Urteil des OLG Köln vom 08.11.2002

OLG Köln: verteilung der beweislast, beweiswürdigung, glaubwürdigkeit, haftpflichtversicherer, kontrolle, untersuchungshaft, abbiegen, sucht, zaun, absicht

Oberlandesgericht Köln, 1 U 22/02
Datum:
08.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 22/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 353/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Aachen vom 15.03.2002 - 9 O 353/98 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
G r ü n d e :
1
I.
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Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil (Bl. 295 ff GA) Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr
erstinstanzliches Begehren mit der Begründung weiter, das Landgericht habe die
einschlägigen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, und greift die vom
Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung an. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Berufungsbegründung (Bl. 322 ff GA) verweisen.
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Hilfsweise macht sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, wonach sich die
Geschwindigkeit der Schafe allenfalls innerhalb der Herde wegen des Einbiegens vom
engeren Feldweg auf die breitere Landstraße geändert haben mag.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem erstinstanzlichen
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Schlussantrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil.
9
II.
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Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die seiner rechtlichen Würdigung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat
das Landgericht weder aufgrund Verkennung der Beweislast noch infolge fehlerhafter
Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gewonnen.
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Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 833 I S. 1 BGB dafür, dass ihr Pferd
F. durch die Schafherde zu Schaden gekommen ist, obliegt unzweifelhaft der Klägerin.
Soweit sie hierzu behauptet, die Herde sei außer Kontrolle geraten und infolge eines
unkontrollierten Ausbrechens auf ihren Hof und damit u. a. auf das im dazugehörigen
Paddock befindliche Pferd F. zugelaufen und ausgeströmt, ist damit die Kausalität
zwischen dem Verhalten der Herde und der Verletzung des Pferdes schlüssig dargelegt,
allerdings hat die Klägerin den Nachweis dafür, dass die Herde sich tatsächlich in der
behaupteten Art und Weise verhalten hat, aus den vom Landgericht ausgeführten
Gründen nicht zu führen vermocht.
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Auf die umstrittene Frage zur Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 833 I S. 1
BGB, - ob der Geschädigte lediglich den Beweis für die Verletzung durch ein Tier
erbringen muss und der Tierhalter den Einwand, dass der Schaden nicht auf eine
spezifische Tiergefahr zurückzuführen sei, zu beweisen hat oder ob der Geschädigte
nachweisen muss, dass der eingetretene Schaden auf der tierischen Natur, d. h. auf der
typischen Tiergefahr beruht – kommt es daher nicht an. Bei bloßem Vorbeiziehen einer
Schafherde kann von einer Verursachung des eingetretenen Schadens dergestalt, dass
das Pferd der Klägerin an einem Zaunpfahl aufgespießt hat, nicht ausgegangen werden.
Ein Kausalzusammenhang unter Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr kann nur
dann angenommen werden, wenn die Schafherde sich ungewöhnlich hektisch, laut und
unkontrolliert schnell bewegt hat, so dass das Pferd hierdurch in Panik geraten konnte.
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Abgesehen davon folgt der Senat dem Landgericht in seiner Auffassung zur Verteilung
der Beweislast dahin, dass der Geschädigte nicht nur die Verursachung des Schadens
durch ein Tier, sondern darüber hinaus nachweisen muss, dass der eingetretene
Schaden auf der spezifischen Tiergefahr beruht (ebenso BGG NJW-RR 1990, 789, 791,
m. w. N.; Soergel-Zeuner, BGB 12. Aufl., 1998, § 833 Rz. 5, 49).
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Hierfür spricht, dass es sich bei der Tierhalterhaftung nicht um eine reine
Verursachungshaftung, sondern eine Gefährdungshaftung handelt, die darauf beruht,
dass der Tierhalter eine spezifische Gefahrenquelle geschaffen hat, und dem
Geschädigten im übrigen die Grundsätze des prima-facie-Beweises zugute kommen
können (so Soergel-Zeuner zu Recht a.a.O.).
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Soweit die Klägerin sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht hat,
wonach sich die Bewegungsgeschwindigkeit innerhalb der Herde wegen der
Verbreiterung der den Schafen zur Verfügung stehenden Fläche nach dem Einbiegen
auf die Landstraße erhöht haben könne, vermag dies ein anderes Prozessergebnis nicht
zu begründen. Zwar mag insofern der Beweis des ersten Anscheins für einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Schafe und der panikartigen
Reaktion des Pferdes, dessen Fluchtinstinkt durch eine sich aufgrund der
Abschüssigkeit des Feldweges und der Ausbreitungsmöglichkeit der Herde nach
Erreichen der Landstraße als wellenartige Fließbewegung wahrnehmbare Bewegung
der Herde ausgelöst worden sein wird, sprechen. Allerdings hat sich bei dieser
Sachlage hinsichtlich der Schafe nicht eine spezifische Tiergefahr, an deren Vorliegen
der Haftungstatbestand der § 833 BGB anknüpft, verwirklicht. In der bloßen Existenz der
Schafherde und deren Fortbewegung unter den durch die Örtlichkeit vorgegebenen,
natürlichen, im Rahmen einer kontrollierten Führung verbleibenden Schwankungen
kommt nicht gerade die eigentümliche Gefahrenträchtigkeit der tierischen Natur zum
Ausdruck, vor der die Haftungsnorm des § 833 BGB schützen will.
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Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen
Tatsachenfeststellungen den Landgerichts sind auch nicht im Hinblick auf die
Würdigung der erhobenen Beweise ersichtlich. Schlüssige Gegenargumente, welche
die Bewertung des Beweisergebnisses in Frage zu stellen geeignet sind, werden mit
der Berufung nicht angeführt.
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Der Umstand, dass die Schafherde vor dem Schadenstag bereits mehrfach geordnet
nahe des Hofes der Klägerin vorbeigeführt worden und das Pferd F. hierdurch in keiner
Weise beunruhigt worden sei, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass die Herde
am Schadenstag infolge Ausbrechens und Ausströmens außer Kontrolle geraten ist,
weil auch andere Ursachen für die Panik des Pferdes denkbar sind, wie auch die
Beklagtenvertreter bereits in erster Instanz ausgeführt haben (etwa besondere
Befindlichkeit des Pferdes an diesem Tag, Schmerzen etc.).
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Inwiefern der Umstand, dass die Beklagten in erster Instanz entsprechend ihrer
Sachdarstellung in der vorprozessualen Schadensmeldung gegenüber dem
Haftpflichtversicherer vorgetragen haben, bei der Beweiswürdigung zu Lasten der
Beklagten zu berücksichtigen sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagten sich bei von der Schadensmeldung
abweichendem gerichtlichem (vermeintlich wahrheitsgemäßen) Sachvortrag eines
versuchten Prozessbetruges schuldig gemacht hätten bzw. sich eines versuchten
Prozessbetruges hätten bezichtigen müssen. Die Aufklärung, ob die bereits gegenüber
dem Haftpflichtversicherer gegebene Sachdarstellung falsch war oder nicht, ist im
übrigen gerade Gegenstand dieses Prozesses.
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Soweit die Klägerin die Einlassungen der Beklagten zu 2) bei ihren Anhörungen als
alles andere als widerspruchsfrei, lebensnah und glaubhaft zu entlarven sucht, ist ihr
dies ebenfalls nicht gelungen. Die Angabe der Beklagten zu 2), dass sie die Schafherde
an dem besagten Tag zu einer Grasfläche hinter dem Ort treiben wollte, was ein
Vorbeiziehen der Herde am Hofe der Klägerin voraussetzte, ist nicht durch eine
gegenteilige diesbezügliche Bekundung der Zeugin M. als falsch widerlegt worden.
Zwar hat die Zeugin zunächst bekundet, dass die Herde einen Feldweg gegangen sei,
an dessen Ende man rechts habe abbiegen müssen (Bl. 126 GA), in ihrer Vernehmung
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vom 12.01.2002 hat sie indes bekundet, dass ursprünglich die Absicht bestand, nach
links abzubiegen, war sich nur nicht ganz sicher (Bl. 190 GA). Von einem Widerlegen
der Angaben der Beklagten zu 2) kann daher nicht ausgegangen werden, zumal die
Zeugin seinerzeit erst wenige Tage als Praktikantin bei dem Beklagten zu 1) tätig war,
und der Umstand, wohin die Herde getrieben würde, für sie offensichtlich nicht von
großer Bedeutung war. Im übrigen hat die Beklagten zu 2) auch in ihrer Anhörung vor
dem Senat nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, warum sie – so die Behauptung
der Beklagten – die Herde durch den Ort, und damit am Anwesen der Klägerin vorbei,
habe führen wollen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte zu 2) auch nicht lediglich
theoretische Ausführungen dazu gemacht, wie sich ein verantwortlicher Schäfer bei der
Leitung einer Herde allgemein verhält, sondern unmissverständlich ihr eigenes
Verhalten geschildert (Bl. 186, 84 GA).
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Konkrete Anhaltspunkte für eine unzutreffende Bewertung der Glaubwürdigkeit durch
das Landgericht sind auch nicht im Hinblick auf die Zeugin I., nunmehr M., erkennbar.
Die Zeugin M. war nur kurze Zeit bei dem Beklagten zu 1) als Praktikantin tätig weil sie
sich bald gegen den Beruf einer Schäferin entschieden hat. Auch wenn sie den
Beklagten zu 1) in ihrer Vernehmung, nach dem damaligen Verhältnis befragt, als
"Chef" bezeichnet hat, folgt darauf kein besonderes Interesse am Ausgang des
Rechtsstreits, weil eine Verbindung zu dem Beklagten zu 1) zur Zeit ihrer
Zeugenaussagen nicht mehr bestand. Es ist nicht ersichtlich, warum sie wahrheitswidrig
hätte aussagen sollen.
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Dass der Umstand, dass die Zeugin 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat,
keinen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann, ihr die Glaubwürdigkeit deshalb
nicht schlechthin abgesprochen werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung, zumal
nicht bekannt ist, wegen welchen Vorwurfs die Untersuchungshaft angeordnet worden
war.
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Dass die Zeugin M. sich vor dem Termin zur Beweisaufnahme vom 12.01.2002 mit der
Beklagten zu 2) abgesprochen habe, ist eine Behauptung ist eine Behauptung der
Klägerin ins Blaue, die durch nichts gestützt wird. Im übrigen spricht gegen eine
vorherige Absprache, dass die beiden Aussagen in Nuancen voneinander abweichen.
Während die Beklagte zu 2) angegeben hatte, sie sei bereits mit der Herde ca. 14 bis 20
m auf die Landstraße eingebogen gewesen, als das Pferd im Zaun hängen geblieben
sei, meinte die Zeugin, die hinter der Herde herging, mitbekommen zu haben, dass sich
die Herde zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Feldweg befunden habe.
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Was das angebliche Telefonat angeht, bei welchem die Zeugin M. gegenüber dem
Zeugen R. angegeben haben soll, dass sie zur Sache nicht aus eigener Kenntnis sagen
könne, weil sie wegen ihres damaligen Standortes gar nichts mitbekommen habe, hat
die Zeugin bereits bekundet, dass sie sich an ein solches Telefonat nicht erinnern
könne, es jedenfalls nicht zutreffend sein könne, dass sie gesagt haben solle, sie habe
nicht gesehen. Die Zeugin hat dies auch plausibel damit begründet, dass sie ja sonst
nicht losgelaufen sei, um dem Pferd zu helfen (Bl. 270 GA). Letzteres, dass die Zeugin
gekommen sei, um ihre Hilfe anzubieten, hat auch der Zeuge R. bestätigt.
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Die Würdigung der Kammer, welche nach umfänglicher Beweisaufnahme mit
nachvollziehbaren Argumenten dargelegt hat, dass sie keine Anhaltspunkte dafür sieht,
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warum der einen Seite mehr Glauben zu schenken sei, als der anderen, ist nach
alledem – vor allem nicht mit den von der Klägerin vorgebrachten Einwänden – nicht zu
beanstanden.
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 28.10.2002 gibt keinen Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO n. F. nicht
vorlagen.
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