Urteil des OLG Köln vom 29.01.1982

OLG Köln: rechtskraft, aufnahme einer erwerbstätigkeit, trennung, geldwerte leistung, nettoeinkommen, verfügung, ehepartner, deckung, vermietung, leistungsfähigkeit

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 93/81
Datum:
29.01.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 93/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Königswinter, 7 F 28/77
Tenor:
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Verbundurteil des
Familiengerichts Königswinter vorn 9. April 1981 - 7 F 28/77 -
hinsichtlich der Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt der
Antragstellerin und den Unterhalt für die Tochter C. wie folgt abgeändert
und neu gefaßt :
Der Antragsgegner wird verurteilt, ab Rechtskraft dieses Urteils einen
monat-lichen Unterhalt in Höhe von 353,72 DM an die Antragstellerin
und von 545,-- DM an die Tochter C. - zu Händen der Antragstellerin - zu
zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des Verbundurteils wird dahin geändert, daß
die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben
werden.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der
Antragsgegner 9/25
und die Antragsstellerin 16/25 zu tragen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien haben am 29.12.1966 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 7.9.1968
geborene Tochter C. hervorgegangen.
2
Der Antragsgegner ist Regierungsdirektor im Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten.
3
Die Antragstellerin ist nicht berufstätig und versorgt die gemeinsame Tochter, die die
Realschule besucht.
4
Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Lehre als Industriekaufmann. Bis Februar
1968 hat sie als Vorzimmer-Sekretärin (Vergütung nach BAT VII) gearbeitet. Nach der
Geburt des Kindes war sie bis auf kürzere Zwischentätigkeiten (von März bis Oktober
1974 ganztägig, teilweise im November 1977) nicht mehr berufstätig.
5
Die Parteien sind Miteigentümer zu je 1/2 des Hauses L. W., G 0, das die Ehewohnung
darstellte und in dem die Antragstellerin und C. auch nach dem Auszug des
Antragsgegners (am 1.10.1976) weiterhin (allein) wohnen. Das Haus hat eine
Wohnfläche von etwa 150 qm zuzüglich einiger Nebenräume und einen Garten.
6
Durch Verbundurteil vom 9.4.1981 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien
geschieden, das Sorgerecht über C. der Antragstellerin zugesprochen, den
Versorgungsausgleich geregelt und über den nachehelichen Unterhalt für die
Antragstellerin selbst und C. entschieden. Die Entscheidung über den
Zugewinnausgleich hat es abgetrennt.
7
Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt der
Antragstellerin und den Kindesunterhalt.
8
Die Antragstellerin hat insoweit im ersten Rechtszug beantragt,
9
den Antragsgegner zu verurteilen, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
1.304,35 DM an sie und für die Tochter C. zu ihren Händen von 595,-- DM zu
zahlen.
10
Der Antragsgegner hat den Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 335,- DM anerkannt
und im übrigen beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
12
Zur Begründung hat er sich darauf berufen, daß er bei einem monatlichen
Nettoeinkomrnen von 4 8 343,84 DM abzugsfähige Belastungen von 2.177,46 DH habe,
so daß ihm nur ein Betrag von 2.073,78 DM monatlich als unterhaltspflichtiges
Einkommen zur Verfügung stehe.
13
Wegen des Vorbringens zu den Einzelheiten der Belastungen (Krankenversicherung,
Hausbelastungen, Scheidungsunkosten, berufsbedingte Aufwendungen) wird auf den
Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen.
14
Für das Kind ergebe sich daher nur ein monatlicher Unterhalt von 335,- DM.
15
Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin selbst bestehe nicht. Sie müsse sich die
Nutzungen des Hauses und ein Einkommen von netto 1.000,- DB aus einer
Halbtagstätigkeit, zu der sie verpflichtet sei, anrechnen lassen.
16
Das Familiengericht hat durch das hiermit in Bezug genommene Urteil den Anträgen in
voller Höhe entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei einem
Nettoeinkommen von 4.343,84 DM sei der Kläger in Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle
einzuordnen. Da die Tabelle aber von der Unterhaltspflicht für eine Ehefrau und zwei
Kinder ausgehe, sei hier eine Berechnung nach Gruppe 7 (= 595,- DM) angemessen,
weil der Antragsgegner nur einem Kind unterhaltspflichtig sei.
17
Abzüge vom Nettoeinkommen durch Scheidungsunkosten, Hauslasten und
Vorsorgeaufwendungen hat das Familiengericht nicht vorgenommen, da sie aus dem
verbleibenden Einkommen des Antragsgegners bzw. teilweise von der Antragstellerin
aus ihren Einkünften zu tragen seien. Die vom Antragsgegner mit monatlich 200,- DM
angegebenen berufsbedingten Aufwendungen hat es mangels hinreichender Darlegung
nicht anerkannt.
18
Beim Unterhaltsanspruch für die Antragstellerin selbst ist das Familiengericht von einem
Nettoeinkommen des Antragsgegners von 3.748,84 DM (4.343,84 DM .1. 595,- DM
Kindesunterhalt) ausgegangen. Von diesem Betrag hat es sodann 700,- DM netto als
fiktives Eigeneinkommen der Antragstellerin abgezogen, da sie mit Rücksicht auf das
Alter des Kindes zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet sei und dann der Antragstellerin
3/7 der Einkommensdifferenz zugesprochen. Die Schätzung des fiktiven Einkommens
hat das Familiengericht damit begründet, daß die Antragstellerin zwar eine
abgeschlossene
19
Berufsausbildung habe, aber ca. 15 Jahre nicht mehr berufstätig gewesen sei und
aufgrund ihres inzwischen erreichten Alters und gewisser gesundheitlicher
Beeinträchtigungen nur ein Halbtags-Einkommen von 700,- DM netto als sicher
erreichbar angesetzt werden könnten.
20
Für die Nutzung des Hauses durch die Antragstellerin nach Rechtskraft der Scheidung
hat es keine Beträge angesetzt, und auch für den Ehegattenunterhalt nicht
berücksichtigt, daß der Antragsgegner die Hauslasten in vollem Umfange trägt. Zur
Begründung hat das Familiengericht dazu ausgeführt, daß nicht davon auszugehen sei,
daß eine der Parteien unter Aufrechterhaltung des gemeinsamen Eigentums über den
Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus das Haus bewohnen werde. Im übrigen hat es
hinsichtlich des Ausgleichs der Lasten und Nutzungen auf die Auseinandersetzung über
das Haus verwiesen.
21
Die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht in Anwendung von § 93 a Abs.1
Satz 2 ZPO dem Antragsgegner zu 2/3 und der Antragstellerin zu 1/3 auferlegt und dies
damit begründet, daß die Antragstellerin hinsichtlich des Unterhalts obsiegt habe und
sie bei der üblichen Kostenverteilung in ihrer Lebensführung wesentlich stärker
beeinträchtigt werde als der Antragsgegner.
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Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung des Antraggegners greift die
Entscheidung zum Unterhalt und die Kostenentscheidung mit folgenden Gründen an:
23
Ab März 1981 sei von einem Gesamt-Nettoeinkommen des Antragsgegners von
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4.176,50 DM auszugehen. Zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens seien
von diesem Betrag folgende monatliche Belastungen abzuziehen:
1. Krankenversicherungsbeiträge
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a) für den Antragsgegner selbst 135,60 DM
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b) für die Antragstellerin 73,60 DM
27
c) für C. 29,40 DM
28
2. Familienversicherung
29
3. Lasten des gemeinschaftlichen Hauses
30
a) Familienheimdarlehen des Bundes 930,-- DM
31
(656,65 DM Tilgung + 273,35 DM
32
Zinsen) jährlich
33
b) BHW-Verträge 6.120,-- DM
34
(4.487,14 DM Tilgung +
35
1.632,86 DH Zins) jährlich
36
c) Deutscher Ring 3.720,-- DM
37
(2.550,- Zinsen) jährlich
38
1.170,-- Tilgung auf verpfändete
39
Lebensversicherung
40
d) Darlehen der Mutter des Antrags-
41
gegners jährlich 4.088,09 DM
42
(3.600,- DM Tilung +
43
488,09 DM Zins)
44
e) Gebäudeversicherung 312,70 DM
45
jährlich
46
f) Grundbesitzabgabe jährlich 58,61 DM
47
g) Rücklage für Instandhaltung
48
jährlich 1.800,-- DM
49
insgesamt : 17.029,40 DM
50
geteilt durch 12 Monate = 1.419,11 DM
51
monatlich.
52
Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß auch die
Tilgungsleistungen abzuziehen seien, da die Antragstellerin den Auszug aus dem Haus
verweigere und eine Verwertung verhindere. Sie habe sich z\var schon im November
1978 zum Umzug bereiterklärt, die Sache aber trotz Wohnungsnachweises
hinausgezögert.
53
4. Raten auf Anwalts- und Gerichtskosten im
54
Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
55
der Parteien 250,-- DM
56
5. berufsbedingte Aufwendungen 350,-- DM
57
6. Sparrate für angemessene Wohnungseinrichtung 300,-- DM
58
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens zu den Hauslasten und den
berufsbedingten Aufwendungen wird auf die Schriftsätze vom 16.901981, 29.10.1981
und 5.11.1981 nebst den beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
59
Der Antragsgegner führt weiter aus, daß von seinem Gesamtnettoeinkommen die
Ministerialzulage, die dazu bestimmt sei, seine höheren Aufwendungen aufgrund seiner
Tätigkeit im Ministerium abzugelten, abzuziehen sei. Wegen der besonderen Bedeutung
seines Referats (EG-Fischerei-Regelungen, Internationale Fischerei-Organisationen)
entstünden ihm außergewöhnliche Aufwendungen durch Reisen, Einladung von Gästen
60
usw. (insbesondere: Schriftsätze BI. 374 - 376, 429 - 434 GA).
61
Nach allen Abzügen schulde er nur Kindesunterhalt nach Gruppe 2 der Düsseldorfer
Tabelle. Da er außerdem Leistungen für die Krankenversicherung des Kindes und
freiwillige Leistungen für das Kind erbringe, (Geschenke, Urlaubsfinanzierung) sei
jedenfalls kein höherer als der anerkannte Betrag von 335,- DM geschuldet.
62
Die Antragstellerin könne entgegen der Schätzung des Amtsgerichts bei Ausübung
einer Halbtagstätigkeit, zu der sie verpflichtet sei, 1.150,- DM netto monatlich erzielen,
da sie mindestens nach BAT VII eingestuft werde. Ein UnterhaItsanspruch bestehe aber
auch deshalb nicht, weil sie sich die Nutzungen des von ihr bewohnten Hauses
zurechnen lassen müsse. Das Haus habe einen Nutzwert von '1.400,- bis 1.800,- DH
monatlich.
63
Der Antragsgegner beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
65
1. die Unterhaltsklage der Antragstellerin insgesamt zurückzuweisen,
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2. die Unterhaltsansprüche der Tochter C. insoweit zurückzuweisen, als höherer
Unterhalt als 335,- DM zuerkannt ist,
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3. die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
70
Zur Begründung führt sie aus, beim Nettoeinkommen des Antragsgegners sei auch die
Einkommenssteuerrückerstattung zu berücksichtigen. Der Abzug der geltend
gemachten Belastungen sei bis auf den Abzug der Kosten für die Familienversicherung
(7,78 DM monatlich), mit deren Fortbestand sie einverstanden sei, nach Grund und
Höhe nicht gerechtfertigt. Die Hauslasten seien beim Unterhalt nicht zu berücksichtigen;
insoweit sei die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien abzuwarten. Im
übrigen bestreitet die Antragstellerin die Höhe der geltend gemachten Hauslasten.
71
Sie bestreitet auch die vom Antragsgegner behaupteten berufsbedingten
Aufwendungen.
72
Bei einer Halbtagstätigkeit, um deren Aufnahme sie sich im Hinblick auf die
umfangreichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien bisher nicht habe
intensiv kümmern können, könne sie keinesfalls mehr als 700,- DM netto erzielen. Ob
sie eine angemessene Halbtagstätigkeit finden könne, sei auch noch völlig ungewiß.
Sie sei bereit, sich nach Beendigung der Auseinandersetzungen intensiv um eine
Halbtagstätigkeit zu kümmern.
73
Der Mietwert des Hauses sei nur mit 1.125,- DM zu veranschlagen. Eine andere
Wohnung habe sie bisher nicht anmieten können, weil sie wegen der
Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner und bei dem geringen laufenden
Unterhalt für sich und die Tochter schon zur Bezahlung einer Mietwohnung nicht in der
Lage gewesen sei. Auch für eine Dreizimmerwohnung im Raum Bonn seien monatlich
800,- bis 900,- DM aufzuwenden.
74
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten
vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
75
E n t s c he i d u n g s g r ü n d e :
76
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung
des Antragsgegners ist teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
77
Der Antragstellerin steht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 353,72 DM
zu, der Tochter C. ein Anspruch in Höhe von 545,-- DH monatlich.
78
Die Antragstellerin ist gemäß § 1629 Abs.3 BGB befugt, die Unterhaltsansprüche der
gemeinsamen Tochter C. geltend zu machen, denn auch für die Berufungsinstanz
verbleibt es bei der Prozeßstandschaft, da dem Entscheidungsverbund Rechnung
79
getragen werden muß (vgl. OLG Celle, FamRZ 1979, 629).
Seiner Tochter C. ist der Antragsgegner nach §§ 1601ff BGB unterhaltspflichtig.
Maßgebend für seine Leistungsfähigkeit sind dabei seine voraussichtlichen Einkünfte
im Jahre 1982, da über den Kindesunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft des
Verbundurteils zu entscheiden ist. Die Antragstellerin ist nicht barunterhaltspflichtig, da
sie ihre Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs.3
Satz 2 BGB).
80
Da das Einkommen des Antragsgegners für 1982 noch nicht feststeht, ist von seinen
Einkünften im Jahre 1981 auszugehen, wobei aber die schon feststehende weitere
Entwicklung im Jahre 1982 zu berücksichtigen ist.
81
Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners betrug
82
1981 74.928,02 DM
83
./. Lohnsteuer 21.217,-- DM
84
53.711,02 DM
85
geteilt durch 12 Monate = 4.475,92 DM
86
===========
87
Die Steuerlast von (nur) 21.217,- DM ergibt sich dabei daraus, daß für 1981 ein Verlust
von 7.500,- DM aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 7b EstG bereits
berücksichtigt ist. Für 1982 steht aber jetzt schon fest, daß Verluste gemäß § 7 b EStG
nicht entstehen, da die Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 b EStG 1981 zum letzten
MaI geltend gemacht " werden konnten.
88
Ausser den Absetzungen nach § 7 b EStG hat sich die Steuerschuld in den
vergangenen Jahren aber durch die Berücksichtigung des Realsplitting,
aussergewöhnlicher Belastungen durch Scheidungsunkosten und weiterer sonstiger
Gründe verringert. So ist es 1979 zu einer Steuererstattung in Höhe von 10.173,67 DH
(abzüglich 277,- DM Steuerausgleich an die Antragstellerin (wegen Realsplitting) =
9.896,67 DM und 1980 zu einer Steuererstattung in Höhe von 10.858,-- DM
(Steuerausgleich noch offen) gekommen.
89
Die für 1981 und 1982 zu erwartende Steuererstattung kann nur nach § 287 Abs. 2 ZPO
geschätzt werden. Auch ohne Berücksichtigung der Abschreibung nach § 7b EStG
ergeben sich wegen der Absetzungen aufgrund des Realsplitting (9.000,- DM) und der
aussergewöhnlichen Belastungen durch Scheidungsunkosten (ca. 1.500,- DM)
Steuerrückerstattungen in Höhe von ca. 2.825,- DM. Nach dem Grundtarif sind bei
Bezügen von 74.928,- DM Einkommensteuern in Höhe von 27.704,- DM zu entrichten.
Auch ohne Berücksichtigung der 7 b-Abschreibung sind aber mit Berücksichtigung von
Realsplitting (9.000,-DM) und aussergewöhnlichen Belastungen wegen
Scheidungsunkosten (1.500,- DM) sowie. den sonstigen Absetzungen wie im
Steuerbescheid für 1980 (1.080,- DM Weihnachtsfreibetrag; 1.758,- DM
Werbungskosten; 3.600,- DM Vorsorgepauschale;
90
9.000,- DM Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG; 100,- DM
Steuerberatungskosten; 600,- DM Freibeträge nach § 33a Abs.1 bis 4 EStG; 1.500,- DM
außergewöhnliche Belastungen wegen der Scheidungsunkosten; 510,- DM allgemeiner
Tariffreibetrag) nur 56.780,- DM zu versteuern. Nach der Tabelle für 1982 ergibt sich
dann aber eine tarifliche Einkommenssteuerschuld von 18.392,- DM. Bei einem
unterstellten Einkommen von weiterhin 74.928,02 DM
91
./. (Steuerschuld unter Berücksichtigung
92
auch 1982 möglicher Absetzungen) 18.392,-- DM
93
ergibt sich ein Nettoeinkommen von 56.536,02 DM
94
geteilt durch 12 Monate = 4.711,33 DM
95
monatlich.
96
Für 1982 kann daher von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4.700,- DM
monatlich ausgegangen werden.
97
Zur Berechnung des unterhaltspflichtigen Nettoeinkommens sind davon folgende
Beträge abzuziehen:
98
a) 135,60 DM eigene Krankenversicherung
99
b) 29,40 DM Krankenversicherung C.,
100
die nicht im Unterhalt enthalten ist und zusätzlich zu entrichten ist
101
c) 250,-- DM monatliche Leistungen auf Scheidungsunkosten
102
d) 67,20 DM Fahrtkosten
103
e) 50,-- DM sonstige berufsbedingte Aufwendungen
104
f) 7,78 DM Familienversicherung
105
g) 634,56 DM Hausbelastungen
106
1.174,54 DM,
107
als unterhaltspflichtiges Einkommen verbleiben somit 4.700,-- ./. 1.174,-- DM = 3.526,--
DM.
108
Die vom Antragsgegner nachgewiesenen Krankenversicherungskosten für sich selbst
und die Tochter C. sind abzugsfähig, da es sich um notwendige freiwillige
Vorsorgeaufwendungen handelt (vgl. Ziffer 18.0 der Kölner Unterhaltsrichtlinien in der
Fassung vom 1.1.1982).
109
Die Scheidungskosten sind in angemessenen Raten von hier 250,- DM monatlich
abzugsfähig, da es sich um notwendige Aufwendungen handelt, um insoweit
110
bestehende Schulden auszugleichen (vgl. Ziffer 20.2 der Kölner Unterhaltsrichtlinien).
Beruflich notwendige Aufwendungen sind nur in Höhe von 67,20 DM für Fahrtkosten
und weiteren 50, - DM für sonstige berufsbedingte Auslagen abzugsfähig. Die
Notwendigkeit weiterer beruflicher Aufwendungen hat der Antragsgegner nicht
dargetan. Bei den Fahrtkosten sind Pkw-Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz an
210 Tagen a 2 x 6 km = 2.520 km à 0,32 DM (vgl. Ziffer 19 der Kölner
Unterhaltsrichtlinien) = 806,40 DM jährlich = 67,20 DM monatlich zu berücksichtigen.
Die Kfz.-Haftpflicht und die Kfz.-Steuer sind im Kilometersatz von 0,32 DM bereits
enthalten.
111
Darüberhinaus sind die Kosten für einen priva.ten Pkw für rein dienstliche Zwecke nicht
abzugsfähig. Für dienstliche Fahrten muß sich der Antragsgegner unterhaltsrechtlich mit
112
dem Verkehrsmittel begnügen, dessen dienstliche Notwendigkeit vom Dienstherrn
anerkannt wird. Wenn der Dienstherr zeitsparende Privat-Pkw-Reisen im Dienst nach
den Reisekostenvorschriften nicht ersetzt, muß davon ausgegangen werden, daß der
Dienstherr die Zeitersparnis für nicht dienstlich notwendig hält.
113
Auch die sonstigen beruflichen Aufwendungen, die der Antragsgegner geltend macht,
sind unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig. Die Ausgaben für Schreibzeug,
Beamtenkalender und Aktentasche sind, soweit sie nicht dienstlich zur Verfügung
gestellt werden, und soweit sie überhaupt dienstlich erforderlich sind, gleichzeitig
Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht abgezogen werden können.
Auch Aufwendungen für vom Dienstherrn nicht erstattete dienstliche "Repräsentation"
Einladung von Kollegen und Geschenken an Sekretärinnen sind unterhaltsrechtlich
nicht zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, daß der Dienstherr Kosten für
dienstlich notwendige Repräsentation ersetzt. Soweit dies wegen der Unabgrenzbarkeit
von der privaten Lebenshaltung nicht geschieht, kann dies auch dem
Unterhaltsberechtigten nicht entgegen gehalten werden.
114
Auch ein Mehraufwand für besondere Kleidung ist nicht zu berücksichtigen, da Quantität
und Qualität der Bekleidung Von den durchschnittlichen Verhältnissen im Sozialbereich
115
des Antragsgegners nicht nachgewiesen abweiche. Es handelt sich auch insoweit um
Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.
116
Ausgaben für Fachliteratur, die nicht dienstlich zur Verfügung gestellt wird, sind nicht
belegt.
117
Ein beruflicher Mehrbedarf kann auch nicht dadurch berücksichtigt werden, daß die
Ministerialzulage, die der Antragsgegner erhält, vom unterhaltspflichtigen Einkommen
abgezogen wird. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, daß zur Feststellung des
unterhaltspflichtigen Einkommens sämtliche dem Unterhaltsschuldner zufließenden
Einkünfte heranzuziehen sind (vgl. BGH, FamRZ 1981,1165 (1166). Ausschlaggebend
ist insoweit, daß auch die Ministerialzulage tatsächlich zur Deckung des Lebensbedarfs
zur Verfügung steht. Nicht zu berücksichtigen ist sie nur insoweit, als sie zur Deckung
eines
118
tatsächlichen Mehraufwandes dient. Ein tatsächlicher Mehraufwand aufgrund der
Tätigkeit des Antragsgegners in einem Ministerium im Verhältnis zur Tätigkeit von
119
Menschen in vergleichbarer Position in anderen Behörden oder Institutionen ist aber
nach dem vorher Gesagten nicht konkret bewiesen.
Andererseits ist nicht zu verkennen, daß dem Antragsgegner insbesondere aufgrund
seiner umfangreichen Reisetätigkeit, die er im einzelnen - unbestritten - dargelegt hat;
ein gewisser Mehraufwand entsteht, den der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 50,-
DM monatlich schätzt und der in dieser Höhe als berufsbedingter Aufwand abgezogen
werden kann.
120
Der Betrag von 7,88 DM für die Familienversicherung ist abzusetzen, da sich die
Antragstellerin mit der Fortsetzung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
121
Nicht abgesetzt werden kann eine Sparrate in Höhe von 300,- DM monatlich zur
Einrichtung einer neuen Wohnung. Es ist nicht dargetan, daß der Antragsgegner
Schulden für eine neue Wohnungseinrichtung oder Wohnungsbeschaffung hat machen
müssen, die jetzt noch abzutragen wären. Zukünftige Wohnungseinrichtungen oder -
Anschaffungen können aus dem Erlös aus der Veräußerung des Hauses finanziert
werden. Da solche Lasten beide Parteien gleichermaßen treffen, können sie nicht
berücksichtigt werden.
122
Weiter ist abzusetzen ein Betrag von 634,56 DM, da der Antragsgegner auch dem Kind
gegenüber die Belastung durch im Laufe der Ehe eingegangene Schulden geltend
machen kann. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, die durch seine anderweitig
bestehenden Verbindlichkeiten beeinflußt wird (vgl. BGH, DA Vorm 1982,56 (57». Die
nach § 1610 Abs.1 BGB maßgebende Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt sich
bei einem minderjähriqen Kind im wesentlichen nach der Lebensstellung der Eltern, da
es noch keine eigene Lebensstellung hat. Die Lebensstellung des Antragsgegners wird
aber im wesentlichen durch sein Einkommen und die demgegenüber bestehenden
Belastungen bestimmt. Der Lebenszuschnitt der Familie ist hier dadurch
gekennzeichnet, daß Belastungen durch den Erwerb eines Einfamilienhauses
bestehen. An dieser wirtschaftlichen Gesamtsituation nimmt auch das Kind teil.
123
Für das Haus sind nach dem Stand von 1981 monatliche Gesamtbelastungen von
1.269,12 DM (Zinsen; Tilgung v sonstige Hauslasten) aufzubringen, die allein der
Antragsgegner aufbringt. Die Einzelpositionen sind vom Antragsgegner belegt und von
der Antragstellerin nicht konkret bestritten worden.
124
Der monatliche Betrag von 1.269,12 DM (15.229,40 : 12) ergibt sich daraus, daß von
dem vom Antragsgegner geltend gemachten Gesamtbetrag der Belastungen in Höhe
von 17.029,40 DM 1.800,- DM für Instandsetzungskosten abzuziehen sind, so daß
15.229,40 DM verbleiben.
125
Nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners wird eine Instandhaltungsrücklage
erst ab November 1981 gebildet. Ohne Einverständnis beider Parteien ist es aber kurz
vor Veräußerung des Hauses oder seiner Zwangsversteigerung nicht gerechtfertigt, mit
d8r Bildung einer solchen Rücklage zu beginnen.
126
Von dieser Gesamtbelastung kann der Antragsgegner die Hälfte (634,56 DM) als
Schuldenlast von seinem unterhaltspflichtigen Einkommen abziehen. Die
weitergehende Belastung wird als (Natural)Unterhaltsleistung gegenüber der
127
Antragstellerin (Deckung ihres Wohnbedarfs) berücksichtigt.
Grundsätzlich ist für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung davon auszugehen, daß ein
gemeinschaftliches Haus veräußert wird, da eine weitere Nutzung als Familienheim
nicht mehr in Betracht kommt. Weil mit der Veräußerung (abgesehen vom hier nicht
vorliegenden Fall der Überschuldung) auch die Schuldenbelastung wegfällt, könnte es
gerechtfertigt sein, die Schulden für den Ehegatten- und Kindesunterhalt nach der
Scheidung nicht mehr zu berücksichtigen.
128
Dabei ließe man aber außer Acht, daß es ungeachtet der Möglichkeit, die
Teilungsversteigerung zu betreiben (§§ 749 ff. BGB, 180 ff. ZVG) auch nach der
Rechtskraft der Scheidung einige Zeit dauert, bis Veräußerung oder Versteigerung
tatsächlich durchgeführt werden können. Vor Rechtskraft der Scheidung ist die
Veräußerung eines Familienheims in der Regel nicht zumutbar. Das ergibt sich auch
schon aus dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1979,128;
BayObLG FamRZ 1979, 290). Es kann dem Unterhaltsberechtigten daher nicht
entgegengehalten werden, daß er einer Veräußerung und damit Schuldenentlastung
schon vor Rechtskraft der Scheidung hätte zustimmen müssen.
129
Es ist daher als Nachwirkung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. zum auch in
anderen Bereichen wirksamen Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung BGH
FamH.Z 1981,1163) anzusehen, daß die in der Ehe durch Hauserwerb einverständlich
begründeten Schulden auch für eine gewisse Zeit nach der Ehescheidung bis zur
Verwertung des Hauses berücksichtigt werden müssen. Dieser Zeitraum kann im
Allgemeinen mit etwa einem Jahr bemessen werden.
130
Bei der Berücksichtigung von Schulden durch gemeinsamen Hauserwerb während der
Ehe ist weiter dem Umstand Rechnung zu tragen, daß durch die Abtragung solcher
Lasten gleichzeitig Wohnbedarf gedeckt wird, wenn einer der Ehepartner das Haus
bewohnt. Soweit die Lasten nicht höher als die nach den Verhältnissen übliche Miete
sind, sind sie daher nicht als Schulden zu berücksichtigen, denn damit wird nicht anders
als mit der Miete ein Teil des allgemeinen Lebensbedarfs gedeckt.
131
Wenn dennoch für die Berechnung des Trennungsunterhalts (§ 1361 BGB) ein
Vorwegabzug der gesamten Hauslasten befürwortet wird (z.B. OLG Frankfurt , FamRZ
81,955; OLG Köln, FamRZ 1981,1174), so deshalb, weil der unterhaltsberechtigte
Ehegatte nach § 1361 Abs.1 BGB durch die Trennung nicht schlechter aber auch nicht
besser gestellt werden soll (so auch BGH DAVorm 1982,56 (58) und auch die ehelichen
Lebensverhältnisse dadurch gekennzeichnet waren, daß der sonstige Lebensbedarf
aus dem restlichen Einkommen gedeckt wurde.
132
Dieser Vorwegabzug der gesamten Familienlasten und Berechnung des Kindes- und
Ehegattenunterhalts nach dem Rest des Einkommens ist aber nur dann gerechtfertigt,
wenn der Unterhaltspflichtige, der ausgezogen ist und jetzt zusätzliche Mietkosten hat,
auch selbst zumutbarerweise seinen Wohnbedarf (bei entsprechender Aufteilung) durch
die Nutzung des Hauses decken könnte und er die zusätzlich entstehenden Kosten
daher nicht den Unterhaltsberechtigten entgegenhalten darf.
133
Nach der Scheidung kann aber auf die Möglichkeit weiterer gemeinsamer Nutzung nicht
mehr verwiesen werden.
134
Die Belastung durch Zins- und Tilgungsleistungen für das Haus stellt sich daher nun als
zusätzliche Schuldbelastung dar, die nicht mehr durch Wohnbedarfsdeckung
kompensiert wird. Das gilt allerdings nur für die Hälfte der Kosten, wenn der andere
Ehepartner noch im Haus wohnt. Wenn der Unterhaltspflichtige in diesen Fällen die
gesamten Lasten trägt, deckt er mit der anderen Hälfte seiner Leistungen den
Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten und gewährt insoweit Naturalunterhalt.
135
Die Wohnungsnutzung jedem Ehepartner zur Hälfte zuzurechnen, entspricht zunächst
der Eigentumslage und den Vereinbarungen. Auch nach der Trennung und für den
begrenzten Zeitraum bis zur Verwertung nach der Scheidung Häre es nicht
gerechtfertigt,
136
dem im Haus verbleibenden Unterhaltsberechtigten nunmehr die volle Nutzung
zuzurechne. Daß das Haus ihm nun allein zur Verfügung steht, ist eine Folge des
Auszugs des Partners, erhöht aber in der Regel nicht den Nutzungswert für den
Verbleibenden.
137
Ob er nach feststehendem Scheitern der Ehe verpflichtet ist, einen Teil des Hauses
durch Vermietung zu nutzen, hängt ganz von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Solange das Scheitern der Ehe nicht feststeht, wird eine Teilvermietung eines
Einfamilienhauses nicht zumutbar sein, ferner dann nicht, wenn eine Teilvermietung
nach dem Zuschnitt des Hauses und den Lebensverhältnissen nicht möglich oder üblich
ist.
138
Jedenfalls spielt es aber für den Kindesunterhalt, der sich aus den Lebensverhältnissen
der unterhaltspflichtigen Eltern ableitet, keine Rolle, daß zwischen den Eheleuten
möglicherweise insoweit Ansprüche bestehen, denn die Belastung des Antragstellers ist
insgesamt in vollem Umfang berücksichtigt und weitere Ansprüche könnten seine
Leistungsfähigkeit allenfalls erhöhen. Da hier Ansprüche gegen die Antragstellerin
jedenfalls zur Zelt nicht durchsetzbar sind, verbleibt es bei der realen Leistungsfähigkeit.
139
Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners erhöht sich auch nicht dadurch, daß die
Tilgungsleistungen bei den Belastungen nicht zu berücksichtigen seien. Zwar kann der
Unterhaltspflichtige dem Berechtigten keine Aufwendungen für seine eigene
Vermögensbildung entgegenhalten. Bei der Hausfinanzierung sind aber Zins- und
Tilgungsleistungen miteinander verbunden und gewähren in ihrer Gesamt.hei t die
Deckung des l10hnbedarfs. Da im Streitfall auch das unterhaltsberechtigte Kind im
Haus lebt und damit durch diese Leistungen auch sein Wohnbedarf gedeckt wird; ist es
gerechtfertigt, hier auch die Tilgungsleistungen als absetzbare Schulden zu
berücksichtigen. Eine andere Berechnungsweise führt auch zu praktischen
Schwierigkeiten.
140
Bei einem unterhaltspflichtigen Einkommen von· somit 3.526,·· DM ist gemäß den
"Kölner Unterhaltsrichtlinien" eine Einstufung in Gruppe 6 (3200 - 3800 DM) der
Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.1982 (= 460,- DM) vorzunehmen. Es ist aber gemäß
Ziff.1.1. der Unterhaltsrichtlinien wegen des ersparten Unterhalts für ein zweites Kind
(3526 + 460 = 3986 DM) eine Einstufung in Gruppe 7 (3800 - 4500 DM) gerechtfertigt, so
daß der Unterhalt 520,- DM beträgt. Da das Kindergeld an den Antragsgegner gezahlt
wird, ist die Hälfte des Kindergeldes hinzuzurechnen (Ziff. 3.1 der Unterhaltsrichtlinien) ,
so daß insgesamt 545,- DM monatlich geschuldet werden.
141
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin folgt aus §§ 1570, 1573 Abs.2, 1578 BGB.
Für die Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens gilt das zum Kindesunterhalt
Gesagte. Auch hier können die Hausbelastungen nicht außer Betracht bleiben, sondern
nach der Veräußerung muß ggf. auf den Weg der Abänderungsklage (§ 323 ZPO)
verwiesen werden.
142
Es bleibt auch bei der hälftigen Berücksichtigung der Hauslasten als Schulden und des
Restes als Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs der Antragstellerin.
143
Daß die Antragstellerin einer Veräußerung vor Rechtskraft der Scheidung nicht
zugestimmt hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden. Der Unterhaltsanspruch wird
auch nicht dadurch gemindert, daß sie bisher eine teilweise Vermietung des Hauses
unterlassen hat. Es ist nämlich nicht hinreichend konkret dargetan, daß vor einem
Umbau des Einfamilienhauses eine Teilvermietung zumutbar gewesen wäre. Daß es
bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht zu einer Gesamtvermietung gekommen ist, wirkt
sich gleichfalls nicht unterhaltsmindernd aus. Grundsätzlich ist der verlassene
Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung nicht gehalten, die Ehewohnung aufzugeben.
Mit Rücksicht
144
auf die Dauer der Trennung könnte hier zwar etwas anderes gelten, dem steht aber
entgegen, daß eine Vermietung kurz vor der Veräußerung sich in aller Regel
ertragsmindernd auswirkt und daher nicht zumutbar ist.
145
Sollte sich hier der Eintritt der Rechtskraft infolge Revisionseinlegung noch wesentlich
hinauszögern, wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß nach der konkreten
Aufforderung, das Haus für eine befristete kostendeckende Vermietung freizumachen,
eine Pflicht dazu bestehen wird. Für den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist
daher derzeit von einem unterhaltspflichtigen Einkommen von 3526 - 520 DM = 3006
DM auszugehen.
146
Wie schon das Familiengericht ist auch der Senat der Auffassung, daß sich die
Antragstellerin fiktive Einkünfte aus einer angemessenen Halbtagstätigkeit als
Sekretärin anrechnen lassen muß. Von einer Mutter eines jetzt 13-jährigen Kindes mit
einer vollen Berufsausbildung als Industriekaufmann und praktischer Berufstätigkeit von
mehreren Jahren ist auch nach langjähriger Berufspause die Aufnahme einer
Teilzeitbeschäftigung zu erwarten. Ein Kind in diesem Alter bedarf wegen des
regelmäßigen Schulbesuchs und einer gewissen schon erreichten Selbständigkeit
keiner Versorgung während des ganzen Tages mehr (vgl. BGH FamRZ 1981, 17 (18)
und BGH FamRZ 1981, 752 (754). Bei nur einem Kind im Alter von 13 Jahren ist auch
nicht nur eine stundenweise, sondern eine Halbtagstätigkeit zu erwarten.
147
Die Antragstellerin kann .sich nicht darauf berufen, daß sie eine angemessene Arbeit
noch nicht habe finden können, denn sie hat nicht einmal dargetan, daß sie sich
überhaupt darum bemüht hat. Zu solchen Bemühungen war sie aber verpflichtet und
offensichtlich auch durch die Streitigkeiten mit dem Antragsgegner nicht ernstlich daran
gehindert. Es ist auch nicht so, daß die Antragstellerin erst ab Rechtskraft der
Scheidung zur Arbeitssuche verpflichtet wäre. Ab Vollendung des 12. Lebensjahres
Kindes und einer mehrjährigen Trennung, die ein endgültiges Scheitern der Ehe
indizierte, war sie jedenfalls zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet, so daß sie sich jetzt
nicht darauf berufen kann, eine Übergangszeit bis zur Aufnahme einer angemessenen
Berufstätigkeit (§ 1573 Abs.1 BGB) zu benötigen.
148
Die erzielbaren Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit müssen gemäß §
287 Abs.2 ZPO geschätzt werden. Der Senat schätzt das Nettoeinkommen in
Übereinstimmung mit dem Familiengericht auf 700,- DM monatlich. Dabei ist
berücksichtigt, daß die Antragstellerin nach einer Berufspause von etwa 12 Jahren im
Alter von nunmehr 42 Jahren nach der Arbeitsmarktlage und aufgrund ihrer
eingeschränkten zeitlichen und räumlichen Verfügbarkeit nicht mit einer
Vergütungseinstufung wie vor der Ehe rechnen kann. Anderersei ts ist ein Einkommen
von 700,- DM netto angesichts der Ausbildung der Antragstellerin und angesichts der
breiten Nachfrage nach qualifizierten Kräften dieser Art im Bonner Raum sicher
erzielbar.
149
Mit der Aufnahme der Arbeitstätigkeit ist gleichzeitig die Krankenversicherung der
Antragstellerin gedeckt, so daß insoweit keine Ansprüche (§ 1578 Abs.2 BGB) gegen
den Antragsgegner bestehen.
150
Anzurechnen ist das Einkommen der Antragstellerin nach Auffassung des Senats auch
bei der hier gegebenen Sachlage nach der Differenzmethode.-Es ergibt sich daher eine
Differenz von 3006,- DM - 700,- DM = 2306,- DM.
151
Von dieser Differenz stehen der Antragstellerin 3/7 = 988,29 DM als Unterhalt zu. Davon
erbringt der Antragsgegner 634,56 DM durch seine Zins- und Tilgungsleistungen für das
Haus, die den Wohnbedarf der Antragstellerin decken, so daß ein restlicher Barunterhalt
in Höhe von 353,72 DM verbleibt.
152
Der Betrag von 634.56 DM ist in voller Höhe zu berücksichtigen, da er dem hälftigen
Vermietungswert und auch der nach den Verhältnissen der Antragstellerin üblichen
Miete entspricht, wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt.
153
Die Differenzmethode gewährleistet die Unterhaltszumessung entsprechend den
ehelichen Lebensverhältnissen, wie sie das Gesetz in § 1361 Abs.1 BGB für den
Trennungsunterhalt und in § 1578 Abs.1 BGB für den Unterhalt nach Scheidung
vorschreibt.
154
Soweit eine Unterhaltszumessung nach Quoten überhaupt angesichts der Umstände
des Einzelfalles angemessen ist (diese Einschränkung ist bei der Anwendung von
Tabellen und Schlüsseln stets zu machen, vgl. BGH FamRZ 1981, 539 (541); NJW, 982,
100 (102) KG FamRZ 1978, 932), wird durch die Aufteilung nach dieser Methode unter
Zubilligung eines 4/7-Antells für den Mehrverdienenden der Mehraufwand angemessen
berücksichtigt, ein Arbeitsanreiz belassen und gleichzeitig die angemessene
Beteiligung des geringer Verdienenden wie in der Ehe gewährleistet.
155
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof für die Fälle, in denen auch die
ehelichen Lebensverhältnisse durch beiderseitige Berufstätigkeit gekennzeichnet
waren, eine Berechnung nach dieser Methode gebilligt (BGH FamRZ 1981, 752 (754);
539 (541). Bedenken gegen die Anwendung dieser Methode werden vom BGH aber für
die Fälle erhoben, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte erst nach der Trennung
bzw. Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, da in diesen Fällen die ehelichen
Lebensverhältnisse nur durch das Einkommen des schon vor vor der Trennung oder
Scheidung Berufstätigen gekennzeichnet gewesen seien.
156
Zwar weist der BGH darauf hin, daß der Ehepartner grundsätzlich an einer Entwicklüng
der Lebensverhältnisse von der Trennung bis zur Scheidung teilnehme (BGH FamRZ
1980, 770; 81, 224) I gleichwohl wird aber ausgeführt, daß bei Verpflichtung zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 1361 Abs.2 BGB oder daraus erzielte Verdienst
auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei
(BGH FamRZ 1981, 754 (755). In der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt (BGH
FamRZ 1981, 539 (541) heißt es insoweit: "Damit kann die Unterhaltsbemessung in
derartigen Fällen einer erst nach der Scheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des
anderen Ehegatten nicht im Wege der Differenzberechnung erfolgen. Vielmehr liegt es,
soweit die Aufteilung nach Quoten beibehalten werden soll, nahe, lediglich das
berücksichtigungsfähige Einkommen des von Anfang an erwerbstätigen Ehegatten
entsprechend aufzuteilen und von der auf den Berechtigten entfallenden Quote dessen
eigenes Einkommen abzurechnen" (es folgt der Hinweis auf die tatrichterliche
Angemessenheitsüberprüfung) .
157
Wenn aber im Verlauf der Trennungszeit eine Arbeitspflicht nach § 1361 Abs.2 BGB
entsteht - und davon ist hier auszugehen - und somit (schon) eine volle Anrechnung des
Einkommens auf den Trennungsunterhalt zu erfolgen hat, kann für den nachehelichen
158
Unterhalt nichts anderes gelten.
159
Ungeachtet des Hinweises auf die tatrichterliche Angemessenheitsüberprüfung hat der
Senat gegen diese Berechnungsweise als Richtschnur Bedenken. Soweit diese
Ausführungen als Befürwortung einer "Abzugsmethode" verstanden werden können,
lassen sie nach Auffassung des Senats außer Acht, daß
160
1.) die ehelichen Lebensverhältnisse vor der Trennung nicht nur durch das Einkommen
des Erwerbstätigen gekennzeichnet waren,
161
2.) eine Gleichbehandlung des haushaltsführenden mit dem erwerbstätigen Ehepartner
nicht gewährleistet ist und
162
3.) die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensverhältnisse mit der Quote des
bisherigen Einkommens nicht möglich ist.
163
(Vgl. zu Bedenken auch Hampel, FamRZ 1981, 851; v. Hornhardt, NJW 1982, 17 und
OLG Hamm FamRZ 1982, 70).
164
Nach § 1356 BGB sind Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung grundsätzlich
gleichwertige Funktionen, deren Aufteilung die Ehegatten regeln. Zum
"Lebensstandard" in einer Einverdienerehe trägt daher die - im Regelfall - Frau, die
Haushalt und Kinder versorgt, ebenso bei wie der Mann mit seinem Einkommen.
165
Die Haushaltsleistung der Frau unberücksichtigt zu lassen, ist schon mit Art. 3 II GG
nicht vereinbar (so mit Recht BVerfG FamRZ 1978, 871).
166
Auch ganz praktisch gesehen ist der Lebensstandard einer Einverdienerehe, in der
Aufwendungen für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung erspart werden, keinesfalls um
den rechnerischen Betrag des zweiten Einkommens niedriger. Die Haushaltsleistung
der Frau stellt mithin während der Ehe wirtschaftlich betrachtet eine geldwerte Leistung
dar, die bei Betrachtung der wirtschaftlichen Einordnung der "ehelichen
167
Lebensverhältnisse" nicht außer Betracht bleiben kann.
Es stellt nach Auffassung des Senats eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der in der Ehe haushaltsführenden gegenüber der in der Ehe
berufstätigen Ehefrau dar, wenn letztere auch nach Scheidung oder Trennung an den
bisherigen Gesamteinkünften anteilig beteiligt wird, während erstere auf die Quote des
bisherigen Erwerbseinkommens beschränkt bleibt. Das wäre nur gerechtfertigt, wenn
die in der Ehe berufstätige Frau in höherem Maße zur gemeinsamen
Wirtschaftsleistungen beigetragen hätte als die haushaltsführende Ehefrau. Davon geht
das Gesetz, wie z.B. die Regelungen zum Zugewinnausgleich und zum
Versorgungsausgleich zeigen, aber nicht. aus.
168
In der praktischen Konsequenz nähme eine volle Anrechnung auch jeden Arbeitsanreiz
und führte nach Arbeitsaufnahme durch die bisherige Hausfrau durch die Entlastung des
bisher Erwerbstätigen zu einer starken Auseinanderentwicklung des Lebensstandards.
169
Gegen eine Anrechnung auf die bisherige Quote spricht schließlich auch entscheidend,
daß der bisherige Lebensstandard wegen des Mehraufwandes nach der Trennung nur
aufrechterhalten werden kann, wenn jedem Partner 60 - 65 % des bisherigen
Gesamteinkommens zur Verfügung stehen (vgl. dazu eingehend Hampel a.a.O. und
OLG Hamm, FamRZ 1982, 70 (71). Zwar könnte man diesem Mehrbedarf bei
Anwendung der Abzugsmethode dadurch Rechnung tragen, daß aus dem
hinzukommenden Einkommen zunächst dieser Mehrbedarf ausgeglichen wird. Das
ließe aber außer Acht, daß auf beiden Seiten ein Mehrbedarf besteht und die
Fifferenzmethode daher sicherlich die obere Grenze· des zuzubilligenden Unterhalts
ergibt.
170
Eine Grenze für die Anwendung der Differenzmethode ist gemäß § 1569 BGB dann zu
ziehen, wenn durch das Eigeneinkommen allein oder zusammen mit dem
Differenzunterhalt der volle angemessene Unterhalt gedeckt wird (ebenso Hampel
a.a.O. und Hammer Richtlinien Ziff.30).
171
Bei einem Gesamteinkommen von 1688,29 DM (700 DM fiktiv + 634,56
Wohnungsnutzung + 353,72 Barunterhalt) ist diese Grenze nicht erreicht; da zur
Deckung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarfs
jedenfalls 60 % des bisherigen Gesamteinkommens (60 % von 3006 DM = 1803 ,60
DM) erforderlich sind.
172
Nach diesem Ergebnis der Unterhaltsfolgesache war auch die Kostenentscheidung des
familiengerichtlichen Verbundurteils dahin zu ändern, daß die Kosten des
Verbundverfahrens gegeneinander aufgehoben werden (§ 93a Abs.1 ZPO). Nach
Abänderung der Entscheidung zum UnterhaIt entfällt das Argument des Amtsgerichts,
wegen des vollen Obsiegens beim Unterhalt entspreche eine andere Verteilung der
Billigkeit. Auch sonstige Billigkeitsgründe für eine andere Verteilung verneint der Senat.
173
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Antragsgegner 9/25 und die
Antragstellerin 16/25 zu tragen (§§ 92, 97 ZPO).
174
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt gemäß § 629 d ZPO, da
aufgrund der Anfechtung von Folgesachen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs
noch nicht eingetreten ist.
175
Der Senat läßt die Revision gegen das vorliegende Urteil zu, da die Frage, wie
Schulden aus gemeinsamem Hauserwerb bei der Bemessung des nachehelichen
Unterhalts zu berücksichtigen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist, und der Senat
bei der Berücksichtigung des fiktiven Eigeneinkommens der Antragstellerin von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.
176
Berufungsstreitwert: 18.772,20 DM.
177