Urteil des OLG Köln vom 12.05.1997

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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 67/97
Datum:
12.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 67/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 270/96
Schlagworte:
Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche
Normen:
WEG § 14 Nr. 1
Leitsätze:
Küchengerüche, die durch das geöffnete Fenster ins Freie dringen und
die übrigen Miteigentümer nicht unerheblich in der Nutzung ihres
Wohnungseigentums beeinträchtigen, mögen ,ortsüblich" sein. Dies
hindert nicht die Verpflichtung aus § 14 Nr. 1 WEG, diese Störung im
Rahmen des Zumutbaren, etwa durch Einbau einer Dunstabzugshaube,
zu reduzieren. Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
gelten insoweit andere Regeln als im allgemeinen Nachbarrecht.
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 5. 3. 1997
wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 4. 2. 1997 - 29 T 270/96 -
aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung
-auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das
Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
1
I.
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Der Antragsteller ist Eigentümer einer Penthousewohnung im zweiten und dritten
Obergeschoß des Hauses M.er Straße in K.. Unter den im zweiten Obergeschoß
gelegenen Räumen des Antragstellers liegt die Wohnung der Antragsgegnerin, die sie
an ihre Tochter vermietet hat. Der Antragsteller benutzt die im zweiten Obergeschoß
gelegenen Räume als Schlafzimmer. Das Küchenfenster der Wohnung der
Antragsgegnerin befindet sich unmittelbar unter einem Schlafzimmerfenster der
Wohnung des Antragstellers. Die Küche der Antragsgegnerin verfügt über eine
Abluftöffnung zum Anschluß einer Dunstabzugshaube. Im Gegensatz zu allen anderen
Wohnungen der hochwertig ausgestatteten Wohnungseigentumsanlage ist die Küche
der Antragsgegnerin nicht mit einer Abzugshaube eingerichtet.
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Der Antragsteller hat behauptet, durch unangenehme Küchengerüche aus der Wohnung
der Antragsgegnerin komme es insbesondere dann, wenn das Küchenfenster zum
Lüften geöffnet ist, zu erheblichen Belästigungen in seinen Schlafräumen. Der
unangenehme Küchengeruch setze sich sogar in der Bettwäsche und in den Gardinen
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fest. Die Geruchsbelästigungen könnten durch den Einsatz einer Dunstabzugshaube
vermieden werden. Hierfür hat er Sachverständigenbeweis angetreten.
Der Antragsteller hat beantragt,
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1.
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung,
M.er Straße , K. 1, Obergeschoß links, in dem Küchenraum eine geeignete, der Größe
der Küche entsprechende Dunstabzugshaube einzubauen, die so leistungsstark ist, üb
er 6OO m³ zu arbeiten,
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hilfsweise,
8
2.
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Anordnung eines angemessenen
Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen,
durch die übermäßige Geruchsbelästigungen des Antragstellers - vornehmlich durch
Küchengerüche - vermieden werden.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Durch Beschluß vom 17. 9. 1996 hat das Amtsgericht Köln die Anträge des
Antragstellers zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluß hat der Antragstellers beim Landgericht Köln Beschwerde
eingelegt und beantragt,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten,
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unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der
Zuwiderhandlung geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die übermäßige
Geruchsbelästigungen des Antragstellers - vornehmlich durch Küchengerüche -
vermieden werden, die von der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung, M.er Straße ,
K., 1 OG links, ausgehen.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das Landgericht hat die Antragsgegnerin nicht als verpflichtet angesehen, in ihrer
Eigentumswohnung Maßnahmen zu treffen, um eine Geruchsbelästigung des
Antragstellers durch Küchengerüche zu vermeiden. Es hat dazu ausgeführt, daß die
Benutzung einer Küche zur Zubereitung von Speisen keinen unzulässigen Gebrauch
des Sondereigentums darstelle und die Beeinträchtigung des Antragstellers durch
solche Gerüche nicht über das bei einem Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft
unvermeidliche Maß hinausgeht.
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Gegen diesen ihm am 25. 2. 1997 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 5. 3. 1997, der am 7. 3. 1997 beim Oberlandesgericht einging, sofortige
weitere Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur
Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht.
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Der angegriffene landgerichtliche Beschluß ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das
Landgericht hat die wechselseitigen Schonungspflichten der Wohnungseigentümer im
vorliegenden Fall nicht zutreffend gewichtet und die nötige Sachaufklärung unterlassen.
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, von ihrem
Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare
Maß hinaus Nachteile erwachsen.
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Die vom Antragsteller geltend gemachten Geruchsbelästigungen sind Nachteile im
Sinne dieser Bestimmung. Hierfür genügt jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung
(Pick in Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 7. Auflage, § 14 Rnr. 32 m. w. N.). Nur soweit die
Ausübung des Gebrauchsrechts ganz geringfügige Einwirkungen auf die Belange der
anderen Wohnungseigentümer hat, scheidet von vornherein ein Schonungsanspruch
aus. Auch unwägbare Emissionen -wie Gerüche- genügen grundsätzlich für die
Annahme eines Nachteils im Sinne § 14 Nr. 1 WEG (LG Düsseldorf WUM 1991, 52).
Geruchsbelästigungen sind dabei erst dann als unwesentlich anzusehen, wenn ein
durchschnittlicher Mensch sie kaum noch empfindet (BGH NJW 1982, 44O (441)). Es
kommt für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung auch nicht darauf an, daß
die Störungen nicht dauernd, sondern nur gelegentlich erfolgen (BGH a.a.O., mwNw).
Der Antragsteller hat hier unter Vorlage von Aufstellungen über einzelne Vorfälle und
unter Beweisantritt Geruchsbeeinträchtigungen behauptet. Nach den örtlichen
Gegebenheiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß das Küchenfenster der
Wohnung der Antragsgegnerin unmittelbar unter dem Schlafzimmerfenster der
Wohnung der Antragstellerin liegt, sind derartige Störungen baulich angelegt. Dies wirkt
sich offenkundig insbesondere dann aus, wenn die Fenster in beiden Wohnungen zur
Lüftung geöffnet werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, kommt es für die
Frage, ob ein wesentlicher Nachteil vorliegt, nicht auf die "Ortsüblichkeit" an. Dies zeigt
schon ein Blick auf § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB, der erhebliche Beeinträchtigungen durch
nicht wägbare Emissionen -wie Gerüche- und die Ortsüblichkeit als unterschiedliche
Tatbestandsmerkmale für den Unterlassungsanspruch unter Nachbarn ausgestaltet hat.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts trägt der bisherige Akteninhalt auch nicht
die Feststellung, daß die Geruchsbeeinträchtigung unvermeidlich ist. Der Antragsteller
hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß etwa durch den Einbau einer leistungsfähigen
Dunstabzugshaube mit Kohlefilter weitgehend verhindert werden kann, das
Küchengerüche aus der Wohnung der Antragsgegnerin in seine Wohnung gelangen.
Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen. Der Senat ist insofern an der
erforderlichen Aufklärung gehindert (§ 561 ZPO). Die fehlenden Feststellungen sind
vom Landgericht nachzuholen.
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Sollten die vom Antragsteller geforderten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von Küchengerüchen in seine Wohnung möglich sein, wird das Landgericht zu prüfen
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haben, ob sie der Antragsgegnerin zuzumuten sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG in
Verbindung mit § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hierbei ist maßgeblich, ob unter
Berücksichtigung des besonders intensiven nachbarlichen Verhältnisses der
Wohnungseigentümer sowie der Besonderheiten der konkreten
Wohnungseigentumsanlage einerseits und dem Gewicht der Störung sowie den
Beseitigungskosten andererseits eine emissionsverhindernde Einrichtung bei der
Benutzung des Sondereigentums nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Es
kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, ob der Einsatz von
Dunstabzugshauben und ähnlichen Einrichtungen zur Minderung von Küchengerüchen
im Verhältnis zum gestörten Nachbarn regelmäßig als wirtschaftlich zumutbar
angesehen werden muß. Dies geht nach Auffassung des Senats zu weit. Im
vorliegenden Fall sind jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten gegeben, die den
Einsatz geruchsmindernder Einrichtungen in der Küche der Wohnung der
Antragsgegnerin angezeigt erscheinen lassen. Die Eigentumswohnungen der
Antragsgegnerin und des Antragstellers befinden sich in einem hochwertig
ausgestatteten Komplex. Alle Miteigentümer - mit Ausnahme der Antragsgegnerin -
setzen dem übrigen Ausstattungsstandard der Wohnungseigentumsanlage
entsprechend in der Küche Dunstabzugshauben ein. Auch die Küche der
Antragsgegnerin ist bauseits mit einer für den Betrieb einer Dunstabzugshaube
bestimmten Abluftöffnung versehen. Aufgrund der besonderen Nähe der Schlafräume
des Antragstellers zu der Küche der Antragstellerin ist eine beide Wohnungseigentümer
zu besonderer Rücksicht veranlassende nicht unproblematische bauliche Situation
gegeben. Ob unter diesen Gesichtspunkten von der Antragsgegnerin der Einsatz
technischer Einrichtung zur Geruchsminderung erwartet werden kann, hängt von der Art
und den Kosten der möglichen Maßnahmen ab. Sollte die Behauptung des
Antragstellers zutreffen, wonach der Einsatz einer handelsüblichen Dunstabzugshaube
mit Kohlefilter für eine erhebliche Geruchsminderung genügt - was das Landgericht zu
klären haben wird -, dürfte angesichts der insofern anfallenden gerichtsbekannten
Kosten an der Zumutbarkeit kein Zweifel bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
sich der Antragsteller -wie mehrfach angekündigt- an den Kosten der Maßnahme
beteiligt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit geruchsmindernder Maßnahmen ist der
im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgekommene Streit unerheblich, auf wessen
Veranlassung hin in der Bauphase der ursprüngliche Architektenentwurf für beide
Wohnungen mit der Folge geändert wurde, daß es zu der beschriebenen baulichen
Situation kam. Die schon beim Bezug der Wohnungen gegebene Lage der Räume
zueinander und ihre jeweilige Nutzung sind wechselseitig jedenfalls deshalb
hinzunehmen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß die Planäderungen über die sich aus §
13 WEG ergebenden Befugnisse hinausgingen.
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz einer Dunstabzugshaube wird
nicht dadurch berührt, daß die Wohnung vermietet ist. Die Mieterin ist gemäß § 541 b
BGB zur Duldung dieser baulichen Verbesserung verpflichtet, die ihr die im Verhältnis
zu den Nachbarn gemäß § 906 BGB gebotene Schonung ermöglicht.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt. Das Landgericht wird über die Kosten
des Verfahrens der weiteren Beschwerde entsprechend § 47 WEG zu entscheiden
haben.
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