Urteil des OLG Köln vom 27.04.1993

OLG Köln (firma, mitarbeiter, montage, widerklage, versuch, annahme, teil, beschwer, wert, wand)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 264/92
Datum:
27.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 264/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 293/92
Tenor:
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das am 21.
Oktober 1992 verkündtete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn - 7 O 293/92 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der zulässigen Berufung des Beklagten ist in der Sache selbst der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Aus-führungen der
Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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A.
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I.
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Einen Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen der behaupteten Schäden an
der Schrankwand hat die Kammer mit zutreffenden Erwägungen verneint, soweit der
Beklagte vorgetragen hat, er habe sich mit der Klägerin am 25.10.1991 darauf
geeinigt, daß sie Schadensersatz leiste. Das Vorbringen des Beklagten zu der an
diesem Tag behaupteten Abspra-che reicht für die Annahme einer
uneingeschränkten Schadenersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach nicht aus.
Die Vereinbarung betraf im wesentlichen die Aufstellung der Schrankwand, zu der
die Mitar-beiter der Klägerin sich nicht in der Lage sahen. Der Beklagte hat auch nicht
dargetan, welche kon-kreten Vereinbarungen hinsichtlich einer Schadens-
beseitigung mit welchem Mitarbeiter der Klägerin getroffen worden sein soll. Da die
Mängel nach ei-gener Darstellung des Beklagten zum Teil erst bei der Endmontage
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der Firma V. entdeckt wurden, kön-nen diese jedenfalls nicht ausdrücklich
Gegenstand einer Einigung über einen von der Klägerin zu lei-stenden
Schadenersatz gewesen sein.
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II.
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In II. Instanz stützt der Beklagte sich daher auch nur noch darauf, daß die Klägerin für
die von ihm behaupteten Schäden, die zu einer Wertminderung der Schrankwand
von 8.000,00 DM geführt hätten, einzustehen habe, weil diese von ihren Leuten beim
Versuch der Montage der Schrankwand verursacht worden seien.
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Ob hieraus erwachsene Schadenersatzansprüche des Beklagten aus Vertrag bzw.
unerlaubter Handlung gemäß § 13 GÜKUMT erloschen sind, weil der Beklag-te
diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, ist zweifelhaft. Der Beklagte weist darauf
hin, daß der Unternehmer den Empfänger gemäß § 13 Abs. 3 GÜKUMT spätestens
bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme, auf die Rügepflicht
sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen habe, daß der danach
erforderli-che ausdrückliche Hinweis auch auf den Rechtsver-lust in den
Formulierungen der Leistungsnachweise (Bl. 16, 18 d.A.) fehle. Ob der vom
Beklagten unterzeichnete vorgedruckte Vermerk "Offensichtli-che Beschädigungen
und Verluste bitte hier sofort vermerken. Äußerlich nicht erkennbare Schäden in-
nerhalb 10 Tagen schriftlich melden" den Anforde-rungen des § 13 Abs. 3 GÜKUMT
genügt, kann indes letztlich dahinstehen.
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2.
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Denn aufgrund des Vorbringens des Beklagten zur Widerklage ist nicht feststellbar,
daß die behaup-teten Schäden durch Mitarbeiter der Klägerin beim Versuch, die
Schrankwand aufzustellen, verursacht worden sind. Zwar hat der Beklagte Schäden
im Schreiben vom 27.01.1992 sowie in der Berufungsbe-gründung dargelegt und
hierzu Fotos eingereicht. Danach ist aber nur nachweisbar, daß Schäden vorhanden
sind, nicht aber, daß diese von Mitar-beitern der Klägerin bei der begonnenen
Montage der Schrankwand herbeigeführt worden sind, was die Klägerin entschieden
bestreitet.
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Für eine Verursachung der vom Beklagten behaupte-ten Schäden durch die Klägerin
spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins. Der Umstand, daß die Mitarbeiter der
Klägerin nicht imstande waren, die Schrankwand zu montieren, rechtfertigt keinen
Rückschluß darauf, daß sie die angeblich vorhan-denen Schäden herbeigeführt
haben, da hierfür verschiedene andere Ursachen in Betracht kommen. Es kann sich
ganz oder teilweise um alte Schäden bereits von der ersten Aufstellung der
Schrankwand handeln. Die Schäden können auch vom Beklagten selbst, der
unstreitig 5 Stunden an der Schrank-wand gearbeitet hat, obwohl er kein Fachmann
betreffend das sehr komplizierte Möbelstück ist, und/oder seitens der Firma V.
hervorgerufen worden sein. Aus den Fotos - aus denen die behaupteten Schäden
ohnehin nicht eindeutig zu erkennen sind - ergibt sich deren Verursachung nicht.
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Der Beweisantritt durch "Mitarbeiter der Firma V." dafür, daß diese die vom Kläger
behaupteten Schä-den festgestellt haben, reicht nicht aus zur Füh-rung des
Beweises, daß diese Schäden von Mitarbei-tern der Klägerin verursacht wurden.
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Auffällig ist ferner, daß der Beklagte die Lei-stungsnachweise ohne jeden Hinweis
auf Schäden unter dem ausdrücklichen Vermerk, offensichtliche Beschädigungen
und Verluste sofort aufzuführen, unterzeichnet und die klägerische Leistung damit als
ordnungsgemäß akzeptiert hat, obwohl Schäden am Parkett und zum Teil auch an
der Schrankwand erkennbar waren und nach eigener Darstellung des Beklagten in I.
Instanz am 25.10.1991 vereinbart worden ist, die "aufgetretenen Schäden" durch eine
Fachfirma beheben zu lassen (Bl. 30 d.A). Deswei-teren hat der Beklagte die nach
seiner Darstellung sehr erheblichen Schäden nach Montage durch die Firma V. am
04.01.1992 (Bl. 34 d.A) und dabei erlangter Kenntnis vom Umfang der Schäden erst
mit Schreiben vom 27.01.1992 gerügt, obwohl er sich durch seine Unterschrift auf
den Liefernachweisen (Bl. 10, 16 d.A.) zur schriftlichen Meldung äußer-lich nicht
sofort erkennbarer Schäden innerhalb von 10 Tagen verpflichtet hatte.
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Die somit verbleibenden Unklarheiten gehen zu La-sten des darlegungs- und
beweispflichtigen Beklag-ten, so daß der Widerklage der Erfolg versagt ist.
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B.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den
Beklagten: 8.000,00 DM.
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