Urteil des OLG Köln vom 19.03.2001

OLG Köln: vergütung, lfg, verfügung, drittschuldner, beendigung, tatsachenfeststellung, rüge, wiederholung, rechtsnorm, berechtigung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 13/01
Datum:
19.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 13/01
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 807/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 6.
Dezember 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2000 - 25 T 807/00 - wird
nicht zugelassen und als unzulässig verworfen. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
G r ü n d e
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1. Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom
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1. Dezember 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit
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Beschluß vom 3. Januar 2000 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum
Insolvenzverwalter bestellt.
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Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer
Vergütung in Höhe von DM 8.714,44 nebst 16 % Mehrwertsteuer, zusammen DM
10.108,75, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Durch
Beschluß vom 21. März 2000 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung
des Beteiligten zu 2) als vorläufiger Insolvenzverwalter auf DM 4.884,11 nebst
Mehrwertsteuer, insgesamt DM 5.665,57 festgesetzt und den weitergehenden
Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2) abgelehnt. Dabei hat sie einen zu
berücksichtigenden Wert der Masse bei der Beendigung der vorläufigen Verwaltung
von DM 48.841,16 zugrunde gelegt und ausgeführt, Forderungen der Schuldnerin, auf
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die bis zur Beendigung des Amtes des vorläufigen Verwalters keine Zahlungen
geleistet wurden, seien nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 23.
November 1999 - 25 T 937/99 - nicht zu berücksichtigen. Diese Entscheidung des
Landgerichts vom 23. November 1999 ist inzwischen - u.a. in NZI 2000, 182 -
veröffentlicht worden.
Gegen den ihm am 23. März 2000 zugestellten Beschluß der Rechtspflegerin des
Amtsgerichts vom 21. März 2000 hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 29. März 2000
bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. März 2000 Beschwerde
eingelegt. Dieser Beschwerde hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch
Verfügung vom 10. April 2000 nicht abgeholfen. Durch Beschluß vom 17. April 2000 -
25 T 418/00 - hat das Landgericht Düsseldorf die Beschwerde "aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeverfügung vom 10.
April 2000" zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 13. Mai 2000, mit welcher der Beteiligte zu 2)
die Festsetzung einer weiteren Vergütung von DM 3.830,17 nebst 16 %
Mehrwertsteuer erstrebt hat, hat der Senat durch Beschluß vom 18. August 2000 - 2 W
109/00 - den Beschluß des Landgerichts vom 17. April 2000 aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung über die Erstbeschwerde an das Landgericht
zurückverwiesen.
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Durch Beschluß vom 3. November 2000 - 25 T 807/00 -, der dem Beteiligten zu 2) am
22. November 2000 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Düsseldorf die sofortige
Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 21.
März 2000 erneut zurückgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt,
die Darlegungen des Beteiligten zu 2) führten nicht zu einer höheren als der
zuerkannten Vergütung. Zwar habe er nunmehr vorgetragen, daß auf seine an die
Drittschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung manche bereits im
Eröffnungsverfahren erste Zahlungen geleistet hätten und von anderen Einwendungen
erhoben worden seien, und sowohl die Zahlungen als auch die Einwendungen seien
von ihm bearbeitet worden. Zu einer substantiierten Darlegung des
Verwaltungsaufwandes hätte, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, der
Beschwerdeführer im einzelnen angeben müssen, bezüglich welcher Forderungen der
Debitorenliste wann welche Zahlungen eingegangen bzw. wann welche
Einwendungen erhoben worden seien. Die pauschalen Ausführungen im Schriftsatz
des Beteiligten zu 2) vom 12. September 2000 ließen nicht erkennen, hinsichtlich
welcher Forderungen er verwaltend tätig geworden sei. Ein weiterer Hinweis auf die
Notwendigkeit substantiierter Darlegung sei nicht erforderlich, da dem Beteiligten zu 2)
aufgrund weiteren Entscheidung des Senats vom 18. August 2000 - 2 W 97/00 - in
einem Verfahren, an dem er gleichfalls als Beschwerdeführer beteiligt war, bekannt
sei, daß die Darlegung des Umfangs der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters diesem
als Anspruchsteller obliege, soweit darauf die Höhe der festzusetzenden Vergütung
gestützt werden solle.
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Gegen diesen Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der
sofortigen weiteren Beschwerde vom 6. Dezember 2000, die er, verbunden mit dem
Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, am selben Tage per Telefax bei dem
Landgericht eingereicht hat. Er rügt, das Landgericht stelle zu strenge Anforderungen
an die Darlegungspflicht des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die weitere Beschwerde
ist dem Senat aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer
vom 12. Januar 2001 mit den Akten des Insolvenzverfahrens zur Entscheidung
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vorgelegt worden. Hier sind die Akten am 19. Januar 2001 eingegangen.
1. Der Senat läßt das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nicht
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zu. Es ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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1. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit
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§ 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammen- fassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6.
November 1998 (GVBl. 1998, 550; abgedruckt in NZI 1999, 66) zur Entscheidung über
das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts
Düsseldorf vom 3. November 2000 berufen.
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1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß
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§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt.
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Die weitere Beschwerde ist nach dieser Bestimmung nur zuzulassen, wenn sie darauf
gestützt wird, daß die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des
Gesetzes beruht, und wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen
dabei nebeneinander (kumulativ) gegeben sein (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Januar
2001 - 2 W 228/00 -; Senat, Beschluß vom 22. Januar 2001 - 2 W 6/01 -; OLG Dresden,
NZI 2000, 436). Vorliegend ist bereits die zuletzt genannte Voraussetzung nicht erfüllt.
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Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Nachprüfung der
Beschwerdeentscheidung dann geboten, wenn die ernsthafte Gefahr einer
divergierenden Beurteilung einer Rechtsfrage in insolvenzrechtlichen Entscheidungen
besteht. Dies kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts auch ohne eine
bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung der Fall sein, wenn
divergierende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder beachtliche
Stimmen im Schrifttum zu bedeutsamen Rechtsfragen der Insolvenzordnung die
Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen. Bloße Subsumtionsfehler
des Landgerichts bei Anwendung einer an sich zweifelsfreien und unumstritten
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Rechtsnorm oder die Rüge einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung im konkreten
Einzelfall begründen dagegen keine generelle, durch eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts zu korrigierende Divergenzgefahr (vgl. Senat, NZI 2000, 224 [225];
Senat, Rpfleger 2000, 293 [294]; Senat, Beschluß vom 5. Januar 2001 - 2 W 228/00 -;
Senat, Beschluß vom 22. Januar 2001 - 2 W 6/01 -; OLG Zweibrücken, ZInsO 2000,
298; OLG Zweibrücken, NZI 2000, 271 [272]; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO,
Stand: 2. Erg.-Lfg. Nov. 2000, § 7, Rdn. 19 ff; Hoffmann, NZI 1999, 425 [430]; Kirchhof
in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, Rdn. 23 f; Kübler/Prütting, InsO,
Stand: 8. Erg.-Lfg. Nov. 2000, § 7, Rdn. 8).
Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keiner
Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von dem
Beteiligten zu 2) aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Substantiierung
der tatsächlichen Grundlagen für die Festsetzung der von dem (vorläufigen)
Insolvenzverwalter beanspruchten Vergütung ist in der Rechtsprechung geklärt. Der
Bundesgerichtshof ebenso wie schon zuvor der erkennende Senat haben bereits
ausgesprochen, daß der vorläufige Insolvenzverwalter die tatsächlichen Grundlagen
für die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung im Einzelnen darzulegen
hat (vgl. BGH ZIP 2001, 296 [300]; Senat, ZIP 2000, 1993 [1995 f]; vgl. auch § 8 Abs. 2
InsVV). Hiermit steht die den angefochtenen Beschluß tragende Rechtsauffassung im
Einklang. Allein zur Wiederholung des genannten Grundsatzes ist die Zulassung der
weiteren Beschwerde nicht veranlaßt.
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Auch andere, der Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugängliche Rechtsfragen
stellen sich im Streitfall nicht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen
Feststellungen des Landgerichts beschränkt sich die Darlegung des
Beschwerdeführers in den Tatsacheninstanzen zur Art und zum Umfang der von ihm
hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin gegen Dritte entfaltenen Tätigkeit auf die
Angaben, er habe sich bereits im Eröffnungsverfahren an die Drittschuldner gewandt
und sie zur Zahlung auf das von ihm eingerichtete Konto aufgefordert, manche hätten
bereits erste Zahlungen geleistet, andere hätten Einwendungen erhoben und er, der
Beschwerdeführer, habe Zahlungen wie Einwendungen bearbeitet, insbesondere die
Berechtigung von Einwendungen schon während des Eröffnungsverfahrens mit dem
Geschäftsführer der Schuldnerin besprochen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht
zutreffend als unsubstantiiert bezeichnet. Auch der Senat kann ihm nicht entnehmen,
welche Tätigkeit der Beschwerdeführer hinsichtlich welcher Ansprüche entfaltet hat, so
daß jede Grundlage für die Berechnung einer hierauf bezogenen Vergütung fehlt.
Damit bietet der Streitstoff mangels eines hinreichenden tatsächlichen Vorbringens
des darlegungspflichtigen Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Tatrichter auch
keine Grundlage für eine über den Hinweis auf das Erfordernis der Substantiierung
des tatsächlichen Vorbringens hinausgehende Klärung in rechtlicher Hinsicht.
Vielmehr ergibt sich aus dem zuvor Gesagten zugleich, daß und warum die
Entscheidung des Landgerichts auch nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
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Da die Rechtsbeschwerde somit nicht zuzulassen ist, muß das Rechtsmittel des
Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf
den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert : DM 4.443,--
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