Urteil des OLG Köln vom 26.06.1998

OLG Köln (vorschrift, ausgleich, vereinbarung, interesse, höhe, versorgung, gkg, gesetz, gebiet, vereinbarkeit)

Oberlandesgericht Köln, 25 UF 86/98
Datum:
26.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 86/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 32 F 256/97
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Leverkusen vom 06.03.1998 - 32 F 256/97 - zu Ziffer 3
(Versorgungsausgleich) teilweise wie folgt abgeändert: Von dem
Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte Nr. X werden auf das
Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. Y.
Rentenantwartschaften aus der Ehezeit, die am 31.08.1997 beendet
war, in Höhe von 547,69 DM monatlich übertragen. Dieser Monatsbetrag
ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Hinsichtlich der Ansprüche aus der
betrieblichen Altersversorgung bei den weiteren Verfahrensbeteiligten
zu 2. und 3. wird die gemäß Ziffer 4. der notariellen Urkunde des Notars
Dr. S. in L. vom 03.03.1998 zu Ur. Nr. x/1998 beurkundete
Scheidungsfolgevereinbarung zum schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich genehmigt, wonach der schuldrechtliche
Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Den Parteien bleibt
vorbehalten, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in einem
gesonderten Verfahren geltend zu machen. Gerichtskosten werden nicht
erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegte Berufungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die
Versorgungsausgleichsregelung in dem Verbundurteil des Amtsgerichts Leverkusen
vom 06.03.1998 - 32 F 256/97 - hat auch in der Sache Erfolg. Bezüglich der
betrieblichen Altersversorgung war den Parteien vorzubehalten, den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich durchzuführen aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung war das Amtsgericht gehindert, den Versorgungsausgleich gegen den
Willen der Ausgleichsberechtigten (Antragstellerin) in den Formen des § 3 b Abs. 1
VAHRG durchzuführen.
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Aufgrund der Angaben der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. steht
fest, daß der Antragsgegner Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.342,81 DM
erlangt hat, während die Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von 247,44 DM
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bei der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. erworben hat. Ausgleichspflichtig ist gemäß
§ 1587 a Abs. 1 BGB der Ehegatte (Antragsgegner) mit den insgesamt werthöheren
Versorgungsanwartschaften. Dem berechtigten Ehegatten (Antragstellerin) steht als
Ausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Dieser beträgt 547,69 DM.
Bezüglich der betrieblichen Altersversorgung war das Amtsgericht daran gehindert, den
Versorgungsausgleich gegen den Willen der Parteien in den Formen des § 3 b Abs. 1
VAHRG durchzuführen. Die Parteien haben in der notariellen
Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.03.1998 vor Notar Dr. S. in L. zu Ur.Nr. x/1998
unter Ziffer 4. zum "Versorgungsausgleich" wirksam vereinbart, daß dieser nach den
gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden solle. Hinsichtlich der Betriebsrente
des Antragsgegners solle der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt
werden müssen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden und war entsprechend
familienrechtlich zu genehmigen. Dem Amtsgericht war diese Vereinbarung bekannt.
Die Antragstellerin hat durch ihre Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die
Scheidungsfolgebvereinbarung zu den Akten gereicht. Im Termin am 6. März 1998 hat
der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin nochmals auf diese Vereinbarung
verwiesen (vgl. Bl. 16 - 22; 23 - 24 GA). Mit den Parteien ist die Unterakte
Versorgungsausgleich erörtert worden. Hieraus mußte das Amtsgericht den Schluß
ziehen, daß die Antragstellerin als Versorgungsausgleichberechtigter gemäß der
Scheidungsfolgevereinbarung zu Ziffer 4 den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
durchführen wollte. Diesen Willen hat das Gericht zu respektieren.
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Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners ist nicht nach § 3 b Abs. 1
VAHRG auszugleichen. Den dort vorgesehenen Ausgleichsformen kommt gegenüber
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht der Vorrang zu . Nach dieser
Vorschrift kann das Familiengericht den Ausgleich der an sich dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte nach den in der Vorschrift
vorgesehenen Formen des erweiterten Splittings und des Ausgleichs durch
Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durchführen. Damit stellt das
Gesetz über die Anwendung der genannten Ausgleichsformen in das pflichtgemäße
Ermessen des Gerichts, das sich bei dessen Ausübung vor allem an den Zielen des
Gesetzes zu orientieren hat. Der Regierungsentwurf zu § 3 b VAHRG bezeichnet es als
"eigentliche Ziel" der Vorschrift, den schuldrechtlichen Ausgleich unverfallbarer
Versorgungsanrechte nach Möglichkeit zu vermeiden, um dem Ausgleichsberechtigten
Ehegatten in weitgehendem Umfange zu einer eigenständigen Versorgung zu verhelfen
(BD-Dr. 10-6369, S.19). Damit schützt die Norm in erster Linie das Interesse des
Berechtigten an einer eigenständigen Sicherung. Von einem derartigen Interesse kann
das Gericht im Normalfall ausgehen. Anders ist es hingegen, wenn ein nach § 3 b
VAHR durchzuführender Ausgleich entsprechend § 1587 b Abs. 4 BGB sich nicht
zugunsten des Berechtigten auswirken würde oder unwirtschaftlich wäre in einem
solchen Fall ist die Vereinbarkeit des Ausgleichs mit der Zielsetzung des § 3 b Abs. 1
VAHRG in Frage gestellt (vgl. BGH NJW 1992, 3234).
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Ob dies vorliegend der Fall ist, kann derzeit nicht entschieden werden. Aber dennoch ist
das Gericht gehindert, den Ausgleich in den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHR gegen den
Willen des Ausgleichsberechtigten durchzuführen. Das Gesetz über weitere
Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleich, durch das § 3 b VAHRG
eingeführt worden ist, wollte mit der Neuregelung - gemäß der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1986 (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
BVerfGE 63, 88) die Nachteile vermeiden, die der schuldrechtliche
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Versorgungsausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Einzelfall mit sich
bringen kann. § 3 b Abs. 1 VAHRG stellt daher eine Schutzvorschrift zugunsten des
Ausgleichsberechtigten dar. Daß die Regelung zugleich dem Interesse der
Versorgungsträger Rechnung trägt, die Fälle einzuschränken, in denen später ein
verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gewährt werden muß, ändert
daran nichts. Insbesondere folgt daraus nicht, daß der Zweck der Vorschrift auch der
Schutz des jeweiligen Versorgungsträger wäre, bei dem die auszugleichende
Versorgung besteht. Wird das Anrecht in Anwendung der Vorschrift im Einzelfall in den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen, so wird der Versorgungsträger
dadurch lediglich reflexartig begünstigt; der Schutz seines Interesses an der
Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist daher allein
mittelbarer Art (vgl. BGH a.a.0. m. w. N.).
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Dieser Charakter der Vorschrift bestimmt auch ihre Anwendung. Da § 3 b Abs. 1
VAHRG eine Schutzvorschrift zugunsten des Ausgleichsberechtigten ist, kann diese auf
den Schutz verzichten. Ein entsprechender Verzicht der Antragstellerin ist in Ziffer 4. der
Scheidungsfolgenvereinbarung zu sehen. Der entsprechende Wille des
Versorgungsberechtigten ist zu respektieren. Gegen seinen Willen ist § 3 b Abs. 1
VAHRG nicht anzuwenden.
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Die von den Parteien getroffene Regelung bedarf auch nicht der Zustimmung des
Versorgungsträgers. Dies ergibt sich bereits daraus, daß er nur mittelbar von dieser
Regelung betroffen ist.
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Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Gericht nicht nur dann gehindert ist, von
den Ausgleichsmöglichkeiten des § 3 b Abs. 1 VAHRG Gebrauch zu machen, wenn der
Ausgleich für den Berechtigten unwirtschaftlich wäre; vielmehr ist es auch sonst
ermessensfehlerhaft, den Versorgungsausgleich gegen den Willen des Berechtigten in
den Formen des § 3 b Abs. 1 VAHRG durchzuführen.
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Letzteres hat aber das Familiengericht getan, so daß auf die Berufungsbeschwerde der
Antragstellerin das Verbundurteil des Familiengerichtes zu Ziffer III entsprechend dem
Beschlußtenor teilweise abzuändern war.
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Bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung konnte es verbleiben. Eine Abänderung
war insoweit nicht erforderlich.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsbeschwerdeverfahren beruht auf §§ 8 GKG,
13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahen: 1.000,-- DM (Mindestgebühr nach § 17
a GKG).
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