Urteil des OLG Köln vom 13.12.2002

OLG Köln: pflichtverteidiger, notwendige verteidigung, gestatten, verhinderung, gesetzeslücke, wahlverteidiger, strafprozess, bedürfnis, anschluss, anfang

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 634/02
Datum:
13.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 634/02
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Kostenfestsetzungsbe-schluss
vom 25. März 2002 werden aufgehoben. Die Pflichtvertei-digergebühren
des Rechtsanwalts F. werden gemäß dem Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 11. April 2001 - auf
3.622,47 EUR (in Worten: dreitausendsechshundertzweiundzwanzig
47/100 Euro) (7.084,94 DM) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gebühren gem. §§ 83, 97 BRAGO
5.040,- DM
Pauschsatz
30,- DM
Terminsauslagen
819,40 DM
Kopierkosten
218,30 DM
Summe:
6.107,70 DM
zuzüglich 16 v.H. UmsSt:
977,24 DM
Gesamtbetrag:
7.084,94 DM
G r ü n d e :
1
I.
2
In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Aachen ist der frühere Angeklagte durch
Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 2001 vom Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs von Kindern freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt worden.
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Zu Verteidigern des damaligen Beschuldigten hatten sich - vor Anklageerhebung - mit
Schriftsatz vom 29. März 2000 Rechtsanwältin M.-N. und - nach Anklageerhebung - mit
Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 Rechtsanwalt F. bestellt.
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Kurz vor Beginn der Hauptverhandlung, mit Schriftsatz vom 16. November 2000
beantragte Rechtsanwalt F. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, was die
Vorsitzende der Strafkammer unter Hinweis auf das bestehende Wahlverteidigermandat
von Rechtsanwältin M.-N. ablehnte. Auf einen zu Beginn der Hauptverhandlung von
Rechtsanwältin M.-N. gestellten Antrag wurde diese, nach einer Klarstellung durch die
Vorsitzende, dass nur ein Pflichtverteidiger bestellt werde, und nach einem klärenden
Gespräch unter Beteiligung des Angeklagten, am 20. November 2000 zur
Pflichtverteidigerin bestellt. Ab dem 2. Verhandlungstag nahm Rechtsanwalt F.
gleichwohl regelmäßig an der Hauptverhandlung teil.
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Am 28. Dezember 2000 wiederholte Rechtsanwalt F. den Antrag auf Beiordnung als
Pflichtverteidiger unter Hinweis auf eine Verhinderung von Rechtsanwältin M.-N. an
einzelnen künftigen Verhandlungstagen. Mit Beschluss vom 11. Januar 2001 wurde
sodann Rechtsanwalt F. "als weiterer Pflichtverteidiger zur Sicherung der
Hauptverhandlung" bestellt.
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Nach dem Abschluss des Verfahrens machte Rechtsanwalt F. die
Pflichtverteidigergebühren gemäß § 97 BRAGO geltend. Diese setzte der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 11. April 2001 die Rechtsanwalt
F. zustehenden Pflichtverteidigergebühren unter Zugrundelegung der Gebühren für die
Wahrnehmung der Hauptverhandlung an insgesamt 13 Hauptverhandlungstagen
gemäß folgender Aufstellung auf 7.084, 94 DM fest:
7
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Auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse vom 25. März 2002 - und dieser
abhelfend - setzte der Rechtspfleger die Rechtsanwalt F. aus der Staatskasse zu
erstattenden Pflichtverteidigergebühren neu auf 1.986,85 DM = 1.015,86 Euro fest.
Dabei legte er nur noch die Gebühren für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung an
vier Hauptverhandlungstagen zugrunde, und zwar für die Termine vom 18. und 25.
Januar 2001 sowie vom 1. und 8. Februar 2001. Begründet wurde dies damit, dass die
Beiordnung von Rechtsanwalt F. als weiterem Pflichtverteidiger nur zur Wahrnehmung
einzelner Hauptverhandlungstermine ab dem Zeitpunkt seiner Beiordnung durch den
Beschluss vom 11. Januar 2001 erfolgt sei.
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Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers
Rechtsanwalt F. vom 29. Oktober 2002 hat die Vorsitzende der Strafkammer mit dem
angefochtenen Beschluss vom 22. November 2002 zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich das von Rechtsanwalt F. mit Schreiben vom 29. November 2002
eingelegte und am 2. Dezember 2002 bei Gericht eingegangene "Rechtsmittel".
11
II.
12
Das eingelegte "Rechtsmittel" ist als Beschwerde gemäß § 98 Abs.3 BRAGO in
Verbindung mit §§ 304 - 310, 311 a StPO zulässig und in der Sache begründet.
13
Rechtsanwalt F. hat gemäß §§ 83, 97 BRAGO Anspruch auf Pflichtverteidigergebühren
auch für die Wahrnehmung der vor seiner Bestellung liegenden
Hauptverhandlungstage, an denen er teilgenommen hat. Dies folgt aus § 97 Abs.3
14
BRAGO. Der Umstand, dass Rechtsanwalt F. erst am 11. Januar 2001 zum
Pflichtverteidiger bestellt worden ist, führt nicht zu einer Beschränkung seiner
Pflichtverteidigergebühren.
1.
15
Zwar wirkt die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt
der Bestellung, eine rückwirkende Bestellung ist nach allgemeiner Ansicht unzulässig
Madert in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15.Aufl., § 97 Rdn. 5 m. w.
Nachw.).
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Allerdings enthält § 97 Abs.3 BRAGO für die Vertretung des Angeklagten im ersten
Rechtszug einen (gebührenrechtlichen) Sonderfall der rückwirkenden Beiordnung:
Nach dieser - durch das KostenrechtsänderungsG 1994 eingeführten - Regelung erhält
der Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Verteidiger vor dem
Zeitpunkt seiner Bestellung. Damit sollten, so die Begründung für die Neufassung,
"einheitlich die Verteidigertätigkeiten vor der Bestellung im Sinne der Gleichstellung mit
dem System der Wahlverteidigergebühren dem Regime des § 97 BRAGO unterstellt
werden" (BT-Drucksache 12/6962 v. 4.3.94, S.100; vgl. auch Madert, a.a.O., § 97
BRAGO, Anm.5, 15). Die die Ansprüche des Pflichtverteidigers regelnde Bestimmung
des § 97 BRAO knüpft an die Bestellung zum Pflichtverteidiger das Entstehen des
vollen Gebühren- und Auslagenanspruchs. Der bzw. die für die
Pflichtverteidigerbestellung zuständige Vorsitzende ist daher nicht befugt, die sich allein
aus dem Gesetz ergebenden Gebühren- und Auslagenansprüche einzuschränken (OLG
Frankfurt/Main, NJW 1980,1704).
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Damit hat die Bestellung von Rechtsanwalt F. die vollen sich aus dem Gesetz
ergebenden Gebühren- und Auslagenansprüche entstehen lassen (vgl. SenatsE v.
10.2.1998 - 2 Ws 676/97 = StV 1998,621 [622] m.w.Nachw.).
18
2.
19
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt F. zum "zweiten"
Pflichtverteidiger neben der den Angeklagten von Anfang an verteidigenden
Rechtsanwältin M.-N. bestellt worden ist.
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Zwar lässt sich dem Verfahrensgang entnehmen, dass die Vorsitzende tatsächlich allen
Beteiligten gegenüber klargestellt hatte, dass die Notwendigkeit der - zuvor abgelehnten
- Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers neben Rechtsanwältin M.-N. nur für die
Zeit von deren Verhinderung gesehen wurde. Bedurfte es aber eines zweiten
Pflichtverteidigers nicht für das gesamte Verfahren, so könnte - im Sinne der
angefochtenen Entscheidung - erwogen werden, wenigstens seine Ansprüche auf den
Zeitraum seiner notwendigen Inanspruchnahme zu beschränken.
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§ 97 Abs.3 BRAGO enthält jedoch weder eine Einschränkung, die es gestatten würde,
diesen Umstand zum Anlass für eine Kürzung seiner Ansprüche als Pflichtverteidiger zu
nehmen, noch kann von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die ein Abweichen
von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des "zweiten" Pflichtverteidigers gestatten
würde.
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Zwar sehen die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff StPO) einen
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zweiten Pflichtverteidiger nicht vor. Dessen Bestellung erfolgt daher "extra legem".
Gleichwohl ist die Möglichkeit die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers in der
gerichtlichen Praxis seit langem anerkannt, sofern dies durch ein unabwendbares
Bedürfnis gerechtfertigt ist. Im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1984 - 2 BvR 275/83 (NJW 1984,2403 = NStZ
1984, 561) - darf sogar als anerkannt geltend, dass - im Fall des Freispruchs eines
Angeklagten - auch die strenge Regelung des § 91 Abs.2 Satz 3 ZPO unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens der Erstattungsfähigkeit der
Kosten eines zweiten Pflichtverteidigers im Strafprozess nicht entgegensteht (vgl. dazu:
Senat a.a.O., ebenso OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 235; OLG Rostock, StV 1997,33; vgl.
ferner für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger:
HansOLG Hamburg, MDR 1986, 518, OLG München, NStZ 1981, 194). Sowohl die
Praxis der Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in Ausnahmefällen als auch
diese Rechtsprechung waren dem Gesetzgeber bei der Neufassung des § 97 Abs.3
BRAGO bekannt, ohne dass eine Einschränkung in die Vorschrift aufgenommen worden
wäre. Es besteht daher kein Raum, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung
der Vorschrift vorzunehmen.
3.
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Damit hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom
11. April 2001 die Rechtsanwalt F. zustehenden Pflichtverteidigergebühren zu Recht
unter Berücksichtigung auch der vor seiner Bestellung liegenden
Hauptverhandlungstermine sowie der Terminsauslagen und der sonstigen Kosten
festgesetzt.
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Diese betragen 7.084,94 DM = 3.622,47 Euro.
26
Wegen der Einzelheiten der Festsetzung kann auf den Beschluss vom 11. April 2001
Bezug genommen werden.
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III.
28
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs.4
BRAGO).
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