Urteil des OLG Köln vom 12.01.1994

OLG Köln (gutachten, schädigung, operation, grund, anhörung, literatur, umfang, gewebe, privatdozent, parese)

Oberlandesgericht Köln, 27 U 104/92
Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 104/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 309/88
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. April 1992 verkündete
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 309/88 -
teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von
9.000,-- DM sowie weitere 1.740,-- DM nebst jeweils 4 % Zinsen seit
dem 08.07.1988 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache im erkann-ten Umfang Erfolg.
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I.
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Der Beklagte zu 2. hat der Klägerin für ihre materiellen und immateriellen Schäden,
die sie auf Grund ihrer Gesundheitsschädigung infolge der vom Beklagten zu 2. am 3.
Juli 1985 vorgenommenen Lymphknoten-Exstirpation erlitten hat, nach §§ 823 Abs.
1, 847 BGB einzustehen. Die Beklagte zu 1. haftet der Klägerin für das Fehlverhalten
des Beklagten zu 2. hinsichtlich der materiellen Schä-den sowohl aus positiver
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrags in Verbindung mit § 278 BGB als auch
aus § 831 Satz 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und hinsichtlich der
immateriellen Schäden aus §§ 831, 823, 847 BGB.
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1. Der Beklagte zu 2. hat die Klägerin an ihrer Ge-
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sundheit geschädigt, denn bei der Lymphknoten-Ex-tirpation am 3. Juli 1985 ist es zu
einer Laesion des nervus accessorius gekommen. Als Folge der Laesion ist eine
leichte Parese der Armabduktion mit Atrophien der oberen und mittleren Trapezius-
partien eingetreten, die zu Schmerzen im Bereich der rechten Schulter führten.
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1. Den unmittelbaren Beweis der intraoperativen Schä-
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digung des nervus accessorius hat die insoweit be-weispflichtige Klägerin allerdings
nicht erbracht. Keiner der Sachverständigen vermochte mit hinrei-chender Sicherheit
die Behauptung der Klägerin zu bestätigen. Der Sachverständige Prof. Dr. C. hält die
intraoperative Schädigung des nervus accessorius lediglich für überwiegend
wahrschein-lich (vgl. Gutachten vom 7. März 1993, Blatt 442 d.A.), während die
Sachverständigen Prof. Dr. I. und Privatdozent Dr. K. eine Schädigung im Rahmen
der Wundheilung für wahrscheinlicher halten (vgl. Gutachten vom 13. Dezember
1990, Blatt 225 d.A.). Der Sachverständige Privatdozent Dr. Z. hat sich in seiner
Anhörung vor dem Landgericht dieser Auf-fassung angeschlossen, nachdem er
zunächst in sei-nem Gutachten vom 30. Oktober 1989 (Blatt 123, 127 d.A.) die
Ansicht vertreten hatte, es sei aller Wahrscheinlichkeit infolge der Operation - also
intraoperativ - zu einer Schädigung des Nerven gekommen. Ähnlich haben sich die
Sachverständigen bei ihrer Anhörung vor dem Senat geäußert.
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1. Für die Behauptung der Klägerin streitet jedoch
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der Beweis des ersten Anscheins. Er setzt voraus, daß ein Tatbestand feststeht, bei
dem der behaup-tete ursächliche Zusammenhang oder das behauptete Verschulden
typischerweise gegeben ist, beruht also auf der Auswertung von
Wahrscheinlichkeiten, die auf Grund der Lebenserfahrung anzunehmen sind. Es muß
sich um ein Geschehen gehandelt haben, bei dem die Regeln des Lebens und die
Erfahrung des Üblichen und Gewöhnlichen dem Richter die Überzeu-gung (§ 286
ZPO) vermitteln, daß auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der
Ursachenverlauf so gewesen ist, wie in den vergleichbaren Fällen (BGH NJW-RR
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1988, 789, 790). So verhält es sich hier. Nach dem schriftlichen Gutachten des
Sachverstän-digen Dr. Z. steht zur Überzeugung des Senats eine Laesion des nervus
accessorius fest. Davon gehen auch die Sachverständigen Prof. Dr. C. und Privat-
dozent Dr. K. aus. Diese Schädigung läßt nach der Lebenserfahrung den Schluß auf
eine Schädigung des nervus accessorius durch die Operation zu. Hier-für sind
folgende Erwägungen maßgebend: Nach dem schriftlichen Gutachten des
Sachverständigen Pri-vatdozent Dr. Z., der sich bei seinen Ausführungen (Blatt 124,
125 d.A.) auf die einschlägige medizi-nische Literatur stützt, sind isolierte Accessori-
uslähmungen nahezu ausschließlich iatrogenen oder traumatischen Ursprungs (F.
Manz: Periphere Ner-venschäden in Suchenwirth und Wolf: Neurologische
Begutachtung). So waren bei 18 Patienten mit iso-lierten Accessoriuslähmungen, die
innerhalb von 3 Jahren in einer deutschen Universitätsklinik untersucht wurden, die
Lähmungen ohne Ausnahme bei Operationen entstanden, wobei es sich nicht nur um
ausgedehnte Operationen, sondern auch um Lymphknotenbiopsien und andere
harmlos erschienene Eingriffe handelte (Müller-Vahl: Zur gutachtlichen Beurteilung
von iatrogenen Laesionen peripherer Nerven in Aktuelle Neurologie, 1980). Der
Sach-verständige betont hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen eine
Lymphknoten-Exstirpation im seit-lichen Halsbereich und einer Laesion des nervus
accessorius, daß es sich dabei um eine bekannte und typische Komplikation handelt.
In der wissen-schaftlichen Literatur wird, wie der Sachverstän-dige Dr. Z. ausführt,
immer wieder darauf hinge-wiesen, daß der nervus accessorius sehr vulnerabel ist
und trotz sorgfältigstem Vorgehen während des chirugischen Eingriffs häufig
geschädigt werden kann. Es wird betont, daß sogar kleine chirurgi-sche Eingriffe am
hinteren Halsdreieck leicht zu einer Laesion des nervus accessorius führen können
(Blatt 126 d.A.).
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Diese Ausführungen des Sachverständigen Privatdo-zent Dr. Z. werden durch das
schriftliche Gutach-ten des Sachverständigen Prof. Dr. C. bestätigt. Der
Sachverständige C. weist darauf hin, daß bei einer im Jahre 1980 gefertigten
Zusammenstellung aller bei den Gutachterkommissionen und Schlich-tungsstellen
des Bundesgebiets anerkannten Behand-lungsfehler die Schädigung des nervus
accessorius zahlenmäßig herausgeragt habe. M.V. und Sch. haben auf Grund ihrer
umfangreichen klinischen und lite-rarischen Erhebungen festgestellt, daß
unabhängig von ärztlichen Bemühungen isolierte Accessorius-lähmungen nur sehr
selten vorkommen (Blatt 437). Das Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr.
K. steht diesen Ausführungen nicht entgegen, da es hier zu keine Stellung nimmt.
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Der somit begründete erste Anschein der Schädigung durch die Operation wird nicht
dadurch erschüt-tert, daß der postoperative Verlauf als komplika-tionlos beschrieben,
in einer Krankenblatteintra-gung vom 4. Juli 1985 der nervus accessorius als "intakt"
beurteilt wurde, die Kraftlosigkeit im Bereich der rechten Schulter der Klägerin und
die Bewegungseinschränkung des rechten Arms während der stationären
Behandlung bis zum 9. Juli 1985 nicht bemerkt worden sind. Der Sachverständige C.
hat unter Berufung auf E., Chefarzt der chi-rurgischen Klinik der städtischen
Krankenanstal-ten S.-W. (Chirurgisches Vorgehen bei tastbaren
Lymphknotenvergrößerungen in Chirurg 44 (1973), Seite 163 bis 166) sowie auf
Mumenthaler und Sch. (Laesionen peripherer Nerven, 1973) ausgeführt (Blatt 440
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d.A.), daß sich das Vollbild der Parese erst Wochen nach Abschluß der Wundheilung
ausbilde bzw. sich eine Atrophie erst nach Ablauf von meh-reren Wochen einstelle
und daher iatrogene Paresen bei der Schlußkontrolle durch den Chirurgen so gut wie
immer unbeachtet blieben. Ähnlich hat sich der Sachverständige Privatdozent Dr. Z.
ebenfalls unter Berufung auf Mumenthaler/Schliack in seinem schriftlichen Gutachten
geäußert (Blatt 123 d.A.). Die Tatsache, daß die Funktion des nervus accesso-rius
möglicherweise nach der Operation überprüft und für intakt befunden worden ist - die
Doku-mentation hierzu ist nicht sehr aussagekräftig - schließt danach eine
intraoperativ erfolgte Schä-digung des Nerven nicht aus.
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In seiner Anhörung vor der Kammer ist der Sach-verständige Z. teilweise von seinem
schriftlichen Gutachten abgerückt, ohne dies aber überzeugend zu begründen.
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Der Sachverständige Prof. Dr. K. vertritt dem-gegenüber in seinem schriftlichen
Gutachten vom 13. Dezember 1990 (Blatt 221 d.A.) die Auffassung, eine iatrogene
Schädigung sei nicht anzunehmen, weil die Klägerin bis ca. 14 Tage nach der
Opera-tion keine Bewegungseinschränkung gezeigt habe. Eine kleine Störung der
Muskulatur des Schulterge-lenks löse sofort eine Schonhaltung aus und äußere sich
in Schmerzen bei einer erzwungenen Bewegung. Wären Nervenfasern auch nur
teilweise durch Druck der Klemme oder sonstiger chirurgischer Instru-mente
zugrundegegangen, hätte die Patientin Läh-mungszeichen sofort nach der Operation,
daß heißt nach Abklingen der Anästhesie, zeigen müssen. Eine durch die Hand des
Chirurgen hervorgerufene Teil-zerstörung des Nerven, die mit einer Latenz von
mindestens 14 Tage protahiert eintrete, sei nicht vorstellbar. Hier reagiere der Nerv
nach dem al-les-oder-nichts-Gesetz.
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Diese Ausführungen vermögen den Senat nicht zu überzeugen, da sich der
Sachverständige mit der von den Sachverständigen C. und Z. zitierten
entgegenstehenden Literatur nicht auseinandersetzt und dem Sachverständigen
Privatdozenten Dr. Z. als Neurologe die größere Kompetenz zur Beantwortung dieser
Frage zuzusprechen ist. Auch der Beurtei-lung des Sachverständigen Dr. K., der
Accessori-usnerv sei anatomisch außerordentlich stabil und unempfindlich, folgt der
Senat im Hinblick auf die widersprechenden Gutachten der Sachverständigen C. und
Z. nicht. Der Sachverständige C. hat in seiner Anhörung vor dem Senat die
Unempfindlichkeit des Nerven nicht bestätigt. In den von ihm überblick-ten
Gutachtenfällen ist der Nerv zum Teil durch verhältnismäßig geringe Einwirkungen
geschädigt worden. Das stimmt mit den Ausführungen des Sach-verständigen Z. in
seinem schriftlichen Gutachten überein, in dem er im Anschluß an die wissen-
schaftliche Literatur den nervus accessorius als sehr vulnerabel bezeichnet hat (Blatt
125 d.A.).
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Die Beklagten haben auch keine anderen Tatsachen bewiesen, aus denen sich die
ernsthafte Möglich-keit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, die zur
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Erschütterung des Anscheinsbeweises ausreicht. Der Annahme des
Sachverständigen Dr. K., die Nervschädigung könne auch durch Narbenbildung im
Verlauf der Wundheilung verursacht worden sein, fehlt es schon an der tatsächlichen
Grundlage. Es steht nämlich nicht fest, daß sich ein derartiger Narbenzug gebildet
hat, daß er imstande war, den Nerven zu verziehen oder zu beeinträchtigen.
Dementsprechend spricht der Sachverständige Dr. K. nur von der Möglichkeit eines
Narbenzuges. Gegen einen Narbenzug als mögliche Ursache der Nerven-
schädigung spricht nach dem Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. C., daß sich
die Parese des nervus accessorius zurückgebildet hat. Wenn sich eine Narbe auf
den Nerven erstreckt haben sollte, wäre hieraus zu entnehmen, daß sich der Eingriff
bis in die Nähe des Nerven erstreckt hat. Eine in diesem Zusammenhang
entstehende Narbe wird beste-hen bleiben und eine hierauf beruhende Schädigung
des Nerven sich kaum zurückbilden (Gutachten vom 17. Mai 1993, Blatt 441 d.A.).
Der Sachverständige verweist hierzu auf seine Erfahrung anläßlich der Begutachtung
einer Nervschädigung infolge Vernar-bung, die erst durch eine Nachfolgeoperation
seit Entfernung des Narbenzugs beseitigt werden konnte. Der Sachverständige
wertet die außerordentlich gute Restitution des Nerven als Indiz dafür, daß eine
Vernarbung nicht die Ursache der Schädigung gewesen sein kann. Diese
Ausführungen des Sachver-ständigen C. sind nachvollziehbar und überzeugend.
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Dasselbe gilt für Ödeme oder Blutergüsse, die der Sachverständige Dr. Z. als
Ursachenerklärung in Betracht zieht. Auch für diese Annahme ermangelt es der
Grundlage. Die Beklagten haben einen derar-tigen Bluterguß nicht bewiesen. Im
übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. C. eine solche Schädi-gungsmöglichkeit
als wenig wahrscheinlich bezeich-net. Er weist darauf hin, daß kein Infekt mit ei-ner
stärkeren Flüssigkeitsbildung aufgetreten ist. Das Wundsekret als solches werde
sich, wie er aus-führt, relativ gleichmäßig im Gewebe verteilen und sich selten an
einer bestimmten Stelle ansammeln und dort Druck ausüben. Zwar bestätigten die
sero-logischen Untersuchungen die Verdachtsdiagnose ei-ner Toxoplasmose. Der
Sachverständige Prof. Dr. C. schließt indessen aus dem Fehlen einer entspre-
chenden Dokumentation, daß die Exstirpation nicht in entzündetem Gewebe
vorgenommen worden ist. Die Beklagten haben auch nicht behauptet, die Umgebung
der Entnahmestelle sei entzündet gewesen. Dem Einwand des Sachverständigen Dr.
Z., daß von außen nicht sichtbare Gewebeaufquellungen entstehen kön-nen, sich auf
bestimmte Regionen begrenzen und ge-eignet sind, dort Druck auszuüben, hielt der
Sach-verständige C. überzeugend entgegen, daß es sich nur um einen eher kleinen
Eingriff ohne Operation in die Tiefe gehandelt habe, so daß keine starke
Ansammlung von Sekret habe entstehen können. Ein Schädigungsmechanismus
durch späteres Wundsekret sei daher unwahrscheinlich.
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Eine von der Neurologin Dr. Sch. festgestellte Abnormität in den EMG-Werten des
Kopfnickernervs kommt schon deshalb keine entscheidende Indizwir-kung für eine
andere Ursache der Nervschädigung als die Operation zu, weil nach der
gutachtlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. Z. Z. bestehen, ob diese
Untersuchungen von Dr. Sch. hinsichtlich der Innervation des Kopfnickers so
zuverlässig sind, daß man daraus Schlüsse auf abnorme Befunde ziehen kann. An
der Auslösung der Beschwerden der Klägerin durch die Operation mit allen ihren
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Nach-wirkungen bestehen, wie der Sachverständige wie-derholt, auch nach seinem
Gutachten wenig Z..
1. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten
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Anscheins ist von einem schuldhaften Behandlungs-fehler des Beklagten zu 2.
auszugehen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. , der sowohl
auf Grund seiner eigenen chirugischen Tä-tigkeit als auch als Mitglied der
Gutachterkommis-sion für ärztliche Behandlungsfehler der Ärztekam-mer Nordrhein
über eine weitreichende Erfahrung in der Begutachtung von
Accessoriusschädigungen in-folge einer Lymphknotenexstirpation verfügt, las-sen
sich Schädigungen des nervus accessorius bei einer einfachen
Lymphknotenexstirpation im seitli-chen Halsbereich bei Beachtung bestimmter
Kautelen mit großer Wahrscheinlichkeit vermeiden. Voraus-setzungen sind gute
anatomische Kenntnisse, genü-gende Erfahrungen des Operateurs und Aufwendung
der gebotenen Sorgfalt bei subtiler Technik (vgl. Gutachten vom 17. Mai 1993, Seite
439; Bescheid der Gutachterkommission vom 16. Januar 1987; OLG Düsseldorf
AHRS 6410/38 Seite 80). Der Verlauf des nervus accessorius kann kontrolliert
werden, im Zweifelsfall der Nerv vor Ort bei der Lymphkno-tenentnahme freigelegt
und so in seiner Lokalisa-tion bestimmt werden. Das Gewebe über dem Nerven sollte
soweit freigelegt werden, daß der Nerv erkannt und vorsichtig palpiert werden kann.
Der Beklagte zu 2. behauptet nicht, daß er in dieser Weise verfahren ist. Sein
Einwand, die Darstellung des Nerven könne zu dessen Schädigung führen und sei
zu unterlassen, geht fehl. Der Sachverständige C. weist selbst auf diese Gefahr hin
und fordert lediglich eine Freilegung des Gewebes insoweit, als hierdurch eine
Orientierung über den Nervver-lauf möglich wird.
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Eine Risikoverminderung hätte ferner durch die Entfernung eines einzigen
Lymphknotens, der zur feingeweblichen Untersuchung ausgereicht hätte, erzielt
werden können. Eine Ausräumung in dem dokumentierten Umfang war nicht
notwendig und im Hinblick auf die Nähe des nervus accessorius nicht ungefährlich
(Blatt 436 d.A.).
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Schließlich fordert der Sachverständige Prof. Dr. C. zur Aufbietung einer noch
größeren Sorgfalt eine ärztliche Assistenz, an der es hier gefehlt hat. Durch die
ärztliche Assistenz gewinnt der Operateur eine bessere Sicht in das Operationsge-
biet, weil ihm die Sicht freigehalten wird und er sich darum nicht zu kümmern braucht.
Dieselbe Forderung wird von der Gutachterkommission und dem Sachverständigen
Privatdozent Dr. K. erhoben.
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Die Forderung dieser Maßnahmen muß vor dem Hin-tergrund gesehen werden, daß
die Entfernung eines Lymphknotens im seitlichen Halsdreieck keine An-
fängeroperation ist. Die topographische Anatomie und speziell der Verlauf des
nervus accessorius müssen dem Operateur geläufig sein. Der Sachver-ständige C.
weist ferner darauf hin, daß die Schä-digung des nervus accessorius keine leicht zu
ver-anschlagende Laesion ist und sogar die Aufgabe des bisherigen Berufes nach
sich ziehen kann.
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Da im Operationsbericht besondere Schwierigkeiten wie die Verbackung der
Lymphknoten mit ihrer Umgebung nicht erwähnt sind und von den Beklagten auch
nicht behauptet werden, ist nach den Grund-sätzen des ersten Anscheins von einem
schuldhaften Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. auszugehen (vgl. für einen
ähnlich gelagerten Fall OLG Düs-seldorf AHRS 6410/38), weil nämlich bei nicht
entzündlich oder tuberkulös mit dem umliegenden Gewebe verwachsenen
Lymphknoten eine Schädigung des Nerven immer vermieden werden kann, wenn
man sorgfältig vorgeht. Lediglich in den vorbe-schriebenen Komplikationsfällen ist
die Schädigung als Risiko und nicht als Behandlungsfehlerfolge denkbar. In diesem
Zusammenhang kann der Streit über möglicherweise unterschiedliche Einzeltech-
niken der HNO- gegenüber der Allgemeinchirurgie (Lokalanästhesie zur Dämpfung
der Blutungsneigung oder deren Unterlassung, weil sie das Gewebe aufquellen
lassen kann; Haken oder Haltefäden zur Sicherung der Öffnung des
Operationsfeldes) auf sich beruhen. Die Lymphknotenexstirpation ist ein
Operationsverfahren, das von beiden Zweigen der Chirurgie angewendet wird, wie
die Ausführungen von Prof. C. und z.B. E. zeigen. Wenn Prof. C. als aus
allgemeinchirurgischer Erfahrung urteilen-der erfahrener Sachverständiger, der selbst
viele derartige Eingriffe ausgeführt und in der von ihm früher geleiteten Klinik als
chirurgischer Chef-arzt überwandt hat, in Übereinstimmung mit anderen
Sachverständigen (vgl. OLG Düsseldorf, AHRS 64 10/38) und der Literatur zu dem
Ergebnis kommt, daß bei unkomplizierter Lymphknotenexstirpation
Nervschädigungen bei sorgfältiger Operationstech-nik vermeidbar sind, so ist nicht
einzusehen, warum dies bei angeblich gleichwertigen oder sogar verbesserten
Verfahren der HNO-Chirurgie nicht gelten sollte. Immerhin ist eine auch von Dr. K. für
angezeigt gehaltene Vorsichtsmaßnahme, die ärztliche Assistenz, nicht eingehalten
worden. Mag in Einzelfällen eine erfahrene Schwester genügen, so ist damit
grundsätzlich der Standard verlassen und schon deshalb kein Grund ersichtlich, hier
den Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsmangel als er-schüttert anzusehen.
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1. Die Beklagte zu 1. haftet für den Beklagten zu 2.
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als ihren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Den Entlastungsbeweis nach § 831
Satz 2 BGB hat sie nicht geführt. Hierzu reicht der Hinweis nicht aus, der Beklagte zu
2. habe sich im 5. Jahr sei-ner Facharztausbildung zum HNO-Arzt befunden und
sicher an die 100 Lymphknoten-Exstirpationen vor-genommen. Es fehlt jeglicher
Vortrag hinsichtlich der Überwachung des Beklagten zu 2.
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1. Der Senat hält für die erlittenen Beschwerden
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ein Schmerzensgeld von 9.000,-- DM für angemes-sen. Bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes sind unter anderem Art und Umfang der Verletzung, die Dauer
der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die damit verbundenen Schmerzen, die
Arbeits-beeinträchtigung und das Maß der Reduzierung der Lebensfreude zu
berücksichtigen. Infolge der Nervschädigung ist vorübergehend eine leichte Parese
der Armabduktion mit Atrophien der oberen und mittleren Trapeziuspartien
eingetreten. Der Sachverständige Dr. Z. bezeichnet die Schmerzen im Bereich der
rechten Schulter wegen der nachgewie-senen Accessoriuslaesion als durchaus
glaubhaft. Die Klägerin wurde ausweislich des Arztbriefs Dr. Sch. vom 04.09.1985
(Blatt 64 d.A.) mit Neuro Effekton therapiert. Außerdem wurden krankengym-
nastische Übungsbehandlungen verordnet. Nach dem Arztbrief Dr. Sch. vom 29.
November 1985 (Blatt 65 d.A.) trat hierdurch eine Besserung ein, doch war eine
Atrophie der oberen und mittleren Trapezi-uspartien noch sichtbar und
Armabduktionen noch leichtgradig paretisch. Bei Fortdauer der kranken-
gymnastischen Übungen wurde am 23. April 1986 eine weitere Besserung
festgestellt. Es fand sich nur noch eine angedeutete Atrophie im Bereich des
Musculus trapezius und eine angedeutete Schaukel-stellung der rechten Scapula.
Schließlich waren im November 1986 keine Paresen mehr nachweisbar. Zu
berücksichtigen ist ferner, daß die in den Jahren 1988 und 1989 durchgeführten
Untersuchun-gen, die zunächst den Verdacht auf einen Tumor in oder an der
Wirbelsäule und auf ein spinales Angiom nahelegten, letztlich durch die Fehlbehand-
lung des Beklagten zu 2) und die im Zusammenhang hiermit bestehenden
Beschwerden der Klägerin aus-gelöst worden sind. Hierdurch ist die Klägerin über
Monate hinweg in schwerwiegende Lebensängste versetzt worden. Es leuchtet ohne
weiteres ein, daß die zahlreichen krankengymnastischen Übungen mit Beschwerden
verbunden waren. Der Sachverstän-dige Dr. Z. hat den Grad der Behinderung im
Sinne des sozialen Entschädigungsrechts mit 30 % ein-geschätzt. Obwohl die
konkrete Beeinträchtigung, etwa bei der Hausarbeit, dem Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nicht gleichsteht, sondern regelmäßig erheblich geringer ist
(Reichenbach/Vo-gel, VersR 1981, 812) lag bei der Klägerin eine allerdings
allmählich zurückgehende und nicht unerhebliche konkrete Beeinträchtigung über
rund 15 Monate vor. Es liegt auch auf der Hand, daß die Klägerin hierdurch in ihren
Freizeitaktivitäten eingeschränkt war. Der Senat hält unter Berück-sichtigung aller
Umstände ein Schmerzensgeld von 9.000,-- DM für angemessen.
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Die Beklagten haben der Klägerin ferner den Scha-den zu ersetzen, der ihr infolge
der erlittenen Gesundheitsbeschädigung dadurch entstanden ist, daß sie den
Familienhaushalt nicht in dem von ihr zuvor wahrgenommenen Umfang führen
konnte. Daß ihre Familienangehörigen ihren Teilausfall möglicherweise durch
erhöhte Mithilfe aufgefangen haben, mindert den Anspruch nicht (BGH NJW 1974,
1651). In Anlehnung an Schulz-Borck/Hofmann (Scha-densersatz bei Ausfall von
Hausfrauen und Müttern im Haushalt, Tabelle 1) schätzt der Senat den
Arbeitszeitbedarf bei einem Drei-Personen-Haushalt mittlerer Anspruchsstufe auf
rund 47 Wochenstun-den. Da der Ehemann der Klägerin voll berufstätig war, kann
davon ausgegangen werden, daß der weit überwiegende Teil der Hausarbeit auf der
Klägerin lastete. Im vorliegenden Fall entspricht der Grad der Erwerbsminderung von
30 % einer konkreten Behinderung von 10 bis 15 % (Reichbach/Vogel, VersR 1981,
812). Geht man von einem Arbeitszeit-bedarf von nur 40 Stunden in der Woche aus,
führte die Behinderung zu einem zeitlichen Ausfall von wöchentlich 4 bis 6 Stunden,
daß sind im Monat rund 17 bis 26 Stunden. Wegen des verhältnismäßig geringen
Ausfalls ihrer Arbeitskraft hätte sich die Klägerin einer Aushilfskraft bedienen
müssen, die in den Jahren 1985 und 1986 mit 8 bis 10,-- DM pro Stunde zu entlohnen
gewesen wäre. Legt man einen mittleren Aufwand von 9,-- DM zugrunde, be-mißt
sich der Schaden der Klägerin auf mindestens 150,-- DM im Monat. Das gilt bis
einschließlich Juni 1986, da jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Beeinträchtigungen
vorlagen, wenn auch diese allmählich geringer geworden sind. Für die Zeit bis
Oktober 1986 schätzt der Senat den monatli-chen Aufwand bei einem wöchentlichen
Ausfall von 2 Stunden auf 80,-- DM. Der materielle Schaden ist daher gemäß § 287
ZPO auf 1.740,-- DM zu schätzen. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Klägerin
bei komplikationslosem Verlauf der Lymphdrüsen-Ex-stirpation nach einiger Zeit der
Schonung jeden-falls ab 1. August 1985 ihre Hausarbeittätigkeit wieder in vollem
Umfang hätte aufnehmen können.
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Die zulässigen Feststellungsanträge sind unbegrün-det. Die Klägerin hat nicht
dargelegt, daß künfti-ge Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich sind.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB, die Gesamtschuldnerhaftung der
Beklagten aus § 840 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM.
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