Urteil des OLG Köln vom 23.07.1996

OLG Köln (firma, schaden, vertragliche haftung, haftung, verjährungsfrist, frachtführer, verletzung, frachtvertrag, verjährung, beschädigung)

Oberlandesgericht Köln, 20 U 207/95
Datum:
23.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 207/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 91/95
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 1995
verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O
91/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM, die auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist die XIX-Anlagen-Versichererin der Firma G. C. GmbH &
C., T.-Straße 351 - 355, XXXXX Köln. Am Morgen des 06.09.1989
stellten Mitarbeiter der Firma C. fest, daß ein mit 200 l Methylenchlorid
gefülltes Metallfaß weitgehend ausgelaufen war, das nach der
Darstellung der Klägerin am Tage zuvor bei der Fa. C. von der
Beklagten ausgeliefert und infolge unsachgemäßen Abladens durch den
Fahrer der Beklagten, von den Mitarbeitern der Fa. C. zunächst
unbemerkt, beschädigt worden sein soll.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin aus übergegangenem Recht der
Firma C. die dieser im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung
entstandenen und insgesamt mit 130.572,90 DM bezifferten Kosten, für
die sie eingetreten ist.
Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes
wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, mit dem das
Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Die Klägerin meint, der Klageanspruch sei entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht verjährt. Die Beklagte, die für das schuldhafte
Verhalten ihres Fahrers einzustehen habe, hafte aus dem Gesichtspunkt
der positiven Vertragsverletzung wegen schuldhaften Verstoßes gegen
die sich aus dem Frachtvertrag ergebenden Nebenpflichten. Dieser
Anspruch unterliege der 30jährigen Verjährungsfrist.
Darüber hinaus hafte sie auch nach §§ 22 WHG, 426 BGB
gesamtschuldnerisch neben der Firma C.. Letztere hafte neben der
Beklagten nach § 22 Abs. 1 WHG wegen Einbringens bzw. Einleitens
eines gefährlichen Stoffes. Der Anwendungsbereich des Abs. 1 dieser
Vorschrift umfasse jegliche wasserschädigende Handlung, die nicht als
maschinell-bedingter Störfall durch den Abs. 2 der Regelung erfaßt sei.
Im Innenverhältnis zwischen der Firma C. und der Beklagten habe
letzere allein für den Schaden einzustehen, weil erstere keinen
schuldhaften Tatbeitrag geleistet habe. Dieser Ausgleichsanspruch
verjähre in 30 Jahren.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß ihrem
erstinstanzlichen Schlußantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Sie behauptet, das Klagevorbringen entbehre schon deshalb jeglicher
tatsächlichen Grundlage, weil die Beklagte mit dem Schadensereignis
nichts zu tun habe. Der Zeuge J., der nach der Darstellung der Klägerin
das Lieferfahrzeug gefahren haben solle, sei aus ihrem Betrieb bereits
am 30.06.1989 ausgeschieden. Im übringen sei der von der Klägerin
genannte LKW - amtl. Kennz. XY - am 05.09.1989 überhaupt nicht
eingesetzt gewesen. Sie habe am 05.09.1989 weder durch den Zeugen
J. noch durch das bezeichnete Fahrzeug ein Faß mit Methylenchlorid
bei der Firma C. angeliefert.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes des
Berufungsrechtszuges wird auf die von den Parteien in zweiter Instanz
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
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Dem Landgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß der Anspruch der Klägerin
jedenfalls verjährt ist.
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1.
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Das gilt aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung zunächst für die
Inanspruchnahme der Beklagten nach § 22 WHG, die in entsprechener Anwendung des
§ 852 BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Verletzte nach der Entstehung
des Schadens und der Person des Ersatzpflichten Kenntnis hat, verjährt.
5
2.
6
Ohne Erfolg macht die Klägerin auch geltend, da der Schaden, für den sie als
Versicherung der Firma C. eingetreten sei, von der Beklagten und ihrer
Versicherungsnehmerin gem. § 22 WHG gesamtschuldnerisch herbeigeführt worden
sei, stehe ihr der Anspruch auch als Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis der
Gesamtschuldner gem. 426 Abs. 1 BGB zu, der regelmäßig erst in 30 Jahren verjähre (§
195 BGB).
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Zwar mag es zutreffen, daß die Beklagte - die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht unterstellt - nach § 22 Abs. 1 WHG für den mit der
Klage verfolgten Schaden haftet. Selbst wenn der Schaden daneben auch von der
Firma C. auf die in § 22 Abs. 2 WGH beschriebene Weise mitverursacht sein sollte, folgt
daraus für sie keine Haftung für den hier in Rede stehenden Schaden.
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Bei dem hier geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen solchen der Firma
C., dadurch die Kontaminierung des Bodens als Folge des ausgelaufenen
Methylenchlorids in Höhe der von ihr für die Dekontaminierung erforderlichen
Aufwendungen entstanden ist. Diese sind ihr von den von ihr dazu Beauftragten unter
dem 03.11.1989 und 26.09.1990 in Rechnung gestellt worden.
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Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich mithin um einen eigenen
Schaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Ob und in welchem Umfang sie für
diesen ihr entstandenen Schaden selbst wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten
einzustehen hat, kann offen bleiben. Schuldnerin dieses Schadens ist sie begrifflich
jedenfalls nicht. Zwischen ihr und der Beklagten ist deshalb auch kein
Gesamtschuldverhältnis entstanden.
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Etwas anderes folgt auch aus § 22 WHG nicht. Die dort normierte Haftung betrifft jeweils
die Haftung gegenüber einem Dritten.
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Entgegen der Erwägung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist hier auch nicht
ohne weiteres die untere Wasserbehörde als eine der Firma C. und der Beklagten
gegenüberstehende Geläubigerin anzusehen. Daran änderte er auch nicht, wenn -
wozu die Klägerin nichts vorgetragen hat - die Firma C. die Kontaminierung des Bodens
auf eine dahingehende behördliche Verfügung hin veranlaßt haben sollte. Auch eine
dahingehende Verfügung macht die Ordnungsgeldbehörde nicht zur Geschädigten im
Sinne des § 22 WHG. Danach ist nur der Geschädigte anspruchsberechtigt, der durch
die Veränderung der Wasserbeschaffenheit persönlich betroffen ist (BGH ZfW 82, 214,
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216; Gieseke-Wiedemann-Czycowski WHG § 22 Rn. 22). Zwar kann der
Ersatzanspruch nach § 22 WGH auch auf den Ausgleich der infolge der unmittelbaren
Vornahme von Rettungshandlungen entstandenen Kosten gerichtet sein.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, etwa die untere Wasserbehörde oder das
Gesundheitsamt, sind im Falle einer Verunreinigung des Wassers aber nur dann nach §
22 WHG anspruchsberechtigt, wenn ihnen etwa als Folge einer solchen
Rettungsmaßnahme über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehende konkrete
Aufwendungen entstanden sind (Gieseke-Wiedemann-Czycowski a.a.O. Rn. 22).
Für eine dahingehende Annahme bestehen hier allerdings keine Anhaltspunkte. Sie
sind auch auf die Erörterung dieser Rechtsfrage in der mündlichen Verhandlung hin von
der Klägerin nicht nachgetragen worden.
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Danach kann unentschieden bleiben, ob in Fällen der vorliegenden Art für die
Verjährung eines etwa bestehenden Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB von einer
Frist von 30 Jahren auszugehen ist oder ob der Ausgleichsanspruch nicht der für den
Anspruch des Gläubigers maßgeblich Verjährungsfrist unterliegt (so BGH NJW RR 90,
1509 für eine gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 32 CMR).
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3.
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Letzteres gilt jedenfalls für einen etwa auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der
Firma C. aus positiver Vertragsverletzung des Frachtvertrages durch die Beklagte.
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Bei dem zwischen der Lieferantin des Fasses, der Firma D. und der Beklagten
abgeschlossenen Frachtvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten der Firma
C. als Empfängerin im Sinne des § 328 BGB (Palandt Heinrichs, 55. Aufl., § 328, Rn. 10
m. w. N.; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 433 HGB Rn. 1).
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Nach § 429 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch
Versäumung der Lieferzeit entsteht. Dabei folgt für die hier in Rede stehende
Beschädigung des Transportgutes bereits aus dem Wortlaut des § 429 HGB i.V. mit der
Haftungsbeschränkung des § 430 HGB, daß die Haftung für die Beschädigung des
Gutes selbst auf den hierdurch verursachten Wertverlust des Gutes beschränkt ist (§ 40
Abs. 2 HGB) und sich nicht zugleich auch auf weitere Schäden des Empfängers
erstreckt, die als Folge der Verletzung des Gutes entstanden sind.
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Für derartige Mangelfolgeschäden hat der Frachtführer deshalb nur unter den
Voraussetzungen der positiven Vertragsverletzung einzustehen.
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Eine dahingehende vertragliche Haftung ist weder durch die Regelung des § 22 WHG
(Gieseke-Wiedemann-Czychowski, 6. Aufl., § 22 Rn. 42), noch durch die besonderen
Regeln des § 425 HGB ausgeschlossen (Koller a. a. O., § 425 Rn. 38). Zu den
Nebenpflichten des Frachtführers gehört es auch, das Gut unbeschädigt zu übergeben,
um von diesem etwa ausgehende Gefahren über das Eigentum des Empfängers zu
verhindern. Verletzt der Frachtführer schuldhaft diese Nebenpflicht, so haftet er, soweit
der Schaden nicht im Obhutszeitraum durch Beschädigung verursacht worden ist, nach
den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung (Koller a. a. O.).
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Nach der Darstellung der Klägerin ist der Schaden beim Abladen des Fasses
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entstanden. Das Abladen des Frachtgutes gehört grundsätzlich nicht zu den
Hauptpflichten des Frachtführers, der ohne besondere Vereinbarung oder abweichende
vertragliche Übung nicht zum beförderungssicheren Be- und Entladen verpflichtet ist
(Koller a. a. O., § 425 Rn. 14 Abs. 2, m. w. N.). Eine dahingehende abweichende
Vereinbarung liegt nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Vielmehr trägt sie vor,
daß der Fahrer der Beklagten das Faß weisungswidrig selbst abgeladen habe, ohne auf
das Erscheinen der Angestellten der Firma C. zu warten. Danach ist davon auszugehen,
daß der geltend gemachte Schaden durch die Verletzung einer Nebenpflicht entstanden
ist.
Eine spezielle Regelung dazu, in welchem Umfang der Frachtführer für die Verletzung
derartiger Nebenpflichten haftet und welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, läßt sich
der Normierung des Frachtvertrages nicht entnehmen. Die dort bestimmte einjährige
Verjährungsfrist (§§ 439, 414 HGB) ist, wie bereits dargelegt, auf die infolge von
Beschädigungen entstandenen Schäden am Transportgut selbst beschränkt.
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Allerdings können für die Beurteilung hier die Regeln des Werkvertrages (§ 631 ff BGB)
ergänzend herangezogen werden, weil der Frachtvertrag auch Elemente des
Werkvertrages enthält. Auch im Rahmen des Frachtvertrages schuldet der Frachtführer
die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, nämlich die Verbringung des Gutes in
vollständigem und unbeschädigten Zustand an den Zielort. Darüber hinaus hat er dem
Empfänger nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen Besitz zu verschaffen (Koller
a. a. O., § 425 Rn. 14). Für den Werkvertrag ist anerkannt, daß Schäden, die mit dem
Mangel des Gewerks der Hauptleistung unmittelbar zusammenhängen, ebenso wie die
Hauptpflicht den gewährleistungsrechtlichen Regeln des Werkvertrags als unmittelbare
Mangelfolgeschäden unterliegen (Palandt-Heinrichs, 55. Aufl., § 276 Rn. 111, Palandt-
Thomas a. a. O., vor § 633 Rn. 23 f m. w. N.). Bei körperlichen Gewerken besteht ein
solch enger Zusammenhang etwa dann, wenn Schäden an Gegenständen eingetreten
sind, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar, also lokal und in engen Grenzen
zeitlich eingewirkt hat (BGH NJW 93, 923 f m. w. N.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Frachtführerin, die für das Verschulden des Fahrers wie für eigenes einzustehen hat
(§ 431 HGB), hat ihre im Zusammenhang mit ihrer Hauptpflicht, das Gut vollständig und
unbeschädigt auszuliefern, bestehende weitergehende Obhutspflicht durch
sachwidriges Abladen des Fasses verletzt.
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Dadurch ist bei der Firma C. ein Schaden entstanden, der in einem so nahen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Hauptpflichten des Vertrages steht,
daß die Haftung für diesen auch hinsichtlich der Verjährungsfrist einen unmittelbaren
Folgeschaden in oben genannten Sinne gleichzuerachten ist.
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Ob der dadurch begründete Schadensersatzanspruch, wie Koller (a. a. O.; § 425 Rn. 38
a. E.) meint, der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegt, erscheint angesichts der
dort vorgenommenen Differenzierung zweifelhaft, wonach die Verjährungsfrist generell
sechs Monate währt, und ausnahmsweise bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr
und bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre beträgt. Angesichts der Unterschiede des
nach dem Frachtvertrag und dem Werkvertrag geschuldeten Erfolgs erscheint die
Annahme einer Verjährungsfrist von lediglich sechs Monaten nicht sachgerecht. Dies
stünde auch im Widerspruch zu der im Frachtvertrag geltenden Verjährungsregelung
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(§§ 439, 414 HGB), wonach die Frist für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung
von Hauptpflichten ein Jahr beträgt.
Selbst wenn man dem nicht folgen wollte und hier in Anlehnung an die Regelung des §
638 BGB für Arbeiten an Grundstücken und Bauwerken entweder eine Verjährung von
einem Jahr oder gar von fünf Jahren annähme, änderte dies im Ergebnis nichts. Selbst
in letzterem Falle wäre der Anspruch verjährt, denn Verjährung wäre auch danach am
06.09.1994 eingetreten und durch die am 01.03.1995 anhängig gemachte Klage nicht
mehr unterbrochen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin:
130.275,90 DM
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