Urteil des OLG Köln vom 19.06.2002

OLG Köln: 29

Oberlandesgericht Köln, HEs 27-28/02 -119-120-
Datum:
19.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 27-28/02 -119-120-
Schlagworte:
Aussetzung
Normen:
StPO § 116; StPO § 121; § 122
Leitsätze:
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt
sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
Tenor:
I.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 30. August 2001 (50 Gs
741/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des
Landgerichts Bonn (21 K 1 /01) vom 18. Februar 2002 gegen den
Angeklagten K. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer
Vollzug gesetzt.
1.)
Der Angeklagte hat unter der Anschrift U.straße14, xxxxx B., Wohnsitz
zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Bonn zu
dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem Landgericht Bonn zu dem
Aktenzeichen 21 K 1 /01 unverzüglich mitzuteilen.
2.)
Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu
leisten.
3.)
Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.
4.)
Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen
Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.
5.)
Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn
verlassen.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 22. August 2001 (50 Gs
752/01) in der Fassung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des
Landgerichts Bonn (21 K 1 /02) vom 18. Februar 2002 gegen den
Angeklagten I. wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer
Vollzug gesetzt:
1.)
Der Angeklagte hat unter der Anschrift seiner Mutter K. S., S. 8, xxxxx B.,
Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der
Staatsanwaltschaft Bonn zu dem Aktenzeichen 90 Js 536/01 und dem
Landgericht Bonn zu dem Aktenzeichen 21 K 1 /02 unverzüglich
mitzuteilen.
2.)
Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu
leisten.
3.)
Er hat seine Personalpapiere zu den Akten abzugeben.
4.)
Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen
Wohnsitz zu-ständigen Polizeidienststelle zu melden.
5.)
Er darf Deutschland nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bonn
verlassen.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Angeklagten befinden sich seit ihrer Festnahme am 31. August 2001 in
Untersuchungshaft, der Angeklagte K. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn
(50 Gs 741/01) vom 30. August 2001 und der Angeschuldigte I. aufgrund des
Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (50 Gs 752/01) vom 22. August 2001, jeweils neu
gefasst durch Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn (21 K 1 /02)
vom 18. Februar 2002.
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Bei dem Angeklagten I. war die Untersuchungshaft zwischen dem 14. Januar und 05.
Februar 2002 zur Vollstreckung einer anderweitigen Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen.
4
Der Senat hat durch Beschluss vom 12. März 2002 (Hes 27-28/02 - 29 - 30 -) die
Fortdauer der Untersuchungshaft gegen beide Angeklagte angeordnet. Die
Durchführung der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer war seinerzeit für
Ende Mai 2002 ins Auge gefasst.
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Mit Beschluss vom 02. Mai 2002 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und
die Hauptverhandlung auf neun Verhandlungstermine (die letzten beiden vorsorglich)
zwischen dem 10. Juni und 12. Juli 2002 anberaumt. Wegen der Erkrankung des
Vorsitzenden der Strafkammer in dem bis zum 07. Juni 2002 geplanten Jahresurlaub ist
die Hauptverhandlung durch Verfügung des Vorsitzenden der Vertreterkammer vom 05.
Juni 2002 aufgehoben worden. Die Hauptverhandlung ist nunmehr auf neun
Verhandlungstage zwischen dem 16. September und 24. Oktober 2002 terminiert
worden.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gem. §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der
Untersuchungshaft anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten K. ist dem mit
Schriftsatz vom 14. Juni 2002 entgegengetreten.
7
II.
8
Die Haftbefehle gegen die Angeklagten sind gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO außer
Vollzug zu setzen.
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Zwar sind die Angeklagten der ihnen zur Last gelegten Straftaten aufgrund der
fortgeltenden Gründe der Senatsentscheidung vom 12. März 2002 dringend verdächtig.
Auch liegt bei beiden Angeklagten nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. §
112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Jedoch bedarf es des Vollzuges der Haftbefehle nicht, da
weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO die
Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch
sie erreicht werden kann:
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Die im Falle der Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe ist angesichts der den
Angeklagten vorgeworfenen Verbrechenstatbestände zwar erheblich, die Straferwartung
wird aber durch die Anrechenbarkeit der seit nunmehr annähernd zehn Monate
andauernden Untersuchungshaft reduziert. Der Angeklagte K.l verfügt nach wie vor über
den zur Zeit der Festnahme bestehenden Wohnsitz in B. und kann dort wieder Wohnung
nehmen. Die Verbindung zur seiner Lebensgefährtin F. F. besteht nach Aktenlage fort;
von dieser Beziehung kann eine gewisse fluchthemmende Wirkung erwartet werden.
Der Verteidiger hat im übrigen noch weitere Umstände in der Biografie des Angeklagten
aufgezeigt, die ein Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland
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naheliegend erscheinen lassen. Hinsichtlich des Angeklagten I. haben die Nachfragen
des Senats ergeben, dass dieser wieder einen festen Wohnsitz bei seiner Mutter in B.
nehmen kann. Diese hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, ihren Sohn im
Falle einer Haftverschonung in ihrer Wohnung aufzunehmen. Von der Familie des
Angeklagten ist nunmehr eine gewisse Überwachung der Lebensführung des
Angeklagten zu erwarten. Nach Auskunft seiner Verteidigerin ist der Angeklagte zudem
entschlossen, die Zeit in Freiheit zur Fortführung seiner schulischen Ausbildung zu
nutzen. Eine nicht unerhebliche Stabilisierung der in der Vergangenheit ungesicherten
Lebensverhältnisse des Angeklagten kann weiterhin von der nunmehr seit geraumer
Zeit existierenden Beziehung zu der Lebensgefährtin H. S. erwartet werden. Bei dieser
Sachlage reichen die im Tenor des Beschlusses erteilten Auflagen und Weisungen aus,
den Haftzweck sicher zu stellen, so dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls
insgesamt verantwortet werden kann.
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehl erübrigt sich eine
Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
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