Urteil des OLG Köln vom 18.01.2002

OLG Köln: provision, managementvertrag, produktionsvertrag, beendigung, vergütung, diskontsatz, mwst, vollstreckung, sicherheitsleistung, berechtigung

Oberlandesgericht Köln, 1 U 21/01
Datum:
18.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
1 U 21/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 231/00
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels wird das am 05.02.2001 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 231/00 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104.503,97 EUR (=
204.392,00 DM) nebst 4 % Zinsen aus 90.089,63 EUR (= 176.200,00
DM) seit dem 22.03.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 96 %
und die Beklagte zu 4 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 98 % und
die Beklagte zu 2 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Soweit die Beklagte zur Zahlung von 57.522,38 EUR (= 107.080,00 DM
+ 5.424,00 DM) nebst 4 % Zinsen von 54.749,13 EUR (= 107.080,00
DM) seit dem 22.03.1999 verurteilt worden ist, besteht keine
Abwendungsbefugnis. Im übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 EUR ab-wenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 45.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Vorlage
einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffent-lich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin betreibt eine Agentur für Künstler der Film- und Fernsehbranche. Die
Beklagte moderiert eine nach ihr benannte Talkshow bei dem Fernsehsender R..
2
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin - eine aus ihren gegenwärtigen Geschäftsführern
gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts - und die Beklagte schlossen am 16.08.1993
einen auf 5 Jahre befristeten Managementvertrag. In diesem verpflichtete sich die
Rechtsvorgängerin der Klägerin zu einer umfassenden Vertretung und Beratung der
Beklagten in beruflicher und künstlerischer Hinsicht. Für die im einzelnen in § 2 des
Vertrages aufgeführten Leistungen versprach die Beklagte eine Vergütung in Höhe von
20 % des vereinbarten Honorars aus den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin
vermittelten Verträgen. Im Zusammenhang mit Regelungen über die
Vertragsbeendigung wurde in § 8 Abs. 3 des Vertrages vereinbart, dass der
Rechtsvorgängerin der Klägerin auch nach Kündigung des Vertrages eine Vergütung
aus "Wiederholungshonoraren" aus von ihr vermittelten Verträgen zustehen sollte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Managementvertrag verwiesen (Anlage K 1 zur
Klageschrift, Blatt 49 ff. d. A.). Im April 1996 trat die Klägerin anstelle der P. GbR in die
Rechte und Pflichten des Managementvertrages ein.
3
In den Jahren 1995 bis 1998 vermittelte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin
Verträge zwischen der Beklagten und dem Sender R. über ein Engagement der
Beklagten als Moderatorin der nach ihr benannten Talkshow. Die Verträge enthielten
jeweils eine Option zur Verlängerung unter im einzelnen unterschiedlichen
Bedingungen. Die Beklagte zahlte für diese Verträge die im Managementvertrag
versprochenen Provisionen an die Klägerin.
4
Im Juli 1998 schloss die Beklagte mit dem Sender R. unter Vermittlung der Klägerin
wiederum einen Moderatorenvertrag über 200 Sendungen. Darin wurde das Honorar
der Beklagten mit 9.000,00 DM pro Sendung vereinbart. In einer Option für die
Verlängerung der Moderatorentätigkeit auf das Jahr 1999/2000 wurde bereits ein
höheres Honorar zugunsten der Beklagten vorgesehen. Für die Vermittlung dieses
Vertrages zahlte die Beklagte an die Klägerin als Provision einen Betrag von
187.200,00 DM.
5
Die Parteien verhandelten nach Ablauf der 5-jährigen Laufzeit über eine Verlängerung
des Managementvertrages. Diese Verhandlungen führten zu keiner Unterzeichnung
eines weiteren Vertrages. Die Klägerin war zunächst noch einige Monate für die
Beklagte tätig, bis diese mit Schreiben vom 04.02.1999 die Vertragsverhandlungen für
gescheitert erklärte und jede weitere Zusammenarbeit beendete.
6
Die Klägerin hat in erster Instanz eine Provisionsforderung hinsichtlich der Honorare für
eine Moderatorentätigkeit der Beklagten bis einschließlich 31.07.2003 von insgesamt
2.612.800,00 DM geltend gemacht und ihrer Berechnung ein entsprechend früheren
Steigerungen von Jahr zu Jahr angepasstes Moderatorenhonorar der Beklagten
7
zugrundegelegt. Die Klägerin hat insoweit die Ansicht vertreten, ihr stünden auch für die
nach Beendigung des Managementvertrages für die zwischen der Beklagten und dem
Sender R. vereinbarten Moderatorenhonorare Provisionen zu. Insoweit handele es sich
um Folgeverträge zu den von ihr ausgehandelten und mit entsprechenden Optionen
versehenen Verträgen.
Die den Namen der Beklagten tragende Talkshow wurde ab dem Jahre 1998 von der
C.P. Fernsehproduktions GmbH (im Folgenden: CP-GmbH) produziert, in der die
Beklagte seit Gründung der GmbH Mehrheitsgesellschafterin ist. Auch insoweit hat die
Klägerin Provisionsansprüche in Form einer Beteiligung am kalkulatorischen Gewinn
geltend gemacht, wobei sie im vorliegenden Rechtsstreit ihrer Berechnung zugrunde
gelegt hat, dass erstmals am 14.07.1999 ein entsprechender Produktionsvertrag
zwischen dem Sender R. und der CP-GmbH geschlossen wurde. Erst im Termin der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie einen weiteren - früheren -
Produktionsvertrag vom 30.06./02.07.1998 vorgelegt, aus dem sie indessen etwaige
Ansprüche nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat.
8
Die Klägerin hat - orientiert am Produktionshonorar für jede Folge der von der CP-GmbH
herzustellenden Talkshow - in erster Instanz für den Zeitraum bis einschließlich 2003
eine Provisionsforderung für die Vermittlung der Produktionsetats von insgesamt
1.162.980,00 DM geltend gemacht.
9
Die Klägerin hat insoweit behauptet, zwischen ihr, der Beklagten und Herrn M.S.,
Ehemann der Klägerin und weiterer Gesellschafter der CP-GmbH, sei im
Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Geschäftsführerin der Klägerin aus der
früheren CP-GbR vereinbart worden, dass sie, die Klägerin, für die zugunsten der CP-
GmbH vermittelten Produktionsaufträge eine Provision von 20 % - bezogen auf den
Gewinn - erhalten solle. Sie habe den Produktionsvertrag zwischen der CP-GmbH und
dem Sender R. vermittelt. Zudem hat die Klägerin geltend gemacht, dass die ab 1999
erfolgte Umstellung der bis dahin üblichen Moderatorenverträge zwischen dem Sender
R. und der Beklagten auf einen Produktionsvertrag mit der CP-GmbH ein
Umgehungsgeschäft darstelle, welches mit dem Zweck ins Werk gesetzt worden sei, ihr
die auf der Grundlage des Managementvertrages zustehenden Provisionen
vorzuenthalten.
10
Neben den Provisionen für die Moderatorentätigkeit der Beklagten und einer Vermittlung
der Produktionsetats zugunsten der CP-GmbH hat die Klägerin in erster Instanz noch
Provisionen für die Vermittlung sogenannter "A.s" und mehrerer Sendungen mit dem
Titel "B.g.t. ..." verlangt. Für die beiden letzteren Sendungen hat sie eine Forderung von
insgesamt 960.000,00 DM errechnet.
11
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.731.680,00 DM nebst 4 % Zinsen aus
216.800,00 DM seit dem 31.05.1998
13
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 30.06.1998
14
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 31.07.1998
15
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 31.08.1998
16
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 30.09.1998
17
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 31.10.1998
18
4 % Zinsen aus 8.500,00 DM vom 16.11.1998 bis zum 23.07.1999
19
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 30.11.1998
20
4 % Zinsen aus 216.800,00 DM seit dem 31.12.1998
21
4 % Zinsen aus 240.200,00 DM seit dem 31.01.1999
22
4 % Zinsen aus 240.200,00 DM seit dem 28.02.1999
23
4 % Zinsen aus 240.200,00 DM seit dem 31.03.1999
24
4 % Zinsen aus 240.200,00 DM seit dem 30.04.1999
25
4 % Zinsen aus 258.600,00 DM seit dem 31.05.1999
26
4 % Zinsen aus 269.500,00 DM seit dem 30.06.1999
27
4 % Zinsen aus 3.400,00 DM seit dem 23.07.1999
28
4 % Zinsen aus 275.000,00 DM seit dem 31.07.1999
29
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 31.08.1999
30
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 30.09.1999
31
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 31.10.1999
32
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 30.11.1999
33
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 31.12.1999
34
4 % Zinsen aus 8.500,00 DM seit dem 01.01.2000
35
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 31.01.2000
36
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 29.02.2000
37
4 % Zinsen aus 246.600,00 DM seit dem 31.03.2000
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zu zahlen.
39
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
41
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien finde die
Arbeitsvermittler-Verordnung (AVermVO) Anwendung, da die Beklagte faktisch
Arbeitnehmerin sei und von der Klägerin vermittelt wurde, woraus folge, dass nach § 12
Abs. 1 Satz 2 AVermVO die Provision auf 12 % zu reduzieren sei.
42
Mit Urteil vom 05.02.2001 hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin 176.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.03.1999 zu
zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage nur
hinsichtlich eines restlichen Provisionsanspruchs auf der Grundlage einer
Provisionshöhe von 20 % für den im Juli 1998 abgeschlossenen Moderatorenvertrag
und einer restlichen Provisionsforderung von 3.400,00 DM für eine weitere
Fernsehsendung für begründet erachtet. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und
zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin hinsichtlich der nach
Auslaufen des Vertrages von Juli 1998 für Moderatorentätigkeiten der Beklagten
gezahlte Honorare keine Provisionen zustehen. Die Klägerin sei am Abschluss
derartiger Verträge nicht beteiligt gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
Provisionspflicht für Folgeverträge ergebe sich kein Anspruch der Klägerin, da die
Parteien nur unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung einer vorzeitigen
Beendigung des Managementvertrages für Wiederholungshonorare eine
Provisionspflicht vertraglich begründet hätten. Soweit die Klägerin eine Provision für
eine Vermittlung des Produktionsetats zugunsten der CP-GmbH verlange, sei die
Beklagte bereits nicht passivlegitimiert, da aus der behaupteten Provisionsabrede
allenfalls eine Forderung gegen die CP-GmbH folge. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
43
Das Urteil wurde der Klägerin am 08.02, der Beklagten am 07.02.2001 zugestellt. Die
Klägerin hat gegen das Urteil am 05.03, die Beklagte am 07.03.2001 Berufung
eingelegt. Jeweils nach entsprechender Verlängerung der Fristen haben die Klägerin
mit einem am 26.06.2001 und die Beklagte mit einem am 19.06.2001 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz ihre Rechtsmittel begründet.
44
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin Provisionsforderungen bezüglich der
Moderatorenhonorare und der der CP-GmbH erteilten Produktionsaufträge weiter. Nicht
mehr geltend gemacht werden Provisionen für die Sendeformate "A." und "B.g.t. ...". Die
Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die im angefochtenen Urteil der
Berechnung zugrundegelegte Provisionshöhe von 20 %. Im Einzelnen:
45
Die Klägerin verlangt - insoweit die Klage erweiternd - von der Beklagten zunächst
Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die im erstinstanzlichen Urteil
zugesprochene Provisionsforderung (Berufungsantrag zu 1).
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Zudem verfolgt sie Provisionsforderungen in Bezug auf die Moderatorentätigkeit der
Beklagten weiter (Berufungsanträge zu 3, 5, (teilweise) 6 und 7). Unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Klägerin geltend, dass
bereits der ursprüngliche Managementvertrag auf den Abschluss und die Vermittlung
einer Vielzahl von Verträgen durch die Klägerin gerichtet gewesen sei, um eine
kontinuierliche berufliche Entwicklung der Beklagten sicherzustellen. Entgegen der im
angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht stehe die Regelung in § 8 Abs. 3 des
Managementvertrages einer Provisionspflicht für Folgeverträge nicht entgegen. Das
Landgericht habe insoweit die Rechtsprechung zur Provisionspflicht bei Folgeverträgen
im Maklerrecht verkannt. Zudem vertritt die Klägerin die Ansicht, die Beklagte könne
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sich nicht darauf berufen, dass das Moderatorenhonorar nach dem Produktionsvertrag
vom 14.07.1999 zwischen dem Sender R. und der CP-GmbH als Bestandteil des
Produktionsetats gelte, weil eine derartige Sichtweise eine Umgehung berechtigter
Provisionsansprüche der Klägerin bedeutete.
Darüber hinaus verlangt die Klägerin weiterhin Provisionen in Form einer 20-%igen
Beteiligung am kalkulatorischen Gewinn der CP-GmbH (Berufungsanträge zu 2, 4 und
(teilweise) 6 und 7). Zu Unrecht habe das Landgericht insoweit die Passivlegitimation
der Beklagten verneint. Eine Verpflichtung der CP-GmbH zum Zeitpunkt der mündlichen
Provisionszusage (26.03.1998) sei schon rechtlich nicht möglich gewesen, weil - was
zwischen den Parteien unstreitig ist - der Gesellschaftsvertrag erst am 08.04.1998
geschlossen und die CP-GmbH erst am 04.06.1998 ins Handelsregister eingetragen
worden sei.
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Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte ihr am 26.03.1998 eine Provision für die an
die noch zu gründende Eigenproduktionsgesellschaft vermittelten Produktionsetats
zugesagt habe. Die Provision habe ebenfalls 20 % betragen sollen, wobei als
Bemessungsgrundlage der in die Kalkulation einzustellende branchenübliche
Gewinnsatz von 7,5 % aus der Summe von Netto-Fertigungskosten zuzüglich 6 %
Handlungskosten vereinbart worden sei. Diese Provisionszusage habe die Beklagte
später gegenüber mehreren Zeugen bestätigt. Die Klägerin habe den
Produktionsvertrag vom 14.07.1999 jedenfalls mitursächlich vermittelt. Die
grundsätzliche Einigung mit dem Sender R. habe sie bzw. der für sie seinerzeit tätige
Rechtsanwalt D. herbeigeführt.
49
Die Klägerin verlangt Provisionen über den durch den Produktionsvertrag vom
14.07.1999 abgedeckten Zeitraum hinaus: Mit dem Berufungsantrag zu 4.) für den
Zeitraum 01.07.2000 bis 30.06.2001 eine Provision aus einem vom Sender R. an die
CP-GmbH erneut erteilten Produktionsauftrag; mit dem Berufungsantrag zu 5.) eine 20
%-ige Provision für das in einem Produktionsetat wiederum enthaltenen
Moderatorenhonorar. Insoweit nimmt die Klägerin eine Fortschreibung des
Produktionsvertrages vom 14.07.1999 entsprechend der Verlängerungsoption in § 24
dieses Vertrages an.
50
Entsprechend dem Berufungsantrag zu 6.) geht die Klägerin schließlich davon aus,
dass die genannte Verlängerungsoption des Produktionsvertrages vom 14.07.1999 vom
Sender R. auch künftig ausgeübt werde und berechnet daher Provisionsansprüche
hinsichtlich des Moderatorenhonorars und des kalkulatorischen Gewinns der CP-GmbH
für die Zeiträume 01.07.2001 bis 30.06.2002, 01.07.2002 bis 30.06.2003 und
01.07.2003 bis 30.06.2004.
51
Die Klägerin beantragt,
52
das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen
wurde und die Beklagte zu verurteilen,
53
1.
54
an die Klägerin weitere 28.192,00 DM (gesetzliche Mehrwertsteuer) zu
zahlen;
55
2.
56
an die Klägerin weitere 248.796,80 DM (214.280,00 DM zzgl. 16 % MWSt in
Höhe von 34.316,80 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 aus dem Nettobetrag in Höhe von 214.480,00 DM seit dem
01.07.2000 zu zahlen;
57
3.
58
an die Klägerin weitere 533.600,00 DM (460.000,00 DM netto zzgl. 16 %
MWSt in Höhe von 73.600,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 aus dem Nettobetrag in Höhe von 460.000,00 DM seit dem
01.07.2000 zu zahlen;
59
4.
60
an die Klägerin weitere 252.178,66 DM (217.395,40 DM netto zzgl. 16 %
MWSt in Höhe von 34.783,26 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 aus dem Nettobetrag in Höhe von 217.395,40 DM seit dem
01.07.2001 zu zahlen;
61
5.
62
an die Klägerin weitere 533.600,00 DM (460.000,00 DM netto zzgl. 16 %
MWSt in Höhe von 73.600,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
09.06.1998 aus dem Nettobetrag in Höhe von 460.000,00 DM seit dem
01.07.2001 zu zahlen;
63
6.
64
an die Klägerin am 01.07.2002, am 01.07.2003 und am 01.07.2004 jeweils
785.778,66 DM (677.395,40 DM netto zzgl. 16 % MWSt in Höhe von
108.383,26 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach
§ 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 aus dem
jeweiligen Nettobetrag in Höhe von 677.395,40 DM seit den jeweiligen
Fälligkeitstagen zu zahlen;
65
hilfsweise,
66
7.
67
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch aus bereits
abgeschlossenen Verträgen bzw. noch abzuschließenden Verträgen
zwischen ihr und dem Sender R. bzw. zwischen der Fa.
C.P.Fernsehproduktions GmbH und dem Sender R. zur Produktion der
Fernsehtalkshow "B.S." für die Laufzeiten 01.07.2001 - 30.06.2002,
01.07.2002 - 30.06.2003 und 01.07.2003 - 30.06.2004 20 % Provision aus den
68
sich aus den Verträgen ergebenden Moderatorenhonoraren sowie weitere 20
% Provision von dem kalkulatorischen Gewinn der Fa.
C.P.Fernsehproduktions GmbH in Höhe von 7,5 % an den
Nettofertigungskosten zzgl. Handlungskosten in Höhe von 6 % aus den
Nettofertigungskosten für die Produktion der Talkshow "B.S." an die Klägerin
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
69
die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Anträge zu 2.) bis 7.)
zurückzuweisen.
70
Hinsichtlich des Berufungsantrages der Klägerin zu 1.) erkennt die Beklagte diesen
Anspruch in Höhe von 5.424,00 DM unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und
beantragt im übrigen,
71
den Berufungsantrag zu 1.) zurückzuweisen.
72
Soweit die Klage abgewiesen wurde, verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil
unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet
vor allem, dass die Verhandlungen über die Produktion der Talkshow nach Auslaufen
des Managementvertrages ohne jede Beteiligung der Klägerin geführt worden seien.
73
Mit ihrer selbständigen Anschlussberufung wendet sich die Beklagte gegen die vom
Landgericht angenommene Provisionshöhe von 20 %. Anwendbar sei ihrer Ansicht
nach vielmehr § 12 AVermVO und damit die strikte Kappungsgrenze von 12 %. Die
Klägerin habe keine Leistungen erbracht, die über eine bloße Stellenvermittlung
hinausgegangen seien. Das Landgericht habe in dieser Hinsicht übersehen, dass sie -
die Beklagte - für einen Zeitraum nach Auslaufen des Managementvertrages zur
Zahlung verpflichtet werde, innerhalb dessen die Beklagte die Leistungen der Klägerin
nicht mehr in Anspruch genommen habe.
74
Die Berechtigung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer erkennt die Beklagte im
Grundsatz an, berechnet diese indessen nur auf der Grundlage einer Provisionshöhe
von 12 % und gelangt so zu dem von ihr anerkannten Betrag (vgl. Seite 21 der
Berufungserwiderung der Beklagten, Blatt 529 d. A.).
75
Zur Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
76
das Urteil des Landgerichts Köln insoweit aufzuheben, als sie verurteilt wurde,
an die Klägerin 69.120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.03.1999 zu
zahlen.
77
Die Klägerin beantragt,
78
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
79
Die Klägerin verteidigt die Provisionshöhe von 20 % und macht vor allem geltend, dass
die Vermittlung des Moderatorenvertrages vom Juli 1998 noch zu einem Zeitpunkt
stattgefunden habe, zu dem der Managementvertrag noch nicht ausgelaufen gewesen
sei.
80
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
81
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
82
Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat nur zu einem
geringen Teil Erfolg, die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
83
I. Berufung der Klägerin
84
1.
85
Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich ihres Berufungsantrages zu 1.) begründet,
den sie als zulässige Klageerweiterung erstmals in zweiter Instanz gestellt hat. Die
Klägerin verlangt zu Recht die gesetzliche Mehrwertsteuer auf die vom Landgericht im
angefochtenen Urteil zuerkannten Provisionsforderungen. Die Beklagte bestreitet die
Berechtigung zur Geltendmachung der Mehrwertsteuer im Grundsatz nicht. Nach
Maßgabe von § 3 Abs. 1 des Managementvertrages vom 16.08.1993 rechnete die
Klägerin während der bestehenden Geschäftsbeziehung gegenüber der Beklagten stets
den jeweiligen Anteil der Nettovergütung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab. Auf
der Grundlage der vertraglich wirksam vereinbarten Provisionshöhe von 20 % (dazu
unter II.) hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung den Mehrwertsteueranteil mit
28.192,00 DM zutreffend berechnet (Seite 7 und 8 der Berufungsbegründung, Blatt 463
f. d. A.).
86
Soweit die Beklagte den Antrag teilweise anerkannt hat, hatte auf den (sinngemäß)
gestellten Antrag der Klägerin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil zu ergehen.
87
2.
88
Die Berufung ist im übrigen unbegründet.
89
Dies gilt zunächst für die mit den Berufungsanträgen zu 3, 5 und (teilweise) 6 und 7
geltend gemachten Provisionen für ein an die Beklagte gezahltes Moderatorenhonorar.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht nur und letztmals Provisionsansprüche aus
dem am 06.07.1998 zwischen dem Sender R. und der Beklagten geschlossenen
Moderatorenvertrag zugesprochen. Für nach Auslaufen dieses Vertrages der Beklagten
zugeflossenen Honorare für eine Moderatorentätigkeit beim Sender R. besteht keine
Provisionspflicht.
90
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Provisionszahlung ergibt sich nicht aus dem
Managementvertrag vom 16.08.1993. Dieser Vertrag war auf 5 Jahre befristet. Ob er im
Jahre 1998 zwischen den Parteien zunächst einverständlich und möglicherweise durch
schlüssiges Handeln über den 16.08.1998 hinaus verlängert wurde, kann dahinstehen.
Hiergegen spricht vor allem, dass die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.1998 noch
einen Managementvertragsentwurf übersandte. Jedenfalls wurde ein etwa
fortbestehendes Vertragsverhältnis mit dem Schreiben der Beklagten vom 04.02.1999
91
gemäß § 627 Abs. 1 BGB wirksam gekündigt: In diesem Schreiben erklärte die Beklagte
die Zusammenarbeit mit der Klägerin für endgültig beendet.
Nachvertragliche Provisionsansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Der
Managementvertrag vom 16.08.1993 bietet keine Grundlage für eine Geltendmachung
sogenannter Folgeprovisionen.
92
Das Landgericht hat den Managementvertrag in Übereinstimmung mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend als Dienstleistungsvertrag mit
Geschäftsbesorgungscharakter gewertet: Ein Managementvertrag begründet kein
Arbeitsverhältnis, sondern verpflichtet zu Leistungen von Diensten höherer Art, die
aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (BGH, Urteil vom
28.10.1982 - I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192; BGH, Urteil vom 13.01.1993 - VIII ZR
112/92, NJW-RR 1993, 505). Rechtsgrund für die Vergütungspflicht ist im allgemeinen
der Dienstvertrag; die Vergütung steht zu der Dienstleistung im
Gegenseitigkeitsverhältnis (Palandt-Putzo, BGB, 61. Aufl., § 611 Rdnr. 49 und 50). Eine
ausdrückliche Verknüpfung zwischen der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistung
und der Vergütungsregelung enthalten die §§ 2 und 3 des Managementvertrages: In § 2
wird die von der Klägerin zu erbringende Beratungs- und Förderungstätigkeit
konkretisiert. Dieser Leistungsumfang wird im Rahmen des die Vergütungsmodalitäten
regelnden § 3 ausdrücklich aufgegriffen und zur Grundlage der Provisionsverpflichtung
erhoben. Eine noch engere Verzahnung zwischen geschuldeter Dienstleistung und
versprochener Provision lässt sich kaum denken.
93
Eine Ausnahme von dieser Verknüpfung wird lediglich in § 8 Abs. 3 des
Managementvertrages für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vorgesehen.
Die Voraussetzungen dieser Vertragsklausel sind nicht erfüllt. In der Zeit nach
Beendigung des Managementvertrages ist nicht etwa eine Talkshow-Staffel der
Beklagten "wiederholt" worden. Vielmehr enthalten alle in den Rechtsstreit eingeführten
Verträge Vereinbarungen über die Moderation/Produktion neuer Talkshows, mag auch
das Sendeformat im wesentlichen identisch geblieben sein.
94
Aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung zur Berechtigung von
Folgeprovisionen im Maklerrecht ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Klägerin ist
einzuräumen, dass die Vergütungsregelung in § 3 des Managementvertrages
maklervertragsähnliche Züge trägt: Die Vergütungspflicht ist abhängig vom Erfolg der
Bemühungen der Klägerin.
95
Indessen liegen die Voraussetzungen, unter denen einem Makler von der
Rechtsprechung sogenannte Folgeprovisionen zugesprochen werden, nicht vor.
Selbstverständlich wären die weiteren Verträge über die Moderatorentätigkeit der
Beklagten und die Produktion der nach ihr benannten Talkshow nicht zustande
gekommen, wenn die Klägerin nicht in den Jahren zuvor entsprechende
Mitwirkungsverträge zwischen der Beklagten und dem Sender R. vermittelt hätte. Dieser
Ursachenzusammenhang reicht für sich allein nicht aus, um eine Provisionspflicht für
die Verträge zu begründen, die erst nach Beendigung des Managementvertrages
geschlossen wurden. Für Folgeverträge sind Provisionen nur dann zu zahlen, wenn der
dem Makler erteilte Auftrag nicht nur auf das Zustandekommen des Erstvertrages,
sondern zumindest konkludent auch auf das etwaiger Folgeverträge gerichtet war. In
diesem Zusammenhang wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont,
es entspreche in aller Regel nicht dem Parteiwillen, dass der Makler auch für
96
Verlängerungsverträge, an deren Zustandekommen er nicht unmittelbar mitgewirkt hat,
eine Provision erhält (BGH, Urteil vom 27.11.1985 - IV a ZR 68/84, NJW 1986, 1036,
1037; BGH, Urteil vom 13.06.1990 - IV ZR 141/89, NJW-RR 1991, 51).
Eine nach diesen Maßgaben gebotene Auslegung des Managementvertrages ergibt,
dass die Klägerin nur Verträge in der nach § 7 des Vertrages vereinbarten Laufzeit
herbeiführen sollte. Hierfür spricht zunächst die bereits beschriebene enge Verknüpfung
zwischen den von der Klägerin geschuldeten Leistungen im Katalog des § 2 und der
Regelung der Vergütungspflicht in § 3 des Managementvertrages. Auch die
Regelungen, die der Vertrag für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vorsieht,
bestätigen diese Sichtweise: In § 8 Abs. 2 des Vertrages wird für den Fall einer
Kündigung ausdrücklich geregelt, dass die Klägerin eine Vergütung für alle von ihr bis
zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen beanspruchen kann. Damit
wird die Zäsur hervorgehoben, die eine Beendigung des Managementvertrages und die
damit verbundene Einstellung der Beratungstätigkeit der Klägerin für die Frage einer
Vergütungspflicht bedeutet. Nur bei dieser Auslegung wird zudem die in § 8 Abs. 3
geregelte Ausnahme für sogenannte "Wiederholungshonorare" verständlich.
97
Dass die Moderatoren- und Produktionsverträge mit dem Sender R. regelmäßig
sogenannte Optionen für eine Verlängerung vorsehen, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Diese Optionsregelungen wurden zugunsten des Senders R.
aufgenommen, um die Beklagte bei fortbestehendem Publikumsinteresse weiter an den
Sender binden zu können. Der Pflichtenkreis des Managementvertrages wurde
hierdurch nicht erweitert.
98
Dem Managementvertrag lässt sich danach kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung zur
Leistung sogenannter Folgeprovisionen entnehmen. Für diese Auslegung spricht
schließlich, dass die Zuerkennung von Folgeprovisionen zu einem interessewidrigen
Zustand führen würde: Die Klägerin könnte auf eine nicht absehbare Zeit Provisionen
für Geschäftsabschlüsse fordern, an denen sie nicht mehr beteiligt ist. Vor allem mit
Rücksicht auf die Provisionshöhe von 20 % wäre es der Beklagten zumindest erheblich
erschwert, ein neues Unternehmen mit ihrer Beratung und Vertretung zu beauftragen,
was letztlich auf eine unzulässige Knebelung hinausliefe.
99
3.
100
Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie mit ihren
Berufungsanträgen zu 2, 4 und (teilweise) 6 und 7 Provisionsansprüche bezogen auf
einen kalkulatorischen Gewinn der CP-GmbH geltend macht.
101
Aus dem Managementvertrag vom 16.08.1993 (§ 3) lässt sich eine derartige
Provisionspflicht nicht ableiten. Aus ihm folgt lediglich eine Vergütungspflicht in Bezug
auf Verträge, die die Beklagte als Moderatorin persönlich berechtigen und verpflichten.
Für eine darüber hinausgehende Beteiligung an dem Gewinn eines vertragsfremden
Dritten, mag die Beklagte an diesem Unternehmen auch Mehrheitsgesellschafterin sein,
bietet der Managementvertrag keinen Anhalt. Hinzu kommt, dass eine Provision
bezogen auf den kalkulatorischen Gewinn nach dem Produktionsvertrag vom
14.07.1999 auch deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil es sich insoweit ebenfalls um eine
sogenannte Folgeprovision handelte, die die Klägerin nach der bereits genannten
Auslegung des Managementvertrages nicht verlangen kann. Durch Vorlage des ersten
Produktionsvertrages zwischen dem Sender R. und der CP-GmbH vom
102
30.06./02.07.1998 im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (Anlage zum
Protokoll) ist von der Klägerin deutlich gemacht worden, dass der Produktionsauftrag
vom 14.07.1999, der nach ihrer Berufungsbegründung noch als erster
Produktionsvertrag gewertet werden musste, ein Folgevertrag ist: Während der
Produktionsvertrag vom 30.06./02.07.1998 noch in der Laufzeit des
Managementvertrages abgeschlossen wurde, kam der zweite Produktionsvertrag mit der
CP-GmbH erst nach Beendigung des Managementvertrages zustande.
Aber auch aus der von der Klägerin behaupteten mündlichen Provisionszusage der
Beklagten vom 26.03.1998 folgt kein Anspruch auf Zahlung einer Provision für die
geltend gemachte Vermittlung des Produktionsauftrages vom 14.07.1999 und späterer
Verträge. Ob die Beklagte die Zahlung einer Provision in dem behaupteten Umfang
tatsächlich versprochen hat, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Aufklärung
durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen. Selbst wenn die Beklagte
am angegeben Tag die behauptete Zusage gemacht haben sollte, galt dies nach dem
Vortrag der Klägerin nur für den Fall, dass sie - die Klägerin - eine tatsächliche
Vermittlungstätigkeit erfüllte. So legte sie auch in Bezug auf künftige Verträge
ausdrücklich dar, dass das Provisionsversprechen zukünftig vermittelte
Produktionsverträge umfasst (Berufungsbegründung der Klägerin Seite 24, Blatt 480 d.
A.). Nach ihrem Vortrag sollte sie - insoweit in Ergänzung des Managementvertrages -
als Vermittlungsmaklerin tätig werden.
103
Vermittlung im Sinne des § 652 BGB ist die bewusste, finale Herbeiführung der
Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des Auftraggebers hinsichtlich des
gewünschten Vertrages. In diesem Sinne heißt Vermitteln die aktive Einwirkung auf die
Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers, in der Regel durch
Verhandeln (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 652 Rdnr. 13, Soergel-Lorentz, BGB, 12. Aufl.,
§ 652 Rdnr. 20).
104
Die Klägerin schildert unter Anknüpfung an ihren Vortrag in erster Instanz
entsprechende Vermittlungsbemühungen unter Vorlage eines Schriftwechsels zwischen
Herrn Rechtsanwalt D. und dem Sender R. im März/April 1998. Ob diese Bemühungen
von Herrn Rechtsanwalt D. der Klägerin oder der Beklagten zuzurechnen sind und
insgesamt ausreichen, um eine Vermittlungstätigkeit darzulegen, erscheint durchaus
zweifelhaft, bedarf indessen ebenfalls keiner Entscheidung. Fest steht jedenfalls, dass
diese Vermittlungsbemühungen nicht erst - wie in der Berufungsbegründung behauptet
(Seite 13, Blatt 469 d. A.) -zu dem Produktionsvertrag vom 14.07.1999 geführt hat.
Vielmehr existiert ein Produktionsvertrag vom 30.06./02.07.1998 und ein separater
Moderatorenvertrag vom 06.07.1998. Aus dem Ende Juni/Anfang Juli 1998 zwischen
der CP-GmbH und dem Sender R. vereinbarten Produktionsetat leitet die Klägerin
jedoch im vorliegenden Rechtsstreit keine Provisionsforderungen ab. Der Abschluss
des Produktionsvertrages stellt jedoch insoweit eine Zäsur dar, als damit die von der
Klägerin dargelegten Bemühungen zunächst Erfolg hatten. Inwieweit es nach dieser
zeitlichen Zäsur weitere Bemühungen der Klägerin gab, die auf den Abschluss des erst
ein Jahr später zustande gekommenen, streitgegenständlichen Produktionsvertrages
vom 14.07.1999 gerichtet waren, bleibt nach ihrem Vortrag in jeder Hinsicht offen. Nach
Vorlage des Produktionsvertrages vom 30.06./02.07.1998 im Termin stellt sich der
Produktionsvertrag vom 14.07.1999 vielmehr als sogenannter Folgevertrag dar, für
dessen Abschluss aus den genannten Gründen auch unter dem Gesichtspunkt
sogenannter Folgeprovisionen keine Provisionspflicht der Beklagten folgt. Dasselbe gilt
für die von der Klägerin angenommenen Produktionsverträge ab dem Jahre 2000. Dass
105
die Klägerin mit Blick auf künftige Verträge provisionsberechtigt sein sollte, ohne eine
Vermittlungsleistung erbracht zu haben, lässt sich ihrem Vortrag zum
Provisionsversprechen der Beklagten nicht entnehmen.
II. Berufung der Beklagten
106
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht seiner
Berechnung der zugesprochenen Provisionsforderung eine Provisionshöhe von 20 %
zugrundegelegt.
107
Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 12 der AVermVO berufen. Zwar darf nach §
12 Abs. 1 Satz 2 der AVermVO der Erlaubnisinhaber bei der Vermittlung in
Arbeitsverhältnisse von länger als 12 Monaten nur eine Vergütung bis zu einer Höhe
von 12 % des Arbeitsentgeltes für 12 Monate verlangen oder entgegennehmen. Ob die
Beklagte mit Rücksicht auf die Dauer und die Regelmäßigkeit ihrer Tätigkeit für den
Sender R. und mit Blick auf eine etwa bestehende wirtschaftliche Abhängigkeit von
diesem Sender als Arbeitnehmerin zu gelten hat, kann dahinstehen. Die
Kappungsgrenze des § 12 Abs. 1 AVermVO kommt jedenfalls dann nicht zum Zuge,
wenn der Arbeitnehmer mit dem Vermittler weitere Leistungen vereinbart hat (§ 13
AVermVO). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AVermVO kann auch eine über 12 %
hinausgehende Vergütung vereinbart werden, wenn der Erlaubnisinhaber vertraglich
verpflichtet ist, den Arbeitnehmer ständig umfassend zu beraten und zu betreuen. So
liegt der Fall hier, wie sich aus §§ 1 und 2 des Managementvertrages vom 16.08.1993
ergibt. Die Klägerin war umfassend mit der Betreuung und Förderung der Beklagten
betraut, so dass sich ihre Aufgabe nicht allein in einer Stellenvermittlung erschöpfte. Der
Promotion- und Managementvertrag ist geradezu der klassische Fall einer über die
bloße Stellenvermittlung hinausgehenden Beratung und Betreuung eines
"Arbeitnehmers".
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Entgegen der Ansicht der Beklagten ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass
der Managementvertrag im August 1998 ausgelaufen war und jedenfalls ab Februar
1999 keinerlei Betreuung durch die Klägerin mehr stattfand: Entscheidend ist allein,
dass die in § 2 des Managementvertrages vorgesehenen Leistungen der Klägerin zum
Erfolg führten. Dieser Erfolg bestand im Abschluss des Moderatorenvertrages am
06.07.1998, einem Zeitpunkt, zu dem der Managementvertrag noch bestand.
Unabhängig von der Frage, wann die in dem Moderatorenvertrag versprochenen 200
Sendungen produziert und gesendet wurden, hatte sich die Tätigkeit der Klägerin in
dem erfolgreichen Vertragsabschluss niedergeschlagen. Lediglich die Fälligkeit der
Vergütung hing entsprechend der Regelung in § 4 des Managementvertrages von den
Zahlungen der Moderatorenhonorare entsprechend der Vereinbarung zwischen der
Beklagten und dem Sender R. ab. Der Grund für die Erzielung entsprechender
Einnahmen durch die Beklagte war indessen bereits gelegt.
109
III.
110
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 93 ZPO. Soweit die Beklagte den mit dem
Berufungsantrag zu 1.) geltend gemachten Anspruch der Klägerin teilweise anerkannt
111
hat, waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 93
ZPO gegeben sind, was sich mit Blick auf den hohen Gesamtstreitwert bei der Bildung
der Kostenquote jedoch nicht ausgewirkt hat.
Im übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf §§ 708 Nr. 1 und Nr.
10, 711 ZPO.
112
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.056.836,90 EUR (= 4.022.823,44 DM)
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Beschwer der Klägerin: 2.007.082,10 EUR (= 3.925.511,44 DM)
114
Beschwer der Beklagten: 35.340,49 EUR (= 69.120,00 DM)
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