Urteil des OLG Köln vom 02.10.1996

OLG Köln: unterbringung, versorgung, anfang, anstalt, genehmigung, schizophrenie, gefahr, behandlung, form, befristung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 210/96
02.10.1996
Oberlandesgericht Köln
16. Zivilsenat
Beschluss
16 Wx 210/96
Landgericht Köln, 6 T 424/96
Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten
Verfahrenspfleger in Betreuungssachen.
FGG § 67 Abs. 2
Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz
bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung
mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche
Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß
der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.08.1996 - 6 T
424/96 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem insoweit auch
die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt. Die von der
Verfahrenspflegerin des Betroffenen im eigenen Namen eingelegte
sofortige weitere Beschwerde wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
Soweit die Verfahrenspflegerin die sofortige weitere Beschwerde gegen den
landgerichtlichen Beschluß im Namen des Betroffenen für diesen eingelegt hat, ist das
Rechtsmittel nach § 20 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus
der dem Rechtsmittel beigefügten Stellungnahme des Betroffenen geht hervor, daß dieser
mit dem Tätigwerden der Verfahrenspflegerin als seiner Bevollmächtigten auch
einverstanden ist. Soweit die Verfahrenspflegerin sich auch im eigenen Namen gegen den
landgerichtlichen Beschluß wendet, ist ihr Rechtsmittel hingegen unzulässig, weil die
Verfahrenspflegschaft sich nur auf das amtsgerichtliche Verfahren erstreckt und nach § 67
Abs. 2 FGG nur die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels mit umfaßt. Die
Einlegung eines weiteren Rechtsmittels ist hiernach nicht statthaft (ebenso BayObLG 1993,
990).
Der landgerichtliche Beschluß, durch den die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts
bestätigt worden ist, war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist. Dem amtsgerichtlichen
Beschluß, der die Bestellung eines vorläufigen Betreuers beinhaltet, ist nicht klar zu
entnehmen, ob es sich um eine unbefristete Maßnahme handeln soll oder ob eine
Befristung bis zum 12.09.1996 gelten soll. Denn bei wörtlicher Auslegung enthält der
4
5
6
7
Befristung bis zum 12.09.1996 gelten soll. Denn bei wörtlicher Auslegung enthält der
Beschluß nur den Hinweis, bis wann das Amtsgericht die endgültige Entscheidung über
die Betreuung plant. Die unbefristete Anordnung einer einstweiligen Betreuung verstößt
aber gegen § 69 f Abs. 2 FGG; sie durfte nicht bestätigt werden.
Der landgerichtliche Beschluß ist aber auch deshalb fehlerhaft, weil im Zeitpunkt der
Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 f Abs. 1 FGG nicht sicher
festgestellt war. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift müssen dringende Gründe für die Annahme
bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Zwar leidet der Betroffene nach dem ärztlichen
Attest des Dr. E. an einer chronischen Schizophrenie. Dies darf aber nach § 1896 Abs. 1
BGB nur dann zu einer Betreuung führen, wenn der Betroffene aufgrund der Erkrankung
seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, wobei der Betreuer nach
Abs. 2 nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung
erforderlich ist. Gerade der Krankheitsverlauf im vorliegenden Fall, bei dem es Anfang
August 1996 zu einer Exazerbation gekommen war, die bis zum 08.08.1996 wieder so
abgeklungen war, daß der Beteiligte zu 3) keinen Handlungsbedarf für ein Eingreifen sah,
zeigt, daß doch erhebliche Zweifel begründet sind, ob es zu einer endgültigen Betreuung
kommen wird. Trotz des instabilen Gesundheitszustandes des Betroffenen, der eine
Krankheitsuneinsichtigkeit mit Medikamentenverweigerung zur Folge haben kann, ist nicht
hinreichend erkennbar, ob die hiermit verbundenen gesundheitlichen Nachteile für den
Betroffenen im Verhältnis zu den von ihm geklagten Nebenwirkungen der Medikamente so
schwerwiegend sind, daß deren auch nur vorübergehendes Absetzen nicht zu
verantworten ist. Ebensowenig ist geklärt, ob der Betroffene in früheren Fällen die
Einnahme von Medikamenten längere Zeit verweigert hat und ob dies zu Mängeln in seiner
Versorgung geführt hat.
Als das Landgericht entschieden hat, war nach der Stellungnahme des Betreuers auch kein
Grund mehr für eine Eilmaßnahme gegeben.
Was die bestimmten Aufgabenkreise angeht, so faßt der Senat sowohl den
amtsgerichtlichen als auch den landgerichtlichen Beschluß trotz mißverständlicher
Formulierung dahin auf, daß die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
und die Entscheidung über eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt umfaßt sein
sollten; denn es ist klar, daß diese Maßnahmen, sollte der Betreuer sie für erforderlich
halten, noch gesonderter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedürfen. Das
Landgericht wollte nicht bereits vorab eine etwaige Unterbringung genehmigen.
Die Kostenentscheidung beruht teilweise auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und war im übrigen
dem Landgericht vorzubehalten.