende Anspruch des
Klägers konnte keinen Erfolg haben.
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen auf
den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert des Berufungsverfahrens: 26.019,21 DM (davon 10.000,- DM für den
Feststellungsantrag des Klägers und 5.000,- DM für den Schmerzensgeldanspruch)
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Beschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,- DM
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