Urteil des OLG Köln vom 31.01.2007

OLG Köln: vertrauensschutz, verfahrensrecht, vergütung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 269/06
Datum:
31.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 269/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 44/04
Tenor:
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Festsetzungsbeschluss
des Landgerichts Köln vom 16.03.2006 – 29 O 44/04 – wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e:
1
Die gegen die Festsetzung von PKH-Gebühren gerichtete Beschwerde ist zulässig; in
der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die zur Beschwerdebegründung
angeführten Gesichtspunkte können im Rahmen der §§ 55, 56 RVG keine
Berücksichtigung finden.
2
Nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im Festsetzungsverfahren
lediglich über die Höhe der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung zu
befinden. Sowohl der Urkundsbeamte als auch die im Festsetzungsverfahren
entscheidenden Gerichte sind an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und an die
sich aus der Beiordnung ergebenden Rechtsfolgen gebunden (vgl. von Eicken/Müller-
Rabe in Gerold/Schmitt u. a., RVG, 17. Aufl., § 55 Rdn. 16). Dementsprechend kann auf
eine Beschwerde der Staatskasse nur geprüft werden, ob der festgesetzte Betrag die
berechtigten Forderungen des beigeordneten Rechtsanwalts übersteigt (vgl. von
Eicken/Müller-Rabe, a. a. O., § 56 Rdn. 21).
3
Gebührenrechtliche Einwendungen werden mit der Beschwerde jedoch nicht erhoben.
Vielmehr wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine
Prozesskostenhilfebewilligung nicht vorgelegen hätten. Damit wendet sich das
Rechtsmittel jedoch in der Sache gegen die Prozesskostenhilfebewilligung als solche.
Zwar ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen von § 127 Abs. 3 Satz 1
ZPO ebenfalls anfechtbar. Von einer Rechtsmitteleinlegung hat der Bezirksrevisor
jedoch ausweislich seines Schreibens vom 21.03.2005 (Bl. 62 PKH-Heft) Abstand
genommen.
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Die zugleich vertretene Auffassung, die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe
führe zu keinem Gebührenanspruch, kann im Festsetzungsverfahren keine
Berücksichtigung mehr finden. Der Einwand ist jedenfalls systemfremd, denn er liefe
darauf hinaus, dass eine PKH-Bewilligung in ihrem wesentlichen Kern leer liefe. Die
Annahme, trotz ausdrücklich erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung seien keine
Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten, verstieße jedenfalls gegen grundlegende
Prinzipien des auch im Verfahrensrecht geltenden Vertrauensschutzes. Insoweit sei
vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieser Vertrauensschutz sich auch auf
ausdrückliche Zusagen nochmaliger Prozesskostenhilfebescheidung erstreckt, so wie
es auch vorliegend geschehen ist.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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