Urteil des OLG Köln vom 27.12.2010

OLG Köln (rechtsverletzung, urheberrechtlich geschütztes werk, werk, zeitpunkt, schwerer eingriff, veröffentlichung, internet, beschwerde, umstände, angebot)

Oberlandesgericht Köln, 6 W 155/10
Datum:
27.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 155/10
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 203 O 171/10
Normen:
UrhG § 101 Abs. 2
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Köln - 203 O 171/10 - vom 21.9.2010
abgeändert:
Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, wel-
chen Nutzern die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 171/10 - aufgeführten IP-
Adressen lfd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das Werk "I T - Isch
kandidiere!") zu den dort genannten Zeitpunkten zu-geordnet waren, ist
zulässig.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin
zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit der
Verwendung von Verkehrsdaten hinsichtlich derjenigen IP-Adressen, von denen aus
das Filmwerk "Männersache" angeboten worden ist, zurückgewiesen, weil insoweit ein
gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG
nicht festgestellt werden kann. Dagegen lag in dem Angebot des Filmwerks ""I T – Isch
kandidiere!" eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, so dass die Verwendung
der Verkehrsdaten zulässig ist.
2
1. Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG setzt das Bestehen eines
3
Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG voraus. Dieser wiederum erfordert sowohl,
dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende
Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG), als
auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.
Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer
sog. Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß
verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen
kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang
das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der
Sinn und Zweck sog. Tauschbörsen im Internet (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11;
MMR 2009, 334). Der Gesetzgeber hat jedoch – wie sich aus der Gesetzesentstehung
ergibt (vgl. die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-
Drucks. 16/8783, S. 50) – bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen
Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern einen besonders schwerwiegenden
Eingriff in die Rechte des Urhebers verlangt. Damit ist sichergestellt, dass die
Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des
Dritten (Art. 10 GG) durch die Erteilung der Auskunft gewahrt ist (vgl. Senat, Beschluss
vom 26.7.2010 – 6 W 98/10).
4
Ein derart schwerer Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein
Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich
macht. Dies lässt sich allerdings ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des
Internetproviders nicht feststellen, so dass hierauf ein Auskunftsanspruch praktisch nicht
gestützt werden kann.
5
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann bei Vorliegen besonderer
Umstände auch dann vorliegen, wenn ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk
im Internet zum herunterladen angeboten wird.
6
Ein gewerbliches Ausmaß kann sich zunächst aus dem hohen Wert des angebotenen
Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, für ein
Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499 € kostet und für dessen frühere
Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verfügung stellt).
7
Die zweite Fallgruppe besteht darin, dass eine hinreichend umfangreiche Datei
innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl.
Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] – Ganz anders; Beschluss vom 21.7.2010 – 6 W 79/10;
ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; für kurz nach der
Erstveröffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main,
GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg,
NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders für einmalige Download-Angebote OLG Zweibrücken,
GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]).
8
Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes
Musikalbum oder ein Film angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte
Rechte an dem gesamten Musikalbum innehat oder nur an einem einzelnen Titel. Denn
es genügt, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt; nicht
erforderlich ist es, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten
verletzt ist (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11).
9
Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall
bestimmt werden. Nicht ausreichend ist es, dass überhaupt Verwertungshandlungen
vorgenommen werden. Dies würde der oben dargestellten gesetzgeberischen und auch
vom Senat geteilten Wertung, wie die geschützten Rechte abzuwägen sind, nicht
entsprechen. Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet, in denen eine
Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden kann:
10
a) Eine solche liegt zunächst in dem in der Beschlussempfehlung des
Rechtsausschusses genannten Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie
ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach
ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich
gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Denn in dieser Phase ist der Rechtsinhaber
von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen. Den
Zeitraum "unmittelbar nach" der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der
Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21.7.2010 – 6 W
63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 – 6 W 98/10). Bei Hörbüchern,
Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der
Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen
Rahmen zu benennen (vgl. Beschlüsse vom 4.6.2009 – 6 W 48/09 und 6 W 46/09;
Beschluss vom 15.12.2010 – 6 W 166/10).
11
b) Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der
relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So kann bei einem fortdauernden
besonders großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase
noch nicht als beendet angesehen werden. Für Musikalben hat der Senat insoweit in
mehreren Entscheidungen eine Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der
Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen (vgl.
Beschlüsse vom 8.1.2010 – 6 W 153/09, vom 13.4.2010 – 6 W 28/10, vom 26.7.2010 – 6
W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 – 6 W 87/10). Dasselbe gilt, wenn ein Titel auf
einem Album zu diesem Zeitpunkt eine besonders gute Chartplazierung aufweist (vgl.
Beschluss vom 18.11.2010 – 6 W 185/10: Platz 2 der Single-Charts). Ggf. kann auch
anhand weiterer Umstände neben der Chartplazierung des Titels das Fortdauern der
relevanten Verwertungsphase festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.4.2010 – 6 W
28/10 für ein 8 Monate altes Erstwerk einer Künstlergruppe, das nach vier Monaten in
einer Neuveröffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der
Rechtsverletzung in den Single-Charts plaziert war). Bei Hörbüchern mag zudem von
Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu hörende Buch
hat. Gegen ein Andauern der relevanten Verwertungsphase spricht des dagegen, wenn
das Werk zu Ausverkaufspreisen verramscht wird (vgl. Beschluss vom 26.7.2010 – 6 W
77/10; Beschluss vom 15.12.2010 – 6 W 166/10). Hierfür genügen aber nicht
Preisschwankungen, wie sie sich etwa durch Sonderangebote ergeben können. Denn
solche können auch noch innerhalb der Verwertungsphase als Marketinginstrument
eingesetzt werden.
12
2. Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als das Werk "I T – Isch
kandidiere" betroffen ist; im Übrigen ist sie unbegründet.
13
a) Das Filmwerk "I T – Isch kandidiere" ist am 21.12.2009 in einer zum Verkauf
bestimmten Form veröffentlicht worden. Dieser Zeitpunkt lag weniger als ein halbes Jahr
vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Rechtsverletzungen. Besondere
Umstände, die ein Abweichen von dem oben dargestellten Grundsatz, dass eine
14
Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt, wenn ein Werk weniger als sechs
Monate nach seiner Veröffentlichung im Internet zum Herunterladen angeboten wird,
rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Soweit das Landgericht auf den Kinostart des Films abgestellt haben sollte, steht dies
mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die Verwertung durch den
Verkauf von DVDs stellt eine grundlegend andere Nutzungsart dar als der Verleih an
Lichtspielhäuser. Erst mit dem Start des DVD-Verkaufs wird der Öffentlichkeit das Werk
in die Hand gegeben. Gerade diese Nutzungsmöglichkeit wird durch illegale Angebote
im Internet besonders eingeschränkt. Daher beginnt die hier relevante
Verwertungsphase erst mit der Veröffentlichung des Films als DVD.
15
b) Dagegen lag der Verkaufsstart der DVD-Version des Filmswerks "Männersache" zum
Zeitpunkt der Rechtsverletzungen bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Besondere
Umstände, aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase über den Zeitraum von
sechs Monaten angenommen werden könnte, liegen nicht vor.
16
Ohne Erfolg macht die Beschwerde insbesondere geltend, es müssten sämtliche
Verwertungsmöglichkeiten geschützt werden, insbesondere müsste von einem
Fortdauern der relevanten Verwertungsphase bis zu dem Zeitpunkt der Auswertung
durch das Angebot in Video-On-Demand-Diensten angenommen werden.
17
Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen des Auskunftsanspruchs das Interesse des
Rechtsinhabers an der Verwertung des Werks mit den grundrechtlich geschützten
Positionen der Anschlussinhaber abzuwägen. Für den Auskunftsanspruch genügt daher
nicht jede Rechtsverletzung, sondern nur eine solche, die ein gewerbliches Ausmaß
erreicht. Der Auskunftsanspruch wird daher nur solange gewährt, bis die wirtschaftliche
Verwertung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies war aber – auch nach den von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlen – zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Fall.
So lagen die Verkaufszahlen unmittelbar nach Veröffentlichung des Filmwerks auf DVD
in einer Woche bei über 10.000 Stück (in der dritten Verkaufswoche sogar bei 16.913),
woraus sich ein Umsatz im deutlich sechsstelligen Bereich ergab (in der Spitze von
228.829,22 €). Diese Zahlen haben sich bis zum Ende der sog. Erstvermarktung (=
Verkauf im Fachhandel) auf unter 1.000 Stück reduziert. Der Beginn der
Zweitvermarktung (= Verkauf über alle Vertriebskanäle ggf. auch zu günstigeren
Preisen) in der 17. Woche nach der Veröffentlichung hat die Verkaufszahlen noch
einmal auf über 3.000 Stück ansteigen lassen. Nach Ablauf der sechs Monate lagen die
Verkaufszahlen dann auch auf diesem Absatzmarkt nur bei ca. 10 % der anfänglichen
Verkaufszahlen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sogar nur noch bei deutlich unter
1.000 Stück bei einem Umsatz von nur noch rund 6.000 € in einer Woche. Der Senat
verkennt nicht, dass auch dies – insbesondere auf lange Sicht – zu erheblichen
Einnahmen führen wird und illegale Angebote für den Rechteinhaber zu erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen führen kann. Gleichwohl belegen diese Zahlen, dass die
Verwertung zu einem weit überwiegenden Anteil in den ersten sechs Monaten erfolgt.
18
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 4 und 5 UrhG i.V.m. §§ 81, 84
FamFG.
19