Urteil des OLG Köln vom 04.11.1998

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Oberlandesgericht Köln, 5 U 81/98
Datum:
04.11.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 81/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 0 192/97
Schlagworte:
Arzthaftung
Normen:
BGB § 823
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.03.1998 verkündete Urteil
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 0 192/97 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.
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Mit zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das
Landgericht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus der streitbefangenen,
am 24.02.1993 durchgeführten Bypass-Operation der Beckenarterie zurückgewiesen.
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Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen jetzt keinen Behandlungsfehler
mehr rügt, sondern lediglich noch den Vorwurf mangelnder Aufklärung vor dem
durchgeführten Eingriff aufrechterhält, ist sein Vorbringen nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen.
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1.
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Eine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen liegt entgegen der Ansicht
des Klägers nicht vor.
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Soweit er behauptet, anstelle des tatsächlich durchgeführten Eingriffs an der
Beckenarterie sei auch eine Ballonkatheterdilatation (PTA) oder aber eine Eröffnung der
Stenose durch Laser (PTL) im Bereich des in erster Linie betroffenen Unterschenkels in
Betracht zu ziehen gewesen, handelt es sich bei diesen Maßnahmen nicht um echte
Alternativen im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Danach ist über
Behandlungsalternativen aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl
ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen
Risiken besteht (vgl. OLG Hamm in VersR 1993, 102; Steffen/Dressler,
Arzthaftungsrecht, 7. Aufl., Rn. 381 m.w.Nachw.).
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Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die erstinstanzlich beauftragten
Gutachter Prof. H./Dr. M./ Dr. L. haben in ihrem ausführlichen, sorgfältig und
nachvollziehbar begründeten und auch für den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden
schriftlichen Gutachten vom 12.12.1997, das durch den Sachverständigen Dr. M. in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.01.1998 nochmals ausführlich
ergänzend erläutert worden ist, die alternative Vornahme derartiger Eingriffe nicht
einmal erwogen. Vielmehr haben sie unmißverständlich die Bypass-Operation an der
Beckenarterie für absolut indiziert, einen Eingriff lediglich am Unterschenkel dagegen
sogar ausdrücklich für kontraindiziert gehalten. Es liegt auch für den medizinischen
Laien auf der Hand, daß bei Bestehen von Durchblutungsstörungen schon im
Beckenbereich, die zwangsläufig eine Unterversorgung des Beins zur Folge haben, ein
Eingriff nur am Unterschenkel die Probleme dort nicht zu beseitigen vermag. Die vom
Kläger jetzt angeführten Methoden dienen ersichtlich nicht zur Durchgängigmachung
der Beckenarterie. Unstreitig lag jedoch beim Kläger bereits ein Verschluß der rechten
Beckenschlagader vor. Der Kläger selbst behauptet nicht, daß die von ihm genannten
alternativen Behandlungsmethoden in diesem Bereich eine Verbesserung des Zustands
ermöglicht hätten. Es ist deshalb unerheblich, daß man die weiter unten in der
Extremität gelegenen Stenosen mittels der vom Kläger angeführten Methoden
möglicherweise hätte angehen können, weil dies unzweifelhaft den oberen
Blutdurchfluß durch die Beckenarterie nicht hätte bewirken bzw. wiederherstellen
können. Gerade dies war aber erforderlich. Die angeführten Behandlungsmethoden
stellen sich deshalb ersichtlich nicht als denkbare Alternativen für den tatsächlich
durchgeführten Eingriff dar; der Vorwurf einer diesbezüglichen mangelnden Aufklärung
geht deshalb fehl.
8
2.
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Auch die Aufklärung der behandelnden Ärzte über den beabsichtigten und dann auch
durchgeführten operativen Eingriff ist ordnungsgemäß erfolgt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen nimmt der Senat auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen
des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. Der Vorwurf des Klägers, die
tatsächlich angewandte Operationsmethode sei ihm überhaupt nicht erklärt worden, trifft
danach ersichtlich nicht zu. Unstreitig hat am 14.02.1993 ein Aufklärungsgespräch
zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) über den geplanten Eingriff
stattgefunden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses nicht den Inhalt
hatte, der dem vom Kläger selbst unter diesem Datum unterschriebenen mehrseitigen
Merkblatt entspricht. Aus diesem ergibt sich völlig eindeutig und sogar anhand einer
übersichtlichen schematischen Darstellung veranschaulicht der geplante Eingriff an der
Beckenarterie; ausdrücklich enthält das Merkblatt darüber hinaus die schriftlich erklärte
Einwilligung des Klägers zur "Bypass-Operation". In der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat hat der Kläger persönlich sogar erklärt, er habe dem Arzt zusätzliche Fragen,
so etwa zu einer denkbaren Blutverseuchung durch Aids sowie zu denkbaren störenden
Begleiterscheinungen der Bypasslegung gestellt.
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Es mag sein, daß der Kläger, der eigenen Bekundungen in der mündlichen
Verhandlung dem Senat gegenüber das Merkblatt nicht im einzelnen durchgesehen
haben will, die Aufklärung über den Eingriff subjektiv tatsächlich nicht richtig
nachvollzogen hat. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor und werden vom
Kläger auch nicht vorgetragen, daß die Ärzte dies hätten erkennen können oder
müssen, oder daß der Kläger gehindert war, für ihn vielleicht nicht ohne weiteres
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Verständliches oder Nachvollziehbares nochmals zu hinterfragen. Im Gegenteil ist
aufgrund des vom Kläger eingeräumten ausführlichen Gesprächs über die
bevorstehende Operation mit dem behandelnden Arzt ohne weiteres davon
auszugehen, daß ihm sogar die Gelegenheit eröffnet worden ist, über die ausführliche in
dem ihm zur Durchsicht zur Verfügung gestellten Merkblatt niedergelegte Aufklärung
hinaus weitere Einzelheiten zu dem beabsichtigten Eingriff zu erfragen.
Entgegen seiner Ansicht brauchte der Kläger auch nicht über das Risiko eines
Narbenbruchs aufgeklärt zu werden. Seine Behauptung, aufgrund der bei ihm
vorgegebenen Umstände sei das Eintreten eines Narbenbruchs im Anschluß an die
Operation nahezu zwingend zu erwarten gewesen, wird durch die entgegenstehenden
Feststellungen der Sachverständigen hierzu nach Auffassung des Senats eindeutig
widerlegt. Einer besonderen Aufklärung über das bei derartigen Eingriffen allgemein
bestehende Risiko eines später eintretenden Narbenbruchs bedurfte es deshalb nicht.
Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen
werden. Beim Kläger hat sich nämlich ausweislich der gutachterlichen Feststellungen
insofern lediglich das hinlänglich bekannte allgemeine Risiko eines derartigen Eingriffs
verwirklicht. Gerade auch hinsichtlich eines Narbenbruchs ist anerkannt, daß es sich
hierbei um ein mutmaßlich in das Wissen des Patienten gestelltes allgemeines
Folgerisiko einer derartigen größeren, unter Narkose vorgenommenen Operation
handelt, über das der behandelnde Arzt nicht besonders aufzuklären braucht (vgl.
Steffen/Dressler a.a.O., Rn. 404).
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Selbst wenn im übrigen insoweit ein Aufklärungsmangel der Beklagten vorläge, haben
diese sich hier mit Erfolg auf die hypothetische Einwilligung des Klägers berufen. Es
kann nämlich nicht ernsthaft angenommen werden, daß der Kläger bei erfolgtem
Hinweis auf einen wenig wahrscheinlichen, aber denkbaren Narbenbruch, der
ausweislich der hierzu erfolgten Feststellungen der Sachverständigen ohnehin nur
verhältnismäßig geringfügige Folgen hatte, auf die Durchführung des dringend und
absolut indizierten Eingriffs unter Inkaufnahme des dann bestehenden Risikos einer
Beinamputation verzichtet hätte.
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Der Kläger hat im übrigen selbst für den Fall, daß man von vorliegenden
Aufklärungsmängeln ausgehen wollte, in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, daß
er dann etwa auf die Operation verzichtet hätte. Es ist anerkannt, daß der Patient, wenn -
wie im vorliegenden Fall - eine Ablehnung der Behandlung medizinisch unvernünftig
gewesen wäre oder bei Nichtbehandlung sogar ein ungleich höheres Risiko bestanden
haben würde, plausible Gründe dafür darlegen muß, daß er sich bei erfolgter Aufklärung
in einem wirklichen Entscheidungskonflikt befunden haben würde (vgl. Steffen/Dressler
a.a.O., Rn. 442 m.w.Nachw.). Dafür hat der Kläger indes nichts Greifbares vorgetragen.
Der für den Kläger sicherlich tragische Umstand, daß ihm als Folge der - notwendigen -
Operation die häusliche Pflege seiner schwerkranken Ehefrau nicht mehr in dem von
ihm bis dahin ausgeübten Umfang möglich war, rechtfertigt nicht die Annahme, daß er in
Kenntnis hiervon auf die Operation verzichtet hätte, weil in diesem Fall das stattdessen
zu gewärtigende Amputationsrisiko die Möglichkeit der Versorgung seiner Ehefrau noch
ungleich stärker eingeschränkt hätte.
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Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Falle des
Erkennens der Tragweite des Eingriffs diesen in einer anderen, auf derartige
Operationen spezialisierten Klinik hätte vornehmen lassen, sind schon deshalb
unerheblich, weil er die Tragweite sehr wohl erkannt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Wert der Beschwer für den Kläger: 31.334,51 DM.
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