Urteil des OLG Köln vom 28.06.2000

OLG Köln: unfall, zustand, geschäft, mitverschulden, besucher, meinung, einkaufszentrum, datum, estrich

Oberlandesgericht Köln, 22 W 22/00
Datum:
28.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 22/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 529/99
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. April 2000 wird der
Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 23. März 2000 abgeändert und wie folgt neu
gefaßt: Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage (Entwurf vom
23. Dezember 1999) ratenfreie Prozeßkostenhilfe gewährt und
Rechtsanwalt F., K., beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
2
Die Antragstellerin ist ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen bedürftig im Sinne
des Gesetzes.
3
Die von ihr beabsichtigte Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4
Unstreitig ist die Antragstellerin am 25. Mai 1999 im Innenbereich des von der Beklagten
betriebenen Einkaufszentrums H. an einer Stelle zu Fall gekommen, wo die fest
verlegten und verfugten Platten einen Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm aufgewiesen
haben (Fotos 1 und 2 zum Klageentwurf).
5
Diesen Zustand des Arkadenweges im Einkaufszentrum hätte die Beklagte vor dem
Unfall beseitigt haben müssen. Da sie das nicht getan hat, ist ihr eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht anzulasten, die auch schuldhaft geschehen ist.
6
Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Senat der Meinung, daß im Innenbereich
eines Einkaufszentrums an die Pflicht zur Verkehrssicherung strengere Anforderungen
gestellt werden müssen, als dies bei öffentlichen Gehwegen der Fall ist. Gehwegplatten
sind im allgemeinen in einem Sandbett verlegt. Durch die Art der Verlegung kann es im
Laufe der Zeit zu Niveauunterschieden in einem solchen Plattenbelag kommen, die in
gewissen Grenzen hinzunehmen sind. Anders ist das bei einem Belag, wie er hier
vorhanden gewesen ist. Ausweislich der vorgelegten Fotos sind die Platten im
Innenbereich des Einkaufszentrums fest - wahrscheinlich in Estrich - verlegt und verfugt
gewesen. Bei einem solchen Belag rechnet der Besucher des Einkaufszentrums nicht
7
mit Unebenheiten; mit ihnen muß er auch nicht rechnen. Denn fest verlegte und verfugte
Platten, die niveaugleich verlegt sind, verändern im allgemeinen ihr Höhenniveau
zueinander nicht. Hinzu kommt - wie auch sonst in Fußgängerbereichen - die
Ablenkung des Besuchers durch die Auslagen der anliegenden Geschäfte und den dort
herrschenden Publikumsverkehr. Unter diesen Umständen ist auch ein
Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm nicht mehr hinzunehmen.
Der Senat geht davon aus, daß der vorerwähnte Zustand des Plattenbelages für die
Verletzung der Antragstellerin ursächlich gewesen ist. Für die Mutmaßung der
Antragsgegnerin, Ursache des Unfalls sei nicht der Plattenbelag, sondern eine
Kreislaufschwäche der Antragstellerin gewesen, fehlt es an einer nachvollziehbaren
Grundlage. Eine angebliche Äußerung des Ehemanns der Antragstellerin bildet eine
solche Grundlage nicht, da der Ehemann der Antragstellerin unstreitig den Unfall selbst
nicht miterlebt hat. Nachvollziehbar erläutert die Antragstellerin, zu der
Kreislaufschwäche sei es erst gekommen, nachdem sie im Anschluß an den Unfall in
einem Geschäft des Einkaufszentrums gewesen sei.
8
Ein höheres als das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Mitverschulden von 25
% kommt nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht in Betracht.
9
Der Höhe nach bedarf der geltend gemachte Anspruch weiterer Aufklärung;
hinreichende Erfolgsaussicht kann auch insoweit derzeit nicht verneint werden.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
11
Wert der Beschwerde: Kosteninteresse
12