Urteil des OLG Köln vom 02.09.2008

OLG Köln: versicherer, rücktritt vom vertrag, versicherungsvertrag, versicherung für fremde rechnung, schutz der versicherten, verweigerung der leistung, versicherungsschutz, unternehmen

Oberlandesgericht Köln, 9 U 151/07
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 151/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 177/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 5.6.2007 verkündete Urteil
der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom - 85 O
177/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird gestattet, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus einer Vermögensschadens-
Haftpflichtversicherung wegen behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens von
2
ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit einem 1998
abgeschlossenen Catering-Service-Agreement mit dem Konsortium T Airlines System
E. in Anspruch.
3
Die Klägerin zu 1) hatte als Versicherungsnehmerin eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern bei dem H-Konzern, L., als Versicherer
abgeschlossen (Anlage K 1). Es handelt sich um eine sog. F – Versicherung, bei der
mitversichert sind alle Unternehmen, an deren Kapital die M direkt oder indirekt mit mehr
als 50 % beteiligt ist sowie alle Unternehmen, an denen die Versicherungsnehmerin 50
% oder weniger, jedoch mehr als 20 % der Stimmrechte hält, sofern die
Versicherungsnehmerin die unternehmerische Führung ausübt (vgl. Side Letter vom
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14.7.2000, Anlage K 2), Zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) besteht ein
Unternehmensvertrag mit Gewinnabführungs- und Verlustausgleichsvereinbarung (im
einzelnen Anlage K 4).
Ausweislich der Police vom 14.7.2000 ist Versicherer der "H-Konzern". Die
Versicherungssumme beträgt 300 Mio DM pro Versicherungsfall und für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Diesem Vertrag trat die BDF-Insurance
S.A.-N.V. durch Erklärung vom 19.1.2001 (Anlage B 5) bei und bestätigte das
Beteiligungsverhältnis von 15 % ab 1.1.2001. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der
BDF-Insurance S.A.-N.V. durch Bestandsübertragung geworden (Anlage K 3).
5
Nach § 8 der Besonderen Vereinbarungen wird der Versicherungsschutz gemeinsam
von den nachstehend aufgeführten Versicherern mit den dabei vermerkten Anteilen
gewährt: "H Versicherungs-AG 35 %, CJI Europe, L., 35 %, DIVCC Insurance Company
of Europe, F., 15 %, BDFInsurance S.A.-N.V., G. 15 % ."
6
In § 8 der Besonderen Vereinbarungen heißt es auszugsweise:
7
" 2. Jeder Versicherer haftet nur für seinen Anteil. Es besteht weder eine solidarische
Haftung allgemein noch eine Haftung des führenden Versicherers für die mitbeteiligten
Versicherer.
8
3. Die Führung dieser Versicherung liegt in den Händen der H Versicherungs-AG, L.,
dessen Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den
Versicherungsvertrag betreffenden Erklärung bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen,
Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen usw. anschließen. Jede
Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, gilt stillschweigend
als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen.
9
4. Der führende Versicherer kann alle Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen
rechtsverbindlich für die mitbeteiligten Versicherer abgeben. Die
Versicherungsnehmerin kann alle Erklärungen, Mitteilungen oder Anzeigen dem
führenden Versicherer rechtsverbindlich gegenüber den mitbeteiligten Versicherern
abgeben.
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5. Klagen der Versicherungsnehmerin aus diesem Versicherungsvertrag sind nur
gegenüber dem führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm
übernommenen Anteil zu erheben. Gerichtliche Entscheidungen haben auch gegenüber
den mitbeteiligten Versicherern Wirksamkeit
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6. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme
nicht erreicht, ist die Versicherungsnehmerin berechtigt und auf Verlangen des
führenden Versicherers verpflichtet, die Klage auf die Mitversicherer auszudehnen. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so finden die Bestimmungen der Ziff. 5 letzter Satz
keine Anwendung."
12
Gegenstand der Versicherung gemäß § 1 Ziffer 1 ( Anlage K 1) ist die Gewährung von
Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei der
Ausübung ihrer Tätigkeiten als Organ begangenen Pflichtverletzung von der
Versicherungsnehmerin, mitversicherten Unternehmen oder Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch
13
genommen werden. Versicherte Personen (Ziffer 2) sind alle jetzigen, ausgeschiedenen
und zukünftigen Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Beirats der
Geschäftsführung oder ähnlicher Organe nach ausländischer Rechtsprechung und alle
leitenden Angestellten der versicherten Unternehmen und deren Tochterunternehmen.
Nach § 2 Ziffer 2 der Besonderen Vereinbarungen begann der Versicherungsschutz am
15.12.1999. Gemäß § 2 Ziffer 3 umfasste der Versicherungsschutz auch
Versicherungsfälle wegen vor Beginn des Versicherungsvertrages begangener
Pflichtverletzungen, von denen die Versicherungsnehmerin, ein mitversichertes
Unternehmen oder eine versicherte Person bei Abschluss der Versicherung keine
Kenntnis hatte.
14
In § 3 der Besonderen Vereinbarungen heißt es u.a.: "1. Die Leistungspflicht des
Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter als
auch die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr unbegründeter
Schadensersatzansprüche...".
15
In dem Side Letter vom 14.7.2000 (K 2) heißt es u.a.:
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"...3. a) Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den versicherten Personen
zu, unabhängig davon, ob sie im Besitz des Versicherungsscheins sind.
17
b) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne
ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht übertragen werden."
18
Zu den versicherten Personen gehören die ehemaligen Vorstandsmitglieder der
Klägerin zu 2), u.a. die Herren X, C und D.
19
Mit Schreiben vom 9.8.2001 meldete die I Versicherungsdienste GmbH als Maklerin für
den M Konzern einen Schadensfall gegenüber dem führenden Versicherer (im
einzelnen Anlage K 7). Mit gleichlautenden Schreiben vom 21.8.2001 (Anlage K 13)
machte der Vorsitzende des Vorstandes der Klägerin zu 1) unter Bezugnahme auf einen
Revisionsbericht der Konzernrevision (Anlage B 9) und ein Rechtsgutachten der
Rechtsanwälte Dr. R. und Prof. Dr. N. (Anlage K 14) Schadensersatzansprüche gegen
die Herren X, C und D geltend.
20
Die Einzelheiten zu den vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen sind zwischen den
Parteien streitig.
21
Mit Schreiben vom 15.3.2002 (Anlage K 8) und Ergänzung vom 19.4.2002 (Anlage K 9)
erklärte die H-Versicherung, auch namens der DIVCC Insurance Company of Europe
und der BDF Insurance S.A.-N.V., den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung
vorvertraglicher Anzeigepflichten.
22
Es kam dann in der Folgezeit zu einem Schlichtungsverfahren, das mit einem
Schlichterspruch vom 29.9.2004 der Schlichter Prof. S., Prof. Dr. O. und Dr. U. endete
(Anlagen K 10 und 11). Die Schlichter stellten als Gesamtergebnis fest, dass die
dortigen Antragsgegnerinnen in jenem Verfahren nicht wirksam vom
Versicherungsvertrag zurückgetreten seien. Das Gremium hielt es nicht für
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Risikoausschlusses bei einer
gesamten Klärung des Sachverhalts, also auch den die Haftungsfrage bestimmenden
23
Tatsachen, noch festgestellt werden könnten. Das Gremium empfahl den Parteien
deshalb unter Einbezug der Haftungsfrage im Wege des Vergleichs eine gütliche
Einigung über die Versicherungsleistung zu suchen. Der Schlichter Dr. U. ergänzte den
Schlussbericht mit einer abweichenden Meinung zu einem Teilbereich (Anlage K 11).
Die Beklagte erkannte das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht an.
In der Folgezeit wurde im Dezember 2004 ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet, das
noch schwebt. An diesem sind die Klägerinnen und die Mitversicherer (H., DIVCC
Insurance und CJI Europe) beteiligt. Die Beklagte hat sich dem Schiedsverfahren nicht
angeschlossen.
24
Gegenstand des Schiedsverfahrens ist im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu klären, "a) ob und in welcher Höhe H.,
DIVCC und CJI Versicherungsschutz in Form der Befriedigung begründeter
Schadensersatzansprüche unter Berücksichtigung der vertraglichen Bedingungen der F
– Versicherung für den Versicherungsfall zu gewähren haben, sowie b) als Vorfrage zu
Buchst.a): ob und in welchem Umfang M und / oder P. Ansprüche aus dem T-
Engagement gegen die Herren A. X, N. D. und I. C. zustehen." Auf den Schiedsvertrag
vom 23.12.2004 (Bl. 842 ff, Anlage B 30) wird ergänzend Bezug genommen.
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Die Klägerinnen haben vorgetragen, die damaligen Vorstandsmitglieder der Klägerin zu
2), die Herren X als Vorsitzender sowie C und D, hätten Pflichtverstöße nach § 93 Abs.
1 AktG begangen, die zu einer Haftung nach § 93 Abs. 2 AktG führten. Die
Pflichtverletzungen stünden in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Catering
Service Agreement vom 26.11.1998 mit dem Konsortium T Airlines System E., welches
aufgrund der darin getroffenen Entgeltregelung zwangsläufig zu massiven Verlusten des
M-Konzerns habe führen müssen. Der Vertrag hätte bei pflichtgemäßem Verhalten nicht
in dieser Form abgeschlossen werden dürfen. Die ordnungsgemäße Einschaltung des
Aufsichtsgremiums hätte zudem den Vertragsabschluss verhindert. Wegen der weiteren
Einzelheiten zu den behaupteten Pflichtverletzungen wird auf den Schriftsatz der
Klägerinnen vom 29.5.2006 (Bl. 238 ff, insbesondere Bl. 252 ff) verwiesen.
26
Die Klägerinnen haben insoweit zunächst behauptet, es seien Verluste von bis 347 Mio
€ und möglichen weiteren 115 Mio € anzunehmen, so dass die Versicherungssumme
bei weitem überschritten sei. Mit Schriftsatz vom 29.5.2006 haben sie den
Gesamtschaden mit 246.935,510 € angegeben (Bl. 283 ff ).
27
Insoweit ist eine Haftungsklage zwischen der Klägerin zu 2) und den früheren
Vorständen bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig. Eine Entscheidung steht
noch aus. Die Klägerinnen haben darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass wirksame
Rücktritte vom Versicherungsvertrag wegen Verfristung und fehlender Mitwirkung des
Mitversicherers CJI nicht vorlägen.
28
Die Klägerinnen haben beantragt,
29
die Beklagte zu verurteilen,
30
an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigerinnen 23.008.134,65 €
31
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
32
Basiszinssatz seit dem 16.3.2002 zu zahlen,
33
hilfsweise
34
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
35
1) den Herren A. N. X, 24 Avenue de AB -
36
XXX1 J.; N. M. D, X-Straße 44, XXXXX Z.
37
sowie I. C, B-Straße 31, XXX2 V.,
38
Versicherungsschutz unter dem Versicherungsvertrag der Klägerin zu 1) und
39
der Beklagten (Versicherungsschein-Nr. XXX vom 14.7.2000) zu
40
gewähren und
41
2) im Rahmen der Gewährung des Versicherungsschutzes die berechtigten
42
Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2), die Gegenstand deren Klage
43
auf Schadensersatz gegen diese drei Herren vor dem Landgericht Frankfurt
44
am Main, Kammer für Handelssachen, dort anhängig seit dem 29.11.2005 bis
45
zu einer Höhe von € 23.008.134,65 zu befriedigen;
46
weiterhin hilfsweise,
47
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als
48
Gesamtgläubigern die durch den Abschluss und die Durchführung des
49
Catering Services Agreement mit der T Airlines System E. vom 26.11.1998
entstandenen und noch entstehenden
50
Schäden bis zu einer Höhe von € 23.008.134,65 zu erstatten;
51
äußerst hilfsweise
52
festzustellen, dass die am 15.3.2002 und 19.4.2002 erklärten Rücktritte der
53
Beklagten vom am 14.7.2000 ausgestellten Versicherungsvertrag
54
Nr. XXX unwirksam sind;
55
weiterhin äußerst hilfsweise
56
festzustellen, dass
57
1. der Schlussbericht der Schlichter Prof. W. S., Dr. V. U. und Prof. Dr. A. O. vom
29.9.2004 einschließlich der ergänzenden Bemerkungen zum Schlussbericht des
Schlichters Dr. V. U. für die Beklagte vollen Umfangs bindend ist sowie
2. die Führungsklausel gemäß § 8 Ziff. 3 der Besonderen Vereinbarungen vom
14.7.2000 zum Versicherungsschein Nr. XXX vollen Umfangs für die Beklagte
bindend ist sowie
3. die Beklagte an die bisherigen und zukünftigen Ergebnisse des
Schiedsgerichtsverfahrens zum unter 2) genannten Versicherungsvertrag Nr. XXX
zwischen der Klägerin zu 1) sowie der H-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG,
der CJI Europe S.A. der DIVCC Insurance Company of Europe S.A. und der
Beklagten in vollem Umfang gebunden ist.
58
59
Die Beklagte hat beantragt,
60
die Klage abzuweisen.
61
Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie nicht bereits zum 14.7.2000, dem Tag der
Ausstellung der Police zum 1. Layer, Vertragspartei geworden sei, sondern erst durch
Erklärung vom 19.1.2001. Dies sei ein anderer Lebenssachverhalt, der nicht
Gegenstand des Klageanspruchs sei. Im Haftpflichtversicherungsrecht könne zudem
nicht direkt vom Versicherer Befriedigung verlangt werden. Der Haftpflichtanspruch sei
noch nicht festgestellt. Im Falle der Innenhaftung im Rahmen der F. – Versicherung
würde die Annahme eines Direktanspruchs einen Verstoß gegen das Trennungsprinzip
darstellen. Die Hilfsanträge seien unzulässig und jedenfalls unbegründet. Der erste
Hilfsantrag entspreche dem unzulässigen Hauptantrag und verletze auch das
Trennungsprinzip. Außerdem berücksichtige er nicht die anteilige Haftung. Beim
zweiten Hilfsantrag, der keine Deckungsklage sei, fehle es an einem
Feststellungsinteresse. Der dritte Hilfsantrag sei auf Klärung abstrakter Rechtsfragen
gerichtet und deshalb unzulässig. Die Rücktritte seien wirksam. Insbesondere seien den
Klägerinnen gefahrrelevante Umstände bekannt gewesen. Die Vorstände hätten – wenn
man dem Klagevortrag folge – Elementarpflichten verletzt, so dass Ausschlussgründe,
insbesondere wegen Vorsatz und Wissentlichkeit, vorlägen. Der Schaden werde mit
Nichtwissen bestritten. Schließlich sei Verjährung eingetreten.
62
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
63
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die
Klage "erscheine" teilweise unzulässig und sei insgesamt unbegründet. Die Klägerin zu
2) sei nicht aktivlegitimiert, die Beklagte nicht passiv legitimiert, der primär geltend
gemachte Zahlungsanspruch sei nicht fällig.
64
Der Anspruch auf Zahlung sei derzeit unbegründet, denn die Beklagte würde, wenn sie
denn passiv legitimiert wäre, zunächst und derzeit nur Rechtsschutz zur Verteidigung
der vor dem Landgericht Frankfurt am Main als Beklagte in Anspruch genommenen
Vorstände schulden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung sei auf
65
die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten
Schadensersatzansprüchen gerichtet. Die derzeitige Zubilligung eines auf Befriedigung
gerichteten Versicherungsanspruchs widerspräche dem Trennungsprinzip und stünde
im Widerspruch zu dem der Beklagten eingeräumten Wahlrecht. Die hilfsweise im Wege
der vorweggenommenen Deckungsklage gestellten Feststellungsanträge erschienen
unzulässig, jedenfalls mangels Passivlegitimation unbegründet. Dem hilfsweise
gestellten Antrag auf Feststellung der Erstattungsverpflichtung dürfte das
Feststellungsinteresse fehlen. Dies gelte auch für den äußerst hilfsweise auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts gerichteten Antrag. Die weiterhin äußerst
hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien mangels Passivlegitimation
unbegründet. Die von der Klägerin zu 2) erhobene Klage sei mangels Aktivlegitimation
unbegründet, da sie nicht Versicherungsnehmerin sei. Die Behauptung der
Ermächtigung zur Klage ändere nichts, da das Abtretungsverbot nach Ziffer 3 b des Side
Letter eingreife.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe ergänzend
Bezug genommen.
66
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der sie eine fehlerhafte
Anwendung formellen und materiellen Rechts durch das Landgericht rügen.
67
Sie machen insbesondere geltend, sie seien verpflichtet eine Leistungsklage zu
erheben, da sie möglich und zumutbar sei. Der Schaden könne exakt beziffert werden.
Zudem gelte das Trennungsprinzip nicht für die Innenverhältnisdeckung der F. –
Versicherung. Von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sei die
Eigenschadenversicherung zu unterscheiden. Diese solle den Schaden decken, der
dem Versicherungsnehmer durch seine Organe bzw. Mitarbeiter an seinem eigenen
Vermögen zugefügt werde. Diese würden in den Deckungsschutz einbezogen, so dass
der Rückgriff (außer bei Vorsatz) vermieden werde. Der deutsche Versicherungsmarkt
habe sich in Bezug auf die F. –Versicherung von dem Trennungsprinzip gelöst und den
Direktanspruch befürwortet. In dem anhängigen Schiedsverfahren werde
dementsprechend die aktienrechtliche Haftung als Vorfrage geklärt, um sodann die
deckungsrechtlichen Fragen und die Höhe des Schadens abzuhandeln.
68
Die Hilfsanträge seien zulässig. Sie seien für den Fall gestellt, dass der Zahlungsantrag
unzulässig oder derzeit nicht begründet sei. Im übrigen könne die Passivlegitimation der
Beklagten nicht wegen der Führungsklausel verneint werden, weil die Beklagte sich
entgegenstehend verhalten habe. Die Beklagte habe nämlich die Deckung unter dem
Versicherungsvertrag abgelehnt, den Rücktritt vom Vertrag zweimal erklärt, die
Anerkennung des Schlichterspruchs verweigert, die Teilnahme am Schiedsverfahren
ihrer Mitversicherer verweigert, dem führenden Versicherer untersagt, irgendwelche
Erklärungen mit Wirkung für oder gegen die Beklagte abzugeben und den Verzicht auf
die Einrede der Verjährung verweigert. Dies führe zur Zulässigkeit von
Feststellungsklagen. Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) sei schließlich gegeben,
weil die Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht gegen das
Abtretungsverbot des Side Letter verstoße.
69
Die Klägerinnen beantragen,
70
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
71
die Beklagte zu verurteilen,
72
an die Klägerinnen zu 1) und 2) als Gesamtgläubigerinnen 23.008.134,65 €
73
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
74
Basiszinssatz seit dem 16.3.2002 zu zahlen,
75
hilfsweise
76
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
77
1) den Herren A. N. X, 24 Avenue de AB -
78
XXX1 J. ; N. M. D, X-Straße 44, XXXXX Z.
79
sowie I. C, B-Straße 31, XXX2 V.,
80
Versicherungsschutz unter dem Versicherungsvertrag der Klägerin zu 1) und
81
der Beklagten (Versicherungsschein-Nr. XXX vom 14.7.2000) zu
82
gewähren und
83
2) im Rahmen der Gewährung des Versicherungsschutzes die berechtigten
84
Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 2), die Gegenstand deren Klage
85
auf Schadensersatz gegen diese drei Herren vor dem Landgericht Frankfurt
86
am Main, Kammer für Handelssachen sind, dort anhängig seit dem
87
29.11.2005 – AZ 3-03 O136/05 - bis zu einer Höhe von € 23.008.134,65 zu
88
befriedigen;
89
weiterhin hilfsweise,
90
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen als
91
Gesamtgläubigern die durch den Abschluss und die Durchführung des
92
Catering Services Agreement mit der T Airlines System E. vom 26.11.1998
entstandenen und noch entstehenden
93
Schäden bis zu einer Höhe von € 23.008.134,65 zu erstatten;
94
äußerst hilfsweise
95
festzustellen, dass die am 15.3.2002 und 19.4.2002 erklärten Rücktritte der
96
Beklagten vom am 14.7.2000 ausgestellten Versicherungsvertrag
97
Nr. XXX unwirksam sind;
98
weiterhin äußerst hilfsweise
99
festzustellen dass
100
1. der Schlussbericht der Schlichter Prof. W. S., Dr. V. U. und Prof. Dr. A. O. vom
29.9.2004 einschließlich der ergänzenden Bemerkungen zum Schlussbericht des
Schlichters Dr. V. U. für die Beklagte vollen Umfangs bindend ist sowie
101
102
2. die Führungsklausel gemäß § 8 Ziff. 3 der Besonderen Vereinbarungen
103
vom 14.7.2000 zum Versicherungsschein Nr. XXX vollen
104
Umfangs für die Beklagte bindend ist sowie
105
3. die Beklagte an die bisherigen und zukünftigen Ergebnisse des
106
Schiedsgerichtsverfahrens zum unter 2) genannten Versicherungsvertrag
107
Nr. XXX zwischen der Klägerin zu 1) sowie der H-Konzern
108
B-Versicherungs-AG, der CJI Europe S.A. der DIVCC Insurance
109
Company of Europe S.A. und der Beklagten in vollem Umfang gebunden
110
ist.
111
Die Beklagte beantragt,
112
die Berufung zurückzuweisen.
113
Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift nicht den
Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspreche. Insbesondere seien die
Ausführungen zur Passivlegitimation als unabhängig, selbständig tragende rechtliche
Erwägung nicht in zulässiger Weise geschehen. Die Beklagte verteidigt das
angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der
geschuldete Versicherungsschutz entspreche dem Leitbild der Haftpflichtversicherung.
Zudem sei die Führungsklausel in den Besonderen Vereinbarungen wirksam zwischen
den Parteien vereinbart. Demnach sei eine Klage gegen die Beklagte ausgeschlossen.
Die Klägerinnen wären verpflichtet gewesen, zunächst Klage gegen den führenden
Versicherer zu erheben. Die auf Feststellung gerichtete Hilfsanträge seien darüber
hinaus unzulässig. Schließlich seien die Ansprüche auf Versicherungsleistung verjährt.
114
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
115
II. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken.
116
Die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung richten sich nach § 520
Abs. 3 S. 2 Nr. 2 – 4 ZPO. Zweck des Berufungsbegründungszwangs ist es, eine
Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs zu erreichen. Die
Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder
rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist.
Außerdem muss im Einzelnen angegeben werden, aus welchen Gründen der
Berufungsführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils
für falsch hält (vgl. BGH NJW-RR 2002, 209).
117
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände
bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung
und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus
sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen
Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (vgl.
BGH NJW 1998, 3126; NJW 2003, 3345; NJW-RR 2005, 499). Die Darstellung muss auf
den Streitfall zugeschnitten sein (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1363). Notwendig ist die auf
den Streitfall bezogene Darstellung, in welchen Punkten und aus welchen materiell-
rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen das Urteil erster Instanz für unrichtig
angesehen wird. Die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm oder
Vertretbarkeit der Rügen wird nicht verlangt (vgl. BGH NJW 2003, 2531; NJW 2006, 26;
Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rn 22 m.w.N.). Die Berufung ist
insgesamt zulässig, wenn sie zu einem den gesamten Streitgegenstand betreffenden
Punkt eine zulässige Begründung enthält und eröffnet dann uneingeschränkt die
sachliche und rechtliche Prüfung des Klageanspruchs (BGH NJW 2002, 682).
118
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Sie enthält die erforderlichen
Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerinnen haben sich konkret mit dem
angefochtenen Urteil auseinandergesetzt und die in verschiedener Hinsicht
maßgebliche Frage der Passivlegitimation in Bezug auf die Anträge angesprochen.
Auch zu den einzelnen Hilfsanträgen haben die Klägerinnen im einzelnen unter
Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen.
119
III. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen.
120
1. Ein Anspruch auf Zahlung von 23.008.134,65 € steht den Klägerinnen aus dem
Vertrag über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern
(Police Nr.XXX) gegen die Beklagte derzeit nicht zu.
121
a) Der maßgebende Inhalt des Versicherungsvertrages ergibt sich aus den Besonderen
Vereinbarungen zum Versicherungsschein Nr. XXX vom 14.7.2000 (Anlage K 1) sowie
aus dem Side Letter (Anlage K 2). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit Email
vom 19.1.2001 (Anlage B 5) die Deckung dahingehend bestätigt, dass sie ab dem
1.1.2001 mit einem Anteil von 15 % an dem Vertrag (sog. 1. Layer) beteiligt ist. Eine
entsprechende Bestätigung ist im Schreiben der I Versicherunsgdienste GmbH vom
122
21.12.2000 an die BDF Insurance S.A.-N.V. (Anlage B 4) enthalten. Es handelt sich um
einen nachträglichen Beitritt eines weiteren Mitversicherers (vgl. O. in Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., vor § 58 Rn 5). Eine solche einverständliche Vertragsänderung ist
zulässig. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken an der Bezeichnung der
Vertragsgrundlage als Streitgegenstand bestehen nicht. Dass die genannten
Besonderen Vereinbarungen dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, wird von der
Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
b) Ein Direktanspruch auf Zahlung gegen die Beklagte besteht im Hinblick auf den Inhalt
der Besonderen Vereinbarungen, insbesondere § 3, nicht. Auch für den Fall der sog.
Innenhaftung handelt es sich bei der streitgegenständlichen F. – Versicherung um eine
Haftpflichtversicherung. Das ergibt sich aus der Auslegung des Bedingungswerkes und
aus Sinn und Zweck der Versicherung.
123
Die Zubilligung eines auf Befriedigung gerichteten Direktanspruchs würde das
eingeräumte Wahlrecht des Versicherers beeinträchtigen und ist im geltenden
Haftpflichtversicherungsrecht nicht vorgesehen.
124
Eine Privilegierung des Versicherungsnehmers ist für den Bereich der F. – Versicherung
nicht angezeigt. Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für
Rechnung der versicherten Organe, dessen Schutz bezweckt ist, so dass die
Regelungen der §§ 149 ff und 74 ff VVG a. F. Anwendung finden (vgl. OLG München,
VersR 2005, 540; Ihlas/Stute, Beilage zu PHi 4 /2003; Held, Handbuch FA VersR,
2.Aufl., Kap. 33 Rn 35; Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 28 Rn 84 ). Soweit
andere Klauselwerke neuerdings einen unmittelbaren Anspruch vorsehen, worauf die
Klägerinnen hinweisen, führt dies nicht zu einer anderen Sicht.
125
Die vorliegende Versicherung hat zum Gegenstand, dass Versicherungsschutz gewährt
wird für den Fall, dass versicherte Personen wegen eines bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit als Organ begangenen Pflichtverletzung von dem Versicherungsnehmer,
mitversicherten Unternehmen oder Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Versicherte Personen sind alle jetzigen, ausgeschiedenen und zukünftigen Mitglieder
des Vorstandes, des Aufsichtrats, des Beirats, der Geschäftsführung oder ähnlicher
Organe und alle leitenden Angestellten. Die Versicherung für fremde Rechnung dient
damit dem Schutz der versicherten Personen, indem diese von der Erfüllung von
Schadensersatzpflichten gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) und Dritten
(Außenhaftung) befreit werden.
126
Dass für den Bereich der Innenhaftung eine Eigenschadenversicherung vorliegen soll,
erschließt sich aus dem Bedingungswerk nicht. Wie sich aus § 1 Ziffer 1 der
Besonderen Vereinbarungen ergibt, gelten für Innenhaftung und Außenhaftung keine
unterschiedlichen Regelungen. Die Versicherung stellt insgesamt – wie auch die
Bezeichnung belegt - eine Haftpflichtversicherung dar (vgl. Beckmann, aaO, § 28 Rn
84). Gesichtspunkte der Prämienzahlung durch das Unternehmen und der
Interessenlage (vgl. Säcker, VersR 2005, 10) führen angesichts der eindeutigen
vertraglichen Regelungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Wenn auch dem
versicherten Unternehmen daran gelegen ist, einen Direktanspruch ohne vorherigen
Haftungsprozess zu verfolgen, so würde dies dem Interesse des Versicherers an einer
Anspruchsabwehr widersprechen.
127
Dies lässt sich auch aus § 3 Ziffer 1 der Besonderen Vereinbarungen herleiten. Danach
umfasst die Leistungspflicht des Versicherers die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
Befriedigung begründeter als auch die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr
unbegründeter Schadensersatzansprüche. Soweit im Bereich der Innenhaftung
Schadensersatzansprüche gegen ein Organmitglied vorgetragen werden, fallen
Ersatzanspruch und die formelle Berechtigung, den Versicherungsanspruch gegen die
F.- Versicherung geltend zu machen, in der Gesellschaft zusammen. Dies kann aber
nicht zu einem Direktanspruch führen. Soweit im Bereich der Transportversicherung mit
deren speziellen Regelungen ein direkter Anspruch bejaht worden ist (vgl. OLG
München VersR 1994, 422), kann dies nicht auf die F-Versicherung übertragen werden,
weil das Wahlrecht des Versicherers beeinträchtigt würde, seine Vertragspflicht
entweder durch Entschädigung begründeter Schadensersatzansprüche oder durch
Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erfüllen (vgl. OLG München VersR 2005, 540).
Außerdem gilt im Bereich der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip, wonach die
Haftpflichtfrage und die Deckungsfrage unabhängig voneinander und in getrennten
Prozessen zu verhandeln sind (vgl. BGH, r+s 2006, 149 m.w.N.; Voit/Knappmann in
Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § § 149 Rn 24).
128
c) Einem Zahlungsanspruch steht außerdem § 8 Ziffer 3 – 6 der Besonderen
Vereinbarungen (Führungsklausel) entgegen.
129
Nach Ziffer 3 liegt die Führung der Versicherung in den Händen der H Versicherungs –
AG, deren Maßnahmen sich die mitbeteiligten Versicherer in jeder den
Versicherungsvertrag betreffenden Erklärung bei Schuldanerkenntnissen, Vergleichen,
Abrechnungen, Bedingungsänderungen, Auslegungen u.s.w. anschließen. Jede
Maßnahme, die seitens des führenden Versicherers getroffen wird, gilt stillschweigend
als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen. Es handelt sich bei dieser
sog. Anschlussklausel (vgl. Möller in Bruck/Möller, aaO, § 58 Anm. 64; Schaloske,
VersR 2007, 606) um eine Ermächtigung im Sinne von § 185 BGB, deren Zweck es ist,
die Handhabung des Versicherungsvertrages für alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl.
O. In Prölss/Martin, aaO, vor § 58 Rn 12 a.E.).
130
Nach Ziffer 5 sind Klagen der Versicherungsnehmerin aus diesem Versicherungsvertrag
nur gegenüber dem führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm
übernommenen Anteil zu erheben. Gerichtliche Entscheidungen haben auch gegenüber
den mitbeteiligten Versicherern Wirksamkeit.
131
Diese Prozessführungsklausel schafft nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des
Versicherungsnehmers, im Streitfalle nur den Führenden zu verklagen. Es handelt sich
um ein pactum de non petendo, das bewirkt, dass eine Klage gegen den oder die
mitbeteiligten Versicherer abzuweisen ist, wenn sich diese auf die Klausel berufen (vgl.
Möller in Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 68; O. in Prölss/Martin, aaO, Vor § 58 Rn
9; BK-Schauer, § 58 Rn 32 siehe auch Lange/Dreher, VersR 2008, 289; Schaloske,
VersR 2007, 606). So liegt es hier.
132
Gegen die Annahme eines pactum de non petendo in diesem Sinne bestehen keine
Bedenken. Die Regelung betrifft nicht nur die Beschränkung der Klage auf den Anteil im
Beteiligungsverhältnis. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie
ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen
muss (vgl. S. in S./Langheid, VVG, 2. Aufl., Vor § 1 Rn 16, m.w.N.). Sieht man die
133
Regelung in Ziffer 5 und 6 in Zusammenhang, so ergibt sich, dass grundsätzlich Klagen
nur gegen den führenden Versicherer zu richten sind. Dies zeigt insbesondere der
Rückschluss aus Ziffer 6, wonach die Klage auf die Mitversicherer ausgedehnt werden
darf, wenn die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht ist. Auf Verlangen des
führenden Versicherers besteht insoweit eine Verpflichtung. Die Regelung hat
erkennbar den Sinn, das Kostenrisiko für beide Teile zu vermindern (vgl. Möller in
Bruck/Möller, aaO, § 58 Anm. 68) und dient der Vereinfachung der Handhabung (vgl. S.
in S./Langheid, aaO, § 58 Rn 6). Sie hat den Vorteil, dass dem Versicherungsnehmer
nur der führenden Versicherer als Verhandlungspartner zur Verfügung steht (§ 8 Ziffer 4
der Besonderen Vereinbarungen).
Soweit eingewandt wird, eine solche Klausel würde nur die Fallkonstellation regeln,
dass das Versicherungskonsortium in seiner Gesamtheit Rechte aus dem
Versicherungsvertrag ablehne (vgl. Kretschmer, VersR 2008, 33), kann dem nicht
gefolgt werden. Gegen eine solche Interpretation spricht bereits der Wortlaut der
Prozessführungsklausel und auch die Regelung in Ziffer 3, die die Wirkung der Führung
regelt. Aus der Prozessführungsklausel ergibt sich eine Tatbestandswirkung im
Verhältnis des Versicherungsnehmers zu den mitbeteiligten Versicherern (Möller, aaO;
O. in Prölss/Martin, aaO, Vor § 58 Rn 9).
134
Aus den §§ 305 ff BGB (EGBGB 229 § 5 S. 2) bzw. §§ 9 ff AGBG lassen sich Bedenken
an der Wirksamkeit der Führungsklausel nicht herleiten, wenn man hinsichtlich der
Besonderen Vereinbarungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen
hätte (vgl. aber Säcker, VersR 2005, 10 zu III; Kretschmer, aaO). Weder die
Anschlussklausel noch die Prozessführungsklausel ist vor dem Hintergrund des
Bedingungswerkes überraschend oder unklar im Sinne von § 305 c BGB. Solche
Klauseln sind im Geschäftsverkehr üblich (vgl. O. in Prölss/Martin, aaO, vor § 58 Rn 9 ff.;
Möller in Bruck/Möller, aaO, § 58 Anm. 62 ff.) Es ist bei einer Gesamtbetrachtung der
Klauseln deutlich erkennbar, dass eine Klage gegen den nichtführenden Versicherer im
Grundsatz ausgeschlossen sein soll. Schließlich ergibt sich auch keine
unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. Es besteht ein
wirtschaftliches Bedürfnis an der Aufteilung der Risiken, was auch der Kostenminderung
dient (Möller, aaO). Die Führungsklausel bewirkt eine vereinfachte Handhabung der
Anspruchsklärung (vgl. S. in S./Langheid, aaO, § 58 Rn 6).
135
Die Kombination von Anschluss- und Prozessführungsklausel gemäß § 8 Ziffer 3
und Ziffer 5 der Besonderen Vereinbarungen führt zu einem vereinbarten
Stillhalteabkommen und damit zu einem vorübergehenden
Leistungsverweigerungsrecht des Mitversicherers (vgl. Möller in Bruck/Möller,
aaO, § 58 Anm. 68; siehe zum Stillhalteabkommen auch BGH NJW 1999, 1022;
NJW 1993, 1320). Damit ist ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte derzeit nicht
begründet.
136
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 1. ist unzulässig. Es fehlt an einem
Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO.
137
Insoweit machen die Klägerinnen geltend, dass für den Fall der Unzulässigkeit oder
Unbegründetheit der direkten Zahlungsklage festgestellt werden soll, dass den Herren
X, D und C Versicherungsschutz unter dem Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin
zu 1) und der Beklagten zu gewähren ist. Ein rechtliches Interesse an der begehrten
138
Feststellung besteht indes nicht, was wiederum aus dem oben dargestellten Sinn und
Zweck der Führungsklausel folgt.
Das Rechtsverhältnis zum führenden Versicherer ist noch nicht abschließend geklärt.
Insoweit ist das Schiedsverfahren anhängig, das den Deckungsanspruch und den
Haftungsanspruch zum Gegenstand hat. Ein Ergebnis des Schiedsverfahrens liegt noch
nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Parteien des Schiedsvertrages vereinbart haben,
dass das Schiedsverfahren und die in diesem Verfahren getroffenen Regelungen und
abgegebenen Erklärungen keine Bindungswirkung für und gegen die Beklagte haben,
folgt keine Aufhebung der Führungsklausel. Dazu hätte es der Mitwirkung aller
Beteiligten des Versicherungsvertrages - also auch der an dem Schiedsvertrag nicht
beteiligten Beklagten- bedurft. Hieran fehlt es vorliegend, ganz abgesehen davon, dass
auch der Schiedsvertrag keine einverständliche Aufhebung der Führungsklausel in
Gänze enthält. Wie sich der führende Versicherer nach Abschluss des
Schiedsverfahrens zu der Frage der Einstandspflicht mit Blick auf die Führungsklausel
letztlich stellen wird, ist - ebenso wie die letztendliche Einstellung der Beklagten hierzu -
noch nicht absehbar. Auf Grund der Anschlussklausel und des pactum de non petendo
in § 8 der Besonderen Vereinbarungen sind die Klägerinnen genügend geschützt. Nach
§ 8 Ziffer 3 der Besonderen Vereinbarungen gilt jede Maßnahme seitens des führenden
Versicherers als seitens der mitbeteiligten Versicherer selbst getroffen. Die
mitbeteiligten Versicherer schließen sich den Maßnahmen an. Auf Grund der
Reflexwirkung des Verhaltens des Führenden tritt extern im Verhältnis zum
Versicherungsnehmer Tatbestandswirkung ein, und zwar auch dann, wenn der
Führende ohne Zustimmung eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt hat (vgl.
Möller in Bruck/Möller, aaO, § 58 Anm. 68). Die mitbeteiligten Versicherer müssen den
,
selbst getroffen wären (Möller, aaO). Die Führungsregelung dient, wie dargestellt,
insbesondere auch dem Schutz der Beteiligten vor unnötigen Kosten. Der daraus
folgenden Pflicht der mitbeteiligten Versicherer, nicht etwa eine negative
Feststellungsklage zu erheben (vgl. Möller, aaO, § 58, Anm. 68), steht deshalb die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Beschränkung der Prozessführung
gegenüber.
139
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Schreiben der Beklagten vom
8.11.2004 an die I Versicherungsdienste GmbH (Anlage K 51) – auf das in der
Schiedsvereinbarung Bezug genommen wurde - und vom 17.12.2004 (Anlage K 53) an
die Klägerin zu 1). Eine Aufhebung der Führungsklausel in Gänze ist nicht beschlossen
worden. Der Vorschlag der Beklagten, über die Aufhebung der Führungsklausel zu
verhandeln, ist nicht durchgeführt worden.
140
Soweit die Beklagte in jenen Schreiben Maßnahmen des führenden Versicherers
widerspricht, die ohne Zustimmung erfolgt seien und die Interessen der Beklagten
berührten, handelt es sich um Hinweise auf die Abstimmungspflicht des Führenden im
Rahmen des Führungsvertrages (vgl. zum Pflichtenkreis Möller, aaO, § 58 Anm. 72), die
im Außenverhältnis zum Versicherungsnehmer keine Bedeutung haben, solange sich
die Maßnahmen des führenden Versicherers im Rahmen seiner Befugnisse durch die
Führungsklausel bewegen (vgl. Möller, aaO, § 58 Anm. 74).
141
Irreparable Nachteile aus der Stillhaltepflicht schließlich sind für die Klägerinnen nicht
ersichtlich. Vor der Verjährung besteht der Schutz des § 205 BGB. Danach ist die
Verjährung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem
142
Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Dies ist bei
einem Stillhalteabkommen wie hier der Führungsklausel nach wie vor der Fall.
Ein Feststellungsinteresse ist aus dem Verhalten der Beklagten danach nicht
herzuleiten.
143
3. Für den hilfsweise gestellte Feststellungsantrag zu 2) besteht ebenfalls kein
Feststellungsinteresse.
144
Die Klägerinnen begehren festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen
der Gewährung von Versicherungsschutz die berechtigten Schadensersatzansprüche
der Klägerin zu 2), die Gegenstand des Haftungsprozesses vor dem Landgericht
Frankfurt am Main sind, bis zur Höhe von 23.008.134,65 € zu befriedigen. Auch diesem
Begehren steht die Prozessführungsklausel mit dem pactum de non petendo entgegen.
Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis sind nur
gegenüber dem führenden Versicherer unter Beschränkung auf den von ihm
übernommenen Anteil zu erheben, was der Minderung der Kosten dient. Für eine
Feststellungsklage gegenüber dem mitbeteiligten Versicherer ist insoweit kein Raum.
145
4. Soweit die Klägerinnen die Feststellung begehren, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihnen als Gesamtgläubigerinnen die durch den Abschluss und die Durchführung des
Catering Services Agreement mit der T Airlines Systems E. vom 26.11.1998
entstandenen und noch entstehenden Schäden bis zur Höhe von 23.08.134,65 € zu
erstatten, handelt es sich ebenfalls um einen unzulässigen Feststellungsantrag.
146
Für eine derartige Feststellung besteht aus den genannten Gründen gegenüber der
Beklagten kein rechtliches Interesse. Der Zulässigkeit steht ebenfalls das pactum de
non petendo – wie oben ausgeführt - entgegen.
147
5. Schließlich sind auch die äußerst hilfsweise gestellten Anträge unzulässig.
148
Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn nicht das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Ganzen festgestellt werden soll. Kein
Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind einzelne Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses sowie abstrakte Rechtfragen (vgl. BGHZ 22, 48; 68, 331; Reichold
in Thomas/Putzo, aaO, § 256 Rn 10; Zöller/Greger, aaO, § 256 Rn 3, 5). So liegt es hier.
149
a) Soweit die Klägerinnen festgestellt wissen wollen, dass die Rücktritte vom 15.3.2002
(Anlage K 8) und 19.4.2002 (Anlage K 9) unwirksam sind, handelt es sich um
Wirksamkeitselemente des Versicherungsvertrages und abstrakte Rechtsfragen über
die Wirksamkeit. Eine isolierte Feststellung ist insoweit nicht zulässig.
150
b) Der weiterhin äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 1) ist unzulässig.
Die Bindungswirkung des Schlichterspruchs der Schlichter Prof. S., Dr. U. und Prof. Dr.
O. und der ergänzenden Bemerkung des Schlichters Dr. U. ist eine Rechtsfrage, für
deren isolierte Beurteilung kein Raum ist.
151
c) Dieselben Erwägungen gelten für den weiterhin äußerst hilfsweise gestellten
Feststellungsantrag zu 2). Die Frage, ob die Führungsklausel gemäß § 8 Ziffer 3 der
Besonderen Vereinbarungen vollen Umfangs für die Beklagte Bindungswirkung
entfaltet, ist eine Rechtsfrage und nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
152
d) Bei dem äußerst hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 3) geht es um die Frage
der Bindungswirkung der bisherigen und zukünftigen Ergebnisse des
Schiedsgerichtsverfahrens zwischen der Klägerin zu 1) sowie den beteiligen
Versicherern. Auch insoweit handelt es sich nicht um die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses.
153
5. Der Klägerin zu 2) steht darüber hinaus nicht die Verfügungs- und Klagebefugnis zu
(vgl. S. in S./Langheid, aaO, §§ 75, 76 Rn 12). Materieller Anspruch und
Verfügungsmacht fallen auseinander. Die Klägerin ist mitversichertes Unternehmen im
Sinne von Ziffer 1 des Side Letter vom 14.7.2000 (Anlage K 2). Die Erlangung der
Verfügungsmacht durch Zustimmung der Versicherungsnehmerin (S., aaO, Rn 13)
scheitert an dem in Ziffer 3 b vereinbarten Abtretungsverbot.
154
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Auf den Umfang der
versicherungsvertraglichen Leistungspflicht kommt es nicht mehr an.
155
Die nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 10.06.2008 und der Beklagten
vom 24.06.2008 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerinnen vom 3.7.,
14.07. und 7.8.2008 und der Beklagten vom 15.7. und 18.08.2008 führen zu keiner
anderen Sichtweise und geben dem Senat auch keine Veranlassung zur
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
156
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht
gegeben. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche
Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
157
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
158
Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.008.134,65 €
159