Urteil des OLG Köln vom 06.12.1999

OLG Köln: eugh, rechtsform, juristische person, prokura, kapitalerhöhung, abgabe, handelsregister, spanien, gebühr, steuer

Oberlandesgericht Köln, 2 WX 26/99
Datum:
06.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WX 26/99
Normen:
RICHTLINIE 69/335; KOSTO § 26, 79;
Leitsätze:
Gebühren für die Eintragung einer Prokura
Richtlinie 69/335 EWG Art. 10 lit. c); KostO § 26, 79 Die Eintragung einer
Prokura im Handelsregister ist eine Formalität im Sinne von Art. 10
Buchstabe c der Richtlinie des Rates 69/335/EWG vom 17. Juli 1969
betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Die
Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
betreffend die Erhebung von Gebühren für die Eintragung einer
Gesellschaft (EuGH ZIP 1998, 206 ff = WM 1998, 2193 ff) gelten deshalb
auch für die Gebühren für die Eintragung oder Löschung einer Prokura
im Handelsregister.
2 Wx 26/99 ÜÜÜÜÜ 89 T 7/99 LG KölnÜÜ 42 HRB 271/99 AG Köln
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS In der
Handelsregisterkostensache
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Jäger, des Richters am
Oberlandesgericht Sternal und der Richterin am Oberlandesgericht
Scholz
am 6. Dezember 1999
-
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) vom 15. Juni 1999 gegen
den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7. Mai 1999 - 89 T 7/99 - wird
zurückgewiesen
G r ü n d e I.) Mit Schreiben vom 19. September 1997 meldete die Beteiligte zu 1.) die
Löschung von 5 sowie die Erteilung von 18 Prokuren zur Eintragung in das
1
Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am 20. November 1997. Im März 1998
erteilte das Amtsgericht eine Kostenrechnung. Für die Eintragungen wurde nach §§ 26,
79 KostO eine Gebühr in Höhe von 8.600,00 DM in Ansatz gebracht. Bei dieser Gebühr
wurde ein Geschäftswert von DM 5.650.000,- zugrunde gelegt und zwar nach § 26
KostO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung. Hiernach betrugen die Geschäftswerte für
die Eintragung einer Prokura höchstens 300.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.1 KostO), für die
Löschung höchstens 50.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.2 KostO). Nach § 26 Abs.8 KostO
waren die Einzelwerte für die Berechnung der Gebühr zusammenzurechnen. Unter
Zugrundelegung der jeweiligen Höchstwerte für die 18 Eintragungen (18 x 300.000 =
5.400.000 DM) und 5 Löschungen (5 x 50.000 = 250.000 DM) ergab sich der
Geschäftswert von DM 5.650.000,-. Gegen diese Kostenrechnung hat die Beteiligte zu
1.) mit Schriftsatz vom 31. März 1998 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die
Zusammenrechnung der Geschäftswerte sei fehlerhaft. Nachdem der Senat in einer
Parallelsache diese Zusammenrechnung gebilligt hatte (Beschluß vom 21. September
1998 - 2 Wx 5/98) hielt die Beteiligte zu 1.) ihre Erinnerung aufrecht, nunmehr unter
Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (ZIP 98,206) zur
Auslegung von Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969
betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der
Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985. Nach dieser Entscheidung dürfen
Abgaben, die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und bei der Erhöhung dieses Kapitals dieser Gesellschaften
erhoben werden, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten
der betreffenden Förmlichkeiten berechnet werden. Die Rechtspflegerin wies die
Erinnerung der Beteiligten zu 1.) mit Beschluß vom 30. März 1999 unter Bezugnahme
auf die vorgenannte Senatsentscheidung zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1.)
mit Schreiben vom 13. Mai 1999 "Erinnerung" ein. Nach Vorlage an das Landgericht
hob dieses die angegriffene Kostenrechnung auf und verwies die Sache zur erneuten
Entscheidung an den Kostenbeamten des Amtsgerichts zurück. Das Landgericht hält
die genannte EWG-Richtlinien und die Grundsätze der EuGH-Entscheidung auch bei
der Eintragung und Löschung von Prokuren für einschlägig und daher eine Ermittlung
der Kosten für notwendig. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde nach § 14 Abs.3
KostO zugelassen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des
Beteiligten zu 2.). Nach seiner Auffassung sind die EWGRichtlinien nicht auf den
vorliegenden Fall anwendbar. Sie untersagten nur die Belastung mit Abgaben für
Formalitäten, denen die genannten Vereinigungen "auf Grund ihrer Rechtsform"
unterworfen werden könnten. Die Prokurenerteilung sei aber nicht spezifisch für die
Rechtsform von Kapitalgesellschaften. Unabhängig davon ständen die zu zahlenden
Beträge auch nicht in einem groben Mißverhältnis zu den verursachten Kosten und
hätten daher Gebührencharakter. II.) A) Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom
Landgericht zugelassen worden ist (§ 14 Abs.3 KostO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
B) Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht. 1.) Zutreffend hat das Landgericht die Eintragung der
Prokura als eine "Formalität" im Sinne von Art.10 Buchstabe c der Richtlinie
69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.
Juni 1985 qualifiziert. a) Diese Bestimmung erfaßt Abgaben für "die der Ausübung einer
Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft,
Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer
Rechtsform unterworfen werden kann". Demnach sollen nicht alle Formalitäten erfaßt
werden, denen die genannten Gruppierungen nach nationalem Recht unterworfen sind,
sondern nur solche, die einen Bezug zu ihrer Rechtsform haben. Welcher Bezug mit
dieser Formulierung umschrieben werden soll, ist nach dem Zweck der Richtlinie zu
beurteilen. b) Diesen Zweck hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung wie folgt
umschrieben: Durch das Verbot des Art. 10 der Richtlinie soll verhindert werden, daß
indirekte Steuern "mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftssteuer" erhoben
werden. Art. 10 Buchstabe c der Richtlinie will mit der Einbeziehung der genannten
"Formalitäten" eine Umgehung verhindern. Das Ziel der Richtlinie soll nicht dadurch
gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführung als solche, wohl
aber wegen der Formalitäten "im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft,
also des Instruments der Kapitalansammlung" erhoben werden (Grundlegend EuGH
Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente
Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 1823, 29;
EuGH Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. =
WM 98,2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]). c) Eine Umgehung kann nur verhindert werden, wenn
dieser "Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft" weit ausgelegt wird.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Das Verbot erfaßt Abgaben für
Formalitäten, denen eine Personenvereinigung auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen
werden "kann". Danach muß es genügen, daß die Rechtsform die Möglichkeit eröffnet,
eine Formalität zu verlangen. Ein weitergehender Zusammenhang zwischen
Rechtsform und Formalität läßt sich aus der Formulierung nicht ableiten Eine
entsprechend weite Auslegung der Richtlinie nimmt auch EuGH vor. Der EuGH hat sich
in zahlreichen Entscheidungen mit dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie befaßt.
Die Urteile verzichten auf eine grundlegende Definition des Zusammenhangs. Die
Auffassung des EuGH läßt sich daher nur aus den charakteristischen Merkmalen der
jeweils behandelten Fälle und den Einzelerwägungen ableiten, mit denen die
Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Richtlinie im jeweiligen Einzelfall
begründet wurden. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend
deutlich, daß für die Anwendbarkeit von Art. 10 c) der Richtlinie nur ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der abgaberechtlich relevanten Formalität und der
Rechtsform der Gesellschaft erforderlich ist, daß es also genügt, wenn die Formalität an
einen für die Betätigung einer Gesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang
anknüpft. Einen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise
angenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle Urkunde über die
Einbringung eines nach der Gründung einer Kapitalgesellschaft gezahlten Teils des
Gesellschaftskapitals, wenn bei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer
auf den Nominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet worden ist (Urteil
vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.),
bei Abgaben für die Eintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer
Kapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP
98,206 ff. = WM 98,2193 ff.), bei jährlichen Abgaben, die wegen der Eintragung erhoben
werden (Urteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91
[Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947 ff.) und
bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung (Urteil vom 29. September
1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99,1681). In diesen Fällen begründet der EuGH die
Anwendbarkeit der Richtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit "durch die
Rechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt" sei (EuGH EuGH Urteil vom 5. März
1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil
vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM
98,2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit "eine Bedingung für die
Ausübung und Fortführung" der Gesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März
1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 23, 24;
Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM
98,2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP
99,1681 Rdnr. 25). Ein solcher Zusammenhang ist auch bei einer Prokuraerteilung
gegeben. Die Prokuraerteilung ist eine im Handelsverkehr typische Form der
Bevollmächtigung. Gerade bei größeren Gesellschaften kann der Geschäftsbetrieb nicht
allein durch die satzungsmäßigen Vertreter durchgeführt werden, so daß die Bestellung
von Prokuristen zwar theoretisch entbehrlich praktisch aber unabweisbar ist. Insoweit ist
die Prokuraerteilung auch im Sinne der Entscheidung des EuGH "durch die Rechtsform
der betreffenden Gesellschaft bedingt" und "eine Bedingung für die Ausübung und
Fortführung" ihrer Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die
Anwendung der Richtlinie nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich
bei der Prokuraerteilung nicht um eine "für die Rechtsform einer Aktiengesellschaft
spezifische" Formalität. Diese Rechtsansicht liefe darauf hinaus, den
Anwendungsbereich der Richtlinie auf eine Formalität zu beschränken, die das
nationale Recht ausschließlich für die jeweils betroffene Gesellschaft oder eine andere
der genannten Personenvereinigungen vorsieht. Eine solche Anknüpfung an die
Regelungen des Rechts der Mitgliedsstaaten würde die Richtlinie weitgehend
wirkungslos machen. Jeder Staat könnte sie umgehen, indem er eine Formalität nicht
nur für die abgabenrechtlich relevante Zielgruppierung sondern - ob sinnvoll oder nicht -
auch für andere Unternehmen vorschreibt. Schon die Eintragung, die in Art. 10 c)
ausdrücklich erwähnt wird, ist nach deutschem Recht keine Formalität, die nur bei
Gesellschaften vorgeschrieben ist. Dies dürfte auch für die meisten anderen
Mitgliedstaaten zutreffen. Der Richtllinie ist nicht zu entnehmen, daß an die nachfolgend
angesprochenen Formalitäten strengere Anforderungen gestellt werden sollen und die
Eintragung nur deshalb erwähnt würde, weil sie diese nicht erfüllt. Auch der EuGH
behandelt die Eintragung und die anderen Formalitäten als gleichwertig. In der vom
Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C -
188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die
Eintragung einer Gesellschaft als auch für die Eintragung einer Kapitalerhöhung zu
entscheiden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, die Abgabe für die Eintragung falle
unmittelbar unter das Verbot des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie. Gleiches müsse gelten,
soweit Abgaben für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu entrichten seien, da sie
"ebenfalls" auf Grund einer wesentlichen Förmlichkeit erhoben würden, die "durch die
Rechtsform der betreffenden Gesellschaften bedingt" seien (EuGH ZIP 98,206 [209,
Rdnr. 22.]). Da der EuGH somit auch die Eintragung als durch die Rechtsform der
Gesellschaften bedingte Förmlichkeit ansieht, kann die Regelung des Art. 10 Buchst. c
der Richtlinie nicht auf Eintragungen beschränkt sein, die nur bei Gesellschaften
denkbar sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom 11.
Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7077 ff.). Dort hat der
EuGH die Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge
einer Kapitalgesellschaft zwar unter anderem mit der Begründung verneint, die
Zulassungssteuer sei von der Rechtsform des Eigentümers der Fahrzeuge, für die sie zu
entrichten sei, unabhängig. Es komme nicht darauf an, ob es sich um eine natürliche
oder juristische Person, um eine Personengesellschaft oder eine Personalgesellschaft
handele (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I7086 Rdnr. 34). Hiermit sollte
aber ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich bei der
Kraftfahrzeugsteuer um eine allgemeine Abgabe handelt, die keinerlei Bezug zur
Gesellschaftsform hat. Im Unterschied zur Abgabe für die Prokuraerteilung knüpft die
Kraftfahrzeugsteuer auch nicht an einen Organisationsakt der Gesellschaft an, sondern
an die - gesellschaftsrechtlich neutrale - Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs. Bei den
oben aufgeführten, vom EuGH für einschlägig gehaltenen Vorgängen ist es stets als
ausreichend angesehen worden, daß die abgabenrechtlich relevante Förmlichkeit -
jedenfalls auch - für eine Gesellschaft typisch ist. In keiner Entscheidung ist die Frage
gestellt und erörtert worden, ob auch natürliche Personen dieser Formalität unterworfen
sein können. Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf
Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf
Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer
Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99,652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195;
Senat NJW 99,1341; LG Hildesheim WM 98,2373). Ebenso bedeutet der Hinweis auf
die Rechtsform nicht, daß die Formalität an einen Vorgang anknüpfen müßte, der für die
Tätigkeit einer Gesellschaft unabdingbar ist. Auch die Kapitalerhöhung, deren
Eintragung der EuGH (aaO) als tatbestandsmäßig angesehen hat, ist für
Kapitalgesellschaften zwar typisch, möglicherweise auch im Einzelfall erforderlich, aber
keinesfalls zwingende Notwendigkeit. 2.) Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu
beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, daß die nach § 26 KostO in der ab
1.1.1997 geltenden Fassung vorgesehenen Kosten sich nicht an den Eintragungskosten
orientieren und damit keine Abgaben mit Gebührencharakter sind. Dies entspricht der
Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask],
ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung
(BayObLG NJW 99,652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195 [197]; Senat
NJW 99,1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am
gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie
spricht. 3.) Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Sache gemäß §
14 Abs.3 KostO i.V.m. § 575 ZPO an den Kostenbeamten zurückgewiesen hat. Diese
Entscheidung hält sich im Rahmen des Ermessens, das dem Beschwerdegericht
eingeräumt ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 14 Abs.5 KostO).
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Dr. Jäger Sternal Scholz
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