Urteil des OLG Köln vom 13.06.2006

OLG Köln: auflage, kostenregelung, bestätigung, meinung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 87/06
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 87/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 29/01
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde vom 26.01.2006 wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts
Köln vom 20.12.2005 in der gemäß § 319 ZPO berichtigten Fassung
vom 03.05.2006 - 24 O 29/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Auf Grund des Vergleichs des Oberlandesgerichts Köln vom 24.05.2005
sind von dem Beklagten an Kosten 21.333,05 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit
dem 30.07.2005 an den Kläger zu 1. zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 1.020,97 €
G r ü n d e
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Die nach § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers werden die Vergleichskosten von der
Kostenregelung erfasst, die die Parteien in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs vom
24.05.2005 getroffen haben; § 98 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
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Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10.
Mai 2006 - Az.: 17 W 79/06) in Übereinstimmung mit der weitaus überwiegenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht, dass dann, wenn die Parteien
anlässlich eines gerichtlichen Vergleichs zwar eine ausdrückliche Regelung im Hinblick
auf die Kosten des Rechtsstreites nicht aber wegen der Vergleichskosten treffen,
letztere von dieser Regelung erfasst werden (ebenso: OLG Frankfurt JB 1978, 1023;
AnwBL. 1983, 186; OLG Hamm OLGR 2002, 163; OLG München MDR 1997, 787; LAG
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Köln, Beschluss vom 21. Mai 1996 – 11 (7) Ta 39/96 – juris; grundsätzlich auch: OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 1998 – 11 W 182/97 – juris;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auflage, § 98 Rn. 24 f, 40;
Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 98 Rn. 3; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 98
Rn. 12).
Demgemäss war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung
dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges
einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der
Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende
Einigungsgebühr erfasst wird. Bestätigung findet diese Auslegung vorliegend auch
darin, dass beide Parteien eine Einigungsgebühr zur Kostenausgleichung angemeldet
haben.
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Die damit auf beiden Seiten zu berücksichtigende 1,3 Einigungsgebühr beträgt jeweils
1.760,20 € netto = 2.041,93 € brutto; damit ergeben sich weitere ausgleichsfähige
außergerichtliche Kosten der Parteien in Höhe von insgesamt 4.083,86 €. Unter
Berücksichtigung der Kostenquote (25% Kläger zu 1.; 75% Beklagter) ergibt sich damit
ein über den bereits titulierten Betrag hinaus vom Beklagten an den Kläger zu 1. zu
erstattender Betrag von 1.020,97 €. Die Gesamtforderung beläuft sich mithin auf
21.333,05 €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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