Urteil des OLG Köln vom 07.01.2003

OLG Köln: ablauf des verfahrens, stundung, auflage, befreiung, dienstverhältnis, treuhänder, abtretung, beendigung, zwangsvollstreckung, entstehung

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 147/02
Datum:
07.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 147/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 49 (47) F 189/99 (PKH)
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene
Beschluss aufgehoben.
G r ü n d e
1
I.
2
Dem Antragsteller ist unter dem 21.04.1999 ratenfrei Prozesskostenhilfe zur
Durchführung des Scheidungsverfahrens bewilligt worden. Durch Beschluss vom
05.06.2000 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit
Beschluss vom 18.06.2001 aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller
Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO angekündigt.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht unter dem 02.09.2002 wegen
Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
gemäß § 120 Abs. 4 ZPO Ratenzahlungen auf die bewilligte Prozesskostenhilfe
angeordnet.
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Dagegen wehrt sich der Antragsteller mit der Beschwerde vom 16.09.2002 mit der
Begründung, dass er nach den Vorschriften der Insolvenzordnung der
Ratenzahlungsanordnung nicht nachkommen dürfe und anderenfalls die
Restschuldbefreiung versagt werden würde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit
der Begründung nicht abgeholfen, dass der Anspruch der Staatskasse erst mit dem
Zeitpunkt der Anordnung der Ratenzahlungen, also erst nach Beendigung des
Insolvenzverfahrens entstanden sei.
5
II.
6
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist
begründet. Zum einen ist der angefochtene Beschluss wirkungslos und zum anderen
erlauben die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers keine
Ratenzahlungen.
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1)
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat keinen Einfluss auf den
Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen der Staatskasse auf Zahlung von
Gerichtskosten und auf die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche
der Rechtsanwälte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt lediglich eine
Stundung der entstandenen Forderungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann
ZPO, 60.Auflage § 122 Rnr. 5) bzw. ein Einziehungsverbot und eine Forderungssperre
(vgl. Zöller/Philippi 22. Auflage, § 122 Rnr. 3, 11). Demzufolge sind durch den
angefochtenen Beschluss, der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich Ratenzahlungen
angeordnet hat, die Ansprüche der Staatskasse nicht erst begründet worden, vielmehr
ist lediglich die Stundung bzw. das Einziehungsverbot aufgehoben worden.
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Deshalb haben die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse bereits zu dem
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller bestanden, so
dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre
Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung
verfolgen konnte, sie also gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter hätte anmelden
müssen.
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Seitdem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Restschuldbefreiungsverfahren
gemäß §§ 286 ff. InsO läuft, ist dem Antragsteller gemäß §§ 294 Abs. 2, 295 Abs. 1 Nr. 4
InsO verwehrt, Zahlungen zur Befriedigung an einzelne Insolvenzgläubiger zu leisten.
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Gemäß § 294 Abs. 1 InsO ist auch jede Zwangsvollstreckung für einzelne
Insolvenzgläubiger unzulässig.
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Wird nach erfolgreichem Ablauf des Verfahrens der Antragsteller gemäß § 286 InsO von
den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, gilt
diese Befreiung gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen
diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, also auch gegen die
Staatskasse für die hier betroffenen Forderungen.
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Der angefochtene Beschluss braucht daher nicht vom Antragsteller befolgt zu werden
und kann auch nicht zwangsweise gegen ihn durchgesetzt werden, ist somit
wirkungslos.
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2)
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Auch lassen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers hier
nicht die Anordnung von Ratenzahlungen zu.
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Eine der Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner seine
pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen Treuhänder für die Zeit von
sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens abtritt, § 287 Abs. 2 InsO. Nach
Verstreichen dieser Laufzeit ist über die Rechtschuldbefreiung zu entscheiden, § 300
Abs. 1 InsO.
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Zur Zeit verfügt der Antragsteller wegen der Abtretung seiner pfändbaren Bezüge also
nicht über ein Einkommen, das die Anordnung von Ratenzahlungen zulässt. Nach
Ablauf der Abtretungszeit wird die Restschuldbefreiung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt
ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 eine Anordnung von Ratenzahlungen ausgeschlossen.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Beschluss jedenfalls
gegenstandslos und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
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