Urteil des OLG Köln vom 07.07.1999

OLG Köln: verzug, mahnung, rücknahme, unterhaltsleistung, deckung, verzicht, verwirkung, verweigerung, widerruf, unterlassen

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 86/99
Datum:
07.07.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 86/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 32 F 252/98
Schlagworte:
Selbstmahnung Leistung
Normen:
BGB § 1613 I
Leitsätze:
In der Zusage höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen, liegt eine
Selbstmahnung, die Verzug begründet, ohne daß der Schuldner die
Verzugsvoraussetzungen nach § 1613 I BGB schaffen müßte. Die
alsbaldige Einstellung der erhöhten Unterhaltszahlungen kann nicht als
"Rücknahme" der Selbstmahnung aufgefaßt werden, so daß
dahinstehen kann, ob diese überhaupt wirksam einseitig erfolgen kann
(verneinend für Mahnung BGH FamRZ 1987, 40).
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des
Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 24. 3. 1999 (32 F 252/98)
wird dieser Beschluß dahin erweitert, daß dem Kläger unter Beiordnung
von Rechtsanwalt S. in B. nach Maßgabe des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 25.5.1999 Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung
eines Unterhaltsrückstandes von 3544,- DM für die Zeit vom 1.6.1996 bis
30.9.1998 gewährt wird.
G R Ü N D E
1
I.
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Der Kläger, der am 6.2.1999 volljährig geworden ist, macht - ursprünglich vertreten
durch seine Mutter - Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.6.1999 bis 30.9.1998 in
Höhe von 3544,- DM und ab Oktober 1998 643,- DM sowie ab Dezember 1998 753,- DM
laufenden Unterhalt jeweils abzüglich des Kindergeldanteils in Abänderung eines
Unterhaltsvergleichs vor dem Amtsgericht Köln vom 14.7.1992 (312 F 219/91) geltend.
Danach waren 545,- DM monatlich zu zahlen, nach Bezug des Kindergeldes durch die
Mutter noch 435,-DM.
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für die
Geltendmachung von laufendem Unterhalt für Dezember 1998 in Höhe von 643,- DM
und ab Januar 1999 von 628,- DM bewilligt. Durch Beschluß vom 25.5.1998 hat es die
Beiordnung von Rechtsanwalt F. aufgehoben und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Im
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übrigen hat es Prozeßkostenhilfe versagt.
Einen Verzug hinsichtlich der Rückstände hat das Amtsgericht verneint. Zwar habe der
Beklagte angekündigt, ab 1.6.1996 einen Kindesunterhalt von monatlich 575,- DM
zahlen zu wollen, aber nur mit dem Zusatz "obwohl Bedenken bestehen". Tatsächlich
habe er den erhöhten Unterhalt nur für zwei Monate gezahlt und die erhöhten
Zahlungen seien dann erst am 18.12.1997 wieder angemahnt worden.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, soweit
Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen versagt worden
ist.
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II.
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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
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Der Kläger, der inzwischen volljährig geworden ist, hat ausdrücklich erklärt, daß er die
geltend gemachten Ansprüche - auch hinsichtlich der Rückstände - weiterverfolgt (vgl.
OLG München FamRZ 1996, 422; Johannsen/ Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl. (1998),
§ 1629 Rn. 12 m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag der Senat einen Verzug hinsichtlich
der geltend gemachten Unterhaltsrückstände nicht zu verneinen.
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Mit Schreiben vom 24.5.1996 der den Beklagten damals vertretenden Rechtsanwältin
Sch. wird die Zahlung eines Betrages von 675,- DM - 100,- DM Kindergeldanteil = 575,-
DM zugesagt und in der Folge auch für zwei Monate geleistet. Der Zusatz "obwohl
Bedenken bestehen" vermag an dem "Anerkenntnis" nichts zu ändern, denn der
Schuldner hat sich eben trotz bestehender Bedenken zur Verpflichtung, höheren
Unterhalt als im Vergleich festgelegt zu zahlen, bekannt. Allein darauf kommt es an.
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In diesem "Anerkenntnis" liegt eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit einer
Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des
Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Schuld
bekennt (OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1301; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997) Rn. 219; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl.
(1999) § 1613 Rn. 16).
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Dieses Anerkenntnis ist in der Folgezeit nicht wirksam widerrufen worden und die
Selbstmahnung ist daher nicht zurückgenommen worden. Insbesondere liegt in der
tatsächlichen Reduzierung der Unterhaltsleistung kein wirksamer Widerruf. Insoweit
kann dahinstehen, ob eine einseitige "Rücknahme" der Selbstmahung überhaupt die
dadurch eingetretenen Verzugsfolgen beseitigen könnte (verneinend für eine
Rücknahme einer Mahnung durch den Unterhaltsgläubiger BGH FamRZ 1987, 40).
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Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, der eine erhöhte Unterhaltsleistung anerkannt
hatte, von sich aus klar und unmißverständlich eine Herabsetzung des anerkannten
Betrages zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er das
nicht tut, besteht der Verzug fort. Dem kann - entgegen der Aufassung des Amtsgerichts
- nicht entgegengehalten werden, Unterhalt diene der Deckung des laufenden
Lebensbedarfs und könne nicht als Sparguthaben betrachtet werden, das man nach
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beliebig langer Zeit abheben könne. Die Vorschriften über die Geltendmachung
rückständigen Unterhalts im Falle des Verzugs (§ 1613 BGB) zeigen gerade, daß der
Gesetzgeber in diesen Fällen auch für die Vergangenheit die Anspruchsdurchsetzung
billigt, weil der sich in Verzug befindliche Schuldner nicht schützenswert ist. Insoweit
wird der Schuldner - abgesehen von Verwirkungsfällen - nur durch die
Verjährungsvorschriften geschützt, die hier unzweifelhaft nicht eingreifen.
Allenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des erhöhten Betrages nach
einseitiger Reduzierung ein Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den höheren
Unterhalt zu sehen sein. Dafür bedürfte es aber nachhaltiger Anhaltspunkte für einen
Verzichtswillen, das bloße Unterlassen einer gerichtliche Durchsetzung reicht dazu
nicht aus, denn es kann viele Gründe dafür geben, einen Erhöhungsbetrag zeitweise
nicht zu verlangen, sondern ihn erst später geltend zu machen.
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Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen einer Verwirkung rückständigen Unterhalts,
denn dazu genügt nicht eine bloße Verzögerung der Geltendmachung, sondern es
bedarf besonderer Zeit- und Umstandsmomente (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.o., Rn.
230), für die hier nichts Ausreichendes vorgetragen ist.
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Da mit der Beschwerde nur die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die
geltendgemachten Unterhaltsrückstände gerügt wurde, hatte der Senat nur darüber zu
entscheiden, im Schriftsatz vom 17.2.1999 ist ausdrücklich nur der Betrag von 3544,-
DM als Unterhaltsrückstand bezeichnet, nicht aber die Unterhaltsforderungen ab
Oktober 1998.
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