Urteil des OLG Köln vom 09.02.1999

OLG Köln (ware, gebrauch, bundesrepublik deutschland, abgrenzung zu, bewegliche sache, allgemeine geschäftsbedingungen, verbraucher, 1995, begriff, teil)

Oberlandesgericht Köln, 14 U 25/98
Datum:
09.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 25/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 285/97
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 1998 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 285/97 - wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 20.000 DM, die auch durch
selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung in gleicher Art und Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand :
1
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten im
Herbst 1995 durchgeführte Versendung von 2 Preisinformationsbroschüren der U in
einer Kunststoffhülle vertragliche Lizenzgebühren aus dem von den Parteien mit
Wirkung ab 1. Januar 1995 geschlossenen Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen
"GP" zustehen.
2
Die Klägerin ist die nach § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 12.06.1991
geschaffene privatrechtliche Trägerorganisation, der es obliegt, ein Entsorgungssystem
zur Vermeidung und Verminderung von Verpackungsabfall zu organisieren und zu
betreiben. Durch Beteiligung an diesem System haben die Hersteller und Vertreiber von
Verpackungen die Möglichkeit, sich von ihren Rücknahmepflichten für
Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV zu befreien. Die
Kennzeichnung der einbezogenen Verpackungen erfolgt durch die zugunsten der
Klägerin geschützte Marke "GP". Die Klägerin finanziert ihre Tätigkeit durch die Entgelte
für die Vergabe von Lizenzen zur Benutzung der Kennzeichnung "GP".
3
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der U AG, das u.a. die Aufgabe hat, die
Telefonkunden dieses Unternehmens mit Telefonbüchern, Vorwahlverzeichnissen und
4
Tarifinformationen zu versorgen. Bis 1995 verkaufte sie auch sogenannte "Pack-Sets"
der Q AG.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 schlossen die Klägerin, die bei Vertragsschluss noch in
der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, und die Beklagte einen
Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "GP" (Vertrag), der durch eine Vereinbarung
über die Meldung des Gesamtsortiments (Zusatzvereinbarung) ergänzt wurde.
5
Nach Nr. 2. der Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte als
Zeichennehmerin, ihr Gesamtsortiment, d.h. alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen incl. Warenproben, die aufgrund einer
ihrer Betriebswege in den Entsorgungsbereich der Klägerin gelangen können, in den
Zeichennutzungsvertrag mit einzubeziehen und mit der Klägerin gemäß jeweils
aktueller Lizenzentgeltliste abzurechnen.
6
Wegen der weiter vereinbarten Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden (Bl. 14 bis
27 d. A.) Bezug genommen.
7
Ab Oktober 1995 versandte die Beklagte 2 Hefte im Format C 5 mit Preisinformationen
der U AG an deren Kunden. Bei der Preisinformation Teil 1 handelt es sich um eine 190
Seiten starke Broschüre, deren Inhalt für die verschiedenen Ortsnetzbereiche des
Telefonnetzes unterschiedlich gestaltet war. Der Umschlagtitel gibt über dem Untertitel
"Verzeichnis der Vorwahlen und Tarifbereiche" den Geltungsbereich an. Auf der
Rückseite des Titelblattes befindet sich die Zeichnung einer Karte, die den jeweiligen
Geltungsbereich des "Citytarif" markiert. In einem alphabetischen Ortsverzeichnis Inland
ist zu jedem Ort die Vorwahlnummer, die Telefonbuchnummer und der Tarifbereich
angegeben. Ferner sind die Telefonnummern Inland in numerischer Reihenfolge sowie
Vorwahlen für das Ausland aufgelistet. Wegen der weiteren Einzelheiten und des
Inhalts der Preisinformation Teil 2 wird auf die in Hülle Bl. 285 und als Anlage K 20 bei
den Akten befindlichen Druckschriften verwiesen. Beide Druckschriften waren
zusammen mit einem Einlegezettel, der u.a. die Anschrift des Empfängers trug, in eine
mit der Materialkennzeichnung "04 PE-LD" versehene Klarsichthülle eingeschweißt
ohne das Zeichen "GP" versandt worden.
8
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe insgesamt ca. 35 Millionen solcher
Sendungen verschickt und die Auffassung vertreten, bei den Klarsichtfolien habe es
sich um Verkaufsverpackungen gehandelt, hinsichtlich derer die Beklagte zur Nutzung
des Zeichens "GP" verpflichtet gewesen sei und ihr entsprechende Lizenzgebühren
schulde.
9
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
10
die Beklagte zu verurteilen,
11
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen, wieviele Sendungen mit dem Inhalt
"Verzeichnis der Vorwahlen und Tarifbereiche", verpackt in Klarsichtfolie, seit
dem 1.10.1994 an die Kunden der U AG versandt worden sind;
12
2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu
versichern;
13
3. an die Klägerin die sich nach entsprechender Auskunfterteilung gemäß den
vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zu errechnenden
Lizenzentgelte abzüglich eines etwaigen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des
Urteiles der Beklagten auf dem Abrechnungskonto der Klägerin noch
zustehenden Guthabenbetrages zu zahlen.
14
Die Beklagte hat beantragt,
15
die Klage abzuweisen,.
16
Sie hat die Ansicht vertreten, bei den fraglichen Klarsichtfolien handele es sich nicht um
Verkaufsverpackungen, auf die sich der Vertrag der Parteien beziehe. Sie seien
vielmehr als Briefumschläge anzusehen, die nicht in den Bereich der
Verpackungsverordnung fielen.
17
.
18
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
19
die Klägerin zu verurteilen, an sie 347.181,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
30.01.1998 zu bezahlen.
20
.
21
Sie hat die Widerklage auf ein unstreitig infolge von vertraglichen Abschlagszahlungen
bis zum Ende des dritten Quartals entstandenes Guthaben gestützt, das die Klägerin
anerkannt hat, soweit die Forderung nicht durch Aufrechnung mit den mit den
Klageanträgen geltend gemachten Lizenzansprüchen erloschen sei, und weiter
beantragt,
22
insoweit ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.
23
Das Landgericht hat durch Teil- und Teilzwischenurteil vom 16. Juli 1998 die Beklagte
entsprechend dem Klageantrag zu 1. zur Auskunftserteilung verurteilt und den Antrag
der Beklagten auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zurückgewiesen.
24
Gegen diese ihm am 23.07.1998 zugestellte Entscheidung, auf die wegen aller
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 24.08.1998, einem Montag,
Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 23.09.1998 beim
Oberlandesgericht eingegangen.
25
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter
Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer bereits in erster Instanz geäußerten
Rechtsauffassung weiter.
26
Der Widerklageantrag der Beklagten ist nicht Gegenstand der Berufung
27
Die Beklagte beantragt,
28
unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 16.07.1998 die Klage
abzuweisen.
29
Die Klägerin beantragt,
30
die Berufung zurückzuweisen,
31
Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten das
angefochtene Urteil.
32
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze
verwiesen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den
Akten gereichten Urkunden, Bezug genommen.
33
Entscheidungsgründe:
34
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
35
Das angefochtene Teilurteil ist zu recht ergangen. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Auskunftsanspruch aus dem mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geschlossenen
Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "GP" zu. Der Senat stimmt der Beurteilung des
Landgerichts zu und verweist zunächst auf die Begründung des Landgerichts.
36
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich neben § 7 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrages,
insbesondere aus Nr. 2. und Nr. 4. der zusätzlichen Vereinbarung über die Meldung des
Gesamtsortiments (Zusatzvereinbarung).
37
Denn bei den von der Beklagten ab Oktober 1995 für die Versendung der
Tarifinformationen 1 und 2 mit Einlegeblatt benutzten Kunststoffumhüllungen handelt es
sich um Verkaufsverpackungen im Sinne der Nr. 2 der Zusatzvereinbarung, so dass die
Beklagte hierfür die vertraglichen Lizenzentgelte schuldet und die Klägerin nach § 7 des
Zeichennutzungsvertrages einen Anspruch auf Information über die Anzahl der so in
den Verkehr gebrachten Verpackungen hat, da die Höhe des geschuldeten Entgelts
sich hiernach bestimmt. Die Tarifinformationen gehören auch zum Gesamtsortiment im
Sinne der Nr. 4 der Zusatzvereinbarung, die klarstellt, dass die Klägerin artikel- und
verpackungsbezogene Informationen über das von der Beklagten vertriebene
Gesamtsortiment nachfordern darf, so dass sich die dem Informationsrecht der Klägerin
entsprechende Informationspflicht der Beklagten auch aus dieser Vertragsbestimmung
ergibt.
38
Hinsichtlich des vertraglich vorausgesetzten Begriffs der Verkaufsverpackung gilt der
der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 (VerpackV), da der
Zeichennutzungsvertrag mit Zusatzvertrag sich nach seiner Präambel auf
Verkaufsverpackungen in diesem Sinne bezieht, die zurückzunehmen die Beklagte als
Vertreiber nach § 6 VerpackV grundsätzlich verpflichtet ist, und da die nach § 6 Abs. 3
VerpackV mögliche Befreiung von dieser Rücknahmepflicht durch Beteiligung an einem
Entsorgungssystem die von der Klägerin nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages
geschuldete wesentliche Gegenleistung ist.
39
Bei der Umhüllung der Preisinformationen 1 und 2 handelte es sich um eine solche
Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackV - geschlossene oder offene
Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Bechern, Beuteln, ... oder ähnlichen
Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der
40
Waren verwendet werden -.
Dabei umfasst der Begriff des Verbrauchs von Waren bei einer an Sinn und Zweck der
Verpackungsverordnung orientierten Auslegung auch deren Gebrauch, denn in
Anbetracht der in § 1 der Verordnung ausdrücklich niedergelegten abfallwirtschaftlichen
Ziele ist jedenfalls dann eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchs- und
Gebrauchsartikeln nicht angezeigt, wenn die Umhüllung vom Verbraucher - die
Benutzung des Wortes Gebraucher ist nach dem deutschen Sprachgebrauch nicht
angezeigt - vor dem Gebrauch entfernt und für den weiteren Gebrauch nicht mehr
benötigt wird. Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da
bei dem dem Hersteller und Vertreiber gegenüberstehenden Verbraucher im
Sprachgebrauch nicht zwischen Verbrauch und Gebrauch unterschieden wird. Auch der
"Gebraucher" ist Verbraucher.
41
Auch der Begriff der Ware ist im Lichte des Verordnungszwecks zu sehen und darf nicht
auf Kaufgegenstände beschränkt sein, wie der Begriff der Verkaufsverpackung
nahelegen könnte. Letzterer Begriff dient nämlich im Gesamtgefüge des § 1 Abs. 1
VerpackV nur zur Abgrenzung zu den unter Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift genannten
Transport- und Umverpackungen, die auf dem Weg desselben Gegenstandes vom
Hersteller zum Verbraucher ebenfalls noch anfallen können, und soll deshalb ersichtlich
nicht das Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Ware dem Verbraucher zur Verfügung
gestellt wird, einschränkend auf Kaufverträge festlegen. Der umweltpolitische Sinn und
Zweck der Verordnung gebietet eine möglichst weite Auslegung des Warenbegriffs.
Hiernach muss jede bewegliche Sache, die einem Verbraucher gewerblich zum
Gebrauch oder Verbrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne Rücksicht auf die rechtliche
Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Ware angesehen werden. Ob der
Gegenstand verkauft, vermietet oder ohne Entgelt als Warenprobe zur Verfügung
gestellt wird, ist für die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung ohne Bedeutung.
Auch die Parteien gehen unter Nr. 2. der Zusatzvereinbarung ausdrücklich davon aus,
dass sich der Begriff der Verkaufsverpackungen auch auf - bekanntlich nicht von
Gegenleistung abhängigen -Warenproben erstreckt.
42
Aus dem Zusammenhang der Definitionen der unterschiedlichen in der Verordnung
behandelten Verpackungsformen in § 3 Abs. 1 Nr. 1. bis 3 VerpackV erschließt sich
auch, dass mit der Formulierung "die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum
Verbrauch der Waren verwendet werden" alle beim Endverbraucher anfallenden
Verpackungen gemeint sind, wie es jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ab 1.1.1999 geltenden
Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 noch deutlicher ausgedrückt ist, ohne
dass sich hierdurch eine sachliche Änderung ergibt. Auch durch § 6 Abs. 1a VerpackV,
der dem Versandhandel hinsichtlich der Rücknahme von Verkaufsverpackungen
besondere Pflichten auferlegt, wird unmissverständlich klar, dass auch die für den
Versand zum Endverbraucher benutzten Warenumhüllungen, die dieser von der
Entgegennahme der Ware bis zum Verbrauch oder Gebrauch (s.o.) weiter benutzt,
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind.
43
Nicht unter diesen Warenbegriff fallen allerdings Mitteilungen und Informationen im
Rahmen gewerblicher Tätigkeit, bei denen es nicht darum geht, einen körperlichen
Gegenstand an einen Verbraucher oder "Gebraucher" gelangen zu lassen, sondern
allein darum, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln, auch wenn dieser
zu Dokumentationszwecken verkörpert ist. Mag die Verkörperung in Gestalt eines
Briefes, eines Vertragsdokuments, einer Rechnung oder von Geschäftsbedingungen
44
vom Empfänger, sei es zu Beweiszwecken, sei es zur Stütze des Gedächtnisses,
gelegentlich noch einmal benutzt werden, wird die Mitteilung hierdurch jedoch nicht zur
Ware, die einem Endverbraucher bestimmungsgemäß zur Benutzung überlassen wird.
Hierdurch würde der Begriff der Ware überdehnt. Briefumschläge, die kommerziellen
Schriftverkehr enthalten, sind deshalb keine Verkaufsverpackungen im Sinne der
Verpackungsverordnung, auch wenn sie aus einem weniger umweltverträglichen Stoff
als Papier bestehen sollten, denn die Art des Verpackungsmaterials ist für die
Begriffsbestimmung der Verkaufsverpackung nach der VerpackV nicht von Bedeutung.
Das begriffliche Vorliegen einer Ware wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen,
dass dem Empfänger verkörperte Informationen übermittelt werden. Auch durch den
Verkauf von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Verzeichnissen und Katalogen werden
dem Empfänger Informationen übermittelt. Da hier nach der Verkehrsanschauung die
Verfügbarkeit der Verkörperung für den Kunden im Vordergrund steht, nicht die
Übermittlung des gedanklichen Inhalts, ergeben sich keine Bedenken, hier von einer
Ware im Sinne der Verpackungsverordnung auszugehen. Hier kann es wiederum,
ausgehend von der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Vorschrift, nicht entscheidend
darauf ankommen, ob der Abgabevorgang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Auch
das Gratisexemplar, mit dem zum Beitritt für einen Buchklub geworben wird oder das
kostenlose Probeabonnement einer Zeitung oder Zeitschrift sind Waren in diesem
Sinne.
45
Bei den von der Beklagten versandten streitgegenständlichen Preisinformationen
handelt es sich nach Auffassung des Senats um solche Verkörperungen von
Informationen, auf die der Warenbegriff der Verpackungsverordnung Anwendung finden
kann.
46
Die Preisinformationen enthalten zwar Informationen über die ab 1. Januar 1996
geltende neue Tarifstruktur der U, zu denen diese gegenüber ihren Telefonkunden
verpflichtet war. Die Beklagte erfüllte insoweit vertragliche Informationspflichten
gegenüber den Kunden der U, so dass insoweit durchaus der übermittelte
Gedankeninhalt von Bedeutung war. Art und Aufmachung dieser Informationen zeigen
jedoch, dass diese Informationsübermittlung nicht der alleinige Zweck der Übersendung
der Broschüren war. Insbesondere die Preisinformation Teil 1 ist als ein vom Kunden zu
benutzendes als Broschüre gebundenes Vorwahlverzeichnis gestaltet, das diesem -
ebenso wie das Telefonbuch - für längere Zeit zum Gebrauch im Rahmen des
Telefonvertrages als Nachschlagewerk zur Verfügung stehen soll. Das als
Preisinformation Teil 1 bezeichnete Vorwahlverzeichnis erscheint hiernach dem Senat
als ein Produkt, das den Teilnehmern am Telefondienst im Rahmen des mit der U AG
bestehenden Vertrages als Ware im Sinne der Verpackungsverordnung zur Verfügung
gestellt wird. Dass hierfür kein besonderes Entgelt erhoben wird, ist, wie bereits
ausgeführt wurde, unerheblich. Der Senat teilt im übrigen die Auffassung des
Landgerichts, dass dieser "Kundendienst" - unabhängig davon, wie er von der
Beklagten oder der U AG finanziert wird - durch die Grundgebühr des
Telefonanschlussinhabers abgegolten ist.
47
Zwar weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass sich auch aus diesem Verzeichnis
im Zusammenhang mit der Preisinformation Teil 2 notwendige Informationen über die
bei einem Telefonat anfallenden Preise ergeben, weil im ersten alphabetisch
geordneten Abschnitt Inland des Vorwahlverzeichnisses auch die jeweiligen
Tarifbereiche angegeben sind, wobei sich der Bereich des "Citytarif" auch noch aus
48
einer im Umschlag abgedruckten Karte ergibt. Diese Tarifinformationen ändern aber
nichts an dem Gesamtcharakter der Broschüre als einem dem Telefonkunden als
"Endverbraucher" zum Gebrauch zur Verfügung gestellten Verzeichnisses, zumal der
zweite und dritte Abschnitt, das numerisch geordnete Verzeichnis Inland und das
Verzeichnis Ausland keine Tarifinformationen mehr enthalten. Allein dadurch, dass eine
Ware mit notwendigen Kundeninformationen verbunden wird, kann sich aber im Sinne
der Zielsetzung der Verpackungsverordnung der Warencharakter nicht ändern,
ebensowenig, wie die mitgelieferte Gebrauchsanweisung zu einem Elektrogerät oder
die einem Medikament beigepackte Gebrauchsinformation, die für den Gebrauch
erforderliche Warnhinweise enthalten, zu denen Hersteller und Verkäufer verpflichtet
sind, den Warencharakter des jeweiligen Produkts ändern können.
Die Frage, ob auch die Preisinformation Teil 2, aus der sich die ab Januar 1996
geltenden Tarife im einzelnen ergaben, als eigenständige Ware im erläuterten Sinne der
Verpackungsverordnung anzusehen ist, bedarf hier keiner näheren Untersuchung und
Entscheidung. Denn für die Charakterisierung der streitgegenständlichen Folien als
Verkaufsverpackungen reicht es aus, das sie eine Ware umhüllten.
49
Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGB, auf die sich die Beklagte
in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 beruft, besteht keine
Veranlassung. Durch den Bezug auf die Verpackungsverordnung lässt sich der von den
Parteien in der Zusatzvereinbarung gebrauchte Begriff der Verkaufsverpackungen
eindeutig in dem hier ausgeführten Sinne klären. Es bedarf daher keiner weiteren
Aufklärung, ob es sich bei dem verwendeten Vertragstext wegen der Vielzahl von
Fällen, in denen er Vereinbarungen der Klägerin zugrunde lag, um deren allgemeine
Geschäftsbedingungen handelte, wie die Beklagte vorbringt.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
51
Einer Zulassung der Revision bedarf es angesichts der mit diesem Urteil verbundenen
Beschwer der Beklagten nicht.
52
Streitwert für die Berufung :
53
500.000 DM
54
Beschwer für den Berufungskläger: 500.000 DM.
55