Urteil des OLG Köln vom 18.01.1994

OLG Köln (verordnung, 50 jahre, todesstrafe, aufhebung, diebstahl, umstände, abschreckung, täter, drucksache, umstand)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 303/92
Datum:
18.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 303/92
Tenor:
Das Urteil des Sondergerichts für den Bezirk des Oberlandesgerichts
Köln vom 21. Oktober 1940 - 31 S Ls 34/40 - wird insoweit aufgehoben,
als eine Verurteilung als Volksschädling gem. § 2 der Verordnung gegen
Volksschädlinge i.V.m. schwerem Diebstahl erfolgt ist.
G r ü n d e
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I.
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Der frühere, mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist durch das Urteil des Sondergerichts
für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Oktober 1940 "als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher wegen Ver-brechens nach § 2 der
Volksschädlingsverordnung vom 5. September 1939 i.V.m. mit teils vollendetem, teils
versuchtem einfachen und schweren Rückfall-diebstahl in sieben Fällen, ferner
wegen schweren Rückfalldiebstahls in acht Fällen und wegen eines versuchten
schweren Rückfalldiebstahls zweimal zum Tode und zu einer
Gesamtzuchthausstrafe von 10 Jah-ren verurteilt" worden. Darüber hinaus wurde
gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Die Verhängung der Todesstrafe nach § 2 (Verbrechen bei Fliegergefahr) der
Verordnung gegen Volksschäd-linge vom 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679) hat
das Sondergericht u.a. wie folgt begründet:
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"Der Tatbestand des § 2 a.a.O. ist end-lich auch insoweit erfüllt, als der An-
geklagte als "Volksschädling" anzusehen ist. Er stellt geradezu ein Musterbei-
spiel dieses Typs dar, sowohl in persön-licher Hinsicht, als auch nach der sach-
lichen Seite hin.
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Er ist ein arbeitsscheuer, haltloser Mensch, der, wie unten noch näher aus-
zuführen ist, trotz durchgemachter Für-sorgeerziehung und trotz mehrfacher und
empfindlicher Vorbestrafung aus verbre-cherischem Hang immer wieder zu
schwe-ren und schwersten Eigentumsverfehlungen schreitet, und der es selbst im
Kriege vorzieht, zu vagabundieren und schmarot-zerhaft auf Kosten der
Allgemeinheit zu leben, anstatt bei reichlich vorhande-ner Gelegenheit in ehrlicher
Arbeit sein Durchkommen zu suchen. Unter Berücksich-tigung dieser die
Persönlichkeit des An-geklagten kennzeichnenden Umstände so-wie des
erheblichen Gesamtschadens, den er durch die Kette der zur Aburteilung
stehenden Diebereien verursacht hat, er-scheint er als ein Mensch, der nach dem
gesunden Volksempfinden jene Bezeichnung verdient ...
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Alle Diebstähle haben als erschwerendes Moment gemeinsam, daß sie ... unter
den Voraussetzungen des § 20 a StBG begangen worden sind; in sieben der
sechzehn Fäl-len liegt die weitere Erschwerung vor, daß die Diebstähle unter
Ausnutzung der durch die im Kriegszustand verursach-ten außergewöhnlichen
Verhältnisse (Ver-dunkelung) verübt wurden ... Endlich auch erforderten das
strafwürdige Vorleben des Angeklagten und die Gemeingefährlichkeit seiner
Handlungsweise schon aus Gründen der Abschreckung eine empfindliche Be-
strafung. Da das Gesetz für den einfachen Rückfalldiebstahl schon eine
Zuchthaus-strafe von einem Jahr und bei schwerem Rückfalldiebstahl eine solche
von zwei Jahren als Mindeststrafe vorsieht (§ 244 RGStGB), erschien unter
Berücksichtigung aller Umstände ... in allen Fällen des Verdunkelungsdiebstahls
(die noch schwe-rer zu beurteilenden Fälle zwei und acht ausgenommen) eine
dem § 2 der Volksschäd-lingsverordnung vom 5. September 1939 als der
schwereren Norm zu entnehmende Zucht-hausstrafe von je vier Jahren als die er-
forderliche Sühne ...
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In den Fällen zwei (B.) und acht (P.) hat das Gericht je einen besonders schwe-ren
Fall im Sinne von § 2 der Volksschäd-lingsverordnung angenommen. Beide Fälle
stellen sich nach der Art und Weise ihrer Durchführung und der dabei entwickelten
verbrecherischen Energie als Straftaten von besonderer Heftigkeit dar."
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Nach Darlegung der Tatumstände - im Fall B. ist der frühere Angeklagte in der Nacht
zum 2. Dezem-ber 1939 in ein in O. auf der A. gelegenes Beklei-dungsgeschäft
eingebrochen und hatte zwei Anzüge und zwei Mäntel entwendet/im Fall acht ist er in
den Morgenstunden des 5. Dezember 1939 in die in M. auf der T. gelegene Apotheke
P. eingebrochen und hat mit einem Stemmeisen die Ladenkasse gewaltsam geöffnet
und ihr etwa 12 Reichsmark entnommen - heißt es weiter:
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"Diese Feststellungen rechtfertigen es, unter Berücksichtigung der gemeingefähr-
lichen Persönlichkeit des Angeklagten, bei diesen beiden Einbrüchen je einen
besonders schweren Fall im Sinne des § 2 der Volksschädlingsverordnung
anzunehmen. Es war daher zweimal auf die Todesstrafe zu erkennen, die unter
den festgestellten Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist."
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Sondergerichts insoweit
aufzuheben, als ihm teilweise Taten zugrundeliegen, die allein nach na-
tionalsozialistischer Auffassung strafbar waren.
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II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall in sei-nem Beschluß vom 3. Dezember
1993 - 2 Ws 281/92 - folgendes ausgeführt:
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1. Die formellen Aufhebungsvoraussetzungen sind er-
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füllt. Die Befugnis der Antragstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft folgt aus §
1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Beseitigung natio-nalsozialistischer
Unrechtsurteile vom 25. Mai 1990 (BGBl. I S. 966 - künftig: Unrechtsbeseitigungsge-
setz). Danach kann die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung von zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ergangenen Urteilen in Strafsachen insoweit
beantragen, als ihnen Taten zugrunde lie-gen, die überwiegend aus Gegnerschaft
zum National-sozialismus oder um sich oder andere der Verfolgung durch den
Nationalsozialismus zu entziehen, began-gen worden sind, oder die allein nach
nationalso-zialistischer Auffassung strafbar waren.
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Der Zulässigkeit steht Art. IV § 7 Abs. 1 i.V.m. Art. I § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung
des Präsi-denten des Zentral-Justizamtes für die Britische Zone über die Gewährung
von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. für die Britische Zone, 1947, S. 68 ff.) nicht
entgegen. Diese Verordnung war aufgrund der Ermächtigung in der Verordnung Nr.
41 der Militärregierung Deutschland im Britischen Kontrollgebiet vom 1. Oktober 1946
erlassen worden und am 15. Juni 1947 mit Gesetzeswirkung in Kraft getreten (Art. V §
10 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 1947).
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Das Urteil des Sondergerichts fällt nicht unter diese Vorschrift. § 7 Abs. 1 der
Straffreiheits-verordnung sah nämlich vor, daß Straferkenntnisse, welche
"ausschließlich" wegen Straftaten ergangen sind, die allein nach
nationalsozialistischer Auf-fassung strafbar waren, aufgehoben sind, ohne daß es
einer ausdrücklichen gerichtlichen Entscheidung bedurfte. Die Verurteilung des
früheren Angeklagten beruhte aber nur teilweise und nicht ausschließlich auf der
Anwendung der Verordnung gegen Volksschäd-linge. Von daher gesehen konnte
eine Teilaufhebung erfolgen (so auch OLG Schleswig NJW 1991, 2504, 2505), weil
das entsprechende Urteil nicht schon "kraft Gesetzes" aufgehoben ist (vgl. hierzu
SenE vom 17. Juli 1992 - 2 Ws 216-217/92 -).
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1. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat in der
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Sache auch Erfolg. Der frühere Angeklagte ist auf der Grundlage von § 2 der
Verordnung gegen Volks-schädlinge i.V.m. schwerem Diebstahl im Rückfall zum
Tode verurteilt worden. In diesem Umfang beruht das Urteil auf einem Tatgeschehen,
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das im Sinne von § 1 Abs. 1 3. Aternative - die im vorliegenden Fall allein in Betracht
kommt - des Unrechtsbesei-tigungsgesetzes allein nach nationalsozialistischer
Auffassung strafbar war. Dem steht nicht entgegen, daß die Einbruchtsdiebstähle ...
auch heute nach den §§ 242, 243 StGB strafbar sein würden. Diese Erwägung kann
an dem Charakter eines nationalsozia-listischen Unrechtsurteils nichts ändern, weil
eine Auslegung des zitierten Aufhebungstatbestandes, der sich an dem
Gesetzeszweck orientiert (vgl. hierzu BT-Drucksache 11/2344 S. 4), ergibt, daß
gerade auch solche Urteile beseitigt werden sollen, die auf der - wenn auch
teilweisen - Anwendung von Strafrechtsnormen beruhen, die einen spezifischen
nationalsozialistischen Unrechtsgehalt enthielten (so zutreffend OLG Schleswig
a.a.O.).
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Die Verordnung gegen Volksschädlinge beruhte zwei-fellos auf einer rein
nationalsozialistischen Ideo-logie. Sie ist denn auch durch Art. II Nr. 1 f. des
Kontrollratsgesetzes Nr. 11 vom 30. Januar 1946 aufgehoben worden.
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Wenn auch eine amtliche Begründung zur Volksschäd-lingsverordnung - soweit
ersichtlich - nicht veröf-fentlicht worden ist, so sollte mit ihr erkennbar jenen Taten
entgegengwirkt werden, die geeignet waren, den Abwehrwillen der
Volksgemeinschaft im Kriege zu schädigen und das Vertrauen der kämpfen-den
Front oder der Heimatfront zu schwächen; neben der Abschreckung und Sühne trat
als neues Strafziel die "Reinigung des Volkskörpers" als eine den
Nationalsozialismus kennzeichnende Form der Spezi-alprävention. Das Ziel der
Ausrottung fand somit unmittelbar Eingang in das Strafrecht (Werle, Das Strafrecht
als Waffe: Die VO gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, JuS 1989, 952,
954 mit zahl-reichen Nachweisen).
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Schon der Begriff "Volksschädling" läßt sprachlich anklingen, daß es um
"Ausscheidung" und "Ausmer-zung" ging, mithin um eine "Entlastung und Reini-gung
des Volkskörpers" durch das "Ausschalten oder Vernichten" von Personen (Werle,
a.a.O.).
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Die entsprechende Verordnung ermöglichte es, u.a. Einbrecher schlicht zu
Volksschädlingen zu erklären und sie in Verbindung mit Strafvorschriften, für die die
Todesstrafe gesetzlich nicht vorgesehen war, mit dem Tode zu bestrafen.
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Das Urteil des Sondergerichts beruht teilweise auch auf § 2 der Verordnung gegen
Volksschädlinge. Die-se Bestimmung war nach damaliger Rechtsauffassung nicht
lediglich als eine Qualifikation "eines Ver-brechens oder Vergehens gegen das
Eigentum" anzuse-hen, sondern als ein eigenständiger Verbrechenstat-bestand (vgl.
OLG Schleswig, NJW 1992, 926 m.w.N.).
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Soweit der frühere Angeklagte in diesem Zusammen-hang auch als gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, beruht die Verhängung der Todesstrafe
jedoch nicht auf diesem Umstand. Diese Möglichkeit eröffnete sich erst durch § 1 des
Ge-setzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941
(RGBl. I S. 549), das am 15. Sep-tember 1941 in Kraft trat. Insoweit bedurfte es - wie
es die Generalstaatsanwaltschaft auch gesehen hat - keiner entsprechenden (Teil-
)aufhebung.
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Der hier getroffenen Teilaufhebung des Urteils des Sondergerichts steht ferner § 1
Abs. 2 des Unrechtsbeseitigungsgesetzes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
eine Aufhebung - und somit auch eine Teilaufhebung - eines Urteils ausge-
schlossen, wenn der Täter aus Eigennutz oder anderen niedrigen Beweggründen
gehandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist. Diese Voraussetzungen
liegen ausweislich der Urteils-gründe nicht vor. Der Ausschlußtatbestand greift
jedoch nicht bereits dann ein, wenn der Täter - aus welchen Gründen auch immer -
nur mit Zueig-nungsabsicht gehandelt hat. Ob der frühere - mehr-fach vorbestrafte -
Angeklagte aus übersteigertem Gewinnstreben heraus (nur diese Alternative konnte
in Betracht kommen) gehandelt hat, läßt sich dem Urteil, das sich insoweit
ausschließlich auf die Feststellungen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale
beschränkt, nicht entnehmen. Abgesehen davon stellt die Formulierung des § 1 Abs.
2 sicher, daß nur bei positivem Nachweis derartiger Umstände eine Aufhe-bung
ausgeschlossen sein soll; sie trägt damit dem Umstand Rechnung, daß etwa 50
Jahre nach den abge-urteilten Taten eine Aufhellung subjektiver Umstän-de auf
Schwierigkeiten stoßen wird (BT-Drucksache 11/2344 S. 4)."
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IV.
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Eine Neufassung des Schuldspruches und des Rechts-folgenausspruches hatte nicht
zu ergehen. Das Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Un-rechtsurteile sieht
nach dem klaren Wortlaut seines § 1 Abs. 1 lediglich eine (Teil-)Aufhebung von
Unrechtsurteilen vor, ohne daß insoweit Schuld- und Strafausspruch neu zu
bestimmen sind.
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Die Entscheidung hatte auch in Ermangelung ei-ner entsprechenden
Rechtsgrundlage ohne Entschlie-ßung über die Verfahrenskosten zu erfolgen. Die
Besonderheit der kodifizierten Verfahrensge-staltung schließt eine mögliche
Anwendung der §§ 464 ff. StPO aus (SenE a.a.O.; so auch OLG Hamm, Beschluß
vom 7. Februar 1992 - 4 Ws 420/91 -).
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