Urteil des OLG Köln vom 10.05.2007

OLG Köln: dringender tatverdacht, körperverletzung, untersuchungshaft, wiederholungsgefahr, strafverfahren, haftgrund, behandlung, telefonzelle, erlass, mobiltelefon

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 226/07
Datum:
10.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 226/07
Schlagworte:
Untersuchungshaft gegen Jugendliche
Normen:
StGB § 226; StPO § 112; StPO § 112a; JGG § 72 Abs. 1
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach §
226 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch einen wuchtigen und gezielten Faustschlag
ins Gesicht, der dazu führt, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen
die Glasscheibe einer Telefonzelle stößt und schließlich mit dem Kopf
hinterrücks auf den Boden prallt.
2. Die Anordnung der Untersuchungshaft kommt bei Jugendlichen in
Betracht, wenn die nach dem JGG vorgesehenen anderen Maßnahmen
nicht mehr ausreichen.
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe:
1
I.
2
Das Amtsgericht Köln (506 Gs 260/07) erließ gegen den am 17.02.2007 vorläufig
festgenommenen Beschuldigten am 18.02.2007 einen Haftbefehl wegen tateinheitlich
begangenen gemeinschaftlichen Raubes und gefährlicher Körperverletzung (§§ 249,
224 Abs. 1 Nr. 5, 25 Abs. 2, 52 StGB), in welchem ihm zur Last gelegt wurde, am
15.02.2007 gegen 20.40 Uhr dem Geschädigten W. X., der gemeinschaftlich von dem
gesondert Verfolgten V. L. und zwei weiteren Beteiligten festgehalten worden sein soll,
einen wuchtigen und gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben, so dass das
Opfer mit dem Kopf gegen die Glasscheibe einer Telefonzelle stieß und anschließend
zu Boden ging. Hierbei erlitt der Geschädigte neben einem Bruch des
Augenhöhlenrandes ein Schädel-Hirn-Trauma; aufgrund seines lebensbedrohlichen
Zustandes wurde er im Rahmen einer neurochirurgischen Notbehandlung in ein
künstliches Koma versetzt. Anschließend soll der Beschuldigte das Portemonnaie des
Geschädigten und zusätzlich er oder einer der anderen Beteiligten aus der vom
Geschädigten mitgeführte Geldbörse seiner Lebensgefährtin 30,00 € entnommen
3
haben, um die Beute zwischen den Beteiligten aufzuteilen.
Nach einer am 16.03.2007 durchgeführten Haftprüfung ordnete das Amtsgericht Köln
durch Beschlüsse vom selben Tage die Aufhebung des Haftbefehls vom 18.02.2007
und die einstweilige Unterbringung des Beschuldigung gemäß § 71 Abs. 2 JGG in einer
Wohngruppe des Wohngruppen- und Ausbildungsverbundes G. in L. mit der
Begründung an, nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen könne weder von einem
gemeinschaftlichen Handeln der Beteiligten noch von einer Absicht des Beschuldigten,
Geld wegzunehmen, ausgegangen werden. Die Annahme einer Tatqualifikation nach §
226 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei mangels verwertbar festgestellter Hirnschädigung nicht
möglich. Auch fehle es an Haftgründen. Fluchtgefahr scheide aus, weil der
Beschuldigte, der sich selbst gestellt habe, in sozial gefestigten Familienverhältnissen
lebe. Verdunkelungsgefahr komme nicht in Betracht, weil nach dem Stand der
Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit als gering anzusehen sei, dass das
Ermittlungsergebnis aufgrund von Handlungen des Beschuldigten noch beeinflusst
werden könnte. Für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO) fehle es an
einer Katalogtat.
4
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 16.03.2007 hin hat die Jugendkammer
des Landgerichts Köln durch Beschluss vom 29.03.2007 (104 Qs 65/07) die Beschlüsse
des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2007 aufgehoben und die Untersuchungshaft gegen
den Beschuldigten wegen des Vorwurfs einer schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1
Nr. 3 StGB) angeordnet. Darin wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, den
Geschädigten X. am oben genannten Tattage ohne nachvollziehbaren Anlass nach
hinten geschubst und auf seinen Kiefer geschlagen zu haben, woraufhin der erkennbar
stark alkoholisierte Geschädigte gegen die Scheibe der Telefonzelle und sodann
ungebremst rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden schlug.
5
Gleichzeitig hat die Jugendkammer den Beschuldigten vom Vollzug der
Untersuchungshaft u.a. unter den Auflagen verschont, Wohnung in der vorbezeichneten
Wohngruppe zu nehmen, sich an die Anweisungen seiner Betreuer und die dort
geltenden Regeln zu halten sowie an schulischen und/oder beruflichen Maßnahmen
nach Anweisung seiner dortigen Betreuer teilzunehmen oder sich nach besten Kräften
einzubringen.
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Mit der weiteren Beschwerde vom 10.04.2007, durch die er sich gegen die
Haftanordnung der Jugendkammer wendet, macht der Beschuldigte geltend, der Erlass
eines erneuten Haftbefehls sei unter Berücksichtigung der vorrangigen Regelungen der
§§ 71 Abs. 2, 72 JGG nicht geboten. Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Die zur
Annahme einer schweren Körperverletzung notwendige schwere Tatfolge stehe nicht
fest.
7
II.
8
Die sich allein gegen die Haftanordnung richtende, nach §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1
StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
9
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO liegen vor.
10
1.
11
Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht einer Straftat (§ 112 Abs. 1
StPO).
12
a)
13
Der Beschwerdeführer ist der ihm zur Last gelegten Tat einer schweren
Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB dringend verdächtig aufgrund seiner
eigenen Einlassung, den Bekundungen der im Ermittlungsverfahren vernommenen
Mitbeschuldigten L., C., A. und Z. B. und sowie der Zeugen A. B. und N..
14
Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, den
Geschädigten X. nach hinten gedrückt und auf den Kiefer geschlagen zu haben, wobei
er den Knall der Telefonzellenscheibe gehört und gesehen habe, wie der – stark
alkoholisierte - Geschädigte ungebremst rückwärts mit dem Hinterkopf auf den Boden
geschlagen sei. Soweit er angibt, er habe dem ihn begleitenden Mitbeschuldigten L. zu
Hilfe kommen wollen, lag für den Beschuldigten eine Provokation des Geschädigten
nicht vor, ebenso wenig eine Nothilfelage. Die Mitbeschuldigten L. und Z. B. haben
davon berichtet, dass zwischen dem Geschädigten und L. eine verbale
Auseinandersetzung stattgefunden, wobei allerdings L. den erkennbar unter
Alkoholeinfluss stehenden Geschädigten nach dem Motto "Was guckst Du?" provoziert
haben soll. Auch wenn sich dies so ereignet haben sollte, war das Versetzen eines
kräftigen Faustschlages (ein bloßer Stoß mit der flachen Hand dürfte mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Niederschlag eines 1,84 m großen Mannes nicht geeignet
gewesen sein) durch nichts gerechtfertigt oder gar entschuldigt. Dass ein kräftiger
Fausthieb erfolgt sein muss, ergibt sich weiter aus den Bekundungen des Zeugen Z. B.,
der ihn als mit voller Wucht geführt beobachtet haben will, des Zeugen A. B., der den
Schlag als "Knaller" charakterisiert hat, sowie des Zeugen N.. Letzterer hatte zwei Tage
nach der Tat vor Ort Recherchen durchgeführt und war dabei mit dem Mitbeschuldigten
C. zusammen getroffen, der ihm berichtete, dass der Beschuldigte sich im Weggehen zu
seinem Begleiter L. belustigt über den von ihm geführten Schlag gezeigt und in etwa
wörtlich geäußert habe "Hast Du gesehen, wie ich den mit der Faust weggeklatscht
habe?", woraufhin der Begleiter entgegnet habe "Wenn Du den nicht richtig
weggeklatscht hättest, hätte ich ihm eine gegeben." Auch diese Angaben sprechen für
einen kräftigen Faustschlag.
15
Dringender Tatverdacht ist auch im Hinblick auf die – jedenfalls fahrlässig
herbeigeführte – Tatfolge einer dauernden erheblichen Behinderung zu bejahen.
16
Nach dem Befund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 13.03.2007, welches dem
Geschädigten u.a. Prellungsblutungen der Hirnrinde, Einblutungen in den sog.
Spinnengewebsraum, Bildung eines Hirnödems und einen Bruch des Augenbodens
bescheinigt, sind die bei dem Geschädigten durch die Tat eingetretenen Verletzungen
"jederzeit dazu geeignet, sein Ableben hervorzurufen". In dem "vorläufigen
Entlassungsbrief" der Neurochirurgischen Klinik des Krankenhauses N. vom 19.03.2007
wird dem Geschädigten prognostiziert, dass er "bedingt durch die schweren
Hirnverletzungen seine volle geistige, intellektuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr
erreichen können und anhaltend auf Hilfe und Pflege angewiesen sein wird". Dem
Geschädigten wird darin weiter attestiert, "hirnorganisch verändert, verzögert kontaktbar,
unscharf orientiert, befolgt verzögert" zu sein. Die aktuellste medizinische
Stellungnahme ist der vom Landgericht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung
gewürdigte Kurzbericht der Neurologischen Klinik in W. vom 29.03.2007, wonach der
17
Geschädigte, der weiter auf Hilfeleistung angewiesen ist, trotz deutlicher Verbesserung
seines Gesundheitszustandes weiterhin als "unscharf orientiert und psychomotorisch
verlangsamt" beschrieben wird und nach einem am 22.03.2007 durchgeführten Elektro-
Enzephalogramm (EEG) der Verdacht auf das Vorliegen epilepsieverdächtiger
Potentiale besteht.
b)
18
Hinsichtlich eines Raubdeliktes (§ 249 StGB) hat das Landgericht zu Recht dringenden
Tatverdacht verneint. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen bestehen keine
zuverlässigen Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschuldigte ausgeübte
Gewaltanwendung die Wegnahme des Geldes des Geschädigten ermöglichen sollte.
Der Senat tritt den dahingehenden Ausführungen der Strafkammer bei.
19
c)
20
Dringender Tatverdacht kann auch nicht bezüglich einer gefährlichen Körperverletzung
(§ 224 StGB) angenommen werden.
21
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob § 224 StGB hinter § 226 StGB in
Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (so BGHSt 21, 194, 195; Tröndle/Fischer, StGB, 54.
Aufl., § 224 Rn. 16 m.w.N. auch zur Gegenmeinung) oder ob insoweit Idealkonkurrenz
anzunehmen ist (Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 226 Rn. 19 und § 224
Rn. 16 m.w.N.). Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 224 StGB liegen
nach derzeitigem Sachstand nicht vor.
22
Ein "hinterlistiger Überfall" im Sinne § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nach dem bisherigen
Sachstand auszuschließen. Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig,
in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade
hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren
(BGH NJW 2004, 1966 m.w.N.); die bloße Ausnutzung der Überraschung durch den
Täter – wie dies der Beschuldigte getan hat - genügt nicht. An einem Vortäuschen von
Friedfertigkeit fehlt es deshalb hier.
23
Auch sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht festzustellen.
Insoweit fehlen ausreichende Anhaltspunkte für ein gemeinschaftliches Handeln
mehrerer Beteiligter, insbesondere dafür, dass der Geschädigte durch andere Beteiligte
festgehalten worden wäre, wie auch dafür, dass andere Beteiligte durch ihre
Anwesenheit an seiner Körperverletzungstat beteiligt sein sollten.
24
Schließlich kann dringender Tatverdacht nicht in Bezug auf eine – in Tateinheit zur
schweren Körperverletzung stehenden - gefährliche Körperverletzung mittels "einer das
Leben gefährdenden Behandlung" nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht werden. Eine
solche lebensgefährdende Behandlung war hier nach dem Gutachten des
Rechtsmedizinischen Instituts der Universität L. vom 13.03.2007 konkret gegeben
gewesen. Nach dem Gutachten waren die beim Geschädigten verursachten
Verletzungen jederzeit dazu geeignet, sein Ableben hervorzurufen, so dass sowohl
nach der von weiten Teilen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 618; 2005, 156,
157; BGH NStZ 2005, 44; OLG Köln NJW 1983, 2274; weitere Nachweise bei
Tröndle/Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 12) vertretenen Auffassung des Ausreichens der
generellen Eignung zur Lebensgefährdung als auch nach der – von Teilen der
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Rechtsliteratur – vertretenen Forderung, dass das Leben konkret gefährdet wird (so:
Stree, a.a.O., § 224 Rn. 12 m.w.N.), eine das Leben gefährdende Behandlung
angenommen werden kann. Es fehlen jedoch zuverlässige Anhaltspunkte dafür, dass –
worauf bereits das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 16.03.2007 zutreffend
hingewiesen hat - der Beschuldigte die Vorstellung von solch – genereller oder
konkreter – Eignung seines Faustschlages zur Lebensgefährdung in sich aufgenommen
hatte.
d)
26
Von der strafrechtlichen Verantwortungsreife des Beschuldigten nach § 3 JGG ist
weiterhin auszugehen.
27
2.
28
Es besteht der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
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Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, wiederholt eine die Rechtsordnung
schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach dem Katalog des § 112 a Abs. 1 Nr. 2
StPO begangen zu haben. Ihm ist neben der vorliegenden Tat der schweren
Körperverletzung vom 15.02.2007 die Raubtat vom 22.12.2005 vorzuhalten, die zu der
Verurteilung vom 07.02.2007 durch das Jugendschöffengericht Köln (650 Ls 183/06 –
169 Js 533/06 StA Köln) geführt hat. Nach den Feststellungen des Urteils vom
07.02.2007 hatte der Beschuldigte gemeinsam mit einem Mittäter unter Einsatz von
Schlägen zwei gleichaltrigen Jugendlichen die von diesen mitgeführten Mobiltelefone
mit Gewalt weggenommen. Für die vorliegende Tat ist – unabhängig von einer
Einbeziehung der dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.02.2007 zugrunde
liegenden Raubtat – Freiheitsstrafe, dazu zählt auch eine Jugendstrafe, von mehr als
einem Jahr zu erwarten.
30
Außerdem begründen bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass der Beschuldigte vor
rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird.
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Eine solche Gefahr hat das Landgericht zu Recht in aggressiven Verhaltensweisen des
Beschuldigten gesehen, die Gegenstand mehrerer Strafermittlungsverfahren geworden
sind.
32
Insoweit ist der Beschuldigte dringend verdächtig,
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1. am 01.03.2006 nach 02.30 Uhr eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304
StGB) begangen zu haben, indem er gemeinsam mit O. H. an zwei
Wartehäuschen der L. Verkehrsbetriebe auf der G. Straße/S. Straße in L. jeweils
beide Seitenscheiben und an einem dritten Häuschen die linke Seitenscheibe
einschlug; der Tatverdacht beruht auf den Bekundungen des Anzeigeerstatters
und der alsbald am Tatort erschienenen Polizeibeamten; das gegen den
Beschuldigten gerichtete Strafverfahren (164 Js 477/06 StA Köln) wurde gem. §
154 I StPO eingestellt;
2. am 19.03.2006 gegen 17.40 Uhr nach einer von ihm provozierten verbalen
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Auseinandersetzung mit dem Zeugen Y. vor dessen Grundstück W. Straße 6 in L.
dem Zeugen eine Kopfnuss und bald darauf angedroht zu haben, dessen Haus
niederzubrennen; der Tatverdacht der Bedrohung beruht auf den Angaben des
Geschädigten; auch dieses Strafverfahren wurde nach § 154 I StPO eingestellt;
3. am 28.03.2006 gegen 14.20 Uhr aus Wut über eine von ihm eingeleitete verbale
Auseinandersetzung mit dem Zeugen P. mit der Faust auf die Windschutzscheibe
des auf der W. Straße in L. geparkten Firmenwagens der Arbeitgeberin des
Zeugen schlug, so dass diese splitterte; der Tatverdacht der Sachbeschädigung
beruht auf den Angaben des Zeugen P.;
4. am 09.09.2006 gegen 23.15 Uhr auf der F. Straße in L. gemeinschaftlich mit den
gesondert Verfolgten K.. und Q. zum Nachteil der Geschädigten D. und J. eine
schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub dadurch
begangen zu haben, dass er Schmiere stand, während Q. den Geschädigten D.
unter Vorhalten eines Messers zwang, seinen MP3-Player und sein Mobiltelefon
herauszugeben, und K.. dem Geschädigten J. mit vorgehaltenem Messer dessen
Mobiltelefon wegnahm; der Tatverdacht beruht auf den Angaben der
Geschädigten, der Einlassung der Täter sowie dem weiteren Ergebnis der
polizeilichen Ermittlungen; das Strafverfahren wurde am 07.02.2007 gem. § 154 I
StPO eingestellt.
35
Alle vorgenannten Straftaten begründen bei dem Beschwerdeführer die Besorgnis der
Begehung weiterer ähnlicher erheblicher Straftaten. Diese sowie der vom Landgericht
gewürdigte Umstand, dass der Beschuldigte am 13.01.2007 im Besitz eines
Schlagringes angetroffen wurde, zeigen, dass der Beschuldigte allzu bereitwillig verbale
Auseinandersetzungen sucht und dabei nicht davor zurückscheut, seine deutliche
körperliche Überlegenheit auszuspielen oder in Ausnutzung der Arglosigkeit in
aggressiver Weise körperliche Gewalt anzuwenden und zur Durchsetzung von eigenen
Zielen oder solcher der von ihm maßgeblich mitrepräsentierten Gruppierung
einzusetzen.
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Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) ist dagegen aus den vom Landgericht
im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen zu verneinen.
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Auch der Haftgrund der Tatschwere nach § 112 Abs. 3 StPO kann nicht bejaht werden,
weil Fluchtgefahr nicht als wahrscheinlich anzusehen ist. Der Beschuldigte, der bislang
als Schüler im Elternhaus gelebt hat und seit etwa zwei Jahren mit der Zeugin T.
befreundet ist, verfügt über hinreichende soziale Bindungen in L., die ein dauerhaftes
Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland nicht nahe legen.
38
3.
39
Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass der Erlass eines Haftbefehls
auch im Hinblick auf die vorrangige Regelung des § 72 Abs. 1 JGG geboten ist.
40
Notwendig ist die Untersuchungshaft trotz dringenden Tatverdachts und eines
Haftgrundes nur dann nicht, wenn andere Maßnahmen – insbesondere eine vorläufige
Anordnung nach § 71 JGG, wie sie das Amtsgericht Köln am 16.03.2007 getroffen hatte
- möglich sind (Ostendorf, JGG, 6. Aufl., § 72 Rn. 6). Das ist hier nach dem Ergebnis der
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weiteren Ermittlungen nicht mehr der Fall:
Die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer Wohngruppe ist als solche
allein nicht mehr geeignet, ihrer gesetzgeberischen Intention entsprechend präventiv zu
wirken und den Beschwerdeführer von der Begehung künftiger Straftaten abzuhalten.
Nach einem ersten Bericht der Einrichtung des rheinischen Wohngruppen- und
Ausbildungsverbundes G. vom 28.03.2007 über das Verhalten des Beschwerdeführers
nach seinem Eintreffen am 16.03.2007 war dem Beschuldigten untersagt worden, ein
Handy zu nutzen und Kontakte zur ehemaligen Szene zu haben. Daran hat sich der
Beschuldigte von Beginn an nicht gehalten. Bereits am Tag nach seiner Aufnahme
erschienen vormittags und spätabends jeweils 5 türkische Jugendliche in der
Einrichtung, um den Beschuldigten zu besuchen. Seit dem zweiten Tag nach seiner
Aufnahme – dem 18.03.2007 - ist der Beschuldigte im Besitz eines Handys. In der
folgenden Woche traf sich der Beschuldigte, der Rückkehrzeiten häufig nicht einhält,
erneut abends mit Freunden aus dem problematischen P. Umfeld.
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Bei solcher Sachlage ist die auf § 71 Abs. 2 JGG gestützte jugendrichterliche
Anordnung nicht mehr als ausreichendes Sicherungsmittel anzusehen, den
Beschuldigten präventiv von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten und die
Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil nach seinem geschilderten Verhalten in der
Wohngruppeneinrichtung nicht zu erkennen ist, dass sich der Beschuldigte von dem
bisherigen Umfeld distanziert hätte und er für sich zu besserer Erkenntnis gelangt wäre.
43
Zur Erreichung der gebotenen Prävention bedarf es vielmehr der getroffenen
Haftanordnung, verbunden mit der unter der Auflage der Wohnsitznahme in der
Wohngruppe und der Befolgung der vom Landgericht weiter getroffenen Anweisungen
bewilligten Haftverschonung. Dem Beschwerdeführer muß verdeutlicht werden, dass
eine Nichtbeachtung der Auflagen die Aufhebung der Haftverschonung nach sich
ziehen kann.
44
III.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Zu einer Entscheidung gemäß §
74 JGG sieht der Senat im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung.
46