Urteil des OLG Köln vom 05.11.2004

OLG Köln: freier mitarbeiter, unrichtige angabe, versicherungsnehmer, krankenversicherung, anzeigepflichtverletzung, therapie, gesundheitszustand, befund, behandlung, vollstreckbarkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 205/02
05.11.2004
Oberlandesgericht Köln
5. Zivilsenat
Urteil
5 U 205/02
Landgericht Aachen, 9 O 38/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 20.09.2002 - 9 O 58/02 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage war abzuweisen, weil Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu verneinen
sind. Die Beklagte ist nämlich von dem mit dem Kläger geschlossenen
Krankenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 26.11.2001 wegen vorvertraglicher
Anzeigepflichtverletzung des Klägers wirksam zurückgetreten.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger dem Zeugen G diese Krankheitsvorgeschichte
anlässlich der Antragsaufnahme bewusst verschwiegen hat oder aber ob er sie dem
Zeugen zutreffend dargelegt und dieser sie aus eigenem Antrieb in dem Antragsformular
mit der bagertelisierenden Angabe "eingewachsener Zehennagel entfernt" in das
Antragsformular aufgenommen hat, denn auch im letzteren Falle müsste sich der Kläger die
dem Zeugen G dann anzulastende Anzeigepflichtverletzung zurechnen lassen; der Zeuge
G, der seinerzeit ausweislich seiner eigenen Bekundung und der der Zeugin P als freier
Mitarbeiter für diese tätig war, handelte bei Auftragsanahme nämlich nicht als
Versicherungsagent der Beklagten, in welchem Falle dieser alles zuzurechnen wäre, was
der Kläger dem Zeugen G mitgeteilt hat ("Auge und Ohrrechtsprechung", siehe BGHZ
102/194 = NJW 88/973).
Die Zeugin P, für die der Zeuge G als freier Mitarbeiter tätig war, war nämlich nach dem
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Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit dem
vorliegenden schriftlichen Unterlagen eindeutig nicht als Versicherungsagentin der
Beklagten, sondern vielmehr als Versicherungsmaklerin zu qualifizieren. Anders als ein
Versicherungsagent wird der Makler auf Grund eines mit dem Versicherungsnehmer
abgeschlossenen, regelmässig entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages als Vertreter
des Versicherungsnehmers tätig, auch wenn durch die Maklerklausel Willens- und
Wissenerklärungen mit Wirkung für das betreffende Versicherungsunternehmen gegenüber
dem Versicherungsmakler abgegeben werden können. Der Versicherungsmakler ist auf
Grund des mit dem Versichernehmer geschlossenen Maklervertrages als Sachverwalter für
den Versicherungsnehmer tätig (siehe BGH Versicherungsrecht 85/930, 87, 663, NJW-RR
2000, 316). Dabei obliegen dem Versicherungsmakler umfangreiche Hinweis- und
Beratungspflichten gegenüber dem Kunden.
Die Zeugin P hat anlässlich ihrer Vernehmung vor dem Senat zwar eine gewisse
Unsicherheit in Bezug auf die Differenzierung zwischen der Tätigkeit eines
Versicherungsagenten und der eines Maklers erkennen lassen; gleichwohl hat sie - dies ist
entscheidend - glaubhaft dargelegt, sie firmiere - auch ausweislich ihres Firmenschildes -
als "GVP P, wobei nicht auf eine bestimmte Versicherung hingewiesen werde. Sie habe
Antragsformulare mehrerer Versicherungsunternehmen. Wenn ein Kunde zu ihr komme
und eine Krankenversicherung abschließen wolle, so fahre sie zunächst ein
Vergleichsprogramm und suche dabei die Versicherung heraus, die für den jeweiligen
Kunden am günstigsten sei. Dann berate sie den Kunden, und daraufhin werde die
passende Versicherung ausgewählt, dies nach Absprache mit dem Kunden nach
Massgabe von dessen Entscheidung, welche konkrete Versicherung mit dem jeweiligen
Tarif aus seiner Sicht die für ihn passende sei und die er haben wolle. Sie berate den
Kunden, und am Ende der Beratung stehe dann die Entscheidung, welcher Versicherer
angegangen werden solle. Diese Abwicklung der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der
Zeugin P und ihrer freien Mitarbeiter spricht bereits unzweifelhaft für die Annahme einer
Tätigkeit als Maklerin. Hierfür spricht im übrigen auch der von der Zeugin P unter anderem
mit der Beklagten wie auch mit anderen Versicherern geschlossene Vertrag vom
15./22.12.1997. Dort wird die Tätigkeit der Zeugin P einvernehmlich eindeutig als solche
eines Versicherungsmaklers gemäss § 93 ff. HGB qualifiziert und ausdrücklich klargestellt,
dass die Zeugin P mit ihrem Unternehmen sich ausschließlich als für ihre Klienten tätiger
Versicherungsmaklerin betätige. Eine "Klientenbeziehung" zwischen der Zeugin P und der
D Krankenversicherung wird hingegen vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen. Vor dem
Hintergrund dieses schriftlichen Vertrages und der Schilderung ihrer Tätigkeit seitens der
Zeugin P ist deren Tätigkeit als die eines Versicherungsmaklers zu qualifizieren. Sie steht
demzufolge "im Lager" des Klägers als Versicherungsnehmers. Eigene
Anzeigepflichtverletzungen sowie auch solche der Maklerin P bzw. ihrer freien Mitarbeiter
wie des Zeugen G muss sich demzufolge der Kläger selbst anrechnen lassen, sodass die
ausweislich des Antragsformulars, welches an die Beklagte gelangt ist, unrichtige Angabe
zur Krankheitsvorgeschichte den entsprechenden Rücktritt der Beklagten rechtfertigte.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte auch nicht etwa gehalten, angesichts
eines unvollständig ausgefüllten Antragsformulars, wie es der Kläger im Verfahren
vorgelegt hat, von sich aus weitere Nachfrage beim Kläger hinsichtlich der
Gesundheitsfragen zu halten. Entsprechend der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen
G und P ist nämlich der Beklagten das von dieser im Verfahren vorgelegte, vollständig -
wenn auch sachlich unrichtig - ausgefüllte Antragsformular vorgelegt worden; dieses ergab
jedoch angesichts der vollständig beantworteten Gesundheitsfragen keine Veranlassung
zu weiteren Recherchen bzw. Rückfragen seitens der Beklagten; zu solchen Rückfragen
bestand insbesondere auch vor dem Hintergrund der Beantwortung der Gesundheitsfrage 5
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keine Veranlassung. Die dortige Angabe, 1997 sei ein eingewachsener Zehennagel mit
der Folge 10-tägiger Arbeitsunfähigkeit entfernt worden, legte keine weiteren
diesbezüglichen Nachfragen nahe, dies insbesondere auch deshalb nicht, weil die hieran
anschließende Formularfrage nach durchgeführten Behandlungen/Therapie mit "o.B.", also
"ohne Befund" beantwortet worden war und die weiter anschließende Folge nach
bestehenden Folgen, ggfls. welchen "ausdrücklich mit "keine". In Anbetracht dieser
Antworten durfte die Beklage ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der
operativen Entfernung des eingewachsenen Zehennagels um eine abgeschlossene Sache
handelte, die keinerlei Folgewirkungen hatte und auch nicht geeignet war, auf den
Gesundheitszustand des Klägers eine dauerhaft schädigende Auswirkung zu nehmen,
sodass aus der Sicht der Beklagten weder Veranlassung zu einem Risikoausschluss noch
auch zu einer entsprechenden Zusatzprämie bestand.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 VVG hat der Kläger in keiner Weise dargetan
bzw. unter Beweis gestellt. Für einen kausalen Zusammenhang der vorbestehend
festgestellten arteriellen Verschlusskrankheit aus 1998 mit der jetzigen Syntomatik,
hinsichtlich derer der Kläger unter anderem Krankheitskostenerstattung begehrt, spricht
auch gerade die vorstehend dargelegte Krankheitsvorgeschichte des Klägers aus dem Jahr
1998, deretwegen er sich seinerseits in einer langfristigen ambulanten und auch
stationären Behandlung befunden hat.
Nach allem war auf die Berufungen in die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO
abzuweisen.
Weder das persönliche Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2003 noch der Schriftsatz
seines Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2003 geben Anlass, die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen. Zwar ist richtig, dass der Kläger versehentlich nicht zum
Termin vom 06.10.2003 geladen worden ist. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf die zu
treffende Entscheidung, weil nicht dargetan ist, welche für ihn günstige Tatsachen er im
Falle seines Erscheinens vorgetragen hätte. Solche sind auch schwerlich vorstellbar, denn
der Kläger verkennt, dass die Zeugin P eben nicht den Vertrag als Agentin des Beklagten
vermittelt hat. Die Zeugin hatte die Rechtsstellung einer Maklerin i.S.v. §§ 93 f. HGB inne.
Soweit sich der Kläger für seine abweichende Auffassung auf die Kommentierung von
Prölss/Martin-Kollhosser zu § 43 VVG beruft, bleibt dies angesichts der ausdrücklich
anderslautenden Entscheidung des BGH v. 22.09.1999 - IV 2 R 15/99 -, vgl. MDR 1999,
1509, der ein vergleichbarer Fall zugrunde liegt, ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 718 Ziff. 10 713 ZPO.
Berufungsstreitwert: 13.232,90 Euro (siehe so schon Beschluss des Senats vom
11.03.2003).
Zur Revisionszulassung bestand keine Veranlassung, weil die Sache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.