Urteil des OLG Köln vom 11.10.2010

OLG Köln (gvg, elterliche sorge, gerichtliches verfahren, zuständigkeit, sache, gerichtsbarkeit, beschwerde, vergütung, hauptsache, beratung)

Oberlandesgericht Köln, 17 W 141/10
Datum:
11.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 141/10
Schlagworte:
Beratungshilfe, Kostenfestsetzung, Beschwerdegericht, Zuständigkeit
Normen:
GVG § 72 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
Leitsätze:
Das Landgericht ist auch nach der ab 01.09.2009 geltenden Neufassung
des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Kostenfestsetzungssachen der
Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
Tenor:
Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom
31.05.2010 (3 UR II 167/06) wird aufgehoben und die Sache an das
Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass die Vorlage an das
Landgericht als zuständiges Beschwerdegericht erfolgt.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin
bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben, Elterliche
Sorge/Umgangsrecht, Unterhalt, Ehewohnung/Hausrat" tätig. Entsprechend seinem
Antrag vom 30.10.2006 wurde seine Vergütung mit Beschluss vom 02.11.2006 unter
Zugrundelegung einer einheitlichen Angelegenheit auf 41,76 € festgesetzt.
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Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich - unter Berufung auf die
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009,
422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine
Angelegenheit im Sinne der §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei – für die Angelegenheiten
"Ehegattenunterhalt", "Sorge- und Umgangsrecht" sowie
"Vermögensauseinandersetzung bzw. Schuldentilgung" jeweils eine weitere Vergütung
in Höhe von jeweils 42,84 €. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des Amtsgerichts
wies die Anträge durch Beschluss vom 15.03.2010 zurück und half der nachfolgenden
Erinnerung nicht ab. Ebenso wies die Amtsrichterin die gegen diese Entscheidung
eingelegte Erinnerung zurück unter Zulassung der Beschwerde wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Der darauf eingelegten Beschwerde half
sie mit Beschluss vom 06.05.2010 nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem
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Landgericht vor. Auf die Bitte des Landgerichts, den Vorlagebeschluss zu überprüfen,
da gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b,23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das
Oberlandesgericht zuständiges Beschwerdegericht sein dürfte, änderte das Amtsgericht
seinen Vorlagebeschluss entsprechend ab.
II.
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Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen, damit erneut eine Vorlage an das Landgericht erfolgen kann, denn
dieses ist das zuständige Beschwerdegericht.
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach das Oberlandesgericht
gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das zuständige
Beschwerdegericht sei. Vielmehr ist in Beschwerdesachen, welche die
Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe betreffen, das Landgericht gemäß § 72
GVG zuständig (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28.Aufl., § 119 GVG Rn 8; Musielak, ZPO,
7.Aufl., § 119 Rn 7; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und
Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5.Aufl., 2010, Rn 1040). Die Auffassung des
Landgerichts stellt – nach Meinung des Senats – irrig darauf ab, es handele sich um
eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach der mit Wirkung ab
01.09.2009 durch Art.22 Nr. 14 FGG-RG vom 17.12.2008 geänderten Bestimmung des §
119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig wäre.
Für das Verfahren der Beratungshilfe gelten zwar gemäß § 5 BerHG die Vorschriften
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit es um die (in den
Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallende) Gewährung der Beratungshilfe als
solche geht, bei der der anwaltliche Beratung benötigende Antragsteller um einen
Berechtigungsschein nachsucht, nicht aber für das nachfolgende (von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bearbeitende) Kostenfestsetzungsverfahren,
das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betrifft und sich nach den §§ 44 ff.
RVG richtet (vgl. auch v.Eicken/Mathias, Kostenfestsetzung, 19. Aufl., S. 483, H 45).
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Aus der auch für die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe geltenden Bestimmung
des gemäß § 56 Abs. 2 RVG anzuwendenden § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG ergibt sich nichts
anderes, soweit dort in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art
ausdrücklich das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht bezeichnet ist.
Insbesondere lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten, dass die Kostenfestsetzung
für die Beratungshilfe als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen
sei. § 33 RVG beinhaltet originär die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren und
regelt über die Verweisung des § 56 Abs.2 RVG das Erinnerungs- und
Beschwerdeverfahren auch bei der Kostenfestsetzung im Rahmen der
Prozesskostenhilfe. In diesen Verfahren bemisst sich die Zuständigkeit des
Beschwerdegerichts nach der Rechtsnatur des gerichtlichen Hauptverfahrens und
gewährleistet damit, dass – in Abweichung von dem Grundsatz des nächsthöheren
Gerichts - das Gericht des Instanzenzugs mit der Beschwerde befasst wird. Damit soll
vermieden werden, dass Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss an
ein Gericht gelangen, das mit der Hauptsache nicht befasst ist und nicht befasst werden
kann.
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Dies betrifft jedoch nicht die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe, denn dieser liegt
kein gerichtliches Verfahren zugrunde, welches Gegenstand eines
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Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache werden könnte (vgl. BGH NJW 1985, 2537).
Beratungshilfe wird nur gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens (§ 1 BerHG). Da dem Rechtscharakter des
Beratungsgegenstands für die Beratungshilfe keine Bedeutung zukommt, hat der
Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütungsansprüche für die
geleistete Beratungshilfe ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Streitsache dem
Amtsgericht zugewiesen (vgl. BGH a.a.O.). Deswegen spielt der Umstand, dass
vorliegend die Beratungshilfe sich auf familienrechtliche Fragen bezog, keine Rolle. Nur
wenn über die Beratungshilfe das Amtsgericht – in Verkennung der Zuständigkeit – als
Familiengericht entschieden hätte, wäre aufgrund der Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr.
1., a) GVG das Oberlandesgericht das zuständige Beschwerdegericht. Die vorliegenden
Entscheidungen des Amtsgerichts Wermelskirchen sind jedoch nicht von einer
Abteilung für Familiensachen im Sinne des § 23 b GVG getroffen worden.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass sich das von dem Landgericht
angegebene, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht in
Kostenfestsetzungssachen betreffende Zitat bei Keidel/Zimmermann, FamFG, 16.Aufl.,
§ 85 Rn 16, nach dem Verständnis des Senats auf die Kostenfestsetzung in den
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht, für die – anders als bei der
Beratungshilfe - eine sachliche Verbindung zwischen gerichtlichem Hauptverfahren und
Kostenfestsetzung besteht.
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Mangels Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war die Vorlageentscheidung des
Amtsgerichts deshalb aufzuheben und diesem durch Zurückverweisung Gelegenheit zu
geben, die Sache dem als Beschwerdegericht zuständigen Landgericht vorzulegen,
welches sich – bislang jedenfalls - nicht für unzuständig erklärt hat, sondern auf die
vorangegangene Vorlage lediglich eine Überprüfung der Vorlageentscheidung des
Amtsgerichts erbeten hatte.
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Köln, 11.10.2010
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17. Zivilsenat
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