Urteil des OLG Köln vom 22.03.2000
OLG Köln: aussetzung, verordnung, entscheidungszuständigkeit, verfassung, prozess, verweigerung, datum
Oberlandesgericht Köln, 2 W 50/00
Datum:
22.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 50/00
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 T 47/00
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 4 T 47/00 - wird als
unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Dezember 1999 hat der
Schuldner beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Kleve beantragt, über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren zu eröffnen und ihm für die Eröffnung und Durchführung des
Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu
bewilligen. Durch Beschluss vom 3. Januar 2000 hat das Insolvenzgericht den
Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
"sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das Landgericht Kleve mit Beschluss vom
11. Februar 2000
3
- 4 T 47/00 - zurückgewiesen. In den Gründen desselben Beschlusses hat es den
außerdem gestellten Antrag des Schuldners, die Entscheidung über die sofortige
Beschwerde bis zum Vorliegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum
Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs.1 GG des Amtsgerichts Duisburg in dem
Verfahren - 60 IK 16/99 - auszusetzen, abgelehnt.
4
Mit dem am 2. März 2000 eingegangenen Schriftsatz hat der Schuldner gegen den
Beschluss des Landgerichts "sofortige weitere Beschwerde" eingelegt und unter
Verweis auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.
Dezember 1999 - 11 W 177/99 - deren Zulassung nach § 7 Abs.1 InsO beantragt. Des
weiteren hat der Schuldner seinen im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
gestellten Aussetzungsantrag wiederholt.
5
II.
6
1.
7
Der Senat ist gemäß § 7 Abs.3 InsO i.V.m. § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren
Beschwerden in Insolvenzsachen (GVBl.NW 1998,550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung
über die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve
berufen. Die Zuweisung gemäß § 1 dieser Verordnung umfasst nicht nur die
Entscheidung über eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, sondern auch die
Fälle, in denen der Senat zu prüfen hat, ob eine Insolvenzsache i.S.v. § 7 Abs.1 InsO
vorliegt. Dies hat der Senat bereits früher, unter anderem mit Beschluss vom 23. März
1999 - 2 W 65/99 - ( NZI 1999, 198 ) und vom 23. Juni 1999 - 2 W 119/99 - ( NZI 1999,
415 ), entschieden.
8
2.
9
Das Rechtsmittel des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu
verwerfen, § 574 S.2 ZPO. Damit ist zugleich der Antrag des Schuldners auf Zulassung
der sofortigen weiteren Beschwerde gegenstandslos.
10
Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren über die (einfache) Beschwerde gegen
die Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren der Gewährung von
Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO, nämlich über die Beschwerde gemäß §
127 Abs.2 S.2 ZPO gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs des
Schuldners entschieden. Dass und aus welchen Gründen gegen eine solche
Entscheidung des Landgerichts eine weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht
gegeben ist, hat der Senat in den vorstehend genannten Beschlüssen vom 23. März
1999 und 23. Juni 1999, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, dargelegt. An dieser
Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsauffassung
fest.
11
Der Senat sieht sich an seiner Verwerfungsentscheidung nicht durch den
Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 1999 - 11 W
177/99 - gehindert. Zwar hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in jenem Beschluss zum
Ausdruck gebracht, dass es die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung
des Landgerichts auf Verweigerung von Prozess-kostenhilfe für den Insolvenzschuldner
im Verbaucherinsolvenz-verfahren nach § 7 Abs.1 InsO für statthaft halte und deswegen
von den voraufgegangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln in den
bereits genannten Beschlüssen vom 23. März 1999 und 23. Juni 1999, des
Oberlandesgerichts Frankfurt ( Beschluss vom 10. August 1999 - 26 W 102/99 -, NJW-
RR 1999, 1653 f.) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts ( Beschluss vom 8.
Oktober 1999 - 4Z BR 7/99 ) abweichen wolle. Dieser Vorlagebeschluss zum
Bundesgerichtshof macht indessen nicht auch die Vorlage der sofortigen weiteren
Beschwerde durch den Senat, der an seinem Rechtsstandpunkt festhält, gemäß § 7
Abs.2 S.1 InsO notwendig. Denn es handelt sich bei einem Vorlage-beschluss noch
nicht um eine "Entscheidung" i.S.d. § 7 Abs.2 S.1 InsO, von der abgewichen werden
soll. Durch einen Vorlagebeschluss wird die Entscheidungszuständigkeit über eine
bestimmte Rechtsfrage verlagert. Das vorlegende Gericht tut kund, wie es an sich
entscheiden will und zeigt damit nur eine beabsichtigte Abweichung auf. Die
Divergenzentscheidung selbst trifft es jedoch nicht, sondern überlässt sie
gegebenenfalls dem mit der Vorlage angegangenen Gericht ( vgl. dazu Felix
Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 100, 112, 121 ). Daß ein
Vorlagebeschluß noch keine Vorlagepflicht anderer Gerichte begründet, entspricht auch
12
der herrschenden Auffassung im FGG-Verfahren (Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 28 Rdn.
21 m.w.Nachw.)
3.
13
Auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzeswidrigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Eine solche außerordentliche
Beschwerde kommt - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung
der Vorinstanz jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist
( vgl. BGHZ 109, 41 ff.,43; BGH NJW-RR 1994, 1212; BGH NJW 1997, 3318 ). Das ist
hier nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist vielmehr
eingehend und sorgfältig begründet und in der Sache nicht unvertretbar.
14
4.
15
Eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens in Hinblick auf den vom Schuldner
zitierten Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs.1 GG des Amtsgerichts Duisburg vom
15. Juni 1999 ( vgl. NZI 1999, 373 ff. ) sowie in Hinblick auf den zwischenzeitlich des
Weiteren ergangenen Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs.1 GG des Landgerichts
Bonn vom 7. Februar 2000 - 2 T 41/99 - ( ZIP 2000, 367 ff. ) kommt nicht in Betracht. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung sind nicht gegeben. Insbesondere
fehlt es für eine Aussetzung nach § 148 ZPO an einer Vorgreiflichkeit der genannten
Normenkontrollverfahren für die vorliegende Beschwerdeentscheidung. Für die
Beurteilung und Entscheidung der Frage der Statthaftigkeit der - sofortigen - weiteren
Beschwerde ist es ohne Belang, ob - wie die vorlegenden Gerichte meinen - bestimmte
Vorschriften der InsO der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner im
Verbraucherinsolvenzverfahren entgegenstehen und deshalb mit der Verfassung nicht
in Einklang stehen.
16
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
18