Urteil des OLG Köln vom 18.03.2002

OLG Köln: plagiat, produkt, begriff, fotografie, meinungsfreiheit, redaktion, grundrecht, verbreitung, nachahmung, werturteil

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 W 108/01
18.03.2002
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Beschluss
6 W 108/01
Landgericht Köln, 28 O 282/01
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10. 10.
2001 verkündete Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
28 O 282/01 - wie folgt abgeändert: Die Kosten des in der Hauptsache
übereinstimmend zur Erledigung gebrachten Verfahrens der
einstweiligen Verfügung werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
G r ü n d e:
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 10 EGZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.
Sie führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen
landgerichtlichen Entscheidung, da es nach der von den Parteien übereinstimmend
herbeigeführten Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter
Berücksichtigung des bis dahin gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen
entspricht, die Antragstellerin mit den Kosten zu belasten. Die Antragstellerin wäre ohne
die im Anschluss an die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung der
Antragsgegnerin erfolgte einvernehmliche Erledigung der Hauptsache aller Voraussicht
nach unterlegen. Denn der von ihr ursprünglich geltend gemachte Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung war unbegründet.
Der Antragstellerin stand ein auf die Unterlassung gerichteter Anspruch nicht zu,
gegenüber Dritten - wie in der konkreten Form des in der Ausgabe des H. 2/Mai 2001 unter
dem Titel "Plagiat statt Marke" veröffentlichten Beitrags geschehen - wörtlich oder
sinngemäß zu behaupten, es handele sich bei dem auf der Fotografie links abgebildeten
Exemplar einer Taschenlampe um das Plagiat einer "M."-Taschenlampe. Die materiellen
Voraussetzungen eines solchen Verbots, das die Antragstellerin mangels eines auf Seiten
der Antragsgegnerin bestehenden Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs zu Recht nur
aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen der §§ 823, 824, 1004 BGB
herleiten wollte, liegen nicht vor.
Allerdings trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die in Frage stehende Aussage geeignet ist,
u.a. Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen der Antragstellerin herbeizuführen
sowie allgemein ihre wirtschaftliche Betätigung und ihr geschäftliches Ansehen als
Wirtschaftsunternehmen zu beschädigen: Die in dem Artikel als "Plagiat" bezeichnete
Taschenlampe - konkret das auf der Fotografie links abgebildete Modell A. 2000 G. I - war
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nicht nur als solche zumindest für einen mehr als nur unbeachtlichen Teil der Adressaten
der Publikation als ein Produkt aus dem Hause der Antragstellerin identifizierbar, sondern
der Vorwurf, ein Plagiat herzustellen und in den Verkehr zu bringen, ist in der Sache ferner
auch geeignet, das wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens und dessen
geschäftliche Wertgeltung nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Antragstellerin hat durch
Vorlage des Anlagenkonvoluts 14 sowie der eidesstattlichen Versicherung des D. W. Ha.
vom 17.09.2001 glaubhaft gemacht, dass sie u.a. ihr Modell G. I im Rahmen von
Werbeprospekten gegenüber dem von ihr belieferten Einzelhandel beworben und bekannt
gemacht hat. Die aus den Prospektabbildungen ersichtliche Gestaltung der A. 2000-
Taschenlampenmodelle, darunter die Ausführung G. I, ist dabei u.a. durch drei um den
oberen Bereich des tulpenförmigen Lampenkopfes gezogene, parallel zueinander
angeordnete Ringe gekennzeichnet. Eben dieses besondere Gestaltungsmerkmal der A.
2000-Taschenlampen ist auch aus der in dem streitbefangenen Artikel der Antragsgegnerin
verwendeten Fotografie des als Plagiat der "M." bezeichneten Taschenlampenmodells
deutlich erkennbar. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil des von dem Zeitungsartikel
angesprochenen Publikums wird daher die auf der Fotografie abgebildete Lampe - wenn
nicht als das Modell G. I - so doch jedenfalls als ein der A. 2000-Serie zugehöriges Modell
erkennen und daher - was maßgeblich ist - als Produkt der Antragstellerin zuordnen. Der
damit konkret auf das Unternehmen der Antragstellerin bezogene Plagiatsvorwurf entfaltet
unbestreitbar aber eine diskriminierende Wirkung, da ihm als Wirtschaftunternehmen die
Fähigkeit, aus eigener Kraft ein attraktives Produkt zu gestalten, abgesprochen und
überdies ein in wettbewerblicher Hinsicht zumindest beanstandungswürdiges Verhalten
unterstellt wird. Zugleich begründet dies die Gefahr, dass sich etwaige unter den Lesern
des Artikels befindliche Einzelhändler von dem Produkt der Antragstellerin abwenden oder
dieses erst überhaupt nicht in ihr Sortiment aufnehmen, da sie eben wegen des
Plagiatsvorwurfs möglicherweise damit rechnen, unmittelbar auf Unterlassung des
Inverkehrbringens des angeblichen Plagiats sowie ferner auf Auskunft und Schadensersatz
in Anspruch genommen zu werden. Denn selbst wenn der Plagiatsvorwurf im Sinne der
Interpretation der Antragsgegnerin lediglich pauschal als "Annäherung" an eine fremde
Gestaltungsform oder auch nur an eine fremde Idee verstanden wird, birgt das
Inverkehrbringen eines Plagiats das Risiko eines aus wettbewerblicher Sicht zumindest
beanstandungswürdigen Verhaltens und damit der Inanspruchnahme durch den Hersteller
des "plagiierten" Produkts, was allein schon eine Unsicherheit und ein wirtschaftliches
Risikopotential hervorrufen kann, die geeignet sind, einen potentiellen Abnehmer
(Einzelhändler) vom Bezug eines solchen Erzeugnisses Abstand nehmen zu lassen.
Wohnt somit der in bezug auf ein als Produkt der Antragstellerin identifizierbares Erzeugnis
vorgenommenen Einordnung als Plagiat zwar das Potential zur Herabsetzung der
Geschäftsehre sowie zur Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Erwerbs und Fortkommens
inne, liegen indessen die übrigen materiellen Voraussetzungen der
Unterlassungstatbestände der §§ 824, 823, 1004 BGB nicht vor.
Die Vorschrift des § 824 BGB scheidet als Grundlage des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs schon deshalb aus, weil der infrage stehende, den Erwerb oder
das Fortkommen der Antragstellerin beeinträchtigende Plagiatsvorwurf nicht als eine von
dem Tatbestand des § 824 BGB aber allein erfasste Tatsachenbehauptung, sondern nach
dem konkreten Textzusammenhang des in Frage stehenden Artikels als
Meinungsäußerung zu verstehen ist.
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall
schwierig sein, da häufig beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst
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gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. Wesentlich für die Einstufung einer
Aussage als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer objektiven Überprüfung auf
ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Der weit zu verstehende
Begriff der Meinungsäußerung bzw. des Werturteils wird demgegenüber durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt, die je nach
Standpunkt entweder als falsch oder als richtig abgelehnt werden kann. Werden in einer
Aussage sowohl tatsächliche Elemente als auch solche der Meinung verbunden, ist für die
Einordnung des Gesamtcharakters maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aussage
insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meines
geprägt ist - dann ist sie als Meinungsäußerung bzw. als Werturteil zu behandeln - oder ob
es vordergründig um den einem Beweis als wahr oder unwahr zugänglichen objektiven
tatsächlichen Gehalt der Aussage geht, was die Äußerung insgesamt als
Tatsachenbehauptung einordnen lässt. Ersteres ist hier der Fall.
Der Begriff des Plagiats wird - worauf die Antragstellerin unter Vorlage diverser
Belegstellen zutreffend hinweist - sowohl in Sprachlexika als auch im juristisch geschulten
Sprachgebrauch als Diebstahl geistigen Eigentums bzw. als bewusste - vollständige oder
teilweise - Aneignung einer fremden, in aller Regel urheberechtlich geschützten Vorlage
verstanden. Indessen schöpft diese Definition das mit dem Begriff des Plagiats verbundene
Wortverständnis nicht aus. Denn selbst exakt definierten Rechtsbegriffen kann im
alltäglichen Sprachgebrauch eine abweichende Bedeutung zugewiesen werden (z.B.
"Eigentum"; "Besitz", "Leihe", "Nötigung" u.s.w.). Werden solche Begriffe in der öffentlichen
Auseinandersetzung verwendet, kann ihnen daher nicht ohne weiteres der fachlich-
technische Sinngehalt entnommen werden, sondern muss je nach den Umständen ermittelt
werden, ob eine "technische" oder "alltagssprachliche" Begriffsverwendung vorliegt (vgl.
BVerfG 1992, 1439/1441). Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage verschiedener,
hauptsächlich dem Internet entstammender Beiträge (Anlagen AG 17 ff ) dabei auch einen
faktischen Sprachgebrauch dokumentiert, der den Begriff des "Plagiats" unspezifisch als
"Nachahmung einer fremden Leistung/eines fremden Vorbilds" verwendet. Von der
Zeitschrift der Antragsgegnerin werden auch nicht nur solche Adressaten angesprochen,
die den Begriff des Plagiats ausschließlich i.S. der vorbezeichneten fachlich umrissenen
Definition verstehen. Vielmehr wendet die Antragsgegnerin sich auch an ein solches
Publikum, dem diese Definition entweder nicht ohne weiteres geläufig ist oder das sich -
jedenfalls in seinem alltäglichen Sprachgebrauch - über diese fachspezifische Definition
hinwegsetzt oder das umfassend über die begriffliche Definition und den Sprachgebrauch
des Wortes "Plagiat" informiert ist und im Einzelfall - je nach dem faktischen
Verwendungszusammenhang - über dessen konkreten Aussagegehalt entscheidet. In
beiden Versionen wohnen dem Begriffsverständnis des Wortes "Plagiat" zwar wertende
Elemente inne, da sowohl dem Tatbestand einer Aneignung als auch dem der
Nachahmung einer fremden Gestaltungs- und Ausdrucksformen durchaus das subjektiv
bewertende Element der "Ähnlichkeit" innewohnt. In der ersten, an einer weitaus
präziseren Definition orientierten Begriffsvariante tritt dieses subjektive Element jedoch zu
Gunsten des stärker an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Aussagegehalts
zurück. Bei der zweiten, auf einem weitaus unpräziseren und vagen Begriffsverständnis
beruhenden Ausdrucksvariante steht demgegenüber das Moment der individuellen
Bewertung, nämlich das der subjektiven Einschätzung des Grades der Annäherung im
Vordergrund. Nach dem maßgeblichen, die Beurteilung des Aussagehalts beeinflussenden
Kontext des streitbefangenen Artikels, ist der hier zu beurteilende Plagiatsvorwurf
erkennbar aber im Sinne der letztgenannten alltagssprachliche Begriffsverwendung
gebraucht und die Aussage insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Die
Aussage, bei dem abgebildeten, für eine erheblichen Teil der Adressaten als A. 2000-
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Modell der Antragstellerin identifizierbaren Taschenlampe handele es sich um das Plagiat
einer M.-Lampe, steht nicht für sich allein, sondern wird vor dem Hintergrund der Ereignisse
formuliert, welche die Redaktion zu dem Urteil eines "Plagiats" geführt hat. Der
Plagiatsvorwurf beruht danach auf der Ähnlichkeit der äußeren Form ("...die abgebildete
Lampe sah aus wie eine M...."; "...die Lampe links sieht nur so aus...") sowie ferner auf dem
Umstand, dass die auf dem seinerzeit von dpa bezogenen Foto abgebildete Lampe der
Antragstellerin in der Bildunterschrift mit "M." bezeichnet worden war. Der Plagiatsvorwurf
stellt sich danach als das Ergebnis eines zusätzlich durch die erwähnte dpa-Bildunterschrift
beeinflussten bewertenden Vergleichs des äußeren Erscheinungsbildes zweier Produkte
durch die Redaktion dar, dessen tatsächlichen Grundlagen dem Leser/Betrachter
zusätzlich mitgeteilt werden. Im Vordergrund der Aussage, dass es sich um ein Plagiat
handele, stehen indessen nicht diese tatsächlichen Gegebenheiten als Grundlage der
Bewertung. Das Schwergewicht der Aussage liegt vielmehr auf der Bewertung dieser
Grundlagen, die lediglich ergänzend zu dem im Vordergrund stehenden Ergebnis eines
subjektiven Urteils präsentiert werden, das - bei Wahrnehmung der nämlichen
Produktabbildungen - durchaus auch anders ausfallen könnte. Dies würdigend sind die in
der fraglichen, das Produkt der Antragstellerin als Plagiat einordnende Aussage
enthaltenen wertenden und tatsächlichen Elemente derart vermengt, dass das
Schwergewicht auf der subjektiven Beziehung des Aussagenden zu dem Objekt der
Begutachtung, mithin durch das Element der Stellungnahme geprägt ist, so dass diese
insgesamt als Werturteil bzw. Meinungsäußerung zu behandeln ist. Danach scheidet aber
ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 824 BGB aus, weil die Anwendbarkeit der
letztgenannten Bestimmung die Behauptung oder Verbreitung eines Tatsache voraussetzt.
Im Ergebnis Gleiches gilt für einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004, 823 BGB, der
nicht auf geschäftsehrverletzende Tatsachenbehauptungen beschränkt ist, sondern auch
Meinungsäußerungen sowie - unter dem Gesichtspunkt des Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb - die betriebsbezogene Verbreitung
geschäftsschädigender Werturteile umfasst. Ein auf die genannten Gesichtspunkte
gestützter Unterlassungsanspruch scheitert, weil die Antragsgegnerin sich in bezug auf den
innerhalb des streitbefangenen Presseartikels erhobenen Plagiatsvorwurf jedenfalls auf
das ihr nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zur Seite stehende Recht der freien
Meinungsäußerung berufen kann (vgl. BverfG NJW 1992, 1439), ein etwaiger Eingriff in die
nach § 823 BGB geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin damit jedenfalls nicht
widerrechtlich geschehen ist.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern
und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf
ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, "richtig" oder "falsch", begründet oder
grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe oder übersteigerte Äußerungen fallen
grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Allerdings ist das Recht
der Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, darunter auch der gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften
des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen,
damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der
Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Im Rahmen der auslegungsfähigen
Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften hat dies regelmäßig zu einer
fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang
des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts zu führen, welches das
einfache Recht schützen will. Dabei ist zu beachten, dass selbst scharfe und überspitzte
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Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig
machen. Gerade dann, wenn es sich um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer
die Öffentlichkeit berührenden Frage handelt, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der
freien Rede. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche
Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
zurückzutreten (BVerfG NJW 1996, 1131/1133; BVerfG NJW 1987, 2225/2226 - jeweils
m.w.N.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist aber ebenfalls dem Charakter der
in Frage stehenden Aussage selbst Rechnung zu tragen: Werden tatsächliche und
wertende Elemente in einer Äußerung so vermengt, dass diese insgesamt als Werturteil
anzusehen ist, kann der Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile durchaus eine
Bedeutung zukommen. Denn auch wenn Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein
außerhalb des Schutzes von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen, sind sie Einschränkungen im
Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich als Meinungsäußerungen und kann für
die Verbreitung unwahrer Tatsachen das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
grundsätzlich nicht beansprucht werden . Diese Erwägung hat bei der Beurteilung einer
aus tatsächlichen und wertenden Elementen vermengten Aussage Berücksichtigung zu
finden. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre
Tatsachenbehauptungen, so wird daher regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit
hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut
zurückzutreten haben (BVerfG NJW 1992, 1439/1441). Allerdings ist in einem solchen Fall
zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht betreffend den tatsächlichen Gehalt keine
Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des
Grundrechts herabsetzen und so insgesamt auf die Meinungsfreiheit einschnürend wirken
können (BVerfG NJW 1992, 1439, 1440/1441).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die in dem Pressebeitrag enthaltene Aussage, dass
es sich bei der abgebildeten Taschenlampe aus der A. 2000-Serie der Antragstellerin um
ein Plagiat der "M." handele, von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit der
Antragsgegnerin gedeckt. Die Antragsgegnerin bezieht sich in dem streitbefangenen
Beitrag auf einen vorangegangenen Artikel ("Grenzen für dreidimensioanle Marken") und
stellt diesen in die öffentliche Diskussion zum Schutz bestimmter Warenformen vor
Nachahmungen ein. Das Bedürfnis und ein daraus sich herleitendes berechtigtes Interesse
der Presse, in der Öffentlichkeit Fragen der Marken- und Produktpiraterie anzusprechen,
kann angesichts der volkswirtschaftlichen Schäden und der ebenfalls berührten Belange
der Verbraucher nicht zweifelhaft sein. Innerhalb des durch die Wahrnehmung dieses
berechtigten Interesses gezogenen Rahmens bewegt sich der hier zu beurteilende
Pressebeitrag einschließlich der darin in bezug auf das Produkt der Antragstellerin
geäußerten Einschätzung, dass es sich dabei um ein Plagiat einer "M."-Taschenlampe
handele. Denn dass einzelne - der betrieblichen Herkunft nach ggf. identifizierbare -
Produkte beispielhaft abgebildet und/oder namhaft gemacht werden, um die Befassung mit
dem Thema von der rein abstrakten Ebene zu lösen und für den Leser möglichst zu
veranschaulichen, entspricht dem Anliegen einer Presseberichterstattung, die sich, um
ihrem Auftrag, zur Meinungsbildung in Fragen von öffentlichem Belang möglichst
wirkungsvoll beitragen zu können, im Interesse der Auseinadersetzung mit einem
bestimmten Thema auch illustrativer Mittel bedienen darf. Dass der Abbildung des als ein
solches der Antragstellerin identifizierbaren Produkts lediglich beispielhafter Charakter für
die Demonstration der Grundthematik des "Schutzes bestimmter charakteristischer
Warengestaltungen vor Nachahmungen" zukommt, geht aus dem Artikel im übrigen auch
hervor. Denn es wird nicht nur die "Geschichte" der konkreten Produktabbildung bzw. der
Umstände geschildert, wie die Abbildung in den vorangegangenen Artikel geriet, sondern
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daraus geht hervor, dass die Abbildung für diesen ersten Artikel von einer Pressagentur mit
Bildunterschrift versehen bezogen worden war, so dass seinerzeit grundsätzlich auch ein
anderes Produkt für die Veranschaulichung der damaligen, auch noch anhand anderer
Warenformen (Gabelstapler, "RADO"-Uhren) als der "M."-Taschenlampen dargestellten
Thematik hätte gewählt werden können, die Bildauswahl in diesem Sinne daher "zufällig"
war. Wenn sich der hier zu beurteilende - spätere - Pressebeitrag vor diesem Hintergrund
mit der Abbildung gerade der Taschenlampe der Antragstellerin befasst, um letztlich eine
"Richtigstellung" des vorangegangenen Artikels herbeizuführen bzw. zu erläutern, dass es
sich bei der Abbildung entgegen der ursprünglichen Darstellung nicht um eine "M.",
sondern um eine als Plagiat bezeichnete andere Taschenlampe handelt, welche die
Redaktion indessen u.a. wegen der Ähnlichkeit versehentlich für eine M. gehalten und
damit letztlich die behandelte Problematik der Thematik der "Nachahmung" am eigene
Leibe gespürt habe, bewegt sich das noch innerhalb der Grenzen einer sachbezogenen
Auseinandersetzung. Denn die Antragsgegnerin schildert die einzelnen, sie zu der
Einschätzung des "Plagiats" veranlassenden Umstände wahrheitsgemäß vor dem
Hintergrund der behandelten Thematik des "Schutzes vor Nachahmungen" und ermöglicht
den Lesern dadurch letztlich, sich ein eigenes, von dieser Einschätzung abweichendes
Urteil zu bilden. Die Grenze zu einer vordergründig das Produkt der Antragstellerin oder ihr
Wirtschaftsunternehmen schmähenden Kritik ist damit nicht überschritten. Das gilt auch mit
Blick die dem Plagiatsvorwurf zugrundeliegenden tatsächlichen Elemente. Dabei kann es
dahinstehen, ob die äußere Erscheinungsform der abgebildeten A. 2000-Taschenlampe
der Antragstellerin der Produktgestaltung der in verschiedenen Ausführungen angebotenen
M.-Taschenlampen tatsächlich in einem Maße angenähert ist, dass sie - sei es in der
fachlich-juristischen Terminologie, sei es im alltagssprachlichen Wortgebrauch - die
Einordnung als "Plagiat" verdient. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls das ihr
Zumutbare getan, um sich mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vom
Wahrheitsgehalt der dem geäußerten Plagiatsvorwurf zugrundeliegenden tatsächlichen
Umstände zu überzeugen. Auch wenn der Presse insoweit besondere Sorgfaltspflichten
hinsichtlich der Recherche des Wahrheitsgehaltes der von ihnen übermittelten Tatsachen
auferlegt sind, dürfen diese Anforderungen nicht überspannt werden und kann ihr stets nur
die mit ihren Mitteln einzuhaltende "pressemäßige" Sorgfalt abverlangt werden (BVerf NJW
1987, 2225/2226; BVerfG 1996, 1131/1133). Vorliegend hat die Antragstellerin die
Einschätzung, dass es sich bei der abgebildeten A. 2000-Taschenlampe um ein Plagiat
einer "M."-Taschenlampe handele, nicht nur auf der Grundlage der eine
Produktverwechslung demonstrierenden Bildunterschrift eines von dpa - einer
renommierten Presseagentur - bezogenen Fotos, sondern auf der danach ebenfalls
ersichtlichen Produktähnlichkeit getroffen. Weitergehende Recherchen etwa dahingehend,
ob die von dpa stammende Bezeichnung der abgebildeten Lampe zutrifft oder die
Inaugenscheinsnahme der jeweiligen Originalprodukte können der Antragsgegnerin als
Presseunternehmen ebensowenig abverlangt werden, wie etwa die Einholung
gutachterlicher Stellungnahmen zu der Frage, ob die vorliegende Produktähnlichkeit das
Urteil des "Plagiats" trägt. Dies alles würdigend hat das von der Aussage, dass es sich bei
dem abgebildeten A. 2000-Produkt um das Plagiat einer M. handele, beeinträchtigte
Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen sowie ihr Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hinter das Recht der Antragsgegnerin auf
freie Meinungsäußerung zurückzutreten mit der Folge, dass auf Seiten der Antragsgegnerin
keine widerrechtliche Verletzungshandlung i.S. des Unterlassungstatbestandes der §§
1004, 823 BGB vorliegt.
Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
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Der Beschwerdewert entspricht der Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten.