Urteil des OLG Köln vom 08.04.2008

OLG Köln: mehrheit, versammlung, umdeutung, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 289/07
Datum:
08.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 289/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 97/07
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den
Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.11.2007 -
8 T 97/07 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die
Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000,- €.
G r ü n d e :
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Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde, die beschränkt
wurde auf die teilweise Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 10 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 27.10.2006, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der
Wohnungseigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zur Regelung der
Kostentragung in dem angegriffenen Umfang gefehlt hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Beschlusses verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Änderung
der Rechtslage durch die Neufassung des WEG. Denn wenn – wie hier – die
Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses in Frage steht, ist auf die Rechtslage im
Zeitpunkt des Beschlusses und nicht auf § 16 Abs. 3 bis 5 WEG n. F. abzustellen (so
Senat vom 05.03.2008 – 16 Wx 303/07; Riecke/Schmid, WEG, 2.Aufl., § 62 Anm. e;
Bärmann/Pick, WEG, 18. Aufl., § 62 Rdnr. 3).
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Ergänzend ist in Hinblick auf das Vorbringen mit der weiteren Beschwerde anzumerken,
dass eine Umdeutung der Regelungen in § 4 (2) d) und m) der Teilungserklärung von
1981, soweit Gebäudeteile des Gemeinschaftseigentums unzulässigerweise unter
Verstoß gegen § 5 Abs. 2 WEG a.F. als Sondereigentum bezeichnet werden, in eine
Kostentragungspflicht für die Sondereigentümer schon aufgrund des Wortlauts
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erheblichen Bedenken begegnet. Im übrigen würde auch eine entsprechende
Interpretation der Teilungserklärung nicht weiterhelfen, da diese sich ausdrücklich nur
auf Innenfenster, –türen und Innenrollläden bezieht, während der angefochtene
Beschluss diese Bauteile in ihrer Gesamtheit betrifft. Hierauf haben schon Amtsgericht
und Landgericht in ihren Entscheidungen hinge wiesen. Was die
Gemeinschaftsordnung anbetrifft, so ist deren Regelung unter § 10 (2) vom Wortlaut her
eindeutig und steht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Eine
Kostenüberbürdung in diesem Umfang konnte die Versammlung mit Mehrheit am
27.10.2006 beschließen. Dem haben die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen
Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG a.F..
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Es besteht keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsrecht herrschenden
Grundsatz abzuweichen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber
tragen.
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Der Geschäftswert steht in Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung der
Vorinstanzen und folgt aus § 48 WEG a.F..
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