Urteil des OLG Köln vom 21.03.1997

OLG Köln (gerüst, rücknahme der klage, bundesrepublik deutschland, stand der technik, zpo, verbindung, abgrenzung zu, versehen, auskunft, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 161/96
Datum:
21.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
6 U 161/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 110/95
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.6.1996 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 110/95 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß der Urteilstenor bezüglich des
Unterlassungsanspruches wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren
Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
ein Gerüst und/oder ein einzelnes der nachstehend beschriebenen
Bauteile eines Gerüstes anzubieten und/oder in Verkehr zu brin-gen, bei
dem die zur Verbindung der Vertikalstiele des Gerüstes mit den Riegeln
und Diagonalen des Gerüsts dienenden Lochscheiben und/oder die
Köpfe der Riegel und/oder Diagonalen und/oder sonstiger Bauteile wie
aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich
ausgebildet sind:
pp.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können jedoch die Vollsteckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu
leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung: 5.000.000 DM
b) Auskunft: 200.000 DM
c) Kostenerstattung: 60.000 DM
Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch
durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
Unterlassung
500.000 DM
Auskunft
200.000 DM
Schadensersatzfeststellung
300.000 DM
Gesamtstreitwert
1.000.000 DM
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Herstellerinnen und Vertreiberinnen von (Bau-
)Gerüsten. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu
3), der früher bei der Klägerin beschäftigt gewesen war, war vom 15.7.1994 an ebenfalls
Geschäftsführer der Beklagten zu 1), ist indes inzwischen aus der Beklagten zu 1)
ausgeschieden.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung,
Auskunft und Schadensersatzfeststellung mit der Behauptung in Anspruch, bei dem von
der Beklagten zu 1) (zukünftig: "die Beklagte") vertriebenen Gerüst "A. R." handele es
sich um eine unzulässige Nachahmung ihres Gerüstes "L. AllroundGerüst".
3
Die Klägerin ist mit einem Jahresumsatz von 500 Mio. DM eine der führenden
Anbieterinnen u.a. von sog. Modulgerüsten, also solchen, deren Einzelteile in
besonderer Weise die Anpassung an spezielle und ungewöhnliche Formen der
einzurüstenden Objekte ermöglichen. Sie stellt her und vertreibt das sog. "L.
Blitzgerüst", das in dem als Anlage K 1 vorgelegten Prospekt näher beschrieben ist
(Bl.32), und als Modulgerüst das bereits erwähnte L. AllroundGerüst, das in dem als
Anlage K 2 (Bl. 33) vorgelegten Prospekt ebenfalls im einzelnen beschrieben ist und
den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Gerüste der Klägerin sind
insbesondere wegen einer bestimmten, früher patentierten Verbindungstechnik, auf die
sogleich näher einzugehen ist, in der Branche gut bekannt.
4
Das L. AllroundGerüst besteht u.a. aus Vertikalrohren, den sog. "(Vertikal-) Stielen", und
aus Horizontal-, bzw. Diagonalrohren, den sog. "Riegeln". Zum Zwecke der Verbindung
dieser Rohre miteinander weisen die Vertikalstiele in bestimmten Abständen runde,
ringförmig um die Stiele fest angeschweißte Scheiben auf, die 8 Löcher
("Auslassungen") enthalten. An diesen Scheiben werden die Riegel befestigt. Dazu sind
die Enden der Riegel, die sog. "Riegelköpfe", mit unverlierbar angebrachten Keilen
5
versehen. Die Riegelköpfe sind so konstruiert, daß sie mit der Scheibe - und damit mit
dem Vertikalstiel - dann fest verbunden sind, wenn man sie an die Scheibe anlegt und
den Keil durch eines der erwähnten Löcher hindurchführt. Auf diese Weise können an
einer Scheibe bis zu 8 Riegel befestigt werden. Bei den Auslassungen handelt es sich
in abwechselnder Anordnung um 4 größere und 4 kleinere Löcher. Diese Löcher sind so
zugeschnitten, daß bei Verwendung nur der kleineren Löcher die einzelnen
angeschlossenen Riegel im Winkel von 90° oder 180° zueinander stehen, während
unter Verwendung auch der größeren Löcher auch Winkel zwischen 30° und ca. 60°
und damit eine Anpassung auch an individuelle Winkelverhältnisse des einzurüstenden
Objektes erreichbar sind.
Die Klägerin verwendet in ihrem Gerüst neben der erwähnten fest an den Vertikalstielen
angeschweißten Scheibe Riegelköpfe in U-Form und ebenfalls auf die beschreibene
Weise zu befestigende Diagonalen. Wegen der Ausgestaltung dieser Teile wird auf die
von ihr überreichten, jeweils um die zu Anschauungszwecken nicht benötigten Rohre
verkürzten Originalteile Bezug genommen, die die Klägerin sämtlich mit der
Bezeichnung "Anlage K 4" versehen hat und die auf Bl.35 ebenfalls unter dieser
Bezeichnung auch photographisch wiedergegeben sind. Ergänzend hat die Klägerin
ebenfalls als "Anlage K 4" einen weiteren, nicht in U-Form, sondern als Rohr
ausgebildeten Riegelkopf mit Befestigungskeil vorgelegt, der ebenfalls auf dem
erwähnten Photo abgebildet ist. Bei diesem Riegelkopf handelt es sich um einen
Vorschlag einer Zuliefererin, der bei dem von der Klägerin vertriebenen Gerüst indes
nicht zur Anwendung kommt.
6
Das L. AllroundGerüst weist keine glatten metrischen Maße, sondern "krumme Werte"
auf. So stehen die Vertikalstiele - bedingt durch die entsprechende Länge der zwischen
ihnen anzubringenden Gerüstfelder - in Abständen von 0,73 m, 1,09 m, 1,57 m, 2,07 m,
2,57 m und 3,07 m zueinander. Außerdem beträgt die Breite des Gerüstes 0,732 m bzw.
1,088 m.
7
Das vorbeschriebene Befestigungssystem war Gegenstand des Patents 2449124 zu
Gunsten eines Herrn Eberhard L., wegen dessen Begründung im einzelnen auf die in
Kopie als Bl.38 ff vorgelegte Patentschrift Bezug genommen wird. Herr Eberhard L. ist
und war nicht Gesellschafter der Klägerin. Diese ist am 5.2.1988 aus einem
Familienunternehmen entstanden, aus dem im Laufe der Zeit auch verschiedene
weitere Gesellschaften hervorgegangen sind. Das Patent ist bereits vor
Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens abgelaufen.
8
Etwa seit März 1995 vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung "A. R." ebenfalls ein -
von ihr auch hergestelltes - Modulgerüst, bei dem sie gleichfalls das vorbeschriebene
Befestigungssystem benutzt. Wegen der Ausgestaltung der dabei verwendeten Teile
wird auf die als Anlagen K 9 und K 10 a)-c) vorgelegten und auf Bl.51 photographisch
wiedergegebenen - ebenfalls auf die beschriebene Weise verkürzten - Originalteile
Bezug genommen. Das Gerüst der Beklagten weist im übrigen exakt die oben im
einzelnen wiedergegebenen Maße des L. AllroundGerüst auf. Die von der Beklagten für
das Gerüst A. R. verwendeten Bauteile stimmen in ihren Formen und Maßen mit
denjenigen des klägerischen Gerüstes weitestgehend überein. Soweit - vereinzelt -
überhaupt Unterschiede bestehen, sind diese in aller Regel als unbedeutende
Maßabweichungen im Millimeterbereich mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar. Wegen
der aus diesem Grunde zumindest nahezu bestehenden Identität der Formen und Maße
der Bauteile ist es technisch ohne weiteres und insbesondere ohne jeglichen
9
Mehraufwand möglich, unter wahlloser Verwendung von Teilen beider
streitgegenständlichen Produkte ein - sogar wie von einem einzigen Hersteller
stammend wirkendes - Gerüst zu errichten. Diese Kompatibilität der Teile mit
denjenigen aus dem Gerüst der Klägerin ist und war erklärtes Ziel der Beklagten.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf § 1 UWG gestützt, und zwar unter den
Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, des Ausnutzens von
Gütevorstellungen, der Gefahr der Verwechslung des Verursachers nach dem Eintritt
von Schäden und des Einschiebens in ein System.
10
Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die oben im einzelnen dargestellten
Besonderheiten der Bauteile machten deren wettbewerbliche Eigenart aus. Hierzu hat
sie unwidersprochen behauptet, zumindest die nachfolgend darzustellenden, von der
Beklagten ebenfalls identisch übernommen Einzelheiten seien nicht technisch bedingt,
sondern von ihr willkürlich gewählt. So wiesen die 4 kleineren Ausbrüche in der
Scheibe auf der Innenseite mit 11,1 mm ein fast doppelt so großes Maß wie auf der
Außenseite auf, wo sie nur 5,8 mm messen. Ebenso seien die - auch von der Beklagten
übernommenen - Vertiefungen in dem oberen und unteren Backen der Riegelköpfe
technisch nicht notwendig. Schließlich bestehe eine technische Notwendigkeit für die
Verwendung der erwähnten "krummen" Maße der Gerüstteile nicht. Diese hätten sogar
gewisse Nachteile, die sie, die Klägerin, indes von Beginn an mit dem Ziel in Kauf
genommen habe, so Schutz vor Nachahmungen erreichen zu können.
11
Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, daß es ohnehin nicht aus technischen
Gründen geboten sei, auf das ehemals patentierte Verbindungssystem zurückzugreifen,
und sich dazu auf insgesamt 8 Angebote aus dem wettbewerblichen Umfeld berufen,
wegen deren Einzelheiten auf die Ausführungen auf S.19 ff der Klagebegründung (=
Bl.19 ff) und die dort in Bezug genommenen Unterlagen verwiesen wird.
12
Die Klägerin hat b e a n t r a g t (Neubezifferung durch den Senat),
13
1. die Beklagten zu verurteilen,
14
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft,
oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) zu
vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
15
16
in der Bundesrepublik Deutschland ein Gerüst und/oder Bauteile eines Gerüstes
anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, bei dem die zur Verbindung der
Vertikalstiele des Gerüstes mit den Riegeln und Diagonalen des Gerüsts
dienenden Lochscheiben und/oder die Köpfe der Riegel und/oder Diagonalen wie
aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ausgebildet sind:
17
(es folgten die oben als S.3 und 5-7 in das vorliegende Urteil eingeblendendeten
Photographien und die auf S.4 dieses Urteils wiedergebene Zeichnung.)
18
1. ihr vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß
dem Klageantrag zu 1 a) begangen haben, und zwar
19
1. beim Inverkehrbringen von Gerüstteilen unter Angabe des betreffenden Teils mit
Artikel-Nummer, Menge, Liefermonat, Rechnungswert und Abnehmer mit Firma
und Adresse,
20
1. bei der Verbreitung von schriftlichen Werbemitteln unter Angabe der Art des
Werbemittels, der Auflage und der verteilten Stückzahl, gegliedert nach
Kalendermonaten, sowie der Empfänger mit Firma und Adresse,
21
22
wobei es ihnen freigestellt sei, die Angaben über die Abnehmer und Empfänger
nicht ihr bekanntzugeben, sondern einem von ihr benannten zur Verschwiegenheit
verpflichteten Wirtschaftsprüfer, sofern sie diesen ermächtigen, ihr darüber
Auskunft zu geben, ob bestimmte Lieferungen oder bestimmte Abnehmer bzw.
Empfänger in der erteilten Auskunft enthalten sind.
23
1. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen,
der ihr durch ihre Handlungen gemäß dem Klageantrag zu 1 a) entstanden ist oder
noch entstehen wird.
24
25
26
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
27
die Klage abzuweisen.
28
Sie haben u.a. die Auffassung vertreten, der Antrag sei mit Blick auf die eingeblendeten
Photos nicht hinreichend konkret gefaßt. Überdies sei die Klage bereits unzulässig, weil
die Klägerin nicht prozeßführungsbefugt sei. Dies ergebe sich daraus, daß sie nicht
Inhaberin der "Rechte an dem Gerüst" (geworden) sei, aus demselben Grund fehle ihr
auch die Aktivlegitimation. Im übrigen seien die Vorausetzungen des geltendgemachten
29
Unterlassungsanspruches (und damit der übrigen Ansprüche) nicht gegeben. So fehle
es an der wettbewerblichen Eigenart des überdies nicht von der Klägerin entwickelten
Gerüstes. Außerdem habe sie dieses nicht nachgebaut, sondern in aufwendiger, sich
über mehrer Jahre hinziehender eigener Entwicklungsarbeit konstruiert. Schließlich
wiesen die Teile auch einige Unterschiede zu denen des klägerischen Gerüstes auf.
Wegen des Vortrags hierzu im einzelnen wird exemplarisch auf die Ausführungen ab
S.26 der Klageerwiderung (= Bl.124 ff) verwiesen. Auch seien die Teile mit einem
eingravierten "deutlichen A.-Namenszug" sowie einem Schlüssel zur Erkennung
versehen.
Der Beklagte zu 3) hafte schon deswegen nicht, weil er inzwischen bei der Beklagten zu
1) ausgeschieden sei, überdies habe er intern keine Aufgaben im Vertrieb gehabt.
30
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der
vermeidbaren Herkunftstäuschung stattgegeben. Aufgrund von hierzu vorgelegten
Unterlagen stehe fest, daß Ansprüche aus § 1 UWG, die das L. AllroundGerüst
betreffen, der Klägerin zustünden. Es liege auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung
vor. Dem aus Lochscheibe und Riegelköpfen bestehenden Verbindungssystem komme
wettbewerbliche Eigenart zu, was durch die abweichenden Konstruktionen des
wettbewerblichen Umfeldes deutlich werde. Die Beklagten hätten das Produkt der
Klägerin entgegen ihrer Behauptung nachgeahmt und die dadurch entstandene
Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar, weil die Beklagten auch die technisch nicht
vorgegebenen Details übernommen hätten. Die von den Beklagten erwähnten
Einprägungen des Namenszuges, die im übrigen in den vorgelegten Mustern nicht
vorhanden seien, seien ebensowenig wie die teilweise vorhandenen Papieraufkleber
mit dem Namen der Beklagten zu 1) zur Unterscheidung ausreichend.
31
Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten B e r u - f u n g wiederholen und
vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sehen sie die
Anträge durch die Photos weiterhin nicht ausreichend konkretisiert. Außerdem gehe der
Unterlassungsausspruch aber auch deswegen jedenfalls zu weit, weil durch ihn u.a.
auch die Verbreitung von anderen als den oben im einzelnen beschriebenen Bauteilen
des angegriffenen Gerüstes untersagt werde.
32
Der Klägerin fehle aus den hierzu bereits vorgetragenen Gründen die
Prozeßführungsbefugnis. Jedenfalls der Beklagte zu 3) sei auch von vorneherein nicht
(mehr) passivlegitimiert, weil er bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden und eine
Rückkehr in deren Betrieb aus internen Gründen ausgeschlossen sei. Zudem sei es ihm
auch unmöglich, die Auskunft zu erteilen, weil er bereits seit Anfang April 1996 keinen
Zugriff auf Geschäftsinterna mehr habe und die fraglichen Auskünfte angesichts des
Umfanges der in Rede stehende Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) nicht ohne
Geschäftsunterlagen erteilen könne.
33
Auch zur nach ihrer Auffassung fehlenden Aktivlegitimation im Sinne einer
Rechtsinhaberschaft gerade durch die Klägerin wiederholen die Beklagten ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
34
In der Sache meinen sie, der zuerkannte Unterlassungsanspruch sei nicht begründet,
weil es sich bei dem L. AllroundGerüst nicht um eine Leistung der Klägerin handele und
sie diese auch nicht nachgeahmt hätten. Ausgangspunkt sei die Erkenntnis, daß für eine
wirtschaftlich und technisch optimale Verbindung keine Alternative zu der Lochscheibe
35
und den Riegelköpfen zur Verfügung stehe. Dies bedinge die Ähnlichkeit der Produkte.
Das von Herrn Eberhard L. entwickelte Verbindungssystem habe sich als die technisch
und wirtschaftlich überlegene Lösung herausgestellt. Dies zeige sich u.a. daran, daß es
der Klägerseite gelungen sei, während der Laufzeit des Patents 90 % der Marktanteile
zu erlangen. Ohne Verlust der technischen Vorteile seien keine nennenswerten
technischen Abweichungen möglich. Wegen der Einzelheiten des Vortrag der
Beklagten hierzu wird auf deren Ausführungen im Schriftsatz vom 20.1.1997, dort ab S.7
(= Bl.771 ff), Bezug genommen. Soweit in geringem Umfang Abweichungen möglich
seien, hätten sie hiervon Gebrauch gemacht. Sie hätten nämlich nicht etwa die Bauteile
der Klägerin nachgeahmt, sondern diese - wie sie es bereits in erster Instanz dargestellt
haben - eigenständig entwickelt. Die Bauteile wiesen auch erhebliche bautechnische
Unterschiede auf, zu deren genauer Erfassung die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich sei, die daher bereits dem Landgericht
oblegen habe und nunmehr nachzuholen sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin
seien auch die von dieser angesprochenen Vertiefungen in den Riegelköpfen technisch
bedingt. Eine gleichbleibende Wandstärke würde "eine bedeutende Gewichtszunahme
und damit preisliche Änderungen bewirken".
Schon weil es sich um die Fortentwicklung eines in den 50-iger und 60-iger Jahren in
England und Frankreich entwickelten Verbindungsknotens handele, aber auch
angesichts der Tatsache, daß die prägenden Merkmale des Gerüstes technisch bedingt
seien, weise dieses keine wettbewerbliche Eigenart auf.
36
Jedenfalls komme es aus dem zuletzt genannten Grunde nicht zu
Herkunftsverwechslungen. Solche Verwechslungen seien auch wegen der
unterschiedlichen Ausformung der Rohrverbinder ausgeschlossen. Diese seien
deswegen von Bedeutung, weil nicht die Einzelteile, sondern das Gerüst als Ganzes
betrachtet werden müsse und dabei die abweichenden Endstücke sofort augenfällig
seien. Eine Verwechslungsgefahr drohe außerdem auch deswegen nicht, weil die
klägerischen Bauteile in der Praxis stets "über und über mit wetterfesten, speziell für die
Klägerin entwickelten, leuchtend orange-roten Aufklebern versehen" seien.
37
Im übrigen sei die von ihnen erreichte Kompatibilität vom Markt erwünscht.
38
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
39
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
40
Die Klägerin b e a n t r a g t,
41
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urteilstenor zum
Unterlassungsanspruch wie oben geschehen neu gefaßt wird.
42
Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt
insbesondere die Auffassung, die einzelnen Merkmale seien nicht technisch notwendig.
43
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen
Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich deren Gegenstand waren, sowie
auf den ihnen nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 19.2.1997 Bezug
genommen.
44
Der Senat hat durch Teilurteil vom 11.9.1996, wegen dessen Einzelheiten auf die
Ausfertigung Bl.688 verwiesen wird, gem. § 718 ZPO den Betrag der im Falle der
Vollstreckung auf Grund des Ausspruches des Landgerichts zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung zu leistenden Sicherheit auf 5.000.000 DM neu
festgesetzt.
45
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
47
Die Berufung ist - mit Blick auf das erwähnte Teilurteil durch Schlußurteil -
zurückzuweisen, weil der geltendgemachte Unterlassungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung aus § 1 UWG besteht, der
Klägerin ebenfalls aus § 1 UWG wegen der bisher erfolgten Verletzungshandlungen
dem Grunde nach der Anspruch auf Schadensersatz zusteht und schließlich zur
Ermittlung der Schadenshöhe der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gerechtfertigt ist.
48
Die Ansprüche richten sich ungeachtet seines zwischenzeitlichen Ausscheidens bei der
Beklagten zu 1) auch gegen den Beklagten zu 3).
49
Schließlich liegt in der teilweisen Neufassung des Klageantrags zum
Unterlassungsanspruch lediglich eine Präzisierung des unveränderten Begehrens der
Klägerin und keine - teilweise - Rücknahme der Klage.
50
A
51
Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere besteht die von den Beklagten zu
Unrecht auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellte Prozeßführungsbefugnis der
Klägerin. Diese ist aus den sogleich darzulegenden Gründen in ihren ihr aus § 1 UWG
zustehenden Rechten verletzt und als Rechtsinhaberin ohne weiteres befugt, diese
Rechte auch wahrzunehmen. Der Senat sieht hierzu angesichts der Eindeutigkeit der
Rechtslage von weiteren Ausführungen ab.
52
Daran, daß gerade die Klägerin als Herstellerin des L. AllroundGerüstes Inhaberin der
hier zu erörternden Rechte ist, kann ungeachtet der in diesem Zusammenhang von den
Beklagten aufgeworfenen ausufernden Fragen zu den "Rechten an dem Gerüst" nach
dem Ablauf des Patentschutzes ebenfalls kein Zweifel bestehen. Ansprüche aus
ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz, wie sie hier in Rede stehen, stehen -
von möglichen zusätzlichen Rechtsinhabern abgesehen - jedenfalls dem Hersteller
derjenigen Produkte zu, um deren Schutz es geht (vgl. Köhler/Piper § 1 RZ 263, BGH
GRUR 91,223 f, - "Finnischer Schmuck").
53
B
54
Die Klage ist auch in vollem Umfange begründet.
55
I
56
Es liegen zunächst die Voraussetzungen des - der Sache nach von Anfang an
unverändert - geltendgemachten Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG wegen
vermeidbarer Herkunftstäuschung vor.
57
Die Bauteile des L. AllroundGerüstes, die den "Verbindungsknoten" bilden, weisen aus
den bereits von dem Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit gem. § 543 Abs.2
ZPO Bezug genommen wird, im einzelnen dargelegten Gründen wettbewerbliche
Eigenart auf. Dem steht weder entgegen, daß es sich um technisch bedingte
Gestaltungsformen handelt, noch daß die Verbindung nicht von der Klägerin selbst
entwickelt worden ist. Voraussetzung des ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutzes ist nicht, daß der Hersteller das Produkt, für das er Schutz in
Anspruch nimmt, selbt entwickelt hat. Im übrigen vermögen auch solche Elemente die
wettbewerbliche Eigenart zu begründen, die technisch bedingt sind, solange nur die
Möglichkeit einer abweichenden (ebenfalls technischen) Gestaltung besteht (BGH
GRUR 96, 210 f - "Vakuumpumpen" m.w.N.). Schon die Vielzahl der bereits in der
Klageschrift, auf die insoweit verwiesen wird, von der Klägerin im einzelnen
aufgezeigten abweichenden Lösungen des Problems der winkligen Verbindungen
durch das wettbewerbliche Umfeld zeigt indes, daß es sich um eine - nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien anderen Systemen zwar überlegene, aber
doch - willkürlich wählbare und austauschbare Problemlösung handelt. Ausgehend
hiervon bedarf es keiner näheren Darlegungen, daß die von dem Landgericht
dargestellten Elemente die wettbewerbliche Eigenart der Gerüstteile zu begründen
vermögen.
58
Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß die Bauteile, die die wettbewerbliche Eigenart
begründen, auf diese Weise bei den Gerüstbauern Herkunftsvorstellungen auslösen.
Das ergibt sich schon angesichts der deutlich abweichenden Lösungen anderer
Anbieter und erst Recht bei der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung des
Umstandes, daß das Produkt auf dem Markt nachhaltig bekannt ist, wovon angesichts
der von der Beklagten selbst vorgetragenen Tatsache, daß die Klägerin über 90 % der
Marktanteile verfügt, ohne weiteres auszugehen ist.
59
Es besteht auch die Gefahr, daß beide Gerüste auf dem Markt miteinander verwechselt
werden. Dies bedarf in Anbetracht der beschriebenen Übereinstimmung der Gerüste
gerade im Bereich des wettbewerblich eigenartigen "Knotens", also der oben
ausführlich beschriebenen Verbindungsstelle zwischen horizontal und vertikal
verlaufenden Rohren, ebenfalls keiner näheren Begründung. Die Gerüste sind sich
ungeachtet kleinerer Details, auf die noch einzugehen ist, sogar so ähnlich, daß sie vom
Verkehr praktisch nicht auseinandergehalten werden können. Bereits die von der
Klägerin als Anlagen 2 und 3 zur Berufungserwiderung vorgelegten photographischen
Abbildungen jeweils eines aufgebauten Gerüstelementes (Bl. 758 f.) vermitteln diesen
Eindruck anschaulich. Durch die Besichtigung der ebenfalls aufgebauten Originalteile in
der mündlichen Verhandlung hat sich dieser Eindruck bestätigt.
60
Die Beklagten, die erklärtermaßen das Ziel der Kompatibilität ihres Gerüstsystems mit
demjenigen der Klägerin verfolgen, haben nicht nur den beschriebenen "Knoten",
sondern auch andere Einzelheiten wie etwa sämtliche für die Ausdehnung des
aufgebauten Gerüstes maßgeblichen Maße übernommen. Hierauf beruhen die überaus
hohe Ähnlichkeit und die damit verbundene massive Verwechslungsgefahr der
streitgegenständlichen Gerüste.
61
Von für den Rechtsstreit ausschlaggebender Bedeutung ist damit
62
die von den Beklagten mit ihren Schriftsätzen vom 20.1.1997 (Bl.765 ff) und 19.2.1997
63
(Bl.874 ff) nunmehr auch in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Ausgestaltung der
fraglichen Bauteile technisch bedingt und eine weitere Abweichung insofern nicht ohne
Verlust der durch das früher patentierte System gewährleisteten technischen Vorteile
möglich ist. Diese Frage ist indes zu verneinen. Es mag zwar sein, daß insbesondere
die Ausgestaltung des "Knotens" zumindest weitgehend technisch bedingt ist, den
Beklagten ist es aber jedenfalls möglich und zumutbar, in den übrigen Einzelheiten der
Gestaltung des Gerüstes so weit von denjenigen des klägerischen Gerüstes
abzuweichen, daß Verwechslungen zumindest weitgehend vermieden werden. Im
Gegensatz zu ihrer Ansicht ist die Kompatibilität ihres Gerüstes mit demjenigen der
Klägerin in diesem Zusammenhang kein schützenswerter Gesichtspunkt.
Allerdings kann die Übernahme technisch gemeinfreier Gestaltungsmerkmale als
solche den Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil es gerade die
Gemeinfreiheit ausmacht, daß die Übernahme grundsätzlich gestattet ist. Um ein
derartiges gemeinfreies Element handelt es sich bei dem früher zu Gunsten von Herrn
Eberhard L. patentierten Befestigungssystem inzwischen auch, weil der Patentschutz
abgelaufen ist.
64
Es ist auch weiter zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß im Rahmen des
ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, um den es sich im vorliegenden
Verfahren handelt, nicht nur solche technischen Gestaltungsmerkmale dem Schutz
entzogen sind, die technisch unbedingt notwendig sind, sondern auch solche
Gestaltungsmerkmale unter bestimmten Umständen im Rahmen des Gemeingebrauchs
verwendet werden dürfen, die lediglich technisch zweckmäßig sind (vgl. grundlegend
BGH GRUR 68,591,592 - "Pulverbehälter"). Um ein derartiges technisch zweckmäßiges
Gestaltungsmerkmal handelt es sich bei dem früher patentierten, nunmehr auch von den
Beklagten verwendeten "Knoten". Denn wie die verschiedenen Lösungen der
Verbindungen bei den Produkten des in der mündlichen Verhandlung erörterten
wettbewerblichen Umfeldes zeigen, läßt sich die Verbindung auch auf andere Weise
herstellen, ist der "Knoten" also zur Errichtung eines Gerüstes technisch nicht zwingend
erforderlich.
65
Für technisch (lediglich) zweckmäßige Gestaltungsmerkmale hat der BGH den
Grundsatz entwickelt, daß der Nachbau nicht zu beanstanden sei, "wenn ein
vernünftiger Gewerbetreibender, der auch den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit
des Erzeugnisses berücksichtigt, die übernommene Gestaltung dem offenbarten Stand
der Technik einschließlich der praktischen Erfahrung als angemessene technische
Lösung entnehmen kann" (a.a.O.). Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um ein
Produkt, das eine Kombination mehrerer formgebender Elemente aufweist, dann
müssen diese Kriterien für alle einzelnen Elemente getrennt erfüllt sein (vgl. BGH
GRUR 81,517,519 - "Rollhocker").
66
Es mag einiges dafür sprechen, daß die Lochscheibe und die Riegelköpfe in ihrer
Kombination ein gegenüber den Produkten des wettbewerblichen Umfeldes technisch
und wirtschaftlich so überlegenes System darstellen, daß sie die vorstehende Definition
erfüllen. Dies läßt sich nach Auffassung des Senats jedenfalls ohne Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht ausschließen. Auch wenn man indes aus diesem
Grunde unterstellt, daß die Beklagten berechtigt seien, das Verbindungssystem als
solches auch für ihr Gerüst zu verwenden, ist die Klage begründet. Denn dies berechtigt
die Beklagten jedenfalls nicht, darüber hinaus die weiteren maßgeblichen Elemente des
Gerüstes der Klägerin zu übernehmen. Im Gegenteil obliegt es ihnen, durch geeignete
67
und zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, daß trotz der Übernahme der technisch
bedingten Elemente eine Verwechslung möglichst vermieden wird. Denn das auf
technischen und wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Recht, technisch bedingte
Elemente zu übernehmen, entbindet nicht von der Pflicht, Herkunftsverwechslungen,
soweit sie gleichwohl vermeidbar sind, auch tatsächlich entgegenzuwirken. Der BGH
hat in seiner Entscheidung "Pulverbehälter" in diesem Zusammenhang ausdrücklich
angeführt, daß bei dem Vertrieb technischer Erzeugnisse, bei denen gemeinfreie
Gestaltungsmerkmale übernommen wurden, zumutbare und geeignete Maßnahmen zu
treffen seien, um der Gefahr von Herkunftstäuschungen entgegenzuwirken. Soweit die
Änderung der technischen Gestaltung nicht zumutbar erscheine, könne die Anbringung
sonstiger unterscheidender Hinweise geboten sein (a.a.O.,S.593). Dieser Auffassung
schließt sich der Senat an. Sie führt zur Zurückweisung der Berufung.
Den Beklagten ist die erforderliche Anbringung unterscheidender Elemente in ihr Gerüst
möglich und zumutbar. Das gilt auch dann, wenn man annehmen will, daß der gesamte
"Knoten" in all seinen Einzelheiten, also bis hin etwa zu den Abmessungen,
übernommen werden kann, woran der Senat allerdings - nicht zuletzt mit Rücksicht auf
das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien - erhebliche Zweifel hat. Denn jedenfalls
im Bereich des Gerüstgestänges ist die bestehende Übereinstimmung nicht technisch
erforderlich und sind augenfällige Abweichungen ohne Verlust der mit dem "Knoten"
verbundenen technischen Vorteile möglich.
68
Daß zunächst weitere Abrenzungen erforderlich sind, um der Gefahr von
Verwechslungen zu begegnen, ergibt sich aus den bereits oben geschilderten
Übereinstimmungen. Das Gerüst kann im aufgebauten Zustand - wie bereits ausgeführt
wurde - von dem klägerischen Gerüst praktisch nicht unterschieden werden.
69
Hieran ändern auch die von den Beklagten in deren Schriftsatz vom 19.2.1997
aufgeführten insgesamt geringfügigen Abweichungen nichts. Das gilt zunächst für die
wellenförmige Ausgestaltung der Riegel und den Rohrverbinder, der - wie aus den von
den Beklagten als Anlagen BB 5 und BB 7 mit Schriftsatz vom 19.2.1997 vorgelegten
Anschauungsstücken ersichtlich ist - bei beiden Gerüsten geringfügig abweichend
ausgebildet ist. Angesichts der völligen Übereinstimmung der oben beschriebenen
"Knoten" können Herkunftsverwechslungen nur durch deutlich sichtbare Abweichungen
bei anderen Merkmalen vermieden werden, weil es sich bei der Verbindung von
Riegeln und Stielen um ein für den Gerüstbauer wesentliches technisches Element
handelt und überdies der Knoten in seiner Gestaltung das Gerüst augenfällig prägt.
70
Vor diesem Hintergrund reichen die beiden angesprochenen Abweichungen bei weitem
nicht aus, um Verwechslungen zu vermeiden. Die wellenförmige Ausprägung der U-
förmigen Riegel stellt sich nicht als eindrückliche Abweichung dar. Sie legt im übrigen -
soweit sie überhaupt wahrgenommen wird - eher die Vermutung einer
Weiterentwicklung als des Vorliegens eines Konkurrenzproduktes nahe, zumal auch die
Riegel der Klägerin in Ansätzen 2 parallel verlaufende Rillen und damit - wenn auch nur
schwach ausgeprägt - ebenfalls die wellenförmige Gestaltung aufweisen. Was den
Rohrverbinder angeht, so fällt auch diese Abweichung bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung des Gerüstes praktisch nicht auf. Es ist allerdings bei einer
gezielten Betrachtung gerade des Rohrverbinders nicht zu verkennen, daß die Parteien
das technische Problem der Verbindung zweier Rohre teilweise unterschiedlich gelöst
haben. So arbeiten zwar beide Systeme mit einem an einem Rohr dauerhaft befestigten
Zwischenstück, das einen geringeren Durchmesser als die hohlen Rohre aufweist und
71
deswegen in ein weiteres Rohr eingeführt werden kann, die erwähnte unlösbare
Befestigung dieses Zwischenstückes ist aber insofern abweichend erfolgt, als bei dem
Rohr der Klägerin punktförmige Eindrückungen den festen Halt gewähren, während bei
dem Gerüst der Beklagten rund um das Rohr manschettenartig eine Eindrückung erfolgt.
Diese Unterscheidung wird indes erst bei näherem Hinsehen deutlich und tritt bei der
maßgeblichen Gesamtbetrachtung des Gerüstes angesichts der Augenfälligkeit der das
Gerüst prägenden Knoten nicht in Erscheinung. Die erforderliche deutlich sichtbare
Unterscheidung stellt sie aus diesem Grunde nicht dar.
Das gilt auch für die Einstanzungen des Firmennamens der Beklagten im Bereich der
soeben erwähnten manschettenartigen Einprägungen. Diese sind nur schwach
ausgeprägt und fallen allenfalls bei genauem Hinsehen auf.
72
Eine deutliche Abgrenzung liegt auch nicht in dem Umstand, daß die Beklagten ihr
Gerüst nicht, wie die Klägerin dies auf einzelnen Rohren tut, mit roten Farbmarkierungen
versieht. Es ist Sache der Beklagten, ihr Produkt hinreichend von demjenigen der
Klägerin abzugrenzen. Sie genügt diesen Anforderungen nicht dadurch, daß sie
ihrerseits ein von der Klägerin verwendetes Mittel der Kennzeichnung einfach wegläßt.
Die auf dem Gerüst der Klägerin - im übrigen entgegen der Darstellung der Beklagten
nicht "über und über", sondern eher vereinzelt - aufgebrachten Farbmarkierungen haben
ersichtlich keine technische Funktion, sondern dienen offenbar allein dem Zweck, die
Gerüstteile erkennbar zu machen und eine Zuordnung zu ermöglichen. Die Beklagten
können sich indes nicht darauf verlassen, daß die Klägerin auf diese Weise versucht,
Verwechslungen entgegenzuwirken, sondern muß ihrerseits ihr Gerüst mit hinreichend
unterscheidungskräftigen Merkmalen versehen. Vor diesem Hintergrund läßt der Senat
die sehr zweifelhafte Frage offen, ob das angesichts der überaus großen Ähnlichkeit der
Gerüste überhaupt (allein) mit der Aufbringung von Farbmarkierungen geschehen kann
und ob ggfls. hierfür solche Farbmarkierungen ausreichen könnten, wie die Klägerin sie
ausweislich der Abbildungen z.B. auf den Seiten 16 f des von ihr als Anlage K 2 (Bl.33)
vorgelegten Prospektes für einzelne Rohre ihres Gerüstes verwendet.
73
Soweit das Gerüst der Beklagten (noch) mit Namensaufklebern versehen sein sollte,
reichen auch diese aus den von dem Landgericht auf S.17 f des angefochtenen Urteils
dargelegten Gründen für die Unterscheidung nicht aus. Der Senat sieht hierzu von
weiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagten selbst diesen Aspekt nicht zum
Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht haben.
74
Schließlich erfüllen auch die auf S.19 f ihres Schriftsatzes vom 19.2.1997 von den
Beklagten wiederholend aufgeführten angeblichen Abweichungen bei verschiedenen
Zubehörteilen, wie Konsolen und U-Gitterträgern, die an die notwendige Abgrenzung zu
stellenden Anforderungen nicht. Die massive Verwechslungsgefahr beruht - wie schon
ausgeführt worden und aus den als Anlagen 2 - 5 zur Berufungserwiderung vorgelegten
Photographien augenfällig ersichtlich ist - auf dem nahezu identischen Aussehen der
Gerüste in ihren Grundelementen. Die Beklagte hat daher dafür Sorge zu tragen, daß
das Gerüst in diesen Grundelementen, also etwa so wie es auf den erwähnten
Photographien dargestellt worden ist oder wie es zu Anschauungszwecken am
Verhandlungstage im Innenhof des Gerichts aufgestellt war, sich hinlänglich von
demjenigen der Klägerin unterscheidet. Denn es ist - was keiner Begründung darf und
die Beklagten auch nicht behaupten - nicht etwa so, daß ein verwendungsfähiges
Gerüst immer gerade die Zusatzteile aufweist, auf die sich die Beklagten a.a.O.
beziehen.
75
Außerdem reichen die - durchweg ohnehin nur Details betreffenden - Abweichungen bei
Zusatzteilen auch deswegen zur Abgrenzung nicht aus, weil der Verkehr mit Blick auf
das als identisch angesehene Gerüst selbst annehmen wird, es handele sich um
Weiterentwicklungen oder Vorläufer der Teile der Klägerin.
76
Im übrigen betreffen die angeblichen Unterschiede etwa bei den Bordbrettern und der
Rahmentafel, aber auch bei den anderen aufgeführten Zusatzteilen, nur geringfügige,
bei der maßgeblichen Betrachtung des gesamten Gerüstes nicht ins Gewicht fallende
Einzelheiten. Schließlich verstärken die insgesamt von der Beklagten angebotenen
Zusatzteile - sofern dies möglich ist - die Verwechlungsgefahr noch, ohne daß es hierauf
allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreits ankäme. Es ist nämlich davon
auszugehen, daß die vielen weiteren Zubehörteile aus dem Angebot der Beklagten, wie
es sich auf den Seiten 4-10 ihres als Anlage K 11 (Bl.52 ff) von der Klägerin vorgelegten
Prospektes darstellt, keine Abweichungen zu den entsprechenden Teilen des
klägerischen Gerüstes aufweisen. Denn zum einen haben die Beklagten trotz des
Bemühens, die hinreichende Abgrenzung darzulegen, selbst keine weiteren
angeblichen Abweichungen bei Zubehörteilen vorgetragen und zum anderen liegt es
angesichts der von ihnen angestrebten Kompatibilität mit dem Gerüst der Klägerin nahe,
daß auch die Zusatzteile bis ins Detail mit denjenigen der Klägerin übereinstimmen.
77
Aus den vorstehenden Gründen reichen die von den Beklagten angeführten
Abweichungen sämtlich nicht aus, um den zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen
erforderlichen Abstand ihres Gerüstes von demjenigen der Klägerin zu begründen.
78
Es ist den Beklagten auch möglich und zumutbar, das von ihnen vertriebene Gerüst,
also insbesondere die zu seiner Errichtung erforderlichen Grundelemente, mit
auffälligen Besonderheiten zu versehen, die Verwechslungen hinreichend
entgegenwirken. Das gilt auch für den Fall der Beibehaltung des "Knotens".
79
Der Senat hat nicht im einzelnen aufzuzeigen, welche augenfälligen Veränderungen an
dem Gestänge oder an anderen deutlich sichtbaren Teilen des Gerüstes, die für dessen
Errichtung erforderlich sind, ausreichend oder gar erforderlich sind. Denn zum einen
sind die Beklagten insoweit in der Auswahl frei und zum anderen könnten diesbezüglich
verbindliche Erklärungen auch nicht ohne Kenntnis der konkret in Betracht kommenden
Gestaltungen abgegeben werden.
80
Jedenfalls steht aber fest, daß Gestaltungen der Rohre denkbar sind, die durch deren
Form, vor allem aber durch deren Abmessungen gewährleisten, daß der Verkehr das
Gerüst als spezielles erkennt und nicht mit demjenigen der Klägerin verwechselt. Der
Senat läßt in diesem Zusamenhang auch die Frage offen, ob - bei Beibehaltung des das
Gerüst prägenden Knotens - ein hinreichender Abstand erreicht werden kann, solange
die Maße des Gerüstes nicht deutlich geändert werden. Dies erscheint dem Senat recht
zweifelhaft, braucht indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
Denn den Beklagten ist es auch zumutbar, die Grundmaße ihres Gerüstes so zu ändern,
daß dem Gerüstbauer oder sonstigen Betroffenen sogleich ins Auge fällt, Teile eines
anderen Gerüstes und nicht desjenigen der Klägerin vor sich zu haben.
81
Dem steht die Tatsache nicht entgegen, daß das Gerüst dann nicht mehr mit
demjenigen der Klägerin kompatibel wäre. Denn das Interesse der Beklagten, diese
Kompatibilität zu erhalten, ist rechtlich nicht geschützt. Es spricht sogar viel dafür, das
82
Gerüst bereits allein wegen der Kompatibilität als solcher als wettbewerbswidrig
anzusehen. Denn die Beklagten schleichen sich auf diese Weise in das System der
Klägerin ein und überdies besteht im Falle der jederzeit möglichen Vermischung
einzelner Bestandteile zu einem aus Elementen beider Gerüste bestehenden
Gesamtgerüst die von der Klägerin anschaulich aufgezeigte Gefahr der Verwechslung
des Verursachers nach dem Eintritt von Schäden. Der Senat läßt diese Frage indes
dahinstehen. Denn eine zur Abgrenzung geeignete Veränderung des Gerüstes ist
jedenfalls nicht deswegen unzumutbar, weil das Gerüst dadurch seine Kompatibilität
verliert. Selbst wenn die Beklagten grundsätzlich berechtigt sein sollten, durch den
Vertrieb eines kompatiblen Gerüstes an dem wirtschaftlichen Erfolg des klägerischen
Produktes zu partizipieren, dürften sie deswegen nicht Herkunftstäuschungen bewirken,
die ohne die die Kompatibilität bewirkenden Umstände vermeidbar wären. Es mag im
übrigen sein, daß die Kompatibilität - wie die Beklagten behaupten - "vom Markt
erwünscht ist", hierauf kommt es aber nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin
das Gerüst in der konkret angegriffenen Ausgestaltung hinnehmen muß, was aus den
dargelegten Gründen indes nicht der Fall ist.
Das sich aus den vorstehenden Gründen ergebende Erfordernis, deutlich
unterscheidende Elemente in die den optischen Gesamteindruck prägenden Teile des
Gerüstes aufzunehmen, besteht auch angesichts der Behauptung der Beklagten, sie
hätten das Gerüst der Klägerin nicht übernommen, sondern es handele sich bei ihrem
Gerüst um das Ergebnis einer eigenen Produktionsentwicklung. Denn den Beklagten
wird unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht die
Übernahme des klägerischen Produktes zum Vorwurf gemacht, sondern die Tatsache,
daß das von ihnen vertriebene Gerüst - ungeachtet der Frage, welche möglicherweise
eigene Entwicklung ihm zugrundeliegt - Verwechslungen mit dem Gerüst der Klägerin
verursacht, die vermeidbar sind. Aus diesem Grunde kann auch die angesichts der
bereits mehrfach beschriebenen übergroßen Ähnlichkeit der Gerüste und des Ziels der
Kompatibilität überaus zweifelhafte Frage dahinstehen, ob dem angegriffenen Gerüst
wirklich eine nennenswerte eigene Entwicklung durch die Beklagte zugrundeliegt.
83
Der mithin bestehende Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gerade in der oben
ausformulierten Fassung zu. Entgegen der von den Beklagten in ihrem Schriftsatz vom
19.2.1997 geäußerten Auffassung geht das so gefaßte Verbot nicht über den der
Klägerin zustehenden Anspruch hinaus. Den Beklagten wird zwar (auch) der Vertrieb
des gesamten Gerüstes untersagt, dies aber nur, solange darin die aus den obigen
Gründen zu beanstandenden, in dem Urteilstenor im einzelnen aufgeführten Teile
Verwendung finden. Gerade hierauf hat die Klägerin indes einen Anspruch, weil sich
nur so die ansonsten bestehende Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung
vermeiden läßt.
84
Es trifft auch nicht zu, daß - wie die Beklagten im Berufungsverfahren zu Unrecht erneut
vortragen - der Verbotsumfang durch die eingeblendeten Photos nicht hinlänglich
deutlich würde. Abgesehen davon, daß die allein von der Entscheidung betroffenen
Beklagten ihr Gerüst und seine Teile hinlänglich genau kennen, ist auch nicht
nachvollziehbar, inwiefern die - zudem in dem Antrag und dem angefochtenen Urteil
noch textlich beschriebenen - einzelnen beanstandeten Bauteile nicht hinreichend
gekennzeichnet sein sollen. Daß das Gegenteil der Fall ist, ergibt der bloße
Augenschein der Photos ohne weiteres.
85
Schließlich stellt die in der Berufungsverhandlung erfolgte Neufassung des Antrags
86
auch nicht etwa eine teilweise Rücknahme der Klage dar. Denn die Klägerin wollte - wie
sich aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt - von Anfang des Verfahrens an nur
dasjenige erreichen, was sie nach der Änderung des Antrages weiterhin - nunmehr in
genauerer Anlehnung des Wortlautes ihres Antrages an dieses Begehren - verlangt.
II
87
Ist der Unterlassungsanspruch mithin begründet, so ist auch der Antrag auf Feststellung
der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet und besteht schließlich der bezüglich
der Schadenshöhe geltendgemachte Auskunftanspruch. Der Senat sieht hierzu unter
erneuter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts gem. § 543 Abs.2 ZPO
von näheren Ausführungen ab, weil die Beklagten selbst spezielle Einwände gegen
diese - im übrigen offenkundig begründeten - Ansprüche nicht geltendmachen.
88
Sämtliche Ansprüche bestehen schließlich nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern
auch gegen die Beklagten zu 2) und 3). Das bedarf bezüglich des Beklagten zu 2)
wegen dessen fortbestehender Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1)
keiner Begründung, gilt aber auch für den Beklagten zu 3) als früherem weiteren
Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Dessen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1)
ändert an der bestehenden Haftung nichts. Das gilt zunächst ohne weiteres für den
Unterlassungsanspruch, weil - auch wenn die übrigen Beklagten dies in Abrede stellen -
nicht ausgeschlossen ist, daß der Beklagte zu 3) später erneut für die Beklagte zu 1)
tätig wird. Im übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 3)
zukünftig in alleiniger Verantwortung ein in den Kernbereich des Verbotes fallendes
Gerüst auf den Markt bringt. Ebenso ändert das Ausscheiden des Beklagten zu 3) nichts
an dessen Verantwortlichkeit für bereits früher, nämlich während seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer der Beklagten zu 1), verursachte Schäden der Klägerin, weswegen der
Antrag auf Schadensersatzfeststellung ebenfalls auch ihm gegenüber zulässig und
begründet ist. Schließlich steht das Ausscheiden des Beklagten zu 3) auch dem
Auskunftsanspruch nicht entgegen, auch wenn dieser jetzt keinen Zugang zu
Geschäftsunterlagen mehr hat. Denn die Verpflichtung, die begehrten Auskünfte zu
erteilen, geht nicht dahin, sich das dafür erforderliche Wissen erst zu beschaffen.
Vielmehr genügt der Beklagte zu 3) seiner Auskunftspflicht durch die Erteilung der
begehrten Auskünfte, soweit er die dazu erforderlichen Kenntnisse (noch) hat.
89
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der - rein prozessuale - Erfolg der
Beklagten, daß der Senat durch Teilurteil vom 11.9.1996 die Höhe der im Rahmen der
vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils zu leistenden Sicherheit
angehoben hat, wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus, weil für die
Vorabentscheidung über diese Frage gem. § 718 ZPO keine gesonderten Kosten
angefallen sind (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 20. Auflage, § 718 RZ 4; Thomas-Putzo, ZPO,
18. Auflage, § 718 RZ 5).
90
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Aus den fortbestehenden Gründen des erwähnten Teilurteils des Senats ist die Höhe
der zu leistenden Sicherheit bzw. des zu hinterlegenden Betrages bezüglich der
Vollstreckung des Unterlassungsanspruches erneut auf 5.000.000 DM festzusetzen.
91
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
92
Streitwert für das Berufungsverfahren 1.000.000,00 DM, nämlich:
93
Ausgehend von dem nicht näher differenzierten Gesamtinteresse der Klägerin von
1.000.000 DM schätzt der Senat deren gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO maßgebliches
Interesse an den einzelnen Ansprüchen entsprechend den vorstehenden Werten.
94