Urteil des OLG Köln vom 21.02.1992

OLG Köln (bundesrepublik deutschland, zulassung, verpackung, deutschland, verkehr, packung, produkt, vertrieb, uwg, ausstattung)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 99/91
Datum:
21.02.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 99/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 0 193/90
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. April 1991 verkündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 0
193/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der
Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
150.000,-- DM, hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 15.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien
können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer der Beklagten
durch dieses Urteil beträgt 150.000,-- DM.
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T a t b e s t a n d
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Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel
"Lentagran". Das Produkt wird in Österreich von der Firma A. Agrarchemikalien
GmbH produziert und formuliert. In Deutschland ist "Lentagran" für die Firma A.
Agrar-chemikalien M. GmbH zugelassen. Außerdem besteht eine abgeleitete
Zulassung für die Klägerin als Vertriebspartner. Die durch die biologische Bundes-
anstalt erteilte Zulassungsnummer für die Firma A. Agrarchemikalien M. GmbH lautet
03231, die für die Klägerin 03231-60.
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Die Beklagte importiert das für den Vertrieb in den Niederlanden verpackte, inhaltlich
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mit dem deut-schen Erzeugnis identische Produkt in überetiket-tierter Ausstattung
von dort in die Bundesrepublik Deutschland und bringt es hier in den Verkehr. Daß
es sich um einen Parallelimport aus den Niederlan-den handelt, hat die Beklagte in
der Berufungsver-handlung ausdrücklich klargestellt.
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Vor dem Vertrieb des importierten Erzeugnisses in Deutschland bringt die Beklagte
eine Gebrauchsan-leitung an, indem sie diese in eine an der Rücksei-te der Packung
befestigten Klarsichthülle einlegt. Auf dem Produkt ist jeweils die der Klägerin als der
deutschen Vertriebsfirma durch die Biologische Bundesanstalt zugeteilte
Zulassungsnummer 03231-60 angegeben. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung
wird auf die Originalverpackung in Hülle Bl. 8 der Beiakten 6 U 140/90, OLG Köln (=
81 0 61/90, LG Köln), verwiesen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vertrieb des Produktes in der von der
Beklagten benutzten Verpackung und Ausstattung verstoße gegen § 1 UWG und §
20 Abs. 2 PflSchG. Das Anbringen eines Beipackzettels erfülle nicht die durch das
Gesetz gestellten Anforderungen an die Gebrauchsanweisung. Zweck der Regelung
sei es, die Gebrauchsanleitung mit allen Einzelheiten für den Anwender ständig bis
zum endgültigen Aufbrauchen des Packungsinhalts sichtbar und verfügbar zu halten.
Für den Benutzer sei das Aufbrauchen der Restpackung aber nur dann mit der
gebotenen Sicherheit möglich, wenn die Ge-brauchsanleitung unmittelbar auf dem
Behältnis an-gebracht und nicht nur lose in einen an der Verpak-kung befestigten
Umschlag eingelegt sei.
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Die Klägerin hat sich weiter darauf berufen, daß die Beklagte das Erzeugnis nicht
unter der ihr, der Klägerin, durch die Biologische Bundesanstalt erteilten
Zulassungsnummer vertreiben dürfe, denn diese sei nicht der Beklagten zugewiesen
worden. Diese Verfahrensweise der Beklagten verstoße eben-falls gegen das
Pflanzenschutzgesetz und deswegen auch gegen § 1 UWG.
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Die Klägerin hat in dem auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung gerichteten
Verfahren 81 0 61/90, LG Köln, am 23. April 1990 einen Beschluß erwirkt, durch den
der Beklagten der Vertrieb des Produktes "Lentagran" in der konkret beanstandeten
Ausstat-tung, nämlich mit einer in der oben beschriebe-nen Weise beigefügen
Gebrauchsanleitung und unter Verwendung der Zulassungsnummer der Klägerin, un-
tersagt worden ist. Der Beschluß ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai
1991 sowie durch Urteil des Senats vom 2. November 1990 bestätigt worden.
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Durch Versäumnisurteil vom 15. Januar 1991 in Ver-bindung mit dem
Berichtigungsbeschluß vom 23. April 1991 ist die Beklagte auch im vorliegenden
Rechts-streit antragsgemäß verurteilt worden, es zu unter-lassen,
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in der Bundesrepublik Deutschland das für den Vertrieb in Holland herge-stellte
Pflanzenschutzmittel "Lenta-gran" in der nachfolgend wiedergegebe-nen
Ausstattung zum Verkauf anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:
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Die Beklagte, die Einspruch gegen das Versäumnisur-teil eingelegt hat, hat geltend
gemacht, das Bei-fügen der Gebrauchsanleitung in Form eines Beipack-zettels
verstoße nicht gegen das Pflanzenschutzge-setz. Vielmehr sei gerade bei einer
ganzflächigen Verklebung der Gebrauchsanleitung auf dem Behält-nis, wie dies der
Klägerin vorschwebe, der vom Ge-setzgeber geforderte Zweck der deutlichen
Sichtbar-keit nicht mehr erfüllt. Ihre, der Beklagten, Ver-fahrensweise beruhe auf
einer seit mehr als dreißig Jahren geübten Praxis. Die fest mit der Packung
verbundene Hülle sei aus durchsichtigem Kunststoff gefertigt, so daß der Verwender
des Produkts sofort deutlich lesbar erkennen könne, daß sich innenlie-gend die
Gebrauchsanleitung befinde. Damit sei dem gesetzlichen Erfordernis "auf der
Packung" in vol-lem Umfang Rechnung getragen. Die Gefahr eines Ver-lustes der
Gebrauchsanleitung bei mehrmaliger Ver-wendung des Packungsinhaltes sei
lediglich theore-tischer Natur. Im übrigen enthalte die von der Klä-gerin geforderte
ganzflächige Verklebung erhebliche Nachteile. Gerade bei nochmaliger Verwendung
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der gleichen Packung bestehe die Gefahr, daß die äußere Hülle der Packung mit
Pflanzenschutzmittel behaftet sei. Der Verwender, der die Verpackung sodann zum
nochmaligen Studium der Gebrauchsanleitung in die Hand nehme, könnte dadurch
mit Pflanzenschutzmittel in Berührung kommen und eventuell Hautschädigungen
erleiden.
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Auch die Verwendung der der Klägerin erteilten Zulassungsnummer verstoße nicht
gegen § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. An keiner Stelle fordere das Gesetz nämlich, daß
die eigene Zulassungsnummer des Ver-wenders abgedruckt werden müsse. Eine
solche gebe es auch nicht. Dies werde auch in der amtlichen Praxis der Biologischen
Bundesanstalt nicht anders gesehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 15. Januar 1991 aufzuheben und die Klage abzuwei-
sen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhal-ten.
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Durch Urteil vom 23. April 1991, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das
Landgericht das Versäumnis-urteil bestätigt. Gegen das ihr am 10. Mai 1991
zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 3. Juni 1991 eingegangenen
Schriftsatz Berufung ein-gelegt und diese nach entsprechender Fristverlänge-rung
mit einem am 8. November 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der
Art und Weise, in der die Gebrauchsanleitung anzubringen ist, macht sie geltend,
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eine auf die Verpackung aufgedruckte Gebrauchsanleitung werde unleserlich, wenn
die Packung durch Einreißen geöffnet werde. Dies könne durch externes Beifügen
der Gebrauchsan-leitung vermieden werden. Es biete sich daher an, die
Gebrauchsanleitung in einer wiederverschließba-ren Klarsichthülle auf der
Verpackung anzubringen.
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Hinsichtlich der verwendeten Zulassungsnummer ver-tritt sie die Ansicht, eine
Zweitzulassung sei nicht erforderlich und auch nicht möglich. Der Beklagten fehlten
Zulassungsbedürftigkeit und An-tragsberechtigung gemäß § 11 Abs. 1, 12 Abs. 1
PflSchG. Erforderlich hierfür sei nämlich das gewerbsmäßige Inverkehrbringen des
Produktes. Der Import des Pflanzenschutzmittels berechtige des-wegen nur dann zur
Zweitzulassung, wenn wiederum ein Inverkehrbringen vorliege. Dies sei hier jedoch
nicht der Fall, da dasselbe Produkt auf dem bun-desdeutschen Markt bereits in den
Verkehr gebracht worden sei und an der Identität des eingeführten mit dem
zugelassenen Produkt kein Zweifel bestehe. Dann aber sei die Beklagte gemäß § 20
Abs. 2 Nr. 2 PflSchG verpflichtet, die Zulassungsnummer des Zu-lassungsinhabers
auf der Verpackung anzugeben. Die Klägerin habe auch kein Recht, die für das Mittel
"Lentagran" erteilte Zulassungsnummer ausschließ-lich zu nutzen oder Vertreiber
dieses Mittels an der Nutzung der Zulassungsnummer zu hindern. Diese diene
nämlich allein der Identifizierung des Pflan-zenschutzmittels bei der Ausführung des
Gesetzes, etwa durch Kontrollen der Länderbehörden. Damit ha-be sie aber nur
ordnungsrechtlichen Charakter, ohne dem Anwender ein Schutzrecht zu vermitteln.
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Schließlich verstoße eine Auslegung der §§ 11, 12 Abs. 1 PflSchG dergestalt, daß
der Importeur eines im Inland bereits in Verkehr gebrachten Produktes einer
Zulassung bedürfe, gegen Art. 30, 36 EWGV. Die Verpflichtung des Importeurs zur
Zweitzulassung eines identischen Produkts gebe nämlich aufgrund der gesetzlichen
Bestimmung dem Inhaber der Erstzu-lassung die Möglichkeit, die Einfuhr nach §§ 13,
14 und 15 PflSchG zu blockieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 7.
Novem-ber 1991 ergänzend Bezug genommen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil der 1. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Köln vom 15.
Januar 1991 - 81 0 193/90 - abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Ver-
sämnisurteils vom 15. Januar 1991 abzu-weisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ergänzt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanz-liches Vorbringen. Hinsichtlich der
Gebrauchsanlei-tung macht sie insbesondere geltend, die Beklagte könne die
naheliegende Möglichkeit nicht ausschlie-ßen, daß der einmal aus der Klarsichthülle
entnom-mene Zettel beiseite gelegt werde und damit verlo-rengehe. Daß ein
Gebinde mit einem Pflanzenschutz-mittel in der hier in Rede stehenden Art zunächst
lediglich angebrochen und nach einiger Zeit wieder benutzt werde, entspreche
allgemeiner Erfahrung. Bei Weiterbenutzung befinde sich dann aber der
deutschsprachige "Beipackzettel" nicht mehr in der Klarsichthülle.
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Die Verwendung der Zulassungsnummer 03231-60 stelle eine nach § 1 UWG
unzulässige Leistungsübernahme dar und führe im Sinne des § 3 UWG in die Irre.
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Soweit die Beklagte die Zulassungsnummer dahin interpretiere, diese habe lediglich
ordnungsrecht-lichen Charakter, übersehe sie, daß zusätzlich ge-werbliche und
kommerzielle Eigentumsrechte des je-weiligen Inhabers einer Zulassungsnummer
gefährdet seien, wenn bei Eintreten von Schäden durch paral-lel importierte
Pflanzenschutzmittel der jeweilige Zulassungsinhaber riskieren müßte, zur
Verantwor-tung gezogen zu werden. Überdies vermittele die Benutzung der
Zulassungsnummer der Klägerin für das von der Beklagten in den bundesdeutschen
Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel den irreführenden Eindruck, die Klägerin
habe es in den Verkehr ge-bracht oder zwischen den Parteien bestünden unter-
nehmerische Beziehungen bzw. die Klägerin habe die Beklagte entsprechend
autorisiert.
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Die Durchsetzung des Klagebegehrens verstoße schon deswegen nicht gegen Art.
30 EWGV, weil Art. 36 EWGV Handelsbeschränkungen zulasse, die dem Schutz des
gewerblichen und kommerziellen Eigentums dien-ten oder zum Schutze der
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen gerechtfertigt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbrin-gens der Klägerin wird auf den Inhalt
des Schrift-satzes vom 19. Dezember 1991 ergänzend Bezug ge-nommen.
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Die Akten des Verfahrens 6 U 140/90, OLG Köln, ha-ben vorgelegen und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sa-che keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil vom 15. Januar 1991, durch das die
Beklagte antragsge-mäß verurteilt worden ist, durch das angefochtene Urteil zu
Recht bestätigt. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, daß diese es
unterläßt, das für den Vertrieb in den Niederlanden herge-stellte Pflanzenschutzmittel
"Lentagran" in der Bundesrepublik Deutschland in Verpackungen anzu-bieten oder
zu vertreiben, auf denen die deutsche Gebrauchsanleitung in einer Weise angebracht
ist, wie es sich aus den im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen und der
Verpackung in Hülle Bl. 8 der Beiakten 6 U 140/90, OLG Köln, ergibt und/oder auf
denen die der Klägerin zugeteilte Zulassungsnummer angegeben ist. Der Anspruch
ergibt sich aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen
Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, die der Volksgesundheit dienen.
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Wie der Senat bereits im Urteil vom 2. November 1990 im einzelnen ausgeführt hat,
verstößt die Gebrauchsanleitung in der Form, in der sie von der Beklagten der
Verpackung beigefügt wird, gegen § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG. Danach dürfen
Pflanzenschutz-mittel vom Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einführer
gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und abgabefähigen
Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift
unver-wischbar die Gebrauchsanleitung angegeben ist.
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Unstreitig führt die Beklagte das Pflanzenschutz-mittel "Lentagran" in den
Geltungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes ein und vertreibt es ge-werbsmäßig.
Die Art und Weise, in der sie die Gebrauchsanleitung zur Kenntnis bringt, steht weder
mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung in Einklang. Schon
das Erfordernis, daß die Gebrauchsanleitung "auf" dem Behältnis bzw. "auf" der
Verpackung anzugeben ist, spricht gegen die Annahme, daß ein Beifügen auf
gesondertem und nicht - mit der vollen Fläche - fest mit dem Be-hältnis verbundenem
Papier zulässig ist. Daß die in § 20 Abs. 2 PflSchG aufgeführten Angaben in vollem
Umfang fest auf dem Behältnis selbst angebracht sein müssen, ist aber vor allem
dem Erfordernis zu entnehmen, daß die Angaben "unverwischbar" sein müssen. Die
Gefahr, daß die Schrift verwischt werden könnte, ergibt sich gerade aus dem
Umstand, daß sie außen auf der Verpackung angebracht werden muß und deswegen
äußeren Einflüssen ausgesetzt ist. Ihr wird durch das Erfordernis der Unverwischbar-
keit begegnet.
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Für die Annahme, daß ein Beifügen der Gebrauchs-anleitung in der von der
Beklagten gewählten Form - Einlegen eines gesonderten Papiers in ein fest mit der
Packung verbundenes Behältnis - unzulässig ist, spricht nicht zuletzt der Sinn des
Gesetzes. Diesen hat das Landgericht zutreffend darin gese-hen, daß die
Gebrauchsanleitung bis zum endgültigen Aufbrauchen des Mittels sichtbar und
verfügbar gehalten werden soll. Es besteht nämlich stets die Möglichkeit, daß ein Teil
der Packung erst später - eventuell sogar durch einen anderen Benut-zer -
aufgebraucht wird. Dies kann angesichts des giftigen Inhalts ein erneutes Lesen der
Anweisung erforderlich machen. Daß dies möglich ist, ist nur gewährleistet, wenn
sich die Anleitung unmittelbar auf der Verpackung und nicht in einem an dieser be-
festigten Behältnis befindet. Die Gefahr, daß eine lose eingelegte Anweisung
verlorengehen kann, liegt auf der Hand. Ihr wollte der Gesetzgeber ersicht-lich
entgegenwirken.
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Demgegenüber vermag die Argumentation der Beklagten nicht zu überzeugen. Daß
die Klarsichthülle, in der sich die Gebrauchsanleitung befindet, ihrerseits "fest und
dauerhaft" auf der Verpackung angebracht ist, ändert nichts an dem Umstand, daß
die Anlei-tung selbst lediglich lose in die Hülle eingescho-ben ist. Auch die früher
geäußerte Ansicht der Beklagten, daß der "fachkundige Verwender" schon zurecht
kommen, einen Beipackzettel nicht verlieren oder sich gegebenenfalls einen neuen
beschaffen werde, überzeugt nicht. Vielmehr dürfte die Annahme näher liegen, daß
der Anwender das Pflanzenschutz-mittel bei Verlust der Gebrauchsanleitung gegebe-
nenfalls ohne deren erneute Lektüre benutzen wird. Der von der Beklagten
hervorgehobenen Gefahr, daß eine unmittelbar aufgedruckte oder aufgeklebte Ge-
brauchsanleitung durch Verschmutzung oder Kontami-nierung unleserlich werden
könnte, will das Gesetz gerade dadurch entgegenwirken, daß es die unver-wischbare
Angabe auf der Packung fordert.
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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, daß ein
unmittelbares Aufbringen der gesamten Gebrauchsanleitung auf der Verpackung bei
besonders kleinen Gebinden nicht möglich sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Für
derartige Fäl-le sieht das Gesetz vielmehr in § 20 Abs. 4 Nr. 1 PflSchG die Schaffung
von Ausnahmemöglichkeiten durch den Verordnungsgeber vor, bei denen insbe-
sondere an Kleinpackungen gedacht worden ist (vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, Anm.
2 d aa zu § 20 PflSchG).
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Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis der Beklagten auf die Üblichkeit von
Beipackzetteln im Arzneimittelbereich keine abweichende Beurtei-lung. Dies ergibt
sich aus den Regelungen des Arzneimittelgesetzes. § 10 Abs. 1 AMG schreibt vor,
daß Fertigarzneimittel ... nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn auf den
Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen u. a. die "Art der
Anwendung" angegeben ist. Damit ist gemeint, daß sich die Angaben auf der
Außensei-te der Behältnisse befinden müssen. Hierfür reicht gerade nicht aus, daß
die verlangten Angaben ganz oder teilweise lediglich auf Packungsbeilagen er-
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scheinen (Kloesel/Cyran, Anm. 2 zu § 10 AMG). Letz-teres ergibt sich unter anderem
daraus, daß § 11 AMG zusätzlich zu den Angaben auf den Behältnissen eine
Packungsbeilage mit bestimmten Angaben for-dert. Dem Erfordernis von Angaben
"auf den Behält-nissen" kann dann aber nicht durch die ohnehin ge-forderte
Packungsbeilage genügt werden. Die jetzige Fassung des Arzneimittelgesetzes ist in
den Jahren 1976 bis 1988 entstanden; das Pflanzenschutzgesetz stammt aus dem
Jahre 1988. Deswegen liegt es nahe, die Worte "auf den Behältnissen" in
demselben, näm-lich dem obengenannten Sinne zu verstehen. Die Her-anziehung
des Arzneimittelgesetzes spricht deswegen gerade gegen eine Auslegung, wie sie
die Beklagte vornimmt.
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Soweit die Klägerin wegen der nach ihrer Ansicht den gesetzlichen Anforderungen
nicht genügenden Gebrauchsanleitung gegen die Beklagte vorgeht, bestehen auch
keine Bedenken im Hinblick auf Art. 30 EWGV. Insoweit liegt bereits keine mengen-
mäßige Einfuhrbeschränkung oder "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne dieser
Bestimmung vor. Daß die Beklagte das giftige Produkt nicht mit niederländi-scher
Gebrauchsanleitung in Deutschland in den Ver-kehr bringen darf, steht außer Frage.
Sie muß also ohnehin die für die Niederlande bestimmte Ausstat-tung in diesem
Punkt verändern. Wenn sie dabei ei-nen anderen Weg beschreiten muß als den
bisher ge-wählten, hat dies nicht die Wirkung einer mengenmä-ßigen
Einfuhrbeschränkung. Überdies greift Art. 36 EWGV ein, nach dem die
Bestimmungen der Art. 30 bis 34 EWGV Einfuhrverboten oder -beschränkungen nicht
entgegenstehen, die u. a. zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von
Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind. Daß § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG
jedenfalls dem Schutze der Gesundheit von Menschen dient, kann nicht ernsthaft in
Zweifel ge-zogen werden.
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Auch die Verwendung der der Klägerin erteilten Zulassungsnummer durch die
Beklagte steht mit dem Pflanzenschutzgesetz nicht in Einklang. Pflanzen-schutzmittel
dürfen nämlich nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG nur in Verkehr gebracht werden, wenn
auf den Behältnissen und Packungen die Zulassungsnummer angegeben ist.
Hierunter ist die Nummer zu verste-hen, die dem jeweiligen Produzenten, Einführer
oder Vertreiber von der Biologischen Bundesanstalt als Zulassungsbehörde erteilt
worden ist. Zwar mag, wie die Beklagte hervorhebt, die Zulassungsnummer für ein
bestimmtes Mittel vergeben werden, das die Zu-lassungsvoraussetzungen erfüllt. Die
Zulassung wird jedoch, wie § 15 Abs. 1 PflSchG ausdrücklich sagt, "dem - jeweiligen
- Antragsteller" erteilt.
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Auch wenn, wie die Beklagte in der Berufungsver-handlung ausgeführt hat, ein
begünstigender Verwal-tungsakt für die Zulassungsverfügung der Biologi-schen
Bundesanstalt nach den Grundsätzen des all-gemeinen Verwaltungsrechts einen
Adressaten haben muß, spricht gleichwohl die Nennung des Antragstel-lers in § 15
Abs. 1 PflSchG als desjenigen, dem die Zulassung zu erteilen ist, für die Annahme,
daß die Zulassung des Mittels personenbezogen für den jeweiligen Antragsteller
erteilt wird. Der von der Beklagten angeführte Grundsatz ergibt sich ohne weiteres
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aus den Regeln des allgemeinen Verwal-tungsrechts. Wenn das
Pflanzenschutzgesetz gleich-wohl besonders anordnet, die Zulassung sei "dem An-
tragsteller" zu erteilen, so liegt hierin ein deut-licher Hinweis darauf, daß die
Zulassung nicht aus-schließlich produktbezogen, sondern ebenso perso-
nenbezogen für den jeweiligen Antragsteller erteilt wird.
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Für die Annahme, daß die Beklagte als Einfuhrunter-nehmen einer eigenen
Zulassung und damit der Ertei-lung einer eigenen Zulassungsnummer durch die Bio-
logische Bundesanstalt bedarf, spricht neben den im Senatsurteil vom 2. November
1990 bereits angeführ-ten Gesichtspunkten im Ergebnis überdies folgendes:
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Soweit ein für die Bundesrepublik Deutschland zuge-lassenes und ein
einzuführendes Produkt nicht iden-tisch, sondern nur ähnlich oder vergleichbar sind,
bedarf es unzweifelhaft einer Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt. Bei
einem Importprodukt stellt sich aber stets die Frage nach der Identität mit dem in
Deutschland zugelassenen Erzeugnis, für die die bloße Namensgleichheit nicht
ausreichen kann. Bedürfte es insoweit nicht der Einschal-tung der Biologischen
Bundesanstalt, so läge die Entscheidung über die Identität der Produkte bei einem
Parallelimport praktisch in der Hand des Ein-führers. Ein solches Ergebnis - keinerlei
Anzeige oder Zulassungsantrag durch den Einführer bei einem Produkt, sofern es mit
einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel vom Einführer als identisch
bezeichnet wird - wäre im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden giftigen
Stoffen untragbar.
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Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in dem im Hinblick auf
mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit wesentlich sensibleren
Bereich des Arzneimittelrechts bedürfe es bei dem Parallelimport eines Präparates
keiner Zulassung für den Importeur, da die Zulassung produkt- und nicht
personenbezogen erteilt werde. Dies zeige, so hat die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß es auch im Pflanzenschutzrecht im
Ergebnis keiner Zulassung für den Einführer bedürfe, wenn ein für einen
Erstanmelder bereits zugelassenes Pflanzenschutz-mittel in die Bundesrepublik
Deutschland importiert werde.
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Damit verkennt sie jedoch, daß im arzneimittel-rechtlichen Schrifttum überwiegend
davon ausgegan-gen wird, die Zulassung eines Arzneimittels nach § 25 AMG werde
"personenbezogen dem Antragsteller und nur ihm" (Kloesel-Cyran, Anm. 5 zu § 25
AMG, m.w.N.) erteilt. Ein "Anhängen" an die Zulassung eines Präparates gleicher
Zusammensetzung ist da-nach nicht möglich. Soweit in diesem Zusammenhang
produktbezogene Aspekte darin gesehen werden, daß Arzneimittel nach ihrer
Zulassung zusätzlich auch von anderen Unternehmen als eigenes Erzeugnis in den
Verkehr gebracht werden könnten, wird jeden-falls eine Anzeige nach § 29 Abs. 1
AMG für erfor-derlich gehalten (vgl. Kloesel-Cyran, a.a.0.). Ohne daß es einer
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Abgrenzung von Zulassungs- und An-zeigepflicht im einzelnen bedarf, ist damit im
Arz-neimittelrecht jedenfalls sichergestellt, daß jeg-liches Inverkehrbringen eines
Präparates unabding-bar die vorherige Einschaltung der Zulassungsbehör-de durch
den Vertreiber voraussetzt. Die Rechtslage im Arzneimittelrecht steht mithin der
Annahme, daß die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln personenbe-zogen für den
Antragsteller erfolgt und es deswegen bei einem Parallelimport (auch) einer
Zulassung für den Einführenden bedarf nicht entgegen, sondern spricht vielmehr für
deren Richtigkeit.
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Die Beklagte meint, sie könne nicht auf den Weg der Zweitzulassung verwiesen
werden, da Zulassungs-bedürftigkeit und Antragsberechtigung gemäß §§ 11, Abs. 1,
12 Abs. 1 PflSchG fehlten. Wesentliches Merkmal der Antragsberechtigung sei das
gewerbs-mäßige Inverkehrbringen eines Produkts. Deswegen berechtige der Import
des Produktes nur dann zur Zweitzulassung, wenn ein erneutes Inverkehrbringen
vorliege. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach §
12 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG kann nämlich der Einführer die Zulassung beantragen. Unter
Einfuhr im Sinne des Pflanzen-schutzgesetzes ist aber jedes Verbringen in oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes zu verstehen (vgl. Lorz a.a.0., Anm. 13 zu §
2 PflSchG). Mehr setzt § 12 Abs. 1 PflSchG in der Fallgestaltung der Nr. 3
("Einführer") nicht voraus. Aus welchem Grun-de es an der Antragsberechtigung
fehlen sollte, ist deswegen nicht zu erkennen.
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Nach § 12 Abs. 1 Nr 1 PflSchG kann Antragsteller für die Zulassung der Hersteller,
der Vertriebsun-ternehmer oder der Einführer sein. Im vorliegenden Falle haben
lediglich die deutsche Produzentin und die Klägerin einen Zulassungsantrag gestellt
und die Zulassung erhalten, die Beklagte jedoch nicht. Der Produzentin ist daraufhin
unstreitig die Zulas-sungsnummer 03231, der Klägerin die Nummer 03231-60 erteilt
worden. Ein weiteres Vertriebsunternehmen bzw. ein Einführer müßte erneut einen
Antrag stel-len und erhielte dann ebenfalls eine - abweichen-de -
Zulassungsnummer. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, verfährt die
Biologische Bundesanstalt in der Praxis so, daß Vertreiber und Einführer
Zulassungsnummern erhalten, denen die Zahl 60 bzw. 61, 62 usw. angehängt ist.
Dieser Ver-fahrensweise entspricht die Zuteilung der Nummern auch im vorliegenden
Fall. Ein weiteres Vertriebs-unternehmen oder ein Einführer erhielte nunmehr
gegebenenfalls die Nummern 03231-61 oder -62. Auf diese Weise wird entsprechend
dem Zweck der gesetz-lichen Regelung sichergestellt, daß bei Überprüfun-gen durch
die zuständigen Behörden nicht nur der Produzent, sondern gegebenenfalls sogleich
auch der jeweilige Verteiler bzw. Einführer und die Charge, aus denen die
überprüften Bestände herrühren, je-derzeit festgestellt werden können.
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In dem Vertrieb des Pflanzenschutzmittels in einer Ausstattung, die § 20 PflSchG
zuwiderläuft, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
PflSchG dienen die Regelungen des Pflanzen-schutzgesetzes über das
Zulassungsverfahren und das Vertreiben von Pflanzenschutzmitteln der Volks-
gesundheit. Normen zum Schutz der Volksgesundheit sind nicht wettbewerbsneutral;
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ihre Einhaltung ent-spricht vielmehr einer sittlichen Pflicht, so daß ein Verstoß gegen
diese Vorschriften stets wettbe-werbswidrig ist (vgl. Senat in 6 U 68/83, veröf-
fentlichtin WRP 1984, 164 166 m.w.N.).
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Die Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes durch den Senat und die Anwendung
des so ausgelegten Gesetzes im Rahmen des § 1 UWG verstoßen nicht gegen die
Vorschriften des Artikel 30 EWGV. Danach sind mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maß-nahmen gleicher Wirkung zwischen
Mitgliedsstaaten verboten. In einem Fall wie dem hier zu entschei-denden gilt jedoch
Artikel 36 EWGV, wonach die Be-stimmungen der Artikel 30 - 34 Einfuhrverboten
oder -beschränkungen nicht entgegenstehen, die u. a. zum Schutze der Gesundheit
und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt sind. Wie bereits
ausgeführt, dient § 20 PflSchG insgesamt dem Schutz der Volksgesundheit. Für das
Gebot des § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, die Gebrauchsanleitung in bestimmter Weise
auf der Verpackung anzubringen, wird dies von der Antragsgegnerin offensichtlich
auch nicht in Zweifel gezogen. Nichts anderes gilt aber für Pflicht zur Kennzeichnung
mit der Zulassungsnummer nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG. Wenn durch die
Verpflichtung des Vertreibers, die - eigene - Zulassungsnummer anzugeben, sicher-
gestellt werden soll, daß bei behördlichen Überprü-fungen festgestellt werden kann,
welcher Charge das hochgiftige Mittel jeweils entstammt, so dient dies ausschließlich
dem Schutze der öffentlichen Gesund-heit und erscheint insoweit auch angemessen
und ge-boten. Eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den EG-
Mitgliedsstaaten ist hierin nicht zu sehen. Eine ganz andere - von der Kennzeichnung
der Ausstattung zu unterscheidende - Frage ist die nach den Voraussetzungen der
Zulassung eines Mittels für einen oder mehrere weitere Antragstel-ler und das hierauf
gerichtete Verfahren, wie es in § 13 PflSchG geregelt ist. In der Tat hat es der
Europäische Gerichtshof für denkbar gehalten, daß in den Zulassungsmodalitäten
eine verschleierte Beschränkung des Handels liegen könne (EuGH NJW 1982,
1217). Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung (EuGH, Amtliche Sammlung
1976, 613 ff.) befaßt sich mit der Frage, ob und inwieweit die nationalen
(Gesundheits-)Behörden von einem Händler für die Zulassung eines bereits
zugelasse-nen Arzneimittels zur Einfuhr pharmazeutische Anga-ben verlangen
können, die ihnen bereits aufgrund der früheren Zulassung vorliegen. Derartige
Fragen des Zulassungsverfahrens und der dort gestellten Erfordernisse sind jedoch
nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits. Der Senat hat vielmehr
ausschließlich darüber zu befinden, ob der von der Antragsgegnerin durchgeführte
Vertrieb des Pflanzenschutzmittels bestimmten pflanzenschutz-rechtlichen
Erfordernissen hinsichtlich der Aus-stattung bzw. der Kennzeichnung entspricht. Die
in-soweit im Gesetz festgelegten Anforderungen dienen ausschließlich dem
Gesundheitsschutz und haben kei-ne darüber hinausgehenden
Handelsbeschränkungen zum Gegenstand.
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Für die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeregte Vorabklärung durch
den Europäischen Ge-richtshof bestand keine Veranlassung. Der Senat hat sich über
die Auslegung der einschlägigen Vor-schriften des EWG-Vertrages durch den
Europäischen Gerichtshof aufgrund der bereits vorliegenden Ur-teile eine
hinreichend sichere Überzeugung ver-schaffen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit ergeht nach §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem
Wert ihres Unterlie-gens im Rechtsstreit.
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