Urteil des OLG Köln vom 29.01.2003

OLG Köln: quote, beschwerdeschrift, datum

Oberlandesgericht Köln, 2 W 14/03
Datum:
29.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 14/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 436/02
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 10. Januar 2003 gegen den
Wertfestsetzungbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
vom 6. Januar 2003 - 13 O 436/02 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde, der die Zivilkammer
nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert des
Rechtsstreits nicht zu hoch festgesetzt.
2
Nach § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer - hier gegebenen - Klage auf
Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der
Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dafür kommt
es indes entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung des
Beklagten nicht darauf an, ob nach dem derzeitigen Stand des
Insolvenzverfahrens mit einer Quote von allenfalls 10 % zu rechnen ist. Für die
Prognose maßgeblich sind vielmehr nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 12 Abs.
1 GKG die Aussichten im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (vgl. Becker in
Nerlich/Römermann, InsO, § 182, Rdn. 21; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl.,
Anh. II zu § 12 GKG [§ 182 InsO], Rdn. 7). Der Angabe im Schriftsatz der
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Oktober 2002, daß vorprozessual
eine Quote von 30 % zu erwarten stand, und der hierauf beruhenden vorläufigen
Wertfestsetzung im Beschluß des 25. Oktober 2002, welche mit der endgültigen
Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß übereinstimmt, hat der Beklagte
bis zum Abschluß des Rechtsstreits durch das Anerkenntnisurteil vom 11.
Dezember 2002 nichts entgegen gesetzt. Die Wertfestsetzung des Landgerichts
ist deshalb nicht zu beanstanden.
3
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlaßt.
4