Urteil des OLG Köln vom 27.08.1999

OLG Köln: kollision, fahren, schiffsführer, sicherheit, brücke, unfall, kanal, beweislastumkehr, vollstreckbarkeit, gegenverkehr

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 3 U 211/98 Bsch
27.08.1999
Oberlandesgericht Köln
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 211/98 Bsch
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 1998 verkündete
Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 3/98 Bsch - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen
Erfolg.
Das Schiffahrtsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten
gemäß §§ 3, 4, 92 ff., 114 BSchG, 823 BGB aus dem Schiffsunfall vom 17.12.1995 auf dem
Dortmund-Ems-Kanal zwischen MS "E." und MS "R." verneint. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des
Schiffahrtsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das
Berufungsvorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden
Beurteilung. Insbesondere hat der Senat übereinstimmend mit dem Schiffahrtsgericht nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die für eine Verurteilung der Beklagten
erforderliche sichere Überzeugung gewonnen, dass MS "R." in den Kurs des entgegen
kommenden MS "E." gefahren wäre. Die Aussage des Zeugen G. ist zu den gefahrenen
Kursen unergiebig. Mangels sonstiger objektiver Umstände reichen auch die Aussagen der
Zeugen van den B und van den B. R., die als Schiffsführer von MS "E." praktisch in eigener
Sache ausgesagt haben, nicht aus (vgl. Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der
Binnenschiffahrt, 4. Aufl., S. 77 f.). Es liegt somit "non liquet" vor, bei dem Ersatzansprüche
des Geschädigten aus dem Zusammenstoß der Schiffe gegen den angeblichen Schädiger
ausgeschlossen sind (vgl. Vortisch/Bemm, Binnenschiffahrtsrecht, 4. Aufl., § 93 a Rdnr. 7
f.).
Eine Beweislastumkehr oder ein Anscheinsbeweis kommt der Klägerin entgegen ihrer
Auffassung nicht zugute. Nach neuerer Auffassung gibt es im Binnenschiffahrtsrecht keine
Beweislastumkehr für das Verschulden bei objektiven Verstößen gegen Normen (vgl.
Wassermeyer aaO. S. 90; Vortisch/Bemm aaO. § 92 b Rdnr. 33 f.). Auch ein
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Anscheinsbeweis streitet nicht für die Klägerin. Es ist bereits kein Verstoß der Beklagten
gegen § 3.05 und § 3.07 BSchStrO zu erkennen. Grundsätzlich ist das Fahren mit
Scheinwerfern nicht verboten, es sei denn, dass sie blenden und dadurch die Schiffahrt
oder den Verkehr an Land gefährden und behindern, § 3.07 Abs. 2 BSchStrO.
Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass Schiffsführer van den B. durch die Scheinwerfer
von MS "R." geblendet worden wäre. Dieser hat selbst bekundet, der Bergfahrer habe bei
einer Entfernung von ca. 200 m von Bug zu Bug alle Scheinwerfer ausgemacht. Dass die
Scheinwerfer hiervon abweichend erst unmittelbar vor der Kollision ausgestellt worden
wären, kann der Aussage des Zeugen G. nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen
werden.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Beklagte zu 3) habe durch das vorangegangene
Fahren mit Scheinwerfern seine eigene Sehfähigkeit nach dem Abstellen beeinträchtigt,
fällt dies nicht in den Schutzbereich von § 3.07 Abs. 2 BSchStrO. Durch diese Norm sollen
nur die anderen Verkehrsteilnehmer zu Wasser und zu Land vor Blendung geschützt
werden. Zudem ist es eine bloße Vermutung der Klägerin, dass der Beklagte zu 3) zum
Zeitpunkt der Kollision "blind wie ein Maulwurf" gefahren wäre. Seine Augen können sich
nach dem Abschalten der Scheinwerfer auch wieder an die Dunkelheit angepasst haben.
Die hierfür benötigte Zeit ist individuell verschieden. Es ist ungeklärt, wie viele Sekunden
zwischen dem Ausschalten der Scheinwerfer und der Kollision lagen. Nach seiner
Aussage vor der Wasserschutzpolizei will der Beklagte zu 3) die Scheinwerfer schon etwa
300 m vor der S.-F.-Brücke bei einer Entfernung von ca. 1 km von MS "E." ausgeschaltet
haben. Da beide Schiffe nach der jeweiligen Darstellung ihrer Schiffsführer vor der
Begegnung langsam machten, also den Kanal mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 - 6 km/h
befuhren, näherten sie sich einander mit ca. 3 m pro Sekunde. Auch bei Zugrundelegung
der Aussage des Zeugen van den B., die Scheinwerfer von MS "R." seien bei einer
Entfernung von 200 m von Bug zu Bug ausgestellt worden, blieb somit bis zur Kollision
eine Zeitspanne von mehr als 1 Minute, in der sich die Augen des Beklagten zu 3) an die
Dunkelheit gewöhnt haben dürften.
Zudem war MS "Ellery" mit den vorgeschriebenen Positionslampen ausgestattet, die mit
Sicherheit erkennbar waren.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass das Sehvermögen des Beklagten zu 3)
infolge des vorangegangenen Fahrens mit Scheinwerfern noch eingeschränkt war, kann
daraus nicht prima facie geschlossen werden, er habe einen Hauer nach backbord
gemacht. Der Beklagte zu 3) musste lediglich bei der Kanalverengung im Bereich zwischen
Kilometer 88,9 und 89,0 etwas nach backbord ziehen, da dort das linke Ufer mit der
Spundwand um 10 m verspringt. Nach der Aussage des Zeugen van den B. vor dem
Schiffahrtsgericht soll die Kollision auch in diesem Bereich stattgefunden haben. Dem kann
jedoch nicht gefolgt werden; denn der Zeuge hat - wie auch die übrigen Beteiligten -
gegenüber der Wasserschutzpolizei angegeben, der Unfall habe sich bei Kilometer 88,7
ereignet. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe - die Vernehmung durch die
Wasserschutzpolizei ist noch am Unfalltag erfolgt - ist davon auszugehen, dass die
damaligen Aussagen der Beteiligten zum Kollisionsort zutreffen. Bei einem Zusammenstoß
bei Kilometer 88,7, also aus Sicht des Beklagten zu 3) hinter der S.-F.-Brücke, musste MS
"R." aber schon über 200 m in dem verengten Kanalbereich geradeaus gefahren sein. Das
durch die Kanalverengung bedingte Steuermanöver war demnach längst beendet. Der
Unfall kann ebenso gut dadurch passiert sein, dass der Zeuge van den B. vor dem
Zusammenstoß, als kein Gegenverkehr herrschte, in der Kanalmitte gefahren ist, zumal
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sich auf seiner Seite die Böschung befand, und sodann dem Bergfahrer nicht genug Platz
gemacht hat.
Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3) das Schiff gesteuert hat, ergibt sich kein
Verstoß gegen § 1.09 BSchStrO. Der Beklagte zu 3) war im Sinne von § 1.09 Abs. 1
BSchStrO zum Führen des Schiffs geeignet. Er besaß auch die erforderliche
Streckenkenntnis, da er die Unfallstelle unstreitig als Steuermann bereits mehr als
hundertmal passiert hatte. Das
Fahren mit Scheinwerfern lässt keinen zwingenden Schluß auf mangelnde
Streckenkenntnis zu.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 50.000,00 DM