Urteil des OLG Köln vom 19.08.2002

OLG Köln: umwandlung, ermessensausübung, kapitalgesellschaft, nachforderung, personengesellschaft, gebühr, umstrukturierung, unrichtigkeit, firma, grundbuchamt

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 12/02
Datum:
19.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 12/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 29/02
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 15. April 2002 gegen
den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21. März 2002 - 11 T 29/02 -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des
angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. Februar 2002 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 8. Februar 2002 - Frechen - in
Verbindung mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren
(Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom 5. Februar 2002)
aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 16. Januar 2002 wird auf
die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. Januar 2002 wie folgt
abgeändert:
Der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kerpen vom 21.
August 2001 in der Grundbuchsache F. wird auf die Erinnerung der
Beteiligten zu 1) aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e
1
1.
2
Im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen von F. Blatt war seit dem 26. Juli 1995 die
Firma B. und Partner Bauunternehmung GmbH, A.d.S. 44, G., als Eigentümerin des dort
verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.
3
Am 1. Dezember 2000 ist das Eigentum im Wege der Grundbuchberichtigung auf die
4
Beteiligte zu 1) umgeschrieben worden. Der Eintragungsvermerk gibt als Grundlage der
Eintragung an:
"Firmenwechsel nach Formwechsel gemäß § 190 UmwG - HRA 1761 AG Kerpen".
5
In dem mit Schreiben des Notars vom 10. November 2000 eingereichten
Grundbuchberichtigungsantrag gleichen Datums (Bl. 77, 78 d. A.) hatte der
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1) erklärt, die Firma B. und
Partner Bauunternehmung GmbH habe im Jahre 1995 ihren Sitz nach F. verlegt, sei
vom 15. November 1995 an im Handelsregister des Amtsgerichts Kerpen eingetragen
gewesen und durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2000 -
UR.Nr. des beglaubigenden Notars - formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft mit
der Firma
6
"B. & B. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG" umgewandelt worden. Der
Verkehrswert des Grundbesitzes betrage ca.30.000.000,00 DM.
7
Mit Kostenrechnung vom 1. Dezember 2000 (Bl. 85 d. A.) hat der Kostenbeamte für die
"Namens-/Firmenänderung" eine 1/4-Gebühr nach den §§ 67 Absatz 1, 30 Kost0 auf der
Grundlage eines Geschäftswertes in Höhe von 1/10 des angegebenen Verkehrswertes
des Grundbesitzes im Betrag von 1.152,50 DM in Ansatz gebracht, die ebenso wie ein
Betrag von 20,00 DM für die Erteilung einer Grundbuchabschrift von der Beteiligten zu
1) bezahlt worden ist.
8
Mit Zuschrift vom 24. Juli 2001 (Bl. 87 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) - der Bezirksrevisor
bei dem Landgericht - den Gebührenansatz als zu niedrig beanstandet und geltend
gemacht, wegen der regelmäßig nicht geringen Bedeutung des Formwechsels für die
Umstrukturierung eines Unternehmens erscheine es sachgerecht, den Geschäftswert
mit 50% des Grundstückswertes zu bemessen. Mit dem Ziel einer grundsätzlichen
Entscheidung dieser Wertfrage für den Gerichtsbezirk werde um entsprechende
Abänderung der Kostenrechnung, also Nachforderung von 3.450,00 DM gebeten.
9
Der Rechtspfleger hat daraufhin eine "Berichtigte Kostenrechnung" vom 21. August
2001 (Bl. 88 d. A. ) erstellt, in der die Gebühr nach den §§ 67 Absatz 1, 30 KostO auf der
Grundlage eines Geschäftswertes von 15.000.000,00 DM mit 4.602,50 DM in Ansatz
gebracht ist und ein Betrag vom 3.450,00 DM nachgefordert wird. Die Kostenrechnung
enthält den Vermerk: "Als Wert für die Eintragung der Firmenänderung wurden nunmehr
50 v.H. des angegebenen Verkehrswertes von 30.000.000,-- DM angesetzt."
10
Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 24. September 2001 (Bl. 89, 90 d. A.) Erinnerung
eingelegt, der der Beteiligte zu 2) mit Zuschrift vom 17. Dezember 2001 (Bl. 92 d. A.)
entgegengetreten ist.
11
Durch Beschluss vom 16. Januar 2002 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die
Erinnerung zurückgewiesen (Bl. 93 d. A.).
12
Die hiergegen mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom
24. Januar 2002 (Bl. 98, 99 d. A.) eingelegte Beschwerde hat der Amtsrichter durch
Beschluss vom 8. Februar 2002 (Bl. 106 d. A.) zurückgewiesen.
13
Die mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 15.
Februar 2002 (Bl. 107, 108 d. A.) eingelegte Beschwerde gegen diese letztere
Entscheidung hat der Amtsrichter mit dem Vermerk, dass er ihr nicht abhelfe, dem
Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
14
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 21. März 2002 - 11 T 29/02 - "auf die
Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15. Februar 2002" den Beschluss des
Amtsgerichts - Amtsrichter - vom 8. Februar 2002 - F. - in Verbindung mit dem ihm
zugrundeliegenden Verfahren (Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom 5. Februar
2002) aufgehoben. Zugleich hat es den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin -
vom 16. Januar 2002 "auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. Januar 2002"
dahin abgeändert, dass "der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom
21. August 2001 auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1) aufgehoben" wird und die
"sinngemäß eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz vom
1. Dezember 2000" zurückgewiesen wird.
15
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, das
Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) vom 15.02.2002 gegen den Beschluss des
Amtsrichters vom 08.02.2002 sei begründet, da der Amtsrichter zur Entscheidung über
eine Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 16. Januar 2002 nicht
zuständig gewesen sei. Nach Aufhebung des Beschlusses des Amtsrichters vom
08.02.2002 habe über die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 24. Januar
2002 nunmehr die Kammer zu entscheiden. Der Kostenansatz vom 21. August 2001 sei
unter Abänderung der Entscheidung der Rechtspflegerin vom 16. Januar 2002
aufzuheben, da die Erinnerung begründet sei. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt:
16
Die mit dem Kostenansatz vom 21. August 2001 geltend gemachte Nachforderung von
Kosten der in Abt. I des Grundbuches vorgenommenen Eintragung vom 1. Dezember
2000 wäre nach § 15 Kost0 nur gerechtfertigt, wenn der hierfür zunächst erstellte
Kostenansatz vom 1. Dezember 2000 unrichtig gewesen wäre. Dies sei aber nicht der
Fall. Für die Eintragung, die sich als Grundbuchberichtigung nach formwechselnder
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und insoweit nicht
als Eintragung eines neuen Eigentümers darstelle, sei nach zutreffender Auffassung des
Amtsgerichts gemäß § 67 Abs. 1 Kost0 eine 1/4-Gebühr zu erheben. Der Geschäftswert
sei dabei nach § 30 Kost0 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Kost0 zu bestimmen. Der
Kostenbeamte habe damals in Ausübung des ihm in § 30 Abs. 1 Kost0 eingeräumten
Ermessens einen Geschäftswert in Höhe von 1/10 des ihm mitgeteilten Verkehrswertes
angenommen. Der entsprechend erstellte Kostenansatz könne nur dann wegen
Unrichtigkeit abzuändern sein, wenn auf Grund eines Ermessensfehlers ein zu niedriger
Geschäftswert angenommen worden wäre. Dass ein solcher Ermessensfehler hier
vorliege, sei nicht ersichtlich. In Rechtsprechung und Literatur bestehe im wesentlichen
Einigkeit darüber, dass bei unter § 67 Abs. 1 Kost0 fallenden Änderungen der
Eigentümereintragung, die sich als Grundbuchberichtigung darstellten, nicht der volle
Wert der Grundstücke als Geschäftswert maßgebend und auch kein fester Prozentsatz
des Grundstückswertes zu Grunde zu legen sei, sondern je nach den Umständen des
Einzelfalles Werte, die von 1/20 bis zu 1/2 des als Beziehungswert anzusehenden
Grundstückswertes reichten. Vorliegend gehe es um die Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Das Argument, mit der Eintragung
einer Kommanditgesellschaft sei im Geschäftsleben regelmäßig die Vorstellung
größerer Wirtschaftskraft im Vergleich zu einer BGB-Gesellschaft verbunden, lasse sich
daher auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen. Bei einem sehr hohen
17
Grundstückswert, wie er hier als Beziehungswert gegeben sei, erscheine auch durchaus
fraglich, ob die geänderte Eintragung für sich allein schon deshalb, weil sie auf das
Vorhandensein von Kommanditisten als Folge der Umwandlung hinweise, auf eine
wirtschaftliche Bedeutung des Eintragungsvorgangs schließen lasse, die die Annahme
eines Geschäftswertes in Höhe von 50% des Grundstückswertes nahe lege. Nach
Auffassung der Kammer sei bei der Ermessensausübung, wenn der Geschäftswert in
Höhe eines Bruchteils eines sehr hohen Beziehungswertes bestimmt werden solle,
zurückhaltend zu verfahren, um zu vermeiden, dass die Gebühr aufgrund ihrer Höhe in
einem nicht mehr als sachgerecht zu bezeichnenden Verhältnis zu der wirtschaftlichen
Bedeutung des Eintragungsvorgangs, des damit verbundenen Aufwandes des
Grundbuchamtes und des staatlichen Haftungsrisikos stehe. Da insgesamt ein
Ermessensfehlgebrauch im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kostenansatz nicht
feststellbar sei, sei der mit einer Nachforderung verbundene spätere Kostenansatz
aufzuheben. Soweit der Beteiligte zu 2) sinngemäß Erinnerung gegen den
ursprünglichen Kostenansatz eingelegt habe, sei diese zurückzuweisen.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zugelassen.
18
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21.03.2002 weitere
Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Aufhebung der
Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts vom 16.01.2002 und der mit dieser
Entscheidung bestätigten Kostenrechnung vom 21.08.2001 wendet. Zur Begründung
hat er u.a. vorgetragen, das Landgericht hätte die Prüfung sachgerechter
Ermessensausübung im Rahmen der §§ 67 Abs. 3, 30 Abs. 1 Kost0 nicht auf die
Erstrechnung des Kostenbeamten vom 01.12.2000 beziehen dürfen. Diese Rechnung
sei ersetzt durch die Rechnung vom 21.08.2001, deren Erstellung auf einer im Rahmen
der örtlichen Kostenprüfung am 24.07.2001 nach § 43 KostVfg angeordneten
Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg beruht habe. Erfolge auf
Anordnung des Kostenprüfungsbeamten eine Neubestimmung des Geschäftswertes, so
könne nur das hierbei ausgeübte Ermessen den Gegenstand gerichtlicher Kontrolle in
einem vom Kostenschuldner gegen die Neuberechnung angestrengten
Erinnerungsverfahren bilden. Die mit der Änderungsrechnung vom 21.08.2001
vorgenommene und durch die amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung bestätigte
Wertbemessung mit 50 v.H. des Verkehrswertes des betroffenen Grundbesitzes sei
indes im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung erfolgt. Das Umwandlungsrecht
ermögliche im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf und der Umstrukturierung
von Unternehmen vielfältige Gestaltungen, die überwiegend von
gesellschaftsrechtlichen Bestrebungen oder steuerrechtlichen Erwägungen beeinflusst
seien. Als Motiv für einen Formwechsel von der Kapitalgesellschaft zur
Personengesellschaft kämen u.a. Steuereinsparungen bei der übernehmenden
Gesellschaft durch eine Buchwertaufstockung sowie eine Minderung der
Einkommensteuer bei den natürlichen Personen als Gesellschaftern der
übernehmenden Personengesellschaft durch Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft in
Betracht. Der Zeitpunkt des in der vorliegenden Sache durchgeführten Formwechsels
spreche für eine dahingehende Motivlage, da er kurz vor Inkrafttreten des
Steuersenkungsgesetzes erfolgt sei, das zur Einschränkung begünstigender
Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes geführt habe. Diese Wirkungen des
umwandlungsrechtlichen Formwechsels könnten bei der wirtschaftlichen Einschätzung
im Rahmen des § 30 Abs. 1 Kost0 nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Einstufung in
den unteren Grenzbereich des zur Verfügung stehenden Bewertungsrahmens bedeute
eine ungerechtfertigte wertmäßige Gleichstellung wirtschaftlich bedeutsamer
19
Umgestaltungen nach dem UmwG mit Umfirmierungen, die auf einer hierauf
beschränkten Satzungsänderung beruhten.
Die Beteiligte zu 1) hat demgegenüber die Ansicht vertreten, im Rahmen der
Bestimmung des Geschäftswertes nach § 30 Absatz 1 KostO dürfe auf die Motive für
einen Formwechsel nicht abgestellt werden. Da nach dem neuen Umwandlungsrecht
die Identität der Gesellschaft durch die Umwandlung nicht berührt werde, sei die
wirtschaftliche Bedeutung einer Grundbuchberichtigung aufgrund Formwechsels der
einer Grundbuchberichtigung im Gefolge einer bloßen Namensänderung vergleichbar.
20
2.
21
Das zulässige Rechtsmittel (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 KostO) hat in der Sache
nur insoweit teilweise Erfolg, als die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene
Zurückweisung der "sinngemäß eingelegten Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen
den Kostenansatz vom 1. Dezember 2000" ersatzlos aufzuheben war. Im übrigen
erweist die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.
22
a)
23
Soweit das Landgericht die "sinngemäß eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 2)
gegen den Kostenansatz vom 1. Dezember 2000" zurückgewiesen hat, geht der
angefochtene Beschluss ins Leere. Die Kostenrechnung vom 1. Dezember 2000 war
nicht mit der Erinnerung angefochten.
24
Gemäß § 14 Abs. 8 KostO n.F. (entsprechend § 14 Abs. 6 KostO a.F.) kann der
Kostenansatz auch im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine
gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist die Berichtigung
jederzeit zulässig und notwendig, soweit sich der Kostenansatz als fehlerhaft
herausstellt. Sie kann aber auch auf Grund eines Antrags des Bezirksrevisors als
Vertreters der Staatskasse oder des Kostenschuldners erfolgen (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 14 KostO Rn. 35). Hier ist die Berichtigung auf Grund
einer Beanstandung des Bezirksrevisors gemäß § 43 KostVfg erfolgt. Nach dieser
Regelung sind, solange eine gerichtliche Entscheidung nicht ergangen ist, die
Vorstände der Justizbehörden und die Kostenprüfungsbeamten befugt, den
Kostenansatz zu beanstanden und den Kostenbeamten zur Berichtigung des
Kostenansatzes anzuhalten. Der Kostenbeamte hat der Weisung Folge zu leisten; er ist
nicht berechtigt, deshalb die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 43 KostVfg,
abgedr. bei Hartmann, a.a.O., Teil VII A).
25
In dem Schreiben des Bezirksrevisors vom 24.07.2001 an das Amtsgericht (Bl. 87 d.A.)
ist als Betreff "Kostenansatzprüfung (§§ 46ff KostVfg)" angegeben, und es endet mit der
Bitte um eine Abänderung der Kostenrechnung im Sinne der Ausführungen des
Bezirksrevisors. Auch der gleichzeitige Hinweis, dass die Abänderung "mit dem Ziel
einer grundsätzlichen Entscheidung dieser Wertfrage für den hiesigen Bezirk" erbeten
werde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die
Kostenrechnung vom 01.12.2000 einlegen wollte. Offenkundig ist der Bezirksrevisor
davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) bei einer ihr ungünstigen Berichtigung
der Kostenrechnung Erinnerung einlegen werde, da der bevollmächtigte Notar bereits in
dem Antragsschreiben vom 10.11.2000 die Auffassung vertreten hatte, dass sich der
Geschäftswert der beantragten Grundbuchberichtigung nach 1/10 des Verkehrswerts
26
des Grundbesitzes bemesse. Dieser Auffassung war der Kostenbeamte bei Erstellung
der Kostenrechnung vom 01.12.2000 gefolgt.
Der angefochtene Beschluss war daher dahingehend abzuändern, dass der Ausspruch
über die "sinngemäß eingelegte Erinnerung des Beteiligten zu 2) gegen den
Kostenansatz vom 1. Dezember 2000" ersatzlos wegfällt.
27
b)
28
Zu Recht hat das Landgericht dagegen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom
15.02.2002 den Beschluss des Amtsgerichts vom 08.02.2002 mit dem diesem
Beschluss zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Der Amtsrichter war, wie in den
Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt ist, zur Entscheidung
über die unter dem Datum des 24.01.2002 eingelegte Beschwerde gegen den
Beschluss vom 16.01.2002, mit welchem die Rechtspflegerin die Erinnerung der
Beteiligten zu 1) vom 24.09.2001 gegen die Kostenrechnung vom 21.08.2001
zurückgewiesen hatte, nicht berufen.
29
Gemäß § 14 Abs. 2 KostO entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und
der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt
sind. Soweit es sich - wie hier - um die Kosten eines Geschäfts handelt, das dem
Rechtspfleger übertragen war, ist der Rechtspfleger auch für die Entscheidung über die
Erinnerung zuständig (vgl. Hartmann, a.a.O., § 14 Rn. 8 f; Bassenge/Herbst/Roth,
FGG/RPflG, 9. Aufl. 2002, § 4 RPflG Rn. 9, je m.w.N.).
30
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die
Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie
im vorliegenden Fall - 50 Euro übersteigt (§ 14 Abs. 3 S. 1 KostO n.F.). Das gilt auch,
soweit der Rechtspfleger entschieden hat (§ 11 Abs. 1 RPflG). Über die Beschwerde
entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im
Rechtszug höhere Gericht (§ 14 Abs. 5 S. 2 KostO). Demgemäss hätte daher über die -
nicht fristgebundene - Beschwerde (§ 14 Abs. 4 S. 2 KostO n.F.) der Beteiligten zu 1)
gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom
16.01.2002 nicht der Amtsrichter entscheiden dürfen. Vielmehr war allein das
Landgericht als das im Rechtszug höhere Gericht zur Entscheidung berufen.
31
c)
32
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung auch stand, soweit
das Landgericht auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.01.2002 den
Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - vom 16.01.2002 abgeändert und den
Kostenansatz vom 21.08.2001 aufgehoben hat.
33
Das Landgericht hat seine Entscheidung zu Recht darauf gegründet, dass die
Kostenrechnung vom 01.12.2000 nicht zu beanstanden sei. Diese Kostenrechnung ist
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wirksam durch die auf
Anordnung nach § 43 KostVfg erstellte Kostenrechnung vom 21.08.2001 ersetzt worden.
34
Gemäß § 15 KostO können Kosten wegen eines "unrichtigen" Ansatzes bei Vorliegen
der in der Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen nachgefordert werden. Die
Nachforderung gemäß der berichtigten Kostenrechnung vom 21.08.2001 wäre daher -
35
ungeachtet der Beanstandung des Kostenansatzes vom 01.12.2000 durch den
Bezirksrevisor - nur zulässig gewesen, wenn der ursprüngliche Ansatz unrichtig war. Ob
das der Fall war, ist sowohl im Hinblick auf den Ansatz des Geschäftswerts als auch im
Hinblick auf die Auslegung von Rechtsvorschriften nach dem Zeitpunkt der
Entscheidung in der Sache zu beurteilen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 15 Rn. 3). Weder
unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt ist indes eine Unrichtigkeit der
Kostenrechnung vom 01.12.2000 gegeben.
Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG gemäß § 191 UmwG,
wie sie hier zugrunde liegt, findet kein Identitätswechsel statt, der formwechselnde
Rechtsträger besteht in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform
weiter, eine Vermögensübertragung erfolgt nicht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; vgl. BFH
BB 1997, 137; BayObLG, BayMittNot 2000, 133; OLG Oldenburg, DB 1997, 1126 [1127];
Kallmeyer-Dirksen, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl. 2001, § 226 Rn. 1; Rohs/Wedewer,
Kostenordnung, Erg.-Lfg. z. 2. Aufl., Mai 2001 (Rohs), § 30 Rn. 5a ;
Haegele/Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn. 995h; Böhringer,
Rpfleger 2002, 59[66]); Tiedtke, MittBayNot 2000, 134). Es kommt folglich auch zu
keiner Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S. von § 894 BGB, § 22 GBO, sondern der vor
und nach der Umwandlung identische Rechtsträger ist lediglich unter einer nicht mehr
zutreffenden Bezeichnung eingetragen. Soll das Grundbuch hinsichtlich dieser
Bezeichnung der Wirklichkeit angepasst werden, so handelt es sich daher nicht um eine
Berichtigung i.S. des § 22 GBO, sondern um eine Richtigstellung rein tatsächlicher
Angaben im Wege bloßer Namensberichtigung (vgl. BayObLG NZG 1998, 690 [691];
JurBüro 1998, 602[603]; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl. 2002,
§
Böhringer, a.a.O.; Tiedtke, a.a.O.). Die Namensberichtigung ist vom Grundbuchamt ggf.
von Amts wegen vorzunehmen. Dem Antrag eines Beteiligten kommt nur die Bedeutung
einer Anregung zu (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl. 2002, § 22 Rn. 22, 23;
Böhringer, Rpfleger 2002, 59[66] m.w.N.).
36
Für die bloße Richtigstellung der Bezeichnung des Rechtsträgers findet die Kostenregel
des § 67 Abs. 1 S. 1 KostO Anwendung, und der Geschäftswert ist insoweit gemäß § 67
Abs. 3 Kost0 i.V.m. § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Auch das entspricht, soweit ersichtlich, allgemeiner Auffassung (vgl. BayObLG
MittBayNot 2000, 133; NZG 1998, 690 [691]; JurBüro 1998, 603 [604]; NJW-RR 1996,
486 [487]; MittBayNot 1995, 325 [326]; OLG Oldenburg DB 1997, 1126 = DB 1997,
1126; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 14. Aufl. 1999, Rn. 16; Mümmler/Göttlich,
Kostenordnung, 14. Aufl., Stichwort: "Umwandlung" 3.9; Böhringer, Rpfleger 2002,
59[66]).
37
Da die Frage, zu welcher Quote der Wert der betreffenden Grundstücke als
Geschäftswert anzusetzen ist, im freien Ermessen der Tatsacheninstanzen steht, kann
die Ermessensentscheidung des Landgerichts vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf
ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden, d.h. darauf, ob der Tatsachenrichter den
maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat, ob
die Ermessensausübung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob
Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche
Tatumstände außer acht gelassen worden sind. Die Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit unterliegt hingegen nicht der Nachprüfung des
Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. BayObLG, MittBayNot 2000, 133 m.w.N.).
38
Nach diesen Kriterien ist ein Rechtsfehler des Landgerichts nicht erkennbar. Das
39
Landgericht hat bei seiner Ermessensausübung die von der Rechtsprechung und
Literatur in vergleichbaren Fällen entwickelten Bewertungskriterien berücksichtigt. Es
hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen,
dass insoweit Einigkeit besteht, dass bei bloßer Namensberichtigung nicht der volle
Wert der Grundstücke maßgebend und auch kein fester Prozentsatz des
Grundstückswerts zugrunde zu legen ist, sondern je nach den Umständen des
Einzelfalls Werte, die von 1/20 bis zu 1/2 des Verkehrswertes der Grundstücke reichen
(vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Der vom Landgericht im konkreten Fall bestätigte Ansatz
von 1/10 in der Kostenrechnung vom 01.12.2000 steht dabei im Einklang mit der
mehrheitlich vertretenen Auffassung (vgl. Oldenburg NJW-RR 1997, 1129 = DB 1997,
1126 [1127]; BayObLG NJW-RR 1996, 486 [487]; MittBayNot 1995, 325 [356]; Böhringer
Rpfleger 2001, 59 [66]; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl. 2000, Stichwort:
"Umwandlung" 3.9; abweichend, soweit ersichtlich, nur Tiedtke MittBayNot 2000, 134
(10 bis 50%); Rohs/Wedwewer, a.a.O., § 30 Rn. 5 "mindestens die Hälfte des
Grundstückswertes").
Auch die Erwägungen des Landgerichts zur wirtschaftlichen Bedeutung der
Namensberichtigung lassen keinen Ermessensfehler erkennen. Angesichts der
Identitätswahrung des Rechtsträgers erscheint es durchaus zutreffend, diesen
Gesichtspunkt eher zurückhaltend zu bewerten. Dies gilt um so mehr, als das mit dem
Berichtigungsantrag verfolgte Anliegen nicht einmal einer formellen Antragstellung i.S.
von § 13 GBO bedarf, der Berichtigungsantrag vielmehr eine bloße Anregung darstellt
und das Grundbuchamt auch von Amts wegen tätig werden könnte. Aus denselben
Gründen kann es für die Bemessung des Geschäftswertes dann auch nicht wesentlich
darauf ankommen, zwischen welchen Gesellschaftsformen die bloß formwechselnde -
identitätswahrende - Umwandlung im Einzelfall stattgefunden hat und welche
(steuerlichen) Motive die Beteiligten dabei geleitet haben mögen. Dasselbe gilt
sinngemäß auch mit Blick auf den mit der Namensberichtigung verbundenen Aufwand
des Grundbuchamtes und das staatliche Haftungsrisiko.
40
Soweit zur Rechtfertigung einer deutlich höheren Quote des Grundstückswertes als
Geschäftswert pauschal auf die "zumeist nicht geringe Bedeutung des Formwechsels
für die Umstrukturierung eines Unternehmens" abgestellt wird (so Rohs/Wedewer,
a.a.O., § 30 Rn. 5), ist im übrigen zu bedenken, dass der grundbuchlichen
Namensberichtigung im Gefolge eines solchen Formwechsels regelmäßig keine auch
nur annähernd so hohe Bedeutung für das Unternehmen zukommen wird wie dem
Formwechsel als solchen. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise
anders zu beurteilen wäre, findet sich kein Anhaltspunkt.
41
Es muss daher hier, wie das Landgericht zutreffend befunden hat, bei dem
ermessensfehlerfreien Ansatz des Geschäftswertes von 3.000.000,-- DM in der
Kostenrechnung vom 01.12.2000 bleiben.
42
Zu einer Kostenentscheidung besteht kein Anlass, da das Verfahren über die
Erinnerung und die Beschwerde nach § 14 Abs. 7 Kost0 n.F. gebührenfrei ist und
Kosten nicht erstattet werden.
43