Urteil des OLG Köln vom 27.09.2002

OLG Köln: rückkaufswert, bestattung, form, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 188/02
Datum:
27.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 188/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 294/02
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die form- und fristgerecht (§§ 27, 29 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig,
da das Landgericht sie zugelassen hatte; sie ist jedoch nicht begründet.
2
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, ob der Rückkaufswert der
Sterbegeldversicherung erheblich hinter der Versicherungssumme und/ oder den
geleisteten Prämien zurückbleibt ( zum gleichen Problem bei
Kleinlebensversicherungen: BVerwG, FamRZ 1998, 547 ). Eine auf einen so geringen
Betrag, wie vorliegend, lautende Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der
Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der
Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen " zur Aufrechterhaltung einer
angemessenen Alterssicherung" i. S. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ( ebenso Oestreicher/
Schelter/ Kunz, BSHG, 2002, § 88 Rn. 24, Stichwort "Sterbevorsorge" ).
3
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
4