Urteil des OLG Köln vom 29.05.2002

OLG Köln: treu und glauben, zwangsvollstreckung, urkunde, darlehensvertrag, eigenes verschulden, wirtschaftliche einheit, abgabe, erwerb, verkäuferin, eigentumswohnung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 151/01
Datum:
29.05.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 151/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 219/00
Tenor:
Der Befangenheitsantrag der Klägerin vom 10. April 2002 wird als
unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.
Mai 2001 verkün-dete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
16 O 219/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage
wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie wegen der
Kosten durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000
EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrer-seits vor der
Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird
nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage gegen die
Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde des Notars Dr. E.E.
in K. vom 15. Dezember 1993 - UR-Nr. für 1993 - sowie aus einer eingetragenen
Eigentümergrundschuld.
2
Im Herbst 1993 wurde die Klägerin durch einen Finanzberater der S. KG, Herrn W. F.,
für den Kauf einer Eigentumswohnung in dem seinerzeit noch im Bau befindlichen
Objekt "Stadthaus K. - R.K.weg" in K. - P. als Steuersparmodell interessiert. Nach
telefonischer Terminsvereinbarung fanden zwischen dem 16. September und 18.
Oktober 1993 insgesamt drei Gespräche mit Herrn F. in den Büroräumen der S. KG in M.
statt, bei denen für die Klägerin ein "persönliches Berechnungsbeispiel" erstellt (Anlage
K5) und ihr ein Prospekt der Wohnanlage übergeben wurde. Ob insoweit lediglich ein
bunter Werbeprospekt (Teil A) oder auch der technische Prospekt (Teil B; Anlage K1)
übergeben wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
3
Nachdem die Klägerin sich zum Erwerb der Wohneinheit Nummer 003 entschieden
hatte, unterzeichnete sie unter dem 19. Oktober 1993 einen Auftrag an die S. KG als
"Vertriebsbeauftragte" zur Vermittlung des Erwerbs der vorgenannten Wohneinheit als
"Investitionsmöglichkeit" (Anlage K7). Dabei wurde für Herrn F. als Vermittler eine
Provision von 3 % des Gesamtaufwandes vereinbart. Ebenfalls am 19. Oktober 1993
wurde die Klägerin von dem Vertreter der S. KG zu dem Notar Dr. K.W. in M. gebracht,
4
der ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages
nebst integrierter Vollmacht zugunsten der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im
folgenden: C.) mit Sitz in K. beurkundete - UR-Nr. /1993 - (Anlage K6). In diesem
notariellen Angebot erklärte die Klägerin die Absicht zum Erwerb der Wohnungseinheit
Nr. 003 aus dem vorgenannten Bauträgermodell nebst Pkw-Stellplatz zum
Gesamtaufwand von 171.677 DM. Mit der Abwicklung und Überwachung des
Erwerbsvorgangs wurde die C. beauftragt. Diese wurde insbesondere beauftragt, die in
der durch Bezugnahme einbezogenen Stammurkunde des Notars Dr. E.E. vom 6.
Oktober 1993 - UR-Nr. E /1993 - genannten Verträge abzuschließen und die damit
zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen. Im Abschnitt B.
der notariellen Urkunde vom 19. Oktober 1993 bevollmächtigte die Klägerin die C.
unwiderruflich, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls auch einer
Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erfasste
insbesondere die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die für den Erwerb, die Errichtung
des Kaufobjekts, dessen Finanzierung und Vermietung "erforderlich oder zweckmäßig
sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen". Insoweit wird wegen der
Einzelheiten auf Blatt 7 ff. der notariellen Urkunde, Anlage K6, Bezug genommen.
Das vorgenannte Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages nebst
Vollmacht wurde von der C. durch notarielle Erklärung vor Notar Dr. E.E. in Köln vom 8.
Dezember 1993 - UR-Nr. E für 1993 - angenommen (Anlage K 35).
5
Am 15. Dezember 1993 schloss die C. in Vertretung der Klägerin mit der Firma I.
Immobilien-Investitions-GmbH als Bauträgerin vor dem Notar Dr. E.E. in K. einen "Kauf-
und Werklieferungsvertrag" ab - UR-Nr. für 1993 -, in dem der Kaufpreis mit 129.650 DM
und der Gesamtaufwand mit 171.677 DM ausgewiesen wurden. In Ziffer (6) der
notariellen Urkunde wurde unter der Überschrift "Finanzierung des Kaufpreises" die
teilweise Übernahme der zuvor von der Verkäuferin als Eigentümerin zugunsten der
Bayerischen Hypotheken - und Wechsel-Bank AG bestellten, noch gemäß § 1132 Abs.
2 BGB aufzuteilenden Grundschuld vereinbart. Dem lag zugrunde, dass die C. bereits
am 6. Dezember 1993 im Namen der Klägerin mit der Bayerischen Hypotheken- und
Wechsel-Bank AG einen Vertrag über die Zwischenfinanzierung abgeschlossen hatte
(Anlage K8). Die Beklagte ist aufgrund einer Verschmelzung der Bayerischen
Hypotheken- und Wechsel-Bank AG mit der Bayerischen Vereinsbank AG deren
Rechtsnachfolgerin. In der vorgenannten Vertragsbestimmung übernahm die Klägerin
zudem gegenüber der Beklagten die persönliche Haftung für den Betrag von 171.677
DM nebst Zinsen und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen. Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages vom 15.
Dezember 1993 wird auf die Anlage K9, dort insbesondere Blatt 11 ff, Bezug
genommen.
6
Am 17./30. Dezember 1993 schloss die C. in Vertretung der Klägerin mit der Beklagten
einen Kreditvertrag über den Gesamtbetrag von 171.677 DM, wobei ein Teilbetrag von
42.027 DM als Annuitätendarlehen und der weitere Teilbetrag von 129.650 DM als
Festdarlehen, zu tilgen über eine Lebensversicherung, gewährt werden sollte (Anlage
K10). Als Sicherheit diente die oben genannte Grundschuld nebst Übernahme der
persönlichen Haftung durch die Klägerin und deren Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung. Die Beklagte hat letztlich sowohl die Errichtung des Objekts als
auch den Erwerb sämtlicher 127 Eigentumswohnungen finanziert. Die Auszahlung des
Darlehens an die Klägerin erfolgte in mehreren Raten in der Zeit zwischen dem 30.
Dezember 1993 und dem 12. April 1995. Seit dem 13. Februar 1996 ist die Klägerin als
7
Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Als die gewerbliche Zwischenvermieterin, die Firma W., im Oktober 1997 in Konkurs fiel
und die Klägerin sich im August 1998 wegen ausbleibender Mieteinkünfte weigerte,
weitere Darlehensraten zu zahlen, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag. Sie
betreibt seitdem die Zwangsvollstreckung. Nachdem die Bayerische Hypotheken- und
Wechsel-Bank AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten sich bereits am 12. Januar
1994 eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kauf- und
Werklieferungsvertrages vom 15. Dezember 1993 hatte erteilen lassen (Anlage K9), ließ
die Beklagte die Vollstreckungsklausel auf sich umschreiben und der Klägerin Anfang
November 1999 vollstreckbare Ausfertigungen des Kauf- und Werklieferungsvertrages,
des Geschäftsbesorgungsvertragsangebots nebst Vollmacht sowie der Annahme des
Geschäftsbesorgungsvertrages zustellen (Anlage K6 bis K9). Am 11. Januar 2000
erwirkte die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des
Arbeitseinkommens der Klägerin. Außerdem betreibt sie die Zwangsvollstreckung in die
Immobilie.
8
Die Klägerin hält die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig. Sie hat die
Auffassung vertreten, der Beklagten stehe weder aus dem Darlehensvertrag noch aus
dem Schuldversprechen ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zu, da sie bei Abgabe
der notariellen Erklärung vom 15. Dezember 1993 sowie bei Abschluss des
Darlehensvertrages vom 17./30. Dezember 1993 nicht wirksam durch die C. vertreten
worden sei. Die von ihr am 19. Oktober 1993 erteilte umfassende und unwiderrufliche
Vollmacht sei bereits gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 VerbrKrG
formunwirksam. Ferner sei die Beauftragung und Bevollmächtigung der C. auch wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, da diese nicht über eine
Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt habe. Eine Genehmigung des
Vertrages vom 19. Oktober/ 8. Dezember 1993 sei weder möglich noch tatsächlich
erfolgt. Deshalb sei auch die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde vom
15. Dezember 1993 nicht mit für die Klägerin verbindlicher Wirkung abgegeben worden.
9
Im übrigen hat die Klägerin einem etwaigen Zahlungsanspruch der Beklagten eigene
Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss entgegen
gehalten. Sie hat behauptet, sie sei von dem für die Beklagte tätig gewordenen
Vertriebsmitarbeiter über die finanziellen Auswirkungen des Erwerbs arglistig getäuscht
worden. Der Anlagevermittler F. habe ihr anhand des Berechnungsbeispiels erklärt,
dass durch Mieteinnahmen und Steuervorteile ohne Lebensversicherungsbeiträge
dauerhaft ein monatlicher Überschuss von ca. 53 DM erwirtschaftet werde und bei
Berücksichtigung der Lebensversicherungsbeiträge eine monatliche Investition von ca.
153 DM veranlasst werde. Weiter habe er erklärt, die Mieteinkünfte seien aufgrund der
Mietgarantie gesichert; das Steuersparmodell werde sich daher positiv auf ihr Vermögen
auswirken, unabhängig davon, ob sie die Wohnung behalte oder sie nach einigen
Jahren wieder verkaufe. Diese Zusicherungen seien falsch gewesen. Insbesondere sei
in dem Berechnungsbeispiel der Zinssatz unzutreffend angegeben worden. Daneben
habe die Beklagte auch eigene Hinweispflichten verletzt, die sich insbesondere aus
einem konkreten Wissensvorsprung ergeben hätten. Die Beklagte habe nämlich
gewusst, dass in dem eigentlichen Kaufpreis noch einmal 18,4 % Innenprovision
"versteckt" gewesen seien, was aus dem Prospekt nicht erkennbar gewesen sei. Der
der Beklagten bekannte Prospekt habe den Eindruck erweckt, dass es sich bei den dort
aufgeführten Nebenkosten, insbesondere auch Provisionen, abschließend um alle
Nebenkosten gehandelt habe.
10
Die Beklagte müsse sich die Falschangaben des Anlagevermittlers F. auch deshalb
entgegen halten lassen, weil sämtliche Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellten.
11
Ein Bereicherungsanspruch stehe der Beklagten ebenfalls nicht zu, da die Klägerin die
Darlehensvaluta nicht selbst erhalten habe, diese vielmehr auf ein Erwerbersonderkonto
gezahlt worden sei, auf das die Klägerin keinen Zugriff gehabt habe.
12
Die Klägerin hat beantragt,
13
die Zwangsvollstreckung
14
a)
15
16
aus der notariellen Urkunde Nr. für 1993 des Notars Dr. E.E. in K. (Kauf- und
Werklieferungsvertrag mit Auflassung) sowie
17
18
b)
19
20
aus der im Grundbuch von K.-P., Blatt , zugunsten der Beklagten als nach § 800 ZPO
vollstreckbar eingetragenen Grundschuld
21
22
für unzulässig zu erklären.
23
Die Beklagte hat beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Sie hat die Auffassung vertreten, die Vollmacht sei wirksam erteilt worden. Die nach
dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Mindestangaben seien nicht bereits bei der
Vollmachtserteilung zu fordern. Auch ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
liege nicht vor, da die C. nicht im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zur Besorgung
der Rechtsangelegenheiten der Klägerin tätig geworden sei, sondern sich im
Wesentlichen auf wirtschaftlichem Gebiet bewegt habe. Die Beklagte hat zudem mit
Nichtwissen bestritten, dass die C. nicht über eine Erlaubnis im Sinne des
Rechtsberatungsgesetzes verfügt habe. Zumindest aber müsse sich die Klägerin die
Vorlage der Vollmacht nach Rechtsscheinsgrundsätzen zurechnen lassen.
26
Schadensersatzansprüchen der Klägerin ist die Beklagte entgegen getreten. Die von
der Klägerin behaupteten Zusicherungen des Zeugen F. hat die Beklagte mit
Nichtwissen bestritten. Diese müsse sie sich im übrigen auch deshalb nicht zurechnen
lassen, weil der Zeuge F. dabei nicht als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt habe, sondern
lediglich als Erfüllungsgehilfe der Verkäuferin der Eigentumswohnung.
27
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. /1993 des Notars
Dr. E. in K. vom 15. Dezember 1993 für unzulässig erklärt mit der Begründung, durch die
vorgenannte Urkunde sei für die Klägerin keine wirksame Verpflichtung gegenüber der
Beklagten begründet worden und auch die darin erklärte Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung habe für die Klägerin keine Wirkung, da diese bei der
Beurkundung durch die C. nicht wirksam vertreten worden sei. Der
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der C. vom 19. Oktober 1993 sei wegen Verstoßes
gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig und demzufolge auch die
darin enthaltene Vollmacht. §§ 172, 173 BGB könnten insoweit keine Anwendung
finden. Im übrigen, nämlich bezüglich der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld,
hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
28
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte eine Klageabweisung insgesamt. Unter
Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie insbesondere geltend:
29
Die von der Klägerin der C. erteilte Vollmacht sei wirksam. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, da der
Schwerpunkt der Aufgaben der C. im Vollzug bereits feststehender oder aber von Dritten
auszuhandelnder Verträge und damit im Wirtschaftlichen, nicht aber im Rechtlichen
gelegen habe. Selbst wenn man aber bezüglich des Geschäftsbesorgungsvertrages
einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz annehmen wolle, so berühre dies
jedenfalls nicht die Vollmacht, da diese als solche abstrakt sei. Das
Rechtsberatungsgesetz betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen
Rechtssuchendem und Rechtsberater, nicht aber das Außenverhältnis gegenüber
Dritten. § 139 BGB könne vorliegend keine Anwendung finden, da in Ziffer B.I.5. der
notariellen Urkunde vom 19.10.1993 ausdrücklich erklärt worden sei, dass die
Vollmacht vom Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages unabhängig sei. Wenn man
auch dem nicht folge, könne die Beklagte sich jedenfalls auf Rechtsscheinsgrundsätze
entsprechend §§ 171 - 173 BGB berufen. Der Beklagten sei eine notarielle Ausfertigung
des Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht mit Schreiben der C. vom 29.
Oktober 1993, also sowohl vor Abschluss des streitgegenständlichen
Darlehensvertrages als auch vor Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses mit
Zwangsvollstreckungsunterwerfung übersandt worden (Beweis: Zeuge H.). Ende 1993
habe sie mangels einschlägiger Rechtsprechung noch nicht davon ausgehen oder auch
nur in Betracht ziehen müssen, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstoßen könnte. Desweiteren hält die Beklagte die Vollmacht
auch unter den Gesichtspunkten der §§ 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG, 3, 9 AGBG und § 1
HaustürWG für wirksam.
30
Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, bestreitet die Beklagte
erneut die Behauptungen der Klägerin zu angeblichen Aussagen des
Vertriebsmitarbeiters F. mit Nichtwissen. Dieser habe solche Erklärungen auch
allenfalls als Vertriebsbeauftragter, nicht aber als Kreditvermittler abgegeben. Die
Beklagte habe mit dem Vertrieb der Wohnungen nichts zu tun gehabt; sie sei damit
weder bei der Planung noch im Zusammenhang mit Schulungen oder
Werbemaßnahmen befasst gewesen. Die wesentlichen Angaben zu dem Objekt hätten
sich im übrigen aus dem technischen Teil B des Prospekts ergeben, dessen Empfang
die Klägerin im Vermittlungsauftrag vom 19. Oktober 1993 bestätigt habe. In diesem
Prospekt sei die Beklagte namentlich nicht erwähnt. Die Beklagte habe mit der C. auch
31
keinen Globalexklusivfinanzierungsvermittlungsvertrag geschlossen. Sie habe zwar
sämtliche 127 Eigentumswohnungen finanziert, jedoch zu unterschiedlichen
Bedingungen. Für jeden Bewerber habe eine Einzelfallprüfung stattgefunden.
Die Beklagte beantragt,
32
33
das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Mai 2001 -16 O 219/00 -, soweit darin die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. für 1993 des Notars Dr. E.E. in
Köln für unzulässig erklärt wird, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
34
35
Die Klägerin beantragt,
36
1.
37
die Berufung zurückzuweisen;
38
2.
39
40
hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gemäß § 712 ZPO
gegen Sicherheitsleistung abzuwenden;
41
42
3.
43
44
ferner hilfsweise der Klägerin die Befugnis einzuräumen, die Sicherheit auch durch
Bürgschaft einer deutschen Bank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
stellen zu dürfen.
45
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres Vorbringens aus erster
Instanz. Sie hält die Vollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde vom 15.
Dezember 1993 - UR-Nr. für 1993 - schon deshalb für unzulässig, weil die Beklagte an
der in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei. Jedenfalls
aber stehe der Beklagten ein durchsetzbarer Anspruch weder aus dem
Darlehensvertrag noch aus dem abstrakten Schuldversprechen vom 15. Dezember
1993 zu, weil sie selbst (die Klägerin) bei Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch die
C. nicht wirksam vertreten worden sei. Was das abstrakte Schuldanerkenntnis angehe,
so sei die C. schon nach dem Wortlaut der Vollmacht zur Abgabe einer derartigen
Erklärung nicht bevollmächtigt gewesen; der Wortlaut der Vollmacht sei insoweit nicht
eindeutig genug. Im übrigen schließt sich die Klägerin der Auffassung des Landgerichts
an, wonach die der C. erteilte Vollmacht jedenfalls wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. Insoweit behauptet sie erneut, dass die C. keine
Erlaubnis zur Rechtsbesorgung gehabt habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf
46
eine Rechtsscheinshaftung berufen. Weder zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses
noch zum Zeitpunkt der Darlehensvertragsunterzeichnung habe der Beklagten die
Vollmacht im Original oder als Ausfertigung vorgelegen. In Bezug auf die Erklärung der
Vollstreckungsunterwerfung gebe es ohnehin keinen Gutglaubensschutz. Die Beklagte
könne im übrigen auch deshalb keinen Vertrauensschutz genießen, weil sie sich selbst
treuwidrig verhalten habe. Sie habe nicht nur die Vollmacht mit entworfen, sondern das
gesamte Konzept des Vertriebs von Wohnungen und Finanzierungen als
Kapitalanlagepaket mit initiiert und sich der Vertriebsgesellschaft auch als
Darlehensvermittlerin bedient. Der Finanzierungsvermittler habe von ihr jeweils 0,5 %
des Gesamtaufwandes als Vermittlungsprovision erhalten (Beweis: Zeuge G.).
Unabhängig davon hält die Klägerin die Vollmacht auch gemäß §§ 3, 9 AGBG sowie
wegen Widerrufs gemäß § 1 HaustürWG für unwirksam. Die in der notariellen Urkunde
vom 15. Dezember 1993 enthaltene Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen mit dem Zusatz, dass die
Vollstreckungsklausel ohne Nachweis der Fälligkeit erteilt werden dürfe, sei zudem
wegen Verstoßes gegen §§ 3, 12 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) i. V. m. §
134 BGB nichtig.
47
Hilfsweise beruft sich die Klägerin erneut auf Schadensersatzansprüche wegen
Verschuldens bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter
Handlung und setzt diese Ansprüche der Zwangsvollstreckung als dauernde
Einwendung (§ 242 BGB) entgegen. Auch hierzu wiederholt sie ihre früheren
Behauptungen und führt ergänzend aus: Neben den Angaben zu den angeblichen
Kosten und Mieteinkünften habe der Vermittler F. auch noch erklärt, die Anlage sei
"bankgeprüft", also als perfekte Altersvorsorge bestens geeignet; die Klägerin müsse
sich wegen ihrer Unerfahrenheit in diesen Dingen keine Gedanken machen, denn sie
müsse nur eine einzige Unterschrift leisten, alles andere werde durch einen seriösen
und erfahrenen Treuhänder für sie geregelt. Auch diese Zusicherungen seien falsch
gewesen. Insbesondere habe es sich bei der C. nicht um eine wirkliche Treuhänderin
der Klägerin gehandelt, die deren Interessen wahrgenommen habe; vielmehr sei das
gesamte Vertragswerk bereits zuvor zwischen der Verkäuferin, dem Vertrieb, der C. und
der Beklagten abgesprochen gewesen. So habe es insbesondere bereits vor
Vertriebsbeginn einen Globalexklusivfinanzierungsvermittlungsvertrag zwischen der C.,
dem Vertrieb und der Beklagten gegeben. Die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter hätten
auch an Schulungen des Vertriebs teilgenommen und solche Schulungen teilweise mit
vorbereitet. In diesen Schulungen sei der Vertrieb angewiesen worden, keine
Finanzierung durch Hausbanken zuzulassen. Da sich die Beklagte somit des
Vermittlers F. als Darlehensvermittler bedient habe, müsse sie sich dessen Erklärungen
als Erklärungen ihres eigenen Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Die Klägerin habe
auch nicht einmal den technischen Teil B des Prospekts erhalten. Angesichts des
bereits im Vorhinein zwischen den Beteiligten festgelegten, auf eine Schädigung von
Kaufinteressenten abzielenden Konzepts sei sogar von einem betrügerischen Verhalten
der Beklagten auszugehen. Zumindest erscheine die Zwangsvollstreckung der
Beklagten vor diesem Hintergrund als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
48
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die dazu vorgelegten umfangreichen
Unterlagen Bezug genommen.
49
In der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2002 hat die Klägerin während der
50
Erörterung der Sach- und Rechtslage den Antrag gestellt, den 13. Zivilsenat wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz des
erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin vom 14. April 2002 nebst zugehöriger
Anlagen sowie die eidesstattliche Versicherung der Eheleute Block vom 19. April 2002
(Blatt 523 ff.) verwiesen.
E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e :
51
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat
auch in der Sache selbst Erfolg.
52
Die Klage ist auch insoweit abzuweisen, als sie darauf gerichtet ist, die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E.E. in K. vom 15.
Dezember 1993 - UR-Nr. /1993- für unzulässig zu erklären.
53
A.
54
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung in der Sache zuständig. Das
Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 10. April 2002 (gemäß §§ 41 ff. ZPO) ist als
rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zu verwerfen.
55
Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesuch sich nicht gegen bestimmte Richter,
sondern gegen den gesamten 13. Zivilsenat richtet. Das Gesuch dient zudem
offensichtlich verfahrensfremden Zwecken, da die vorgebrachten Gründe für eine
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht ernsthaft in Betracht kommen.
Natürlich hatte der erkennende Senat den 24-seitigen Schriftsatz der Klägerin vom 3.
April 2002, der dem Senat erstmals am Freitag, dem 5. April 2002 vorgelegt worden war,
sowie die mit Schriftsatz vom 4. April 2002 nachgereichten umfangreichen Anlagen zur
Kenntnis genommen, angesichts der Kürze der bis zum Termin am 10. April 2002 zur
Verfügung stehenden Zeit allerdings noch nicht eingehend bearbeiten können. Der
Senatsvorsitzende hat deshalb bei der Darlegung der vorläufigen Senatsauffassung in
der mündlichen Verhandlung am 10. April 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es sich - insbesondere auch wegen der noch eingegangenen Schriftsätze - lediglich um
eine vorläufige Auffassung des Senats handelte. Der Senat hat sich auch nicht
geweigert, im Termin selbst weitere Unterlagen der Klägerseite zur Kenntnis zu
nehmen. Der Vorsitzende hat lediglich, als Rechtsanwalt Dr. F. zum Richtertisch schritt
und begann, aus einem ca. 1 cm dicken Unterlagenkonvolut vorzulesen, erklärt, dass
das so nicht gehe, insbesondere müsse auch der gegnerische Anwalt Gelegenheit
haben, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Bevor die weitere Vorgehensweise
erörtert werden konnte, erklärte Rechtsanwalt Dr. F. sogleich, dass er den Senat als
befangen ablehne, weil dieser offenbar weder den Schriftsatz der Klägerin vom 3. April
2002 zur Kenntnis genommen habe noch jetzt weitere Unterlagen der Klägerseite zur
Kenntnis nehmen wolle. Da das Ablehnungsgesuch auch in seiner späteren
Begründung gemäss Schriftsatz vom 14. April 2002 nicht von ernsthaft erwägenswerten
Ablehnungsgründen getragen wird, sondern ersichtlich anderen Zwecken dienen soll,
war es als unzulässig zurückzuweisen.
56
B.
57
Die Vollstreckungsgegenklage ist auch insoweit, als sie nicht bereits durch das
angefochtene Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist, unbegründet.
58
Der Klägerin stehen keine materiell- rechtlichen Einwendungen gegen die in der
notariellen Urkunde des Notars Dr. E.E. in K. vom 15. Dezember 1993 - UR-Nr. /1993 -
titulierten Ansprüche der Beklagten gemäß §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu.
59
I.
60
Mit dem Einwand, die Beklagte könne nicht aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis,
abgegeben in einem notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag, an dem sie gar nicht
beteiligt gewesen sei, vollstrecken, kann die Klägerin im Rechtsstreit nach § 767 ZPO
nicht gehört werden. Dieser formale Einwand müsste vielmehr mit der Erinnerung gegen
die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 732 ZPO geltend gemacht werden.
61
Unabhängig davon kann die Beklagte aber durchaus aus einer notariellen Urkunde
vollstrecken, in der die Klägerin eindeutig auch gegenüber der Beklagten ein abstraktes
Schuldanerkenntnis abgegeben und sich dieser gegenüber der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat. Die
Annahmeerklärung der Beklagten ist spätestens in der Auszahlung des Darlehens zu
sehen, nachdem die Beklagte diese im Darlehensvertrag von der Vorlage einer
beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages abhängig gemacht hatte.
62
II.
63
Soweit die Klägerin geltend macht, die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 19.
Oktober/ 8. Dezember 1993 der C. erteilte Vollmacht sei unwirksam, das in der
notariellen Kaufvertragsurkunde vom 15. Dezember 1993 - UR-Nr. /1993 - von der C.
abgegebene Schuldversprechen sowie die Erklärung der Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung daher für sie nicht verbindlich, handelt es sich ebenfalls
nicht (nur) um einen materiell- rechtlichen Einwand. Vielmehr wird damit (auch) die
Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, also des Titels an sich, in Abrede gestellt.
Zum einem ist aber bei Einwendungen, mit denen die Unwirksamkeit des Titels geltend
gemacht wird, § 767 Abs. 1 ZPO zwar nicht unmittelbar anwendbar, nach neuerer
Rechtsprechung des BGH aber eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1
ZPO möglich (BGH, NJW 1992, 2160; 1994, 460; Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 767
Rn. 7). Zum anderen wird mit diesem Einwand auch nicht nur die Unwirksamkeit des
Titels, sondern zugleich auch ein materiell- rechtlicher Einwand geltend gemacht, was
für § 767 Abs. 1 ZPO ausreichend ist (OLG Rostock, OLGR 2000, 326). Die von der
Klägerin geltend gemachte Unwirksamkeit der Vollmacht ist daher ein im vorliegenden
Rechtsstreit zu berücksichtigender Einwand. Er greift jedoch - entgegen der Auffassung
des Landgerichts - letztlich nicht durch.
64
1.
65
Soweit die Klägerin meint, die Erklärung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen sei
schon vom Wortlaut her nicht durch die Vollmacht gedeckt, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Vollmachtsklausel in Ziffer B.I.2. des Geschäftsbesorgungsvertrages vom
19. Oktober 1993 lautet auszugsweise wie folgt:
66
"Der Abwicklungsbeauftragte wird insbesondere wie folgt bevoll-
67
mächtigt:
68
...
69
e)
70
71
Die Bestellung bzw. Übernahme von Grundpfandrechten und Grundpfandrechtsteilen
im Rahmen der Finanzierung zu Lasten des Kaufgegenstandes mit
72
73
Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung
74
...
in persönlicher Hinsicht, einschließlich der Übernahme der persönlichen Haftung
für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe dem Darlehensbetrag bzw. dem
zu übernehmenden Grundpfandrecht (zuzüglich Nebenkostenleistungen und
Zinsen) entspricht, ..."
75
Auch wenn sich der Passus zur Übernahme der persönlichen Haftung unter dem
Obersatz der Grundpfandrechtsbestellung und der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung befindet, ist jedoch auch die Bevollmächtigung zur Abgabe eines
abstrakten Schuldanerkenntnisses hinreichend klar und deutlich formuliert. Die von der
Klägerin hierzu angeführten Entscheidungen betreffen demgegenüber Klauseln, die mit
der vorliegenden Vollmachtsklausel nicht identisch sind. Bei der der Entscheidung des
LG Karlsruhe vom 30. September 1999 (Anlage K 27) zugrunde liegenden Klausel
fehlte der entscheidende Einschub "der Übernahme der persönlichen Haftung (für) ..."
Nach der Entscheidung des LG Heidelberg vom 4. Oktober 2001 (Anlage K 68) war die
dortige Klausel offenbar weniger konkret als im vorliegenden Fall. Und das jetzt
vorgelegte Urteil des OLG Brandenburg vom 1. November 2001 (Anlage K 57) betrifft
eine Klausel, nach der der Geschäftsbesorger "im Rahmen der Übernahme der
persönlichen Schuld" (Unterstreichung durch das Gericht) berechtigt war, den
Auftraggeber der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Auch jene Klausel war damit weniger konkret als diejenige im vorliegenden Fall.
76
2.
77
Die Klägerin hat die der C. erteilte Vollmacht auch nicht gemäß § 1 HaustürWG wirksam
widerrufen. Abgesehen davon, dass schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin alle
drei Gespräche zwischen ihr und dem Vertreter F. von der S. KG nicht in einer sog.
Haustürsituation, sondern in den Büroräumen der S. KG stattfanden, ist die Vollmacht
auch notariell beurkundet worden, so dass ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 2
HaustürWG ausscheidet.
78
3.
79
Dass eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages nicht schon
deshalb unwirksam ist, weil sie nicht die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
VerbrKrG enthält, hat der XI. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 10. Juli
2001 - XI ZR 198/00 - festgestellt (NJW 2001, 1931). Dem folgt der erkennende Senat.
80
4.
81
Mit Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass der von der Klägerin mit
der C. abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 19. Oktober 1993 wegen
Verstoßes gegen das RBerG gemäß Artikel 1 § 1 Abs.1 RBerG, § 134 BGB nichtig ist.
Offen lassen kann der Senat insoweit die weitere Frage, ob deshalb auch die in der
notariellen Urkunde vom 19. Oktober 1993 zugleich erteilte Vollmacht unwirksam ist.
Nicht gefolgt werden kann jedenfalls der vom Landgericht vertretenen Auffassung, dass
wegen fehlender Vollmacht auch das in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember
1993 erklärte abstrakte Schuldanerkenntnis sowie die Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung für die Klägerin keine Verbindlichkeit erlangt hätten. Nach
Auffassung des Senats sind sowohl das selbständige Schuldanerkenntnis vom 15.
Dezember 1993 als auch der Darlehensvertrag vom 17./30. Dezember 1993 mit Wirkung
für und gegen die Klägerin abgeschlossen worden, da diese sich zumindest den
wissentlich veranlassten Rechtsschein der von ihr erteilten Vollmacht zurechnen lassen
muss. Auch auf eine etwaige Unwirksamkeit ihrer prozessualen Erklärung der
Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom 15. Dezember 1993 kann sie sich angesichts
dessen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Im
einzelnen gilt dazu folgendes:
82
a.
83
Dass die C. nicht über eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nach dem
Rechtsberatungsgesetz verfügte, ist nunmehr als unstreitig anzusehen. Der
entsprechenden neuerlichen Behauptung der Klägerin ist die Beklagte in der
Berufungsinstanz nicht mehr entgegen getreten. Aus deren erstinstanzlichem
Tatbestandsberichtigungsantrag vom 19. Juni 2001 (Blatt 319 GA) ergibt sich zudem,
dass sie nicht behaupten will, der C. sei eine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung erteilt
gewesen, sondern dass sie in erster Instanz lediglich das Nichtvorliegen einer solchen
Erlaubnis mit Nichtwissen bestreiten wollte.
84
b.
85
Mit Recht hat das Landgericht den notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag des Notars
Dr. K.W. in M. vom 19 .Oktober 1993 - UR-Nr. /1993 - wegen Verstoßes gegen Artikel 1
§ 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB als nichtig angesehen.
86
Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Geschäftsbesorger nicht primär zur
Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Auftraggebers verpflichtet, sondern ihm
umfassende Befugnisse zur Vornahme von Rechtsgeschäften zur Durchführung eines
Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells einräumt, ist auf die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG
gerichtet, weshalb der Geschäftsbesorger einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis
bedarf. In diesem Sinne bereits mehrere Senate des BGH entschieden, der IX.
Zivilsenat in der auch vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 28. September 2000
(BGHZ 145, 265 = WM 2000, 2443 = NJW 2001, 70), der XI. Zivilsenat in einem Urteil
87
vom 18. September 2001 (WM 2001, 2113 = NJW 2001, 3774) und der III. Zivilsenat in
einer Entscheidung vom 11. Oktober 2001 (Anlage K 58 = WM 2001, 2260 = NJW 2002,
66). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag der
Schwerpunkt der Tätigkeit der C. nicht im wirtschaftlichen Bereich. Der
Geschäftsbesorgungsvertrag betraute die C. vielmehr umfassend mit dem Abschluss
sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung, deren Finanzierung und Verwaltung
erforderlichen Verträge sowie mit den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften
und Handlungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug
genommen werden. Es ging auch nicht lediglich um den Vollzug bzw. die Umsetzung
bereits feststehender oder von anderen Vertragspartnern für die Klägerin vorbereiteter
Verträge, wie die Beklagte meint. Nach Ziffer B.I.2. k) des Vertrages war die C. vielmehr
berechtigt, "weitere Verträge abzuschließen, alle abgeschlossenen Verträge
aufzuheben und rückabzuwickeln, zu ändern und neu abzuschließen, alle notwendigen
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle sonstigen zur Erreichung
des Vertragszwecks notwendigen, nützlichen oder dienlichen Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang oder dem Wohnungseigentum bzw.
Teileigentum stehen, vorzunehmen." Insoweit konnte sich in rechtlicher Hinsicht
mannigfaltiger Beratungsbedarf ergeben. Die Baubetreuung, die Abwicklung von
Sonderwünschen und die Steuerberatung gehörten dagegen ausdrücklich und unstreitig
gerade nicht zu den Aufgaben der C.. Daraus ergibt sich, dass die von der C. zu
erbringenden Dienstleistungen in der Hauptsache rechtsbesorgender Art waren. Anders
als bei der "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer oder ein
Baubetreuungsunternehmen stellte die Rechtsbesorgung hier nicht lediglich eine
Nebentätigkeit, für die gemäß Artikel 1 § 5 Nr. 1 RBerG ausnahmsweise keine
Genehmigung erforderlich ist, sondern gerade die Haupttätigkeit dar. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das OLG M. mit Urteil vom 1.
August 2000 (WM 2000, 130) entschiedenen Sachverhalt.
88
c.
89
Höchstrichterlich nicht einheitlich entschieden ist bisher die Frage, ob auch die mit
einem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte Vollmacht unwirksam ist. Während
nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH der Verstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz nicht notwendigerweise auch die Nichtigkeit der Vollmacht zur
Folge hat, diese Frage vielmehr in erster Linie nach § 139 BGB zu entscheiden sein soll
(BGH, WM 1998, 923 = NJW 1998, 1955; WM 2001, 2113), hat der III. Zivilsenat des
BGH in der zitierten Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - ähnlich dem hiesigen
Landgericht - die Nichtigkeit der Vollmacht als sich aus dem Zweck des
Rechtsberatungsgesetzes zwingend ergebende Folge angesehen (Anlage K 58 = WM
2001, 2260).
90
Die Anwendung von § 139 BGB führt im vorliegenden Fall nicht zur Unwirksamkeit der
Vollmacht, da die Parteien in Ziffer B.I.5. des Geschäftsbesorgungsvertrages
ausdrücklich vereinbart haben, dass "die Vollmacht ... unabhängig vom Inhalt und
Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages (ist)." Ob die Vollmacht allein schon wegen
ihrer Verbindung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag in einer einheitlichen Urkunde
sowie nach Sinn und Zweck von Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam ist, wie der III.
Zivilsenat des BGH annimmt, kann der erkennende Senat offen lassen, da die Klägerin,
91
selbst wenn die von ihr erteilte Vollmacht als unwirksam anzusehen sein sollte, sich in
Bezug auf Kreditvertrag und Schuldversprechen jedenfalls nach
Rechtsscheinsgrundsätzen so behandeln lassen muss, als sei die Vollmacht wirksam
gewesen. Angesichts dessen erscheint auch in Bezug auf die
Vollstreckungsunterwerfung die Berufung auf eine fehlende Vollmacht als treuwidrig.
d.
92
Die Klägerin haftet der Beklagten gegenüber zumindest aus wissentlich veranlasstem
Rechtsschein, da sie der C. ausdrücklich eine notarielle Vollmacht erteilt hat, deren
Unwirksamkeit die Beklagte weder kannte noch kennen musste. Nach allgemeiner
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur finden die §§ 171 bis 173 BGB
entsprechende Anwendung, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt
worden ist. (BGH, WM 1985, 10 = NJW 1985, 73; WM 1987, 307; WM 2001, 2113 = NJW
2001, 3774). Dies setzt allerdings voraus, dass dem Vertragspartner die Vollmacht
entweder im Original oder in einer Ausfertigung vorgelegt worden ist (BGHZ 102, 60 =
WM 1987, 1426 = NJW 1988, 697 m. w. N.). Ob dies hier der Fall war, ist zwischen den
Parteien streitig. Einer Beweisaufnahme dazu bedurfte es aber nicht, da die Klägerin der
Beklagten aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vom 15. Dezember 1993 sowie aus
dem Kreditvertrag vom 17./30. Dezember 1993 selbst dann haftet, wenn der Beklagten
die Vollmacht nicht im Original oder in einer Ausfertigung, sondern lediglich als
beglaubigte Abschrift vorgelegt worden ist.
93
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGHZ 102, 60; WM 1996, 2230 = NJW
1997, 312 = ZIP 1996, 2169), der der Senat folgt, kann eine Haftung aus wissentlich
veranlasstem Rechtsschein zu bejahen sein, wenn das Vertrauen des Dritten auf den
Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und
nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Dies ist hier
zu bejahen. Nachdem die Klägerin die der C. erteilte Vollmacht notariell hatte
beurkunden lassen, hat die C. der Beklagten noch im Oktober 1993 den
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 19. Oktober 1993 nebst integrierter Vollmacht
zumindest abschriftlich übersandt (siehe Schreiben der C. vom 27.10.1993, Anlage B
16, und vom 29.10.1993, Anlage B 28). Ab Mitte Januar 1994 lag der Beklagten zudem
eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages vom 15. Dezember
1993/12. Januar 1994 (Anlage K 9) vor, in der der Notar Dr. E. bestätigte, dass ihm die
Urkunde des Notars Dr. W. vom 19. Oktober 1993 - UR-Nr. /1993 - mit der der C. seitens
der Klägerin erteilten Vollmacht bei Unterzeichnung des Kaufvertrages vorgelegen
hatte. Der für eine Rechtsscheinshaftung maßgebliche Anknüpfungspunkt ist insoweit
die beurkundete Erklärung des Notars, dass ihm die notarielle Vollmacht bei der
Beurkundung des Schuldanerkenntnisses sowie der Vollstreckungsunterwerfung in
Ausfertigung vorgelegen hat. Selbst wenn daher die Vollmacht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein sollte und der Beklagten die Vollmacht
nicht im Original oder als Ausfertigung vorgelegen haben sollte, durfte die Beklagte
jedenfalls auf die Richtigkeit der notariellen Beurkundung vom 15. Dezember 1993
vertrauen, als sie ab Januar 1994 den überwiegenden Teil des Darlehens zur
Auszahlung brachte.
94
Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte die
Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der
Vollmachtserklärung bei Abschluss des Darlehensvertrages bzw. bei Abgabe des
abstrakten Schuldanerkenntnisses im Dezember 1993 kannte. Ebenso wenig ist davon
95
auszugehen, dass die Beklagte die Unwirksamkeit kennen musste. Nach der bereits
zitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 18. September 2001 (WM 2001,
2113) ließ sich der bis dahin ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nichts
entnehmen, was eindeutig für einen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen
§ 134 BGB, Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz gesprochen hätte. Der IX.
Zivilsenat des BGH hat in der ebenfalls bereits zitierten Entscheidung vom 28.
September 2000 (BGHZ 145, 265) sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 einen
vergleichbaren umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag beurkundet hatte, ein
Verschulden aus diesem Grunde verneint (zu der ähnlich gelagerten Frage bei § 313
BGB vgl. BGH, WM 1985, 10 = NJW 1985, 73; OLG Stuttgart, WM 1987, 305). Dem
schließt sich der Senat - entgegen der Auffassung des Landgerichts - an. Es ist kein
Grund ersichtlich, bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz den
Vertragspartner nicht in seinem guten Glauben an die Wirksamkeit der Vollmacht zu
schützen. Der III. Zivilsenat des BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 11. Oktober
2001 (Anlage K 58 = WM 2001, 2260) mit dieser Frage nicht zu befassen, weil es dort
nur um die Feststellung der Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht
gegenüber dem Treuhänder ging.
e.
96
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Beklagte an dem Verstoß gegen
Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz beteiligt gewesen wäre, sie insbesondere an dem
Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages und/oder bei Erfüllung des
selben mitgewirkt hätte (vgl. dazu BGH, WM 1998, 923 = NJW 1998, 1955; WM 2001,
2113, 2115). Dass Derartiges der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin aber nicht
schlüssig vorgetragen. Es kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die
Beklagte mit der Bauträgerin und der C. vorab eine allgemeine
Finanzierungsvereinbarung getroffen hatte. Soweit die Klägerin darüber hinaus
behauptet, die Beklagte habe das gesamte Projekt mit initiiert, sie sei bereits bei
Planung, Vertrieb und Errichtung des finanzierten Objekts eingebunden gewesen und
habe nicht nur das gesamte Finanzierungskonzept bis ins Detail, sondern auch das
Vollmachtskonzept zusammen mit der C. ausgearbeitet, rechtfertigen die dafür
vorgetragenen Indizien eine solche Feststellung nicht.
97
Prospektherausgeberin war ausweislich des Prospektteils B, Blatt 48 (Anlage K 1) die I.
Immobilien-Investitions-GmbH als Verkäuferin und Bauträgerin. Bei dieser lag
ausweislich des Prospekts auch die Gesamtkonzeption. Die Beklagte ist in dem
Vertragsprospekt unstreitig weder als Initiatorin noch als kreditgebende Bank genannt.
Auch in dem Geschäftsbesorgungsvertrag nebst inte-grierter Vollmacht erscheint sie
nicht als künftige Vertragspartnerin eines abzuschließenden Kreditvertrages. Entgegen
der Behauptung der Klägerin haben die in einem anderen Rechtsstreit (bezüglich eines
anderen Objekts) vernommenen Zeugen W., R. und B. ausweislich des als Anlage K 43
vorgelegten Beweisaufnahmeprotokolls zu einer Einbindung der Beklagten in Planung,
Vertrieb und Durchführung des dortigen Objekts ebenfalls nichts Konkretes angeben
können. Aus den Aussagen der Zeugen R. und B. ergibt sich insbesondere nicht, dass
die Beklagte dem Bauträger etwa die Quadratmeter-Abgabepreise vorgegeben hätte.
Dass sie gar die Vollmacht für die C. mitentworfen haben könnte, wie die Klägerin
behauptet, dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
98
Soweit die Klägerin desweiteren behauptet, die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter hätten
Schulungen des Vertriebs mit vorbereitet und selbst an solchen teilgenommen, lässt
99
sich ihrem Vortrag ebenfalls nicht substantiiert entnehmen, dass dies nicht nur die
Vermittlung von Finanzierungen, sondern die Veräußerung von Anlageobjekten betraf.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift ist davon auszugehen,
dass die für den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltete sogenannte "S." mit
ihren bzw. für ihre Untergruppierungen, u. a. auch die hier tätig gewordene S. KG, selbst
die Vertriebsschulungen durchführte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den
Zeugenaussagen gemäss dem als Anlage K 43 zu den Akten gereichten
Beweisaufnahmeprotokoll. Auch wenn insoweit möglicherweise versehentlich statt
eines Beweisaufnahmeprotokolls des LG Erfurt - 4 O 2382/99 - ein solches des LG
Stuttgart (24 O 176/99) vorgelegt worden ist, bestand keine Veranlassung, die Klägerin
zu einer Nachreichung zu veranlassen, da sie die von ihr als maßgeblich angesehene
Aussage des Zeugen L. im Schriftsatz vom 21. März 2001 wörtlich zitiert hat (Blatt 214 f.
GA). Danach soll der Zeuge L. bestätigt haben, dass an den Vertriebsschulungen u. a.
auch Mitarbeiter der Beklagten teilnahmen, die Teile dieser Schulungen selbst
vorbereitet hatten, und die neue Objekte im Rahmen der Schulungen mit vorstellten.
Dem lässt sich jedoch weder entnehmen, auf welche Schulungen und welche Objekte
sich diese Aussage bezieht, noch, ob die Mitarbeiter der Beklagten dabei über eine
Vorstellung und Anpreisung einer Finanzierung durch die Beklagte hinausgingen.
Soweit die Klägerin sich des weiteren auf ein Beweisaufnahmeprotokoll des LG
Hannover vom 5. Februar 2002 - 7 O 1471/01 - 87 - (Anlage K 78) bezieht, haben die
dort vernommenen Zeugen C., F. und Dr. H. gerade nicht bestätigt, dass die Beklagte
Strukturvertriebe im Immobilienverkaufsgeschäft selbst (mit) schulte. Der Zeuge Dr. H.
hat solches ausdrücklich ausgeschlossen. Der Zeuge C. hat ausgesagt, die Beklagte
habe generell keine Strukturvertriebe geschult; es habe allerdings einzelne Mitarbeiter
gegeben, die bei solchen Schulungen anwesend gewesen seien. Dies betreffe z. B.
eine Frau F. aus S.. Eben diese Frau F. von der Filiale der Beklagten in S. ist auch in
dem von der Klägerin als Anlage K 44 zu den Akten gereichten bebilderten
Werbeprospekt zu sehen. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nicht um einen
Prospekt der hier tätig gewordenen S. KG, sondern einer anderen Vertriebsfirma, der P.
P. AG, handelt, lässt sich auch diesem auszugsweise vorgelegten Prospekt nicht
entnehmen, dass die Beklagte dort nicht nur für ihre Finanzierung, sondern für das
Anlageobjekt als solches geworben hätte. Der bloße Untertitel zu zwei Lichtbildern mit
dem Hinweis auf eine "faire Partnerschaft" reicht dafür noch nicht aus. Die von der
Klägerin als Anlage K 64 vorgelegte Schulungsunterlage, nach der Finanzierungen
durch eine Hausbank möglichst vermieden werden sollten, lässt zum einen nicht
erkennen, von wem diese Schulungsunterlage stammt; zum anderen betrifft sie allein
die Finanzierung, nicht aber das lediglich als Beispiel angeführte Anlageobjekt in J. als
solches. Dasselbe gilt auch für ein als Anlage K 66 vorgelegtes Schreiben der
Beklagten an einen Vertriebsmitarbeiter der sogenannten "S." aus dem Jahre 1989. Der
Adressat wird dort lediglich zur Vermittlung von Finanzierungen durch die Beklagte
angeregt, nicht aber zum Vertrieb von zu finanzierenden Objekten.
Richtig ist allerdings, dass von einer generellen Finanzierungsvereinbarung mit der
Beklagten auszugehen ist. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass in dem
streitgegenständlichen Objekt "Stadthaus K. - R.K.weg" unstreitig sämtliche 127
Eigentumswohnungen über die Beklagte finanziert worden sind. Dafür sprechen auch
die fünf von der Klägerin für andere Objekte vorgelegten Finanzierungsvereinbarungen
zwischen dem jeweiligen Treuhänder, dem Finanzierungsvermittler und der Beklagten
(siehe Anlagen K 61 + 13). In diesen stets völlig gleichlautenden
Finanzierungsvereinbarungen, die der Treuhänder jeweils zugleich auch im Namen der
von ihm vertretenen Erwerber unterzeichnet hat, sind die Bedingungen für die
100
Zwischenfinanzierung schon im einzelnen endgültig festgelegt worden. Auffällig ist
auch, dass der Treuhänder für die Zwischenfinanzierung sicherzustellen hatte, dass die
Darlehensverträge wortgleich übereinstimmten und ausschließlich über eine bestimmte
Niederlassung der Beklagten abgewickelt wurden. Es spricht daher viel dafür, dass
auch im vorliegenden Fall bereits vor Vertriebsbeginn eine entsprechende
Finanzierungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen worden war. Dass aber
auch die Endfinanzierung durch die Beklagte bereits endgültig festgelegt gewesen
wäre, ergibt sich aus den fünf vorgelegten Vereinbarungen betreffend andere Objekte
nicht. Zwar heißt es dort unter Ziffer I.2.: "Bei einer eventuell nicht ganz entsprechenden
Bonität können im Einzelfall Zusatzsicherheiten verlangt bzw. diese Darlehensnehmer
abgelehnt werden. Bei einer Ablehnung ist unverzüglich für Austausch zu sorgen." Die
weitere Regelung in Ziffer II.11., dass die Zwischenfinanzierungskosten in die
Endfinanzierung nur eingerechnet würden, wenn diese "bei unserer Bank durchgeführt
wird", spricht aber dafür, dass sich der vorgenannte Passus in Ziffer I.2. auf die Stellung
von Zusatzsicherheiten bezieht. In Ziffer I.1. des allgemeinen Teils ist außerdem
geregelt, dass sich Konditionen und Auszahlungsvoraussetzungen aus den einzelnen
Darlehensverträgen ergeben. Dies spricht dafür, dass Möglichkeit und Konditionen der
Endfinanzierungen von der jeweiligen Bonität der Darlehensnehmer abhingen.
Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte sich - entsprechend den generellen
Finanzierungsvereinbarungen betreffend andere Objekte -hier ebenfalls zur
Zwischenfinanzierung der Erwerber nur unter der Bedingung bereit erklärt hatte, dass
auch der Bauträger-Kreditvertrag mit ihr zustande kam und die 10 % Eigenkapital der
Erwerber auf ein Konto bei ihr eingezahlt wurden (Ziffer II.6. und 7. der dortigen
Vereinbarungen), und die Beklagte außerdem unstreitig für das hier
streitgegenständliche Objekt zugleich die Finanzierung des Bauträgers übernommen
hatte, weshalb sie in der "Objektübersicht" vom 26. August 1993 (Anlage K 63) als
finanzierende Bank angegeben ist, lässt dies nicht den sicheren Rückschluss zu, dass
sie das gesamte Bau- und Anlageobjekt mit initiiert und deshalb das Zustandekommen
des Geschäftsbesorgungsvertrages nebst integrierter Vollmacht auf ihrer Mitwirkung
beruht hätte. Die Finanzierung von Bauträgermaßnahmen und Immobilienobjekten
gehört zum Kerngeschäftsbereich der Hypothekenbanken. Selbst wenn daher der
Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass der Vertrieb zugleich auch die
Endfinanzierung der Erwerber durch sie als "Kapitalanlagepaket" vermittelte, wofür
immerhin das interne Merkblatt der Beklagten Anlage K 79 sowie die erst nach Schluss
der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anlage K 89 a sprechen könnten, ist ein
solcher Schluss nicht gerechtfertigt, weil lediglich die Finanzierung des Objekts, nicht
aber dessen Gesamtkonzeption betroffen ist. Soweit die Klägerin demgegenüber einen
Globalexklusivfinanzierungsvermittlungsvertrag behauptet, ist ihr Vortrag in Anbetracht
der gegenteiligen Vereinbarungen für andere Objekte und mangels konkreter Angaben
für den vorliegenden Fall als unsubstantiiert anzusehen. Eine Vernehmung der von der
Klägerin hierzu in der Berufungserwiderung benannten neun Zeugen (Blatt 409 GA)
kam deshalb ebenso wenig in Betracht wie eine Vernehmung des mit Schriftsatz der
Klägerin vom 3. April 2002 benannten Zeugen G. zur Beteiligung der Beklagten an den
Vertriebsschulungen (Blatt 481 GA). Eine solche Zeugenvernehmung hätte eine
unzulässige Ausforschung zum Gegenstand.
101
Nach allem kann es der Beklagten nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht
selbst bei einer Unwirksamkeit der der C. erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nicht verwehrt werden, sich auf den von der Klägerin
wissentlich veranlassten Rechtsschein zu berufen. Dies gilt allerdings nur in Bezug auf
102
den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17./30. Dezember
1993 sowie auf das der Beklagten gegenüber abgegebene abstrakte
Schuldanerkenntnis der Klägerin in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1993.
f.
103
Soweit sich die Klägerin dagegen in der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1993 ,
vertreten durch die C., in Bezug auf das abstrakte Schuldanerkenntnis gegenüber der
Beklagten zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1
Nr. 5 ZPO), weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass es sich insoweit um eine
einseitige, nicht empfangsbedürftige, rein prozessuale Willenserklärung handelt, auf die
die Vorschriften des BGB und damit auch die §§ 171 bis 173 BGB sowie die
Rechtsscheinsgrundsätze nicht anwendbar sind. Falls daher die Vollmacht wegen
Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als unwirksam anzusehen sein sollte,
würde dies bedeuten, dass die Unterwerfungsklausel schwebend unwirksam ist und die
Wirksamkeit der Erklärung analog § 89 ZPO von der Genehmigung der Klägerin
abhängt. Entgegen deren Auffassung vermag dies der Vollstreckungsgegenklage aber
nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn auch in diesem Falle kann die Klägerin sich auf eine
fehlende Vollmacht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Da nämlich - wie
dargelegt - der Darlehensvertrag vom 17./30. Dezember 1993 gegenüber der Beklagten
in jedem Falle als wirksam anzusehen ist, ist die Klägerin - bei unterstellter
Unwirksamkeit der Vollmacht - gemäss Ziffer 10.3 des Darlehensvertrages zur
Genehmigung der Unterwerfungserklärung verpflichtet (vgl. BGH, WM 1987, 307; OLG
Braunschweig, WM 1985, 1311).
104
5.
105
Die Bevollmächtigung der C. zur Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses und
diesbezüglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist auch nicht gemäss §§ 3, 9
AGBG unwirksam. Die formularmäßige Vereinbarung einer abstrakten persönlichen
Zahlungsverpflichtung und einer damit verbundenen Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners ist bei
Immobilienkrediten nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1987, 904, 906 m.
w. N.) weder überraschend noch unangemessen. Solche Klauseln sind in
Kreditsicherungsverträgen mit Banken seit langem üblich. Auch für die Erteilung einer
entsprechenden Vollmacht kann nichts anderes gelten. Der Notar hatte den Text des
Vertrages vorzulesen und die Klägerin über Inhalt und rechtliche Bedeutung dieser
Klausel zu belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG).
106
III.
107
Soweit die Klägerin desweiteren meint, die in der notariellen Urkunde vom 15.
Dezember 1993 enthaltene Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung mit dem Zusatz, dass die Vollstreckungsklausel ohne Nachweis
der Fälligkeit erteilt werden dürfe, sei im übrigen auch wegen Verstoßes gegen §§ 3, 12
MaBV i. V. m. § 134 BGB nichtig, ist dies schon deshalb nicht richtig, weil die Makler-
und Bauträgerverordnung nur im Verhältnis zum Bauträger, hier also im Verhältnis zur I.-
GmbH als Verkäuferin gilt, nicht aber im Verhältnis zur Beklagten als Darlehensgeberin.
Bei ihrer Berufung auf eine in NJW 1999, 51 veröffentlichte Entscheidung des BGH
verkennt die Klägerin, dass es dort nicht um eine den Darlehensgeber betreffende
Klausel ging, sondern um eine solche im Bauträgervertrag, die sich auch ausschließlich
108
auf den Bauträger bezog.
IV.
109
Zu Unrecht beruft die Klägerin sich schließlich gegenüber der Zwangsvollstreckung auf
einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei
Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung und ein
daraus folgendes dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
vollstreckbaren Anspruch gemäß § 242 BGB.
110
Der Beklagten kann weder eine Verletzung eigener Aufklärungs- und Hinweispflichten
vorgeworfen noch ein Verschulden des Vermittlers F. als eigenes Verschulden
zugerechnet werden.
111
1.
112
Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, WM 1997, 662 =
NJW 1997, 1361; OLG Köln, 22. ZS, WM 2000, 2139; Senatsurteil vom 21. März 2001 -
13 U 124/00 = WM 2002, 118; Nobbe, Bankrecht, Aktuelle Höchst- und Obergerichtliche
Rechtsprechung, Rn. 464 ff.; jeweils m. w. N.) treffen die kreditgebende Bank gegenüber
dem Darlehensnehmer grundsätzlich keine Aufklärungspflichten in Bezug auf das zu
finanzierende Geschäft. Vielmehr ist dies nur ganz ausnahmsweise der Fall, wobei die
Rechtsprechung hierzu vier Fallgruppen entwickelt hat:
113
wenn die kreditgebende Bank im Zusammenhang mit Planung, Vertrieb und
114
Durchführung des zu finanzierenden Objekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgeht;
115
wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Objekts
hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder
dessen Entstehen begünstigt;
wenn die Bank sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den
Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende
Interessenkonflikte verwickelt, oder
wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat.
116
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
117
a.
118
Dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten hätte, insbesondere auch
schon in Planung, Vertrieb und Errichtung des finanzierten Objekts eingebunden
119
gewesen wäre, hat die Klägerin, wie bereits erörtert, nicht ausreichend dargetan.
Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen
unter Ziffer B.II.4.e. Bezug genommen werden. Allein durch die unstreitig bereits vor
Vertriebsbeginn gegebene generelle Finanzierungszusage für das gesamte Objekt als
auch dadurch, dass sie sich der Vertriebsbeauftragten zugleich auch als
Finanzierungsvermittlerin bediente, hat die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin noch
nicht überschritten. Selbst wenn die Beklagte sich im Rahmen eines
Globalexklusivfinanzierungsvermittlungsvertrages darüber hinaus die Endfinanzierung
sämtlicher Erwerber hätte zusichern lassen, wofür nach den obigen Ausführungen keine
Anhaltspunkte bestehen, wäre auch das keine Grundlage für einen
Schadensersatzanspruch, weil dies jedenfalls nicht nach außen hin erkennbar
geworden ist, die Beklagte also keinen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für die
Klägerin gesetzt hat. Wie dargelegt, war die Beklagte weder in dem Prospekt noch in
dem Geschäftsbesorgungsvertrag namentlich genannt.
b.
120
Was die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes in Bezug auf spezielle
Risiken des Objekts oder eine Verwicklung der Beklagten in einen schwerwiegenden
Interessenkonflikt durch gleichzeitige Finanzierung von Bauträger und Erwerbern
angeht, so ist auch insoweit nicht erkennbar, dass durch die Finanzierungszusage der
Beklagten sowohl für den Bauträger als auch für die Erwerber ein spezielles Risiko
entstanden wäre. Die Klägerin hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen, was über
allgemeine, mit der Durchführung von Bauträgermodellen verbundene Risiken
hinausginge. Dass etwa ein Insolvenzrisiko bezüglich der im Oktober 1997 in Konkurs
gegangenen Zwischenvermieterin, der Firma W., bereits 1993 für die Beklagte
erkennbar gewesen wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
121
c.
122
Ebenso wenig bestand eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines konkreten
Wissensvorsprungs. Wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung vom 21. März
2001 - 13 U 124/00 - und ebenfalls der 22. Zivilsenat in der in WM 2000, 2139
veröffentlichen Entscheidung ausgeführt haben, betreffen die Werthaltigkeit der
erworbenen Eigentumswohnung, deren Ertragskraft, die mit dem Projekt verbundenen
steuerlichen Vergünstigungen und die sich hieraus ergebende Rentabilität der Anlage
sowie die Rückführbarkeit des Darlehens allgemeine und nicht spezielle Risiken eines
Objekterwerbs. Derartige Umstände zu prüfen, liegt grundsätzlich allein im
Verantwortungs- und Risikobereich des Erwerbers. Die Bank kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass sich der Anleger über diese Umstände, insbesondere über
Werthaltigkeit und Rentabilität des Objekts, selbst Gewissheit verschafft hat.
Offenbarungspflichtig unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs der
Bank sind nur solche Umstände, von denen die Bank annehmen muss, dass der
Erwerber sie nicht kennt und sich hierüber auch keine Gewissheit verschaffen kann.
123
Entgegen der Auffassung der Klägerin gehörte dazu vorliegend nicht die erzielbare
Miete. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Klägerin auch Teil B des
Prospekts (Anlage K 1) vorlag, wie sie dies im Vermittlungsauftrag vom 19. Oktober
1993 bestätigt hatte (Anlage K 7). In diesem Prospekt waren sämtliche diesbezüglichen
Angaben enthalten. Dass die Beklagte insoweit bessere bzw. anders lautende
Erkenntnisse gehabt hätte, hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch ist
124
dies sonst ersichtlich. Die behauptete Kenntnis der Beklagten von einer versteckten
Innenprovision von 18,4 % vermag ebenfalls keine Aufklärungspflicht zu begründen, da
schon der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die Kalkulation seines Kaufpreises zu
offenbaren, erst recht nicht die finanzierende Bank. Entsprechendes gilt für die von der
Klägerin behauptete Finanzierungsvermittlungsprovision, die die Beklagte in Höhe von
0,5 % des Gesamtaufwandes an die S. KG gezahlt haben soll, wofür immerhin die jetzt
mit Schriftsatz vom 14.04.2002 vorgelegte Provisionsauflistung (Bl. 516 GA) spricht. Die
Zahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision seitens des Kreditinstituts ist
allgemein üblich. Eine besondere Aufklärungspflicht bestand deshalb diesbezüglich
nicht. Die Sach- und Rechtslage ist insoweit nicht mit derjenigen vergleichbar, bei der
die Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen beteiligt,
wodurch die Kundeninteressen in einem besonderen Maße gefährdet werden (BGH,
WM 2001, 297 = ZIP 2001, 230).
2.
125
Die Beklagte haftet schließlich nicht gemäß § 278 BGB für ein etwaiges Fehlverhalten
des Anlagevermittlers F.. Soweit dieser bei Vorlage und Erläuterung des persönlichen
Berechnungsbeispiels für die Klägerin (Anlage K 5) falsche Angaben gemacht haben
sollte, braucht die Beklagte sich dies nicht zurechnen zu lassen, weil die Angaben zu
den Kosten des Objekts, den steuerlichen Vorteilen der Klägerin und damit zur
Rentierlichkeit der Anlage nach der Rechtsprechung des BGH (WM 2000, 1685 = NJW
2000, 3558; WM 2000, 1687 = NJW - RR 2000, 1576), der sich der Senat bereits
mehrfach angeschlossen hat (vgl. nur das bereits zitierte Urteil vom 21. März 2001 - 13
U 124/00), die Anlageentscheidung als solche und damit lediglich den Pflichtenkreis
des Verkäufers und Bauträgers, nicht aber den der finanzierenden Bank betreffen. Nach
der sog. Trennungstheorie muss sich die Bank das Verhalten derjenigen Personen,
derer sie sich als Verhandlungsgehilfen bedient, nur für den Bereich zurechnen lassen,
der die Anbahnung des Kreditvertrages betrifft, nicht aber für den Bereich, der den
Erwerb des Objekts betrifft. Die von der Klägerin behaupteten Erklärungen des
Vertriebsmitarbeiters F., dass durch den Erwerb der Eigentumswohnung ohne
Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen ein monatlicher Überschuss von
ca. 53 DM erwirtschaftet und bei Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen
eine monatliche Investition von ca. 153 DM erforderlich werde, sie die Wohnung nach
fünf Jahren zudem mit Gewinn werde verkaufen können, betreffen nicht das Kredit-,
sondern das Anlagegeschäft. Das gilt auch für den in dem Berechnungsbeispiel
angegebenen Zinssatz. Diese Angabe stellte ersichtlich noch kein konkretes
Darlehensangebot der Beklagten, zugeschnitten auf die Klägerin, sondern lediglich
einen grob kalkulierten Durchschnittszinssatz dar. Ein konkreter Finanzierungsantrag für
die Klägerin wurde erst nach Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 19.
Oktober 1993 an die Beklagte gerichtet.
126
3.
127
Für ein betrügerisches Verhalten der Beklagten bestehen nach den vorstehenden
Ausführungen erst recht keine Anhaltspunkte.
128
V.
129
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG im Hinblick auf Einwendungen
gegenüber dem Kaufvertrag ist schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen,
130
weil es sich hier um einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit handelt.
Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt einer
wirtschaftlichen Einheit zwischen Kauf- und Darlehensvertrag (vgl. BGH, NJW, 2002,
3065; OLG Köln, WM 2000, 2139) kommt ebenfalls nicht in Betracht, da für die Klägerin
nicht der Eindruck erweckt worden ist, als stünden Verkäuferin und Darlehensgeberin
ihr gemeinsam als Vertragspartei gegenüber. Allein die Tatsache, dass der
Immobilienvertrieb ein die Finanzierungsvermittlung einschließendes
"Komplettangebot" gemacht hat, reicht insoweit nicht aus. Der Senat hat dies in der
bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 21. März 2001 wie auch in einer weiteren
Entscheidung vom 16. Januar 2002 - 13 U 102/01 -(ZIP 2002, 607) mit den Worten
zusammengefasst:
131
"Bei Grundstückskäufen liegt die erforderliche innere Verknüpfung von
Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung nicht schon darin, dass dem Käufer ein
zweckgebundenes Darlehen gewährt wird; denn beim Immobilienkauf weiß auch der
rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie, dass Kreditgeber und
Grundstücksverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommt eine
hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht,
wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern
Funktionen des Verkäufers (wie Werbung, Vertrieb und rechtliche Ausgestaltung der
Geschäfte) im Zusammenhang mit diesem in einer Weise und in einem Umfang
wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des
Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt."
132
Von einer solchen Überschreitung der Kreditgeberrolle seitens der Beklagten kann hier
aber, wie dargelegt, gerade nicht ausgegangen werden.
133
C.
134
Nach allem ist die Vollstreckungsgegenklage auch in Bezug auf die notarielle Urkunde
des Notars Dr. E. vom 15. Dezember 1993 - UR-Nr. für 1993 - unbegründet und deshalb
auf die Berufung der Beklagten - unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
- abzuweisen.
135
Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren
erstinstanzlichen Bevollmächtigten mit der Begründung des Befangenheitsgesuchs vom
14. April 2002 weitere Unterlagen (Anl. K 88 - 90 = Bl. 509 ff. GA) hat vorlegen lassen,
bestand kein Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Abgesehen davon, dass dieser Schriftsatz nicht durch einen beim Oberlandesgericht
postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereicht worden ist,
führen auch diese Unterlagen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und
Rechtslage. Auch aus diesen Unterlagen ergibt sich lediglich, dass die Beklagte sich
(auch) externer Vermittler im Rahmen ihrer Baufinanzierungsgeschäfte bediente, und
sich bewußt war, dass sie sich deren Handeln unter Umständen als das von
Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muß; weitergehende Rückschlüsse lassen auch
die "neuen" Unterlagen nicht zu.
136
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO
hat die Klägerin nicht dargetan.
137
Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO n. F. besteht keine Veranlassung,
da sich die Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hält und
die von den Senaten des BGH unterschiedlich beantwortete Frage der Wirksamkeit der
Vollmacht bei einem Verstoß des mit der Vollmacht verbundenen
Geschäftsbesorgungsvertrags gegen das Rechtsberatungsgesetz offen gelassen
werden kann.
138
Streitwert für die I. Instanz:
139
(in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2001):
140
175.554,12 EUR (= 2 x 171.677 DM = 343.354 DM);
141
Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin:
142
87.777, 06 EUR (= 171.677 DM).
143