Urteil des OLG Köln vom 05.05.1999
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Oberlandesgericht Köln, 11 U 167/98
Datum:
05.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 167/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 455/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.6.1998 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 455/97 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an die Klägerin 15.882,45 DM zu
zahlen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt im Ergebnis keine
andere Beurteilung.
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1.
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Die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Nachbesserungskosten aus § 13 Nr. 5 (2)
VOB/B, denn der Beklagte war noch im Mai 1996 verpflichtet, die vorhandenen Mängel
der Kaltwasserinstallation im Haus der Eheleute A. in Z. auf seine Kosten zu beseitigen.
Dies hat der Beklagte verweigert. Die Klägerin war daher berechtigt, wie vom
Landgericht zutreffend dargelegt, die Mängel durch einen Drittunternehmer beseitigen
zu lassen.
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2.
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Soweit der Beklagte in der Berufung geltend macht, durch ein "Hartlöten" sei der
eingetretene Lochfraß nicht verursacht worden, dieser habe auch bei einem
"Weichlöten" entstehen können, ist dem ebenso wenig zu folgen wie dem weiteren
Vortrag des Beklagten, das Trinkwasser im Raum Z. habe keinesfalls zu einer erhöhten
Anfälligkeit für Lochfraß durch Hartlöten geführt, und außerdem habe ein Hartlöten
sogar dem Stand der Technik im Jahr 1992 entsprochen, denn als Werkunternehmer
hatte der Beklagte die Gewähr dafür übernommen, dass seine Leistung nicht mit
Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit seines Werkes aufhoben oder
minderten (§ 13 Nr. 1 VOB/B).
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Der Beklagte hatte die Kaltwasserrohre im Jahr 1992 "hartgelötet" und dadurch eine
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erheblich erhöhte Gefahr für den Eintritt von Lochfraß geschaffen. Ob das vom
Beklagten gewählte Hartlötverfahren bereits im Jahr 1992 den anerkannten Regeln der
Technik bei der Verarbeitung von Kaltwasserrohren im linksrheinischen Raum
widersprach (vgl. hierzu auch OLG Köln, BauR 1999, 426; OLG Köln, OLG-Report 1997,
76), kann mit dem Landgericht im Ergebnis dahinstehen. Denn der Beklagte als
Unternehmer schuldete ein dauerhaft mangelfreies Werk, so daß er auch innerhalb
seiner Gewährleistungsfrist auf Nachbesserung haftete, selbst wenn sich seine
Bauleistung erst aufgrund späterer Erkenntnisse als mangelhaft erwies, wie dies hier
der Fall ist (OLG Köln, SFH, Nr. 15 zu § 13 Nr. 3 VOB/B 1973; OLG Köln, BauR 1991,
759, 762). Aus den Änderungen der DIN 50930 und der DIN 1988, dem Arbeitsblatt des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches GW 2 vom 1.1.1996 sowie den vom
Beklagten und dem Sachverständigen M. vorgelegten Fachartikeln aus den Jahren
nach 1992 folgt jedenfalls, dass nach dem Zeitpunkt der Auftragsübernahme und
Erbringung der Werkleistung durch den Beklagten das "Hartlöten" von
Kaltwasserinstallationen bei den hier verwendeten Rohrdimensionen nach allgemeinen
Erkenntnissen zu einer deutlich erhöhten Lochfraßgefahr führte und deshalb
ausschließlich nur das "Weichlötverfahren" gefordert wurde, bei dem diese Gefahr
entweder gar nicht oder zumindest sehr viel geringer besteht.
Nach eigenem Vorbringen hat der Beklagte zudem hiervon Kenntnis gehabt. Der
Beklagte hat in seinen Schriftsätzen vom 7.10.1997 (Bl. 67 GA) und 11.3.1999 (Bl. 302
GA) eingeräumt, dass er bereits im Jahr 1992 von den Problemen des Hartlötverfahrens
gehört hatte, er aber dennoch seine Auftraggeberin, die Klägerin, nicht von dem Risiko
des von ihm beabsichtigten und nicht etwa von der Klägerin vorgegebenen
Lötverfahrens informierte.
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Ob im Raum Z. durch die Verwendung von Tiefengrundwasser als Trinkwasser die
Gefahr von Lochfraß bei einem Hartlöten sogar noch gesteigert wurde, wovon der
Sachverständige M. ausgeht, kann unter diesen Gesichtspunkten daher dahinstehen.
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Die von dem Beklagten erbrachte Werkleistung erweist sich deshalb als besonders
schadensanfällig, hierin ist ein Werkmangel im Sinne von § 13 Nr.1 VOB/B zu sehen, für
den der Beklagte auch ohne Verschulden (im Wege einer
Nachbesserungsverpflichtung) einzustehen hatte. Nach dem Eintritt des ersten
Schadens brauchte die Klägerin als Auftraggeberin des Beklagten nicht abzuwarten, bis
sich die Gefahr etwa realisierte und zu einem greifbaren Schaden führte (vgl. OLG Köln,
OLG-Report 1997, 76; OLG Köln, SFH, Nr. 15 zu § 13 Nr. 3 VOB/B 1973). Hier waren im
übrigen bereits im November 1995 und sodann im Mai 1996 Rohrbrüche im Haus der
Eheleute A. aufgetreten, die auch nach den überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen M. auf das fehlerhaft gewählte Lötverfahren zurückzuführen waren.
Weitere Schadensfälle waren damit wahrscheinlich und zwangen deshalb die Klägerin
zum Handeln.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen M. war die Gefahr weiterer
Schadensfälle nur durch den Austausch sämtlicher Kaltwasserrohre zu beseitigen.
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3.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der durch das
selbständige Beweisverfahren - 4 OH 34/96 Landgericht Köln - verursachten Gerichts-
und Anwaltskosten.
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Dieser Anspruch ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286
Abs. 1 BGB. Der Beklagte war nach § 13 Nr. 5 VOB/B zum Austausch der Rohre
verpflichtet. Er hat aber nach dem Auftreten der zweiten Undichtigkeit im Haus der
Eheleute A. im Mai 1996 seine Verantwortlichkeit für die eingetretenen Mängel bestritten
und die von ihm geschuldete Mängelbeseitigung verweigert. Dadurch geriet der
Beklagte in Verzug, ohne daß es noch einer weiteren Mahnung oder Fristsetzung der
Klägerin bedurfte hätte. Die Kosten des von den Eheleuten A. gegen die Klägerin
angestrengten selbständigen Beweisverfahrens, das seinen Grund in dem nicht
beseitigten Werkmangel des Beklagten hatte, ist ein ersatzfähiger Verzugsschaden.
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4.
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Die Berufung des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für die Berufung und Beschwer des Beklagten: 15.882,45 DM
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