Urteil des OLG Köln vom 15.06.1998

OLG Köln (grad des verschuldens, stationäre behandlung, höhere gewalt, ambulante behandlung, zpo, gaststätte, report, behandlung, besucher, höhe)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 6/98
Datum:
15.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 6/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 118/97
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht Gaststätte
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Der Betreiber einer Gaststätte ist im Rahmen seiner
Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, daß Gäste gefahrlos und
sicher die Zu- und Abgänge benutzen können, wobei er mit einer
gewissen Unaufmerksamkeit und Sorglosigkeit rechnen muß. Ein direkt
unterhalb eines zum Eingangsbereich einer Gaststätte gehörenden
Sockels angebrachtes, grobmaschiges Gitterrost (3 x 3 cm messende
Öffnungen) muß derart gestaltet oder abgesichert sein, daß es mit jeder
üblichen Art von Schuhwerk, insbesondere mit Absatzschuhen,
gefahrlos betreten werden kann. Erleidet ein Gast infolge einer
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Gaststättenbetreibers einen
offenen Schien- und Wadenbeinbruch, so rechtfertigt dies bei einem
langwierigen und nicht komplikationslosen, von 6 Operationen und 8
stationären Klinikaufenthalten sowie von Schmerzen und
Beweglichkeitseinschränkungen gekennzeichneten Behandlungs- und
Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 10. Dezember 1997 - 20 0 118/97 - abgeändert
und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klägerin 1.684,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
22.08.1997 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM zu
zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage
abgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft noch aus dem
Unfallereignis vom 11.03.1994 vor der Tennisanlage O.straße 7 in K.-L.
entstehen, und zwar bezüglich der materiellen Schäden, soweit die
künftigen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache selbst weit
überwiegend Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines Teils der begehrten Zinsen führt das
Rechtsmittel nicht zur beantragten Verurteilung der Beklagten.
2
1.
3
Die Beklagten sind gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB als Gesamtschuldner (§ 421 BGB)
verpflichtet, der Klägerin die ihr anläßlich des Unfalls vom 11.03.1994 entstandenen
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Sie haben als damalige
Eigentümer bzw. Pächter des Restaurants in der Tennishalle die ihnen obliegende
Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Hinsichtlich der Passivlegitimation wird
insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsbeschluß vom 11.07.1997,
welcher in der Beschwerdeinstanz des Prozeßkostenhilfeverfahrens ergangen ist.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Klägerin am 11.03.1994
nach Verlassen des Restaurants mit ihrem rechten Schuh in dem Gitterrost
hängengeblieben ist, welches sich vom Eingang aus gesehen rechts unterhalb des
gefliesten Sockels befindet. Bei dem dadurch bewirkten Sturz zog sie sich einen offenen
Bruch des rechten Waden- und Schienbeins zu. An diesem Unfallhergang bestehen
aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und Sch.,
in deren Begleitung die Klägerin sich damals befand, keine Zweifel. Es gibt keine
Anhaltspunkte, die Anlaß zu Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen
geben könnten. Soweit die Beklagten behauptet haben, die Klägerin sei an einer ganz
anderen Stelle zu Fall gekommen, nämlich am Übergang des den Eingangsbereich
bildenden Sockels zu dem durch die Art der Pflasterung besonders gekennzeichneten
"Hauptweg", hat die Beweisaufnahme dies nicht ergeben. Die gegenbeweislich
benannte Zeugin Of., die am Unfalltag in dem Restaurant der Tennisanlage arbeitete,
konnte aus eigener Wahrnehmung nicht angeben, wo sich der Sturz ereignete und die
Klägerin anschließend lag, weil sie das Restaurant nicht verlassen hat.
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Das Gitterrost bildete angesichts seiner Beschaffenheit und Position entgegen der
Ansicht des Landgerichts eine Gefahrenquelle für Besucher der Gaststätte der
Tennisanlage, der die Beklagten bis zum Unfallzeitpunkt nicht durch ausreichende
Sicherungsmaßnahmen begegnet waren.
6
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft und
unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze
anderer Personen zu treffen (vgl. BGHZ 103, 338, 340; NJW 1975, 108; 1990, 1236;
NJW-RR 1989, 219). Diese Sicherungspflicht wird allerdings nicht schon durch jede
bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst. Da eine jeglichen
Schadensfall ausschließende Verkehrssicherung nicht erreichbar ist und auch die
berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen Schutz vor allen nur denkbaren
Gefahren ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das
Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die
ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.
Haftungsbegründend wird demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann,
wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit
ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (vgl. BGH LM § 823
(Dc) BGB Nr. 102; VersR 1978, 1163, 1164 f; NJW 1990, 1236, 1237; OLG Karlsruhe
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VersR 1968, 457).
Entsprechend diesen sich allgemein aus der Verkehrsöffnung ergebenden
Sicherungspflichten sind die Eigentümer und Betreiber von Gastwirtschaften, Hotels,
Sportanlagen u. ä. Betrieben dafür verantwortlich, daß die Gäste und Benutzer ohne
Gefahr für Körper, Gesundheit und Eigentum die Räume und Nebenräume sowie die
Zu- und Abgänge, insbesondere die zuführenden Wege sicher benutzen können (vgl.
OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW-RR 1996, 276 = OLG-Report 1995, 303 f; OLG Köln, 2.
Zivilsenat, OLG-Report 1993, 337; OLG Düsseldorf VersR 1983, 925;
Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 397 m.N.). Das Maß der Sorgfaltspflicht
eines Gastwirts bestimmt sich nach den typischerweise in einem Gaststättenbetrieb
vorkommenden Situationen. Zwar braucht er nicht für alle nur denkbaren Möglichkeiten
eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen; es genügen vielmehr die
Sicherungsvorkehrungen, die ein verständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend
halten darf. Dabei bestehen jedoch erhöhte Sicherungspflichten, weil ein Gastwirt damit
rechnen muß, daß sich Gäste als Folge des Genusses von Alkohol und/oder aufgrund
der gehobenen Stimmung bei dem Gaststättenbesuch unaufmerksam und unverständig
verhalten. Er muß die Sorglosigkeit dieser Gäste in Betracht ziehen (vgl. BGH VersR
1960, 715, 716; 1961, 798, 799; 1967, 801, 802; NJW 1988, 1588; OLG Düsseldorf
VersR 1983, 925; OLG Hamm VersR 1991, 1154; OLG Köln, 2. Zivilsenat, OLG-Report
1993, 337 f; Staudinger/Schäfer a.a.O. Rdnr. 398). Das Maß der
Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach objektiven Maßstäben und der
Verkehrsauffassung (vgl. OLG Hamm OLG-Report 1996, 235, 236). Überraschende oder
jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbare Stolperstellen in Gängen, an Treppen oder im
Bereich von Zu- und Abgängen müssen in jedem Fall vermieden oder zumindest klar
gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet werden (vgl. OLG Hamm VersR 1991,
1154; OLG Köln, 2. Zivilsenat, OLG-Report 1993, 337, 338).
8
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es als objektive
Verkehrssicherungspflichtverletzung anzusehen, daß das direkt unterhalb des Sockels
gelegene Gitterrost weder mit einer Matte oder einem ähnlichen Gegenstand abgedeckt
noch in sonstiger Weise gegen das Betreten durch Gäste abgesichert war. Aufgrund
seiner Grobmaschigkeit - die Öffnungen messen nach den überreichten Lichtbildern
etwa 3 x 3 cm - war das Rost in einem durch Betreten von Menschen bestimmten
Bereich fehl am Platze. Denn es bot für Besucherinnen, die Schuhwerk mit Absätzen
trugen, die Gefahr, daß sie sich darin verfangen und dadurch erhebliche Verletzungen
zuziehen konnten. Aufgrund der Lage unmittelbar unterhalb der Sockelstufe war das
Rost selbst für einen durchschnittlich aufmerksamen Besucher je nach dessen Größe
und Blickwinkel erst spät erkennbar. Erst recht gilt dies für alkoholisierte oder etwa
durch altersbedingte Einschränkung der Sehfähigkeit in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit
beeinträchtigte Gäste sowie für solche, die abgelenkt waren oder aus sonstigen
Gründen der Beschaffenheit des Bodens unterhalb der Stufe keine Aufmerksamkeit
schenkten.
9
Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, wenn es meint, Gitterroste wie das hier
maßgebliche seien im Alltag vielfach auf privaten und öffentlichen Flächen als
bautechnische Abdeckungen diverser Öffnungen anzutreffen und seien zum Betreten
durch ein breites Publikum bestimmt. Nach den Erfahrungen des Senats gibt es derart
grobmaschige Gitter insbesondere nicht in öffentlichen Bereichen, die zum Begehen
und Betreten durch Menschen bestimmt sind. Verwendung finden sie vielmehr in der
Regel nur als Abdeckung von Lichtschächten im unmittelbaren Anschluß an Wände
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oder Mauern; in diesem Falle handelt es sich aber nicht um Flächen, die von Menschen
begangen werden. Wenn solche Roste auch betreten werden können und dürfen, liegen
sie doch in der Regel in Randbereichen, wo dies verhältnißmäßig selten vorkommt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es auch keine Rolle, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Anbringung grobmaschiger Gitterroste als
Lichtschachtabdeckungen grundsätzlich nach bautechnischen Vorschriften zulässig ist
oder nicht. Denn der Verkehrssicherungspflichtige ist für die zur Gefahrenabwehr
erforderlichen Maßnahmen unabhängig von Anordnungen der Baupolizeibehörde
verantwortlich. Auf baurechtliche Pflichten kommt es nicht entscheidend an. Denn das
zivilrechtliche Verbot der Gefährdung des Verkehrs ist nach seiner Zielsetzung häufig
umfassender als die der staatlichen Bauaufsicht gestellten Aufgaben, was dazu führen
kann, daß Sicherungsmaßnahmen auch über die sich aus dem Baurecht ergebenden
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hinaus getroffen werden müssen (vgl. BGH LM §
823 (Dc) BGB; NJW 1990, 1236, 1237).
11
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten läßt sich auch nicht mit dem
vom Landgericht gewählten Argument verneinen, von privaten und öffentlichen
Eigentümern könne nicht verlangt werden, die Gestaltung notwendiger bautechnischer
Einrichtungen der aktuellen Schuhmode anzupassen. Die Beklagten waren vielmehr
gehalten, das - anders als die anderen Gitterroste - nicht entlang der Gebäudewand
gelegene Gitterrost derart zu gestalten oder abzusichern, daß ein gefahrloses Betreten
mit jedweder üblichen Art von Schuhwerk möglich gewesen wäre. Welche Absatzstärke
oder -länge der aktuellen Damenschuhmode entsprach, spielt dabei keine Rolle. Soweit
bei Anbringung eines engmaschigeren Gitters für Besucher mit dünneren Absätzen
Gefahren gedroht hätten, hätten die Beklagten auch diesen durch geeignete
Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirken müssen.
12
Schließlich läßt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung des betreffenden
Gitterrostes auch nicht unter Hinweis darauf verneinen, angesichts der besonders
herausgehobenen und sich von der Umgebung deutlich unterscheidenden Pflasterung
des "Hauptweges" hätten diese erwarten dürfen, daß Besucher nur diesen Weg
benutzen würden, um vom Eingang zu den Parkplätzen in der Umgebung der
Tennishalle zu gelangen. Vielmehr mußten die Beklagten angesichts der örtlichen
Gegebenheiten, wie sie sich aus den überreichten Lichtbildern ergeben, durchaus damit
rechnen, daß Gäste den Eingangbereich nicht geradeaus über den "Hauptweg",
sondern zwecks Vermeidung eines Umweges seitlich nach rechts verlassen würden,
um zu den dort gelegenen Parkplätzen zu gehen. Eine solche Wegabkürzung bot sich
geradezu an. Eine abweichende Beurteilung würde für den vorliegenden Fall nur dann
gelten, wenn am Unfalltag an der Kante des Sockels oberhalb des betreffenden
Gitterrostes zwei große Pflanzenkübel aufgestellt gewesen wären, die den direkten
Zutritt auf dieses versperrt und den Besucher mit hinreichender Deutlichkeit darauf
hingewiesen hätten, daß es sich hier um einen nicht zum Begehen bestimmten Bereich
handelte. Indes steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des
Senats fest, daß die diesbezügliche Behauptung der Beklagten nicht zutrifft. Die
Zeuginnen S. und Sch. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, es seien am
Unfalltag an der betreffenden Stelle keine Blumenkübel vorhanden gewesen, die sie
und die Klägerin auf dem Weg zum Parkplatz im Bereich der Sockelkante hätten
umgehen müssen. Die Zeugin Of. hat nichts Gegenteiliges ausgesagt; sie vermochte
sich an die konkreten Verhältnisse am 11.03.1994 nicht zu erinnern.
13
2.
14
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 254 BGB wegen eines
Mitverschuldens gemindert oder, wie das Landgericht meint, gar ausgeschlossen.
15
Anhaltspunkte, die den Vorwurf eines Mitverschuldens der Klägerin rechtfertigen
würden, sind nicht ersichtlich, auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu Tage
getreten.
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Der vom Landgericht hervorgehobene Grundsatz, von Fußgängern sei zu verlangen,
daß sie auf von ihnen beschrittene Wege achten und Gefahrenquellen ausweichen,
kann hier keine Geltung beanspruchen. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, daß sie im
Bereich der Tennishalle und der angeschlossenen Gaststätte die Zu- und Abgänge, zu
denen sie auch den von ihr konkret gewählten Weg Richtung Parkplatz wählen durfte,
sicher und gefahrlos würde benutzen können. Wie der Senat bereits im Beschluß vom
11.07.1997 ausgeführt hat, läßt sich dem Umstand, daß die Klägerin denselben Weg
bereits vor Betreten der Gaststätte in umgekehrter Richtung gegangen war, nicht ihre
Verpflichtung entnehmen, auf dem Rückweg die Lage und Beschaffenheit des
Gitterrostes sowie die von diesem ausgehende Gefährlichkeit zu kennen bzw. sie sich
wieder aktuell in Erinnerung zu rufen, um sich entsprechend sorgfältig und aufmerksam
zu verhalten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatte die Klägerin auch nicht
deshalb konkreten Anlaß, konzentriert auf den vor ihr liegenden Weg zu achten, weil sie
an der Unfallstelle die Stufe zu überwinden hatte. Denn anders als beim
abwärtsgerichteten Begehen einer mehrstufigen Treppe wird ein Fußgänger, der eine
einzelne Stufe vor sich sieht, seine Schrittlänge darauf einstellen und die Stufe
hinabsteigen können, ohne in diesem Moment seinen Blick noch auf den Boden direkt
unterhalb der Stufe richten zu müssen. Wenn sich die Klägerin in einer derartigen Weise
verhalten hat, so kann ihr dies nicht vorgeworfen werden. Damit entfällt auch die
Grundlage des vom Landgericht erhobenen Vorwurfs, sie habe sich bei Wahrnehmung
der Beschaffenheit des Rostes wegen der Besonderheiten ihres Schuhwerkes auf eine
Gefahr einstellen müssen. Ohne besondere Bedeutung ist deshalb die Frage, ob
angesichts der - nach den Bekundungen der Zeuginnen - zum Unfallzeitpunkt
herrschenden Dunkelheit oder jedenfalls Dämmerung das Rost und dessen
Beschaffenheit für die Klägerin überhaupt deutlich erkennbar gewesen wäre oder nicht.
Diese durfte sich bei Verlassen der Gaststätte in gehobener Stimmung und bei
Unterhaltung mit ihren Freundinnen jedenfalls in gewissem Maße unaufmerksam und
sorglos verhalten, ohne daß ihr dies zum Mitverschuldensvorwurf gereicht. Welchen
Einfluß dabei das Glas Champanger hatte, das die Klägerin nach den Eingaben der
Zeuginnen zuvor genossen hatte, ist unerheblich. Denn es gehört gerade zu den
Pflichten eines Gastwirtes, auch gering alkoholisierte oder unaufmerksame Gäste vor
Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1988, 1588, 1589). Dem würde es
widersprechen, dem infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu Schaden
gekommenen Besucher wegen seines geringen Alkoholkonsums allein bereits ein
Mitverschulden anzulasten.
17
3.
18
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Klägerin sich einen offenen
Bruch des rechten Schien- und Wadenbeins zugezogen hat, indem sie mit dem Absatz
ihres Schuhs in dem Gitterrost steckengeblieben ist, daraufhin das Gleichgewicht
verloren hat und zu Boden gestürzt ist. Da, wie insbesondere die Zeugin Sch. glaubhaft
19
bekundet hat, der Schuh und der darin befindliche Fuß in einer Öffnung des Rostes
stecken blieb, kam es zum Bruch der Knochen. Die Zeuginnen S. und Sch. haben
übereinstimmend geschildert, das Krachen gehört zu haben.
Der Senat geht hinsichtlich der Verletzungsfolgen und des Behandlungsverlaufs von der
ausführlichen und detaillierten Darstellung in der Klageschrift aus, die die Klägerin
durch Vorlage von ärztlichen Unterlagen weitgehend verifiziert hat.
20
4.
21
a)
22
Ihren materiellen Schaden hat die Klägerin in der Klageschrift mit insgesamt 1.684,41
DM beziffert. Hierbei handelt es sich um über die Krankenversicherungsleistungen
hinausgehende, von ihr persönlich zu tragende Zuzahlungen sowie um die nicht
erstatteten Kosten für zwei ärztliche Atteste. Diese Aufwendungen, die die Beklagten
der Klägerin zu ersetzen haben, sind durch die überreichten
Krankenversicherungsunterlagen der DKV nachvollziehbar belegt (Blatt 52 bis 71 AH).
23
Den Betrag haben die Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1,
24
291 BGB, wie beantragt, ab Klagezustellung zu verzinsen, also ab dem 22.08.1997. Im
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist insoweit unzutreffend der 19.08.1997
angegeben.
25
Der Klägerin kann allerdings lediglich der gesetzliche Zinssatz von 4 % zugesprochen
werden, weil sie nicht durch Vorlage einer Bankbescheinigung oder eines
Kontoauszugs nachgewiesen hat, daß sie mindestens in Höhe der Forderung Kredit
durch Überziehung ihres Kontos zu einem Zinssatz von 10,25 % genommen hat.
26
b)
27
Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von
20.000,00 DM zu; dies entspricht dem Betrag, den sie für mindestens angemessen hält.
28
Bemessungsgrundlagen für die Höhe eines Schmerzensgeldes, das primär einen
Ausgleich für die vom Geschädigten erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen bieten
soll, sind u. a. das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten, Größe, Dauer,
Heftigkeit der Schmerzen, Leiden, Entstellungen, psychische Beeinträchtigungen,
Dauer und Ausmaß der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, die Heilungsprognose
sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers und eines etwaigen Mitverschuldens
des Verletzten (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 57. Aufl., § 847 Rdnr. 11; vgl. auch das
Senatsurteil vom 16.10.1992 - 19 U 81/92 -, OLG-Report 1993, 71 f. = NJW-RR 1983,
350 f.).
29
Die zum Unfallzeitpunkt 58 Jahre alte Klägerin hat einen offenen Bruch des rechten
Waden- und Schienbeins erlitten. Der Heilungsprozeß ist nicht reibungslos verlaufen,
sondern war langwierig und ist bis heute noch nicht abgeschlossen.
30
Im Anschluß an die erste stationäre Behandlung vom Unfalltag bis zum 6.05.1994, in
deren Rahmen zwei Operationen zwecks Behebung des Trümmerbruchs erfolgten, hielt
31
sich die Klägerin bis zum 28.06.1994 in einer Rehabilitationsklinik auf zwecks intensiver
krankengymnastischer Behandlung. Es folgte eine ambulante Behandlung bei
fortdauernden Schmerzen und Gehschwierigkeiten, bevor sich die Klägerin vom 19.09.
bis zum 10.10.1995 wiederum in stationärer Behandlung befand zwecks Entfernung der
Platten und Schrauben. Dabei wurde ein Spätinfekt im Knochen festgestellt. Auch nach
ihrer Entlassung litt die Klägerin weiter unter Schmerzen. Am 24.12.1995 wurde sie
wegen einer Refraktur des rechten Unterschenkels durch Osteomylitis erneut in
stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen, in deren Rahmen eine weitere
Operation durch Vornahme einer externen Fixierung erfolgte. Nach ihrer Entlassung am
5.02.1996 war die Klägerin wiederum nur mit Hilfe zweier Gehstützen beweglich und für
6 Wochen auf die häusliche Verpflegung durch ihre Familie angewiesen. In der Zeit vom
29.02. bis zum 2.03.1996 wurde bei einem weiteren Krankenhausaufenthalt die externe
Fixierung entfernt. In der Folgezeit hatte die Klägerin weiter Schmerzen und war auf
Gehstützen angewiesen. Sie mußte sich wegen der nicht abheilenden Refraktur
Röntgen- und Orthopädieuntersuchungen unterziehen. In den Zeiträumen vom 21.05.
bis 24.05. und 23.07. bis zum 25.07.1996 befand sich die Klägerin jeweils in stationärer
Behandlung der Uniklinik Köln, wo sie Stoßwellentherapien absolvierte. Ihr rechter
Unterschenkel wurde für mehrere Wochen in Gips gelegt. Sie war weiterhin auf
Gehstützen angewiesen und litt unter Schmerzen. Bei der Nachuntersuchung wurde
noch keine Heilung der Refraktur festgestellt. Bis zum 11.11.1996 erfolgten weitere
Röntgenuntersuchungen, bevor die Klägerin ab diesem Tag bis zum 22.11.1996 erneut
stationär in der Uniklinik aufgenommen wurde, wo ihr ein Titannagel im Tibiaschaft mit
einer zusätzlichen zweiten Schraube eingesetzt wurde. Außerdem wurde ihr zur
Beseitigung einer Entzündung im Unterschenkel ein Knochentransplantat aus der Hüfte
eingesetzt. Sie wurde wiederum mit Gehstützen entlassen, um in der Folgezeit zu
Hause Krankengymnastik zu betreiben.
Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Klägerin nicht schmerzfrei und in ihrer
Beweglichkeit eingeschränkt. Weitere Nachkontrollen erfolgten. Eine Entfernung des
Titannagels im Schienbein steht noch aus. Ob die Klägerin danach dauerhaft
schmerzfrei sein wird und die Unfallfolgen vollständig ausgeheilt sein werden, läßt sich
derzeit nicht beurteilen.
32
Der Senat hält angesichts dieses langwierigen, von insgesamt 6 Operationen und 8
stationären Klinikaufenthalten mit einer Gesamtdauer von mehr als einem halben Jahr
sowie von dauernden Schmerzen und weitgehender Einschränkung der Beweglichkeit
gekennzeichneten Behandlungs- und Heilungsverlauf ein Schmerzensgeld in Höhe von
20.000,00 DM zum Ausgleich der materiellen Auswirkungen des Unfalls für
angemessen, aber auch (nach bisherigem Stand) ausreichend. Dabei hat er auch die für
die Klägerin bestehende psychische Belastung in Form der Ungewißheit hinsichtlich
der Frage der endgültigen Heilung berücksichtigt. Auch ist dem Verschuldensgrad auf
Seiten der Beklagten Rechnung getragen worden; es handelt sich um normale
Fahrlässigkeit.
33
c)
34
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, daß der Klägerin in Zukunft noch weitere materielle und
immaterielle Schäden entstehen, die von den Beklagten zu ersetzen sind. Denn eine
hinreichend sichere Prognose über die zukünftige Entwicklung der Heilung kann zur
Zeit nicht gestellt werden. Erst wenn der zuletzt eingesetzte Titannagel entfernt sein
35
wird, wird sich beurteilen lassen, ob diese Maßnahme ein Erfolg war oder ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Heilbehandlungsmaßnahmen notwendig
sein werden und wann die Klägerin in ihrer Gesundheit endgültig wiederhergestellt sein
wird. Aus diesem Grunde ist auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verpflichtung
der Beklagten zum Ausgleich etwaiger weiterer immaterieller Schäden zulässig.
5.
36
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind entgegen der Auffassung der
Beklagten nicht verjährt.
37
Dies gilt bereits deshalb, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB
zum Zeitpunkt der Klagezustellung, also am 19.08.1997, noch nicht abgelaufen war,
mithin rechtzeitig gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 253 Abs.1 ZPO unterbrochen wurde. Zwar
waren zum Zeitpunkt der Klagezustellung mehr als drei Jahre seit dem Unfall
(11.03.1994) verstrichen. Indes war die Verjährung nach § 203 Abs. 2 in Verbindung mit
Absatz 1 BGB innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist gehemmt, weil
die Klägerin durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert war. Unter
höherer Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich auch das Unvermögen zur
Aufbringung von Prozeßkosten zu verstehen, wenn die Partei diesem auch bei
äußerster Sorgfalt mit zumutbaren Mitteln nicht abhelfen kann (vgl. BGH VersR 1960,
60, 62; Senatsurteil vom 18.02.1994 - 19 U 205/93 - OLG-Report 1994, 203, 204). Da die
Klägerin ausweislich der von ihr eingereichten Bescheide der Stadt Köln jedenfalls ab
Mai 1996 durchgehend die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz erfüllte, ist davon auszugehen, daß sie in den letzten
sechs Monaten vor dem 11.03.1997 in zumutbarer Weise nicht imstande war, die
Prozeßkosten aufzubringen. Diese sechs Monate sind gemäß § 205 BGB nicht in die
Verjährungsfrist einzurechnen mit der Folge, daß diese am 19.08.1997 noch nicht
abgelaufen war.
38
Darüber hinaus würde, da die bereits unbedingt eingelegte Klage und das gleichzeitige
Prozeßkostenhilfegesuch am 6.03.1997, also noch vor Ablauf der ursprünglichen
Verjährungsfrist eingereicht worden sind, der Klägerin auch die Rückwirkungsfiktion des
§ 270 Abs. 3 ZPO (demnächstige Zustellung) zugute kommen. Eine Verzögerung der
Klagezustellung durch ein Prozeßkostenhilfeverfahren ist nämlich unschädlich, wenn
der Kläger einen ordnungsgemäß begründeten und vollständigen, also mit den
Unterlagen nach § 117 Abs. 2 ZPO versehenen Antrag innerhalb der zu wahrenden
Frist einreicht (vgl. BGH MDR 1978, 472, 473; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 270
Rdnr.9). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt hier nicht anderes daraus, daß
dem Prozeßkostenhilfegesuch ein Bescheid und eine Bescheinigung der
Sozialhilfebehörde vom 25.04. bzw. 13.05.1996 beigefügt waren. Mögen diese
Unterlagen bei Klageeinreichung auch nicht mehr aktuell gewesen sein, so ist
gleichwohl keine der Klägerin anzulastende Verzögerung der Klagezustellung zu
bejahen. Denn nach Sinn und Zweck der in § 270 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung soll
eine Partei vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen bewahrt, die ihre Ursache
im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben, sofern sie selbst ihrerseits alles Zumutbare für
die alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. BGH VersR 1995, 361, 362; Zöller/Greger a. a.
O., § 270 Rdnr. 7). Hier ist die Verzögerung nicht der Klägerin anzulasten, sondern ihre
Ursache ist im Geschäftsbetrieb des Landgerichts zu sehen. Denn hätte es die von der
Klägerin mit dem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Unterlagen nicht für
genügend aktuell gehalten, wäre es verpflichtet gewesen, hierauf unverzüglich nach §
39
118 Abs. 2 ZPO hinzuweisen und auf eine vollständige und aktuelle Erklärung der
Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuwirken (vgl. auch
OLG München MDR 1998, 559). Da ein solcher Hinweis aber insbesondere in der
gerichtlichen Verfügung vom 10.03.1997 unterblieb, durfte die Klägerin davon
ausgehen, daß auch aus Sicht des Landgerichts ihr Prozeßkostenhilfegesuch
ordnungsgemäß und vollständig war. Daß der Senat dies rund 4 Monate später in
seinem Beschluß vom 11.07.1997 hinsichtlich der Aktualität der Sozialhilfeunterlagen
anders gesehen hat, kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, Abs. 2 Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.
40
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
41
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 31.684,41
DM.
42