Urteil des OLG Köln vom 09.09.1998

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Oberlandesgericht Köln, 17 W 286 - 288/98
Datum:
09.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 286 - 288/98
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 288/93
Schlagworte:
Kostenerstattung Streitgenossen Rechtsanwälte Interessenwiderstreit
Normen:
ZPO § 91 I 1
Leitsätze:
Streitgenossen können unter Kostenerstattungsgesichtspunkten
gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu
bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den
einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach
der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der
Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines
eigenen Anwalts erkennbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz
ist zu machen, wenn es sich bei den Streitgenossen um Anwälte
handelt, die sich - weil postulationsfähig - selbst vertreten können; ihnen
kann die Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten nicht
zugemutet werden, sofern sie keiner einheitlichen Sozietät angehören.
Tenor:
I. Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Klä-gers vom
10. September 1996 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der
Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 23. August 1996 - 7 O
288/93 - (über 4.232,35 DM als von dem Kläger an die Beklagten zu 1)
und 2) zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten), dem Senat
vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird zurückgewiesen. Die
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert: bis 4.000,00 DM II. Die als sofortige Beschwerde geltende
Erinnerung des Klägers vom 10. September 1996 gegen des
Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts
Bonn vom 19. August 1996 - 7 O 288/93 - (über 4.270,75 DM als von
dem Kläger an die Beklagten zu 4) und 5) zu erstattende erstinstanzliche
Prozeßkosten), dem Senat vorgelegt aufgrund der Entschließung der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 1998, wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert: bis 4.000,00 DM
Gründe
1
Die Erinnerungen des Klägers gegen die von den Beklagten zu 1) und 2) und von den
2
Beklagten zu 4) und 5) erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23. August 1996
und vom 19. August 1996 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige
Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnen keinen verfahrensrechtlichen
Bedenken, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zutreffend die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) bis 5) auch insoweit als erstattungsfähig anerkannt, als sie die Kosten
eines Anwalts übersteigen. Es ist unter Erstattungsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden, daß sich die Beklagten zu 2) bis 4) als frei praktizierende, nicht in einer
Sozietät verbundene Rechtsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen
Prozesses jeweils selbst vertreten haben. Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben,
daß das prozessuale Recht eines jeden Streitgenossen, einen eigenen Anwalt zu
beauftragen, im Verhältnis zu dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die
Prozeßkosten verurteilten Gegner nicht ausnahmslos gilt. Aus erstattungsrechtlicher
Sicht erfährt es über das allgemeine Mißbrauchsverbot hinaus in bestimmten Fällen
eine Einschränkung durch den allgemeinen Grundsatz des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO,
wonach jede Partei die Kosten ihrer Prozeßführung, die sie im Falle des Obsiegens
vom Gegner erstattet verlangen will, im Rahmen des Zumutbaren und Verständigen
niedrig zu halten hat. So können Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten
gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein
interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht
noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der
Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen
Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1993, 352).
Wenn interne Interessengegensätze zwischen den Streitgenossen hiernach auch stets
einen sachlichen Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte
darstellen, so folgt daraus umgekehrt jedoch nicht, daß Streitgenossen unter
Kostengesichtspunkten zur Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten
schon dann verpflichtet sind, wenn es - wie im gegebenen Fall - für eine mögliche
Interessenkollision im Verhältnis der Streitgenossen zueinander an jeglichem Anhalt
fehlt. Auch für solche Streitgenossen, die - wie die Beklagten - im Rechtsstreit
ausschließlich gleichgelagerte Interessen verfolgen, besteht eine kostenrechtliche
Verpflichtung, die Prozeßführung einem gemeinsamen Anwalt zu übertragen, nur unter
der Voraussetzung, daß ihnen die Bestellung eines gemeinsamen
Prozeßbevollmächtigten zugemutet werden kann. Für die Beklagte zu 2), 3) und 4) ist
dies zu verneinen.
3
Als beim Landgericht Bonn postulationsfähigen Rechtsanwälten mit jeweils eigener
Praxis, die ihren Beruf selbständig und unabhängig voneinander ausüben, war es den
Beklagten zu 2), 3) und 4) nicht zumutbar, sich von einem anderen Anwalt vertreten zu
lassen oder die Prozeßführung einem von ihnen zu überlassen. Ein Rechtsanwalt, der
selbst Prozeßpartei und bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und von dem
Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO Gebrauch macht, muß keine
Anwaltskosten aufwenden; darüber hinaus hat er nach § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO im Falle
eines Prozeßerfolgs einen Erstattungsanspruch in Höhe derjenigen Gebühren und
Auslagen, die ihm erwachsen wären, wenn er den Rechtsstreit als bevollmächtigter
Rechtsanwalt geführt hätte. Dem in eigener Sache klagenden oder mit einer Klage im
Anwaltszwang überzogenen Rechtsanwalt steht mithin, sofern er - wie die Beklagten
zu 2) bis 4) - bei dem hierfür örtlich und sachlich zuständigen Gericht postulationsfähig
ist, die anderen Prozeßparteien verschlossene Möglichkeit offen, das Kostenrisiko auf
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Prozeßgegners zu
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begrenzen. Das Selbstvertretungsrecht des § 78 Abs. 4 ZPO nicht in Anspruch zu
nehmen, kann dem Rechtsanwalt deshalb auch dann nicht zugemutet werden, wenn
er als einer von mehreren Streitgenossen in den Rechtsstreit einbezogen worden ist.
Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß sich das Kostenrisiko der Gegenseite nicht
unerheblich erhöht, wenn der als Streitgenosse klagende oder mitverklagte
Rechtsanwalt sich ausschließlich selbst vertritt, statt sich mit den anderen
Streitgenossen auf einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu verständigen. Das
Interesse des als Streitgenosse auf Kläger- oder Beklagtenseite am Prozeß beteiligten
Rechtsanwalts, keine Kosten für einen Prozeßbevollmächtigten aufwenden zu
müssen, bei einem Prozeßerfolg indessen gleichwohl so gestellt zu werden, als seien
ihm im Rechtsstreit Kosten in Höhe der Gebühren und Auslagen eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts erwachsen, hat Vorrang vor dem Interesse des
Prozeßgegners, im Falle seines Unterliegens nicht mit den Kosten mehrerer
Rechtsanwälte belastet zu werden.
Aus alledem folgt, daß dem Anwalt, der zusammen mit anderen Rechtsanwälten Klage
erhoben hat oder verklagt worden ist, ein berechtigtes Bedürfnis, sich selbst zu
vertreten, in aller Regel selbst dann nicht abgesprochen werden kann, wenn es im
Verhältnis der Streitgenossen zueinander zu keinen Unstimmigkeiten gekommen und
eine Störung des Innenverhältnisses auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht
zu befürchten ist. Das gilt jedenfalls dann wenn die Rechtsanwälte - wie im
vorliegenden Fall die Beklagten zu 2), 3) und 4) - keiner oder nicht derselben
Anwaltsgemeinschaft angehören.
5
Es ist daher erstattungsrechtlich unbedenklich, daß die Beklagten zu 2) bis 4) sich in
erster Instanz des vorangegangenen Prozesses jeweils selbst vertreten und dadurch
die Kosten für eine anderweitige anwaltliche Vertretung erspart haben.
6
Dafür, daß die Beklagten zu 1) und 5) dem Gebot einer tunlichst kostensparenden
Prozeßführung zuwidergehandelt haben, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die
Beklagte zu 1) hat den Beklagten zu 2) und dessen Sozien zu Prozeßbevollmächtigten
bestellt, während der Beklagte zu 5) den Beklagten zu 4) mit seiner
Rechtsverteidigung in erster Instanz beauftragt hat. Damit haben die Beklagten zu 1)
und 5) den kostengünstigsten Weg zur Abwehr des Klageanspruchs beschritten, weil
die Mitvertretung der Beklagten zu 1) und 5) durch die Beklagten zu 2) und 4) lediglich
eine Prozeßgebührenerhöhung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 2 x
3/10 ausgelöst hat. Es läßt mithin einen Fehler zum Nachteil des Klägers nicht
erkennen, daß die Rechtspflegerin als zu erstattende erstinstanzliche Anwaltskosten
sowohl der Beklagten zu 1) und 2) wie der Beklagten zu 4) und 5) je eine 13/10
Prozeßgebühr sowie je eine 10/10 Verhandlungs- und Beweisgebühr nebst
Zuschlägen gegen den Kläger festgesetzt hat. Infolgedessen muß es bei den
angefochtenen Beschlüssen verbleiben.
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Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 8. Juli 1996,
der sich über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) verhält, ist dem Senat
bisher nicht vorgelegt worden, so daß darüber derzeit nicht entschieden werden kann.
Dem Rechtsmittel wird indessen aus den Gründen dieses Beschlusses kein Erfolg
beschieden sein können. Der Kläger sollte daher die kostensparende Rücknahme der
Erinnerung erwägen.
8
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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