Urteil des OLG Köln vom 13.09.2001

OLG Köln: erwerb, verbindlichkeit, pachtzins, kreditvertrag, sittenwidrigkeit, sicherheit, eigentum, bürge, einkünfte, grundstück

Oberlandesgericht Köln, 13 W 53/01
Datum:
13.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 53/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 243/01
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. August 2001 gegen den ihr
die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des
Landgerichts Bonn vom 24. Juli 2001 - 10 O 243/01 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
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Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht
begründet. Das Landgericht hat der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender
Begründung Prozesskostenhilfe verweigert, da die von ihr beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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Gegen die Wirksamkeit der Übernahme der persönlichen Haftung und der Unterwerfung
unter die Zwangsvollstreckung in der notariellen Urkunde des Notars Dr. P. in B.M.vom
14.03.1997, UR-Nr. , bestehen keine Bedenken. Die Übernahme der persönlichen
Haftung stellt ein abstraktes Schuldanerkenntnis dar, das unabhängig von der
zugunsten der Antragsgegnerin i. H. v. 1,45 Mio. DM eingetragenen Grundschuld auf
dem von der Antragstellerin erworbenen Grundstück abgegeben werden konnte und
wirksam ist. Durch die Übernahme der persönlichen Haftung soll regelmäßig die
dingliche Haftung verstärkt werden (vgl. BGH NJW 2000, 2675 f.). Dies ist bei
Kreditverträgen mit Banken seit langem üblich und durch deren schützwürdige
Interessen gedeckt. Daher kann eine solche Übernahme der persönlichen Haftung ohne
Verstoß gegen die Bestimmungen des AGB-Gesetzes auch formularmäßig erfolgen (vgl.
nur Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999,
Rn. 892 f. m. N.).
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Der Antragstellerin stehen auch keine Einwendungen gegen die Übernahme der
persönlichen Haftung zu, insbesondere nicht aus dem zugrunde liegenden
Kreditgeschäft. Dieses ist insbesondere nicht sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB).
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Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es zunächst Sache des
Darlehensnehmers selbst ist, seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Er kennt seine
finanziellen Verhältnisse am besten und muss grundsätzlich in eigener Verantwortung
und im eigenen Interesse prüfen, ob er die eingegangene Verpflichtung erfüllen kann
und mit welchem Risiko das Eingehen der Verpflichtung behaftet ist (Senat WM 1999,
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1817; Nobbe a. a. O., Rn. 462; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 14 - je zur Frage entsprechender
Aufklärungspflichten der Banken; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 138 Rn.36).
Die Antragstellerin mag zwar über keine sonstigen Einkünfte und kein nennenswertes
Vermögen verfügt haben, sie wurde jedoch durch den Erwerb des Objekts, dessen
Finanzierung der Kreditvertrag diente, in die Lage versetzt, die Darlehensraten
vollständig aus dem zu vereinnahmenden Miet- und Pachtzins aufzubringen, d. h. das
Objekt sollte sich selbst tragen und hat dies unstreitig auch getan. Das Risiko, dass dies
zumindest zeitweise wegen des Ausfalls von Miet- und Pachtzinszahlungen nicht der
Fall sein könnte, lag allein bei der Antragstellerin und war für diese auch erkennbar.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die in der Rechtsprechung des BGH
entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften bei einer krassen
finanziellen Überforderung des in persönlicher Verbundenheit mit dem Hauptschuldner
stehenden Bürgen vorliegend nicht, auch nicht entsprechend oder ihrem
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Grundgedanken nach anzuwenden. Bei der Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung
übernimmt der Bürge die Haftung für eine fremde Schuld. Es handelt sich um einen eine
einseitige Verpflichtung begründenden Vertrag, so dass insoweit ein besonderes
Schutzbedürfnis bestehen mag. Bereits nach der allgemeinen Interessenlage liegt der
Fall jedoch anders bei Darlehensnehmern, die ein eigenes Interesse am Abschluss des
Kreditvertrages haben und eine Sicherheit für die eigene, von ihnen eingegangene
Verbindlichkeit bestellen. So entspricht es etwa auch ständiger Rechtsprechung des
BGH für den Fall, dass mehrere Personen zugleich als Darlehensnehmer auftreten,
dass bei sog. echten Mitdarlehensnehmern, die ein eigenes Interesse an der
Kreditgewährung haben und nicht nur als zusätzlich Haftende die Verpflichtung
eingegangen sind, regelmäßig selbst bei einer krassen finanziellen Überforderung eine
Beurteilung als sittenwidrig nicht in Betracht kommt (NJW 2001, 815, 816).
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Vorliegend kommt hinzu, dass eine krasse finanzielle Überforderung nicht festzustellen
ist. Die Antragstellerin hat das Eigentum an dem Objekt, zu dessen Finanzierung die
Aufnahme des Darlehens diente, erworben und damit durch die Darlehensgewährung
einen die Verbindlichkeit kompensierenden geldwerten Vorteil erhalten. Darüber hinaus
ist sie durch den Erwerb in die Lage versetzt worden, Miet- und Pachteinnahmen in
einer Höhe zu erzielen, die eine gänzliche Abdeckung der Darlehensverpflichtungen
ermöglichte.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
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