Urteil des OLG Köln vom 19.11.1992

OLG Köln (versicherung für fremde rechnung, kläger, zeuge, eintritt des versicherungsfalles, versicherer, brand, versicherungsnehmer, vvg, nachweis, beweisaufnahme)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 103/91
Datum:
19.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 103/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 260/89
Schlagworte:
Versicherung Risikoausschuss Beweislast Obliegenheit
Normen:
VVG §§ 61, 9 NR. 1 A VHB 84; VVG §§ 6, 21 NR. 1 A VHB 84
Leitsätze:
1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen
des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die
vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den
Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen
dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm
dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt
werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig
Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit,
sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit
erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie
jedoch völlig auszuschließen. 2. Der Versicherer trägt die Beweislast
einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung;
das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz
bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche
Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit
streitig ist.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.1991 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 260/89 - geändert. Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Frau M. B., A., P., als
Gesamtgläubiger 11.570,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.1989
zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist auch in der Sache
selbst begründet.
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Die Beklagte ist verpflichtet, wegen des Schadenfalles von 01.10.1988 aus der
abgeschlossenen Hausratversicherung eine Entschädigung in Höhe von 11.570,00
DM nebst Zinsen zu zahlen.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.12.1989
(S. 9) ist die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelhaft.
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Soweit die Beklagte dies damit begründet, sie bestreite das Eigentum des Klägers an
den bei dem Brand angeblich beschädigten Gegenständen, greift dies nicht durch.
Die Beklagte übersieht hierbei, daß gem. § 1 Nr. 3 VHB 84 auch fremdes Eigentum
mitversichert ist und es sich insoweit bei der vom Kläger abgeschlossenen
Hausratversicherung um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 74
ff VVG handelt. Gem. § 76 Abs.1 VVG ist der Kläger im übrigen berechtigt, über die
Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im
eigenen Namen zu verfügen.
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2.
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Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalles.
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Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist
erwiesen, daß sich am 01.10.1988 im Hause des Klägers ein Brand im Sinne von §§
3 Nr. 1, 4 Nr. 1 VHB 84 ereignet hat. Der Zeuge Z. hat seit mittags im Hause des
Klägers unter Einnahme erheblicher Mengen alkoholischer Getränke seinen
Geburtstag gefeiert. Dies führte dazu, daß er am späten Nachmittag oder frühen
Abend - die genaue Erinnerung an den Zeitpunkt fehlte dem Zeugen - eine Pause
eingelegt und sich in der ersten Etage auf einer Liege oder Couch hingelegt hat. Der
Zeuge hatte festgestellt, daß der dort befindliche Heiz-ofen eingeschaltet war. Zu
einem späteren Zeitpunkt -auch diesen wußte der Zeuge nicht genau anzugeben- ist
er ins Bad gegangen. Er hat nach einiger Zeit Brandgeruch festgestellt, ist zu dem
Zimmer zurückgegangen und hat neben Qualm auch Feuerschein gesehen. Der
Zeuge Z. hat zunächst mittels eines Zahnbechers bzw. mit einem sofort greifbaren
anderen Gegenstand den Brand zu löschen versucht. Auf seinen Hilferuf ist der
Kläger aus dem Erdgeschoß gekommen und hat den Brand unter Zuhilfenahme
eines Eimers gelöscht. Als Ursache des Brandes hat der Zeuge Z. angegeben: Er
habe sich wohl eine Decke übergelegt gehabt, die er bei seinem Gang ins Bad
zurückgeschlagen haben müsse, diese Decke müsse mit dem Heizofen in Berührung
gekommen sein, sich entzündet und den Brand ausgebreitet haben. An beschädigten
Gegenständen wußte der Zeuge aus Erinnerung anzugeben: Eine beschädigte
Gardine, den großen Tisch vor der Sitzgarnitur und den Teppich, auf dem der
Heizofen stand.
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Die Sachverhaltsschilderung des Zeugen Z. war einfühlsam und glaubhaft. Die
wesentlichen Vorgänge sind zudem von der Zeugin A. bestätigt worden. Der Ablauf
der Geschehnisse mag zwar auf den ersten Blick kurios erscheinen. Es gibt jedoch
nicht selten Vorgänge, die vom Üblichen und Normalen abweichen, insbesondere
wenn wie hier entsprechend der Aussage des Zeugen Z. erhebliche Mengen Alkohol
im Spiel sind. Dies ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Begründung.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Klageerwiderung (S. 6, 9) kann
nicht von einem "fingierten" Versicherungsfall ausgegangen werden. Soweit die
Beklagte damit eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles behaupten
will (§§ 9 Nr. 1 a VHB 84, 61 VVG), fehlt es am Nachweis, daß der Kläger entweder
selbst oder mit seinem Wissen oder in seinem Auftrag ein Dritter den Brand gelegt
hat.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Brand durch den Zeugen Z.
verursacht worden. Dessen Verhalten kann dem Kläger hingegen nicht zugerechnet
werden, da der Zeuge Z. nicht Repräsentant des Klägers ist (zum
Repräsentantenbegriff vgl. BGH r + s 89,262 = VersR. 89,737 und ständig; zuletzt r +
s 92,265 = VersR 92, 165). Dem Zeugen Z. war weder die Obhut über die
versicherten Gegenstände völlig überlassen noch war er befugt, selbständig in einem
gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Kläger zu handeln und dabei
auch dessen Rechte als Versicherungsnehmer wahrzunehmen.
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Die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung in § 9 Nr. 1 a VHB 84, wonach in
häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Personen dem Repräsentanten
gleichgestellt werden, (vgl. OLG Hamm r + s 91,314 = VersR 92, 353; r + s 90, 133 =
VersR 90, 420) bedürfen im Streitfall keiner Vertiefung, da der Zeuge Z. unzweifelhaft
auch nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebte.
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Für den Nachweis der vorsätzlichen Herbeiführung eines Brandschadens reicht es
nicht aus, daß der Versicherer lediglich einen "ungewollten" Brand bestreitet (so aber
Klageerwiderung S. 9). Der Versicherungsnehmer braucht nicht den Nachweis einer
Fremdbrandstiftung oder der fehlenden Eigenbrandstiftung zu erbringen. Vielmehr ist
es Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven
Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des
Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer.
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Diesen Nachweis kann der Versicherer nicht nach den Regeln des
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Anscheinsbeweises führen, da es insoweit keine durch die Lebenserfahrung
gesicherte Typizität menschlichen Verhaltens und seiner Begleitumstände gibt (vgl.
BGH r + s 88,239 = VersR 88,683).
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Dem Versicherer kommen auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm in
der Diebstahlversicherung für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers
gewährt werden (vgl. BGH r + s 90, 244 = VersR 90,894; r + s 89,297 = VersR 89,
841). Insoweit geht der Hinweis der Beklagten auf eine "erhebliche
Wahrscheinlichkeit" für einen fingierten Versicherungsfall fehl (Klageerwiderung S.
6).
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Der Beklagten bleibt im Streitfall mangels anderer geeigneter Beweismittel lediglich
die Möglichkeit, den Nachweis im Wege des Indizienbeweises zu führen. Für den
Indizienbeweis ist zwar keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das
praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen
Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen (vgl. BGH r + s
87,173 = VersR 87,503; VersR 89,758, 759).
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Davon kann angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der vom Zeugen
Z. gegebenen Sachverhaltsschilderung jedoch keine Rede sein. Nachdem die
Verursachung des Brandschadens durch den Zeugen Z. feststeht und sich keinerlei
Hinweis auf eine irgendwie geartete Beteiligung des Klägers hieran ergeben hat, ist
auch der Vielzahl der von der Beklagten angeführten Schadenfälle des Klägers die
gewünschte Indizwirkung für den vorliegenden Schadenfall jedenfalls nicht
beizumessen.
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4.
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Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des
Klägers gegeben.
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a)
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Das Landgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten mit einer Verletzung der Pflicht
zur unverzüglichen Schadenanzeige gem. § 21 Nr. 1 a VHB 84 begründet. Aus den
Urteilsgründen (S. 6) ergibt sich, daß das Landgericht es aufgrund der Aussagen der
Zeugen Z. und A. nicht für nachgewiesen gehalten hat, daß der Schadenfall bereits
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am 03.10.1988 der Beklagten gemeldet worden ist. Aus diesem mangelnden
Nachweis hat das Landgericht an einer Stelle den Schluß gezogen, daß die
Schadenmeldung erstmals am 30.10.1988 erfolgt ist (Urteil S. 5), an anderer Stelle
(Urteil S. 7) hat es einschränkend ausgeführt, "diese Umstände in ihrer Gesamtheit
deuten nach Ansicht der Kammer eher darauf hin, daß erstmals unter dem
30.10.1988 der Schaden bei der Beklagten gemeldet worden ist".
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Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Versicherer die Beweislast für den
objektiven Tatbestand einer vom Versicherungsnehmer begangenen
Obliegenheitsverletzung trägt. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer
ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche
Schadenanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist (OLG
Hamm r + s 88,302 m. w. N.; VersR 91,49; a. A. Martin r + s 88,317 ff; derselbe in:
Prölss-Martin VVG 24. Auflage Anmerkung 3 D zu § 49; Prölss in: Prölss-Martin a. a.
O. Anm. 14 zu § 6).
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Soweit Prölss und Martin (a. a. O.) bei Obliegenheiten zu einem ganz bestimmten
positiven Tun des Versicherungsnehmers die entsprechende Anwendung der
Regelung des § 362 BGB befürworten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einmal
enthält § 6 VVG eine spezielle Regelung für die Erfüllung von Obliegenheiten im
Versicherungsvertragsverhältnis und stellt dafür spezielle Beweisregeln auf, ohne
danach zu unterscheiden, welche Art von Obliegenheiten im Einzelfall streitig ist (vgl.
OLG Hamm r + s 88,302,303). Zum anderen unterscheiden sich die Obliegenheiten
des Versicherungsvertragsrechts in ihrer Rechtsqualität erheblich von Rechtspflich-
ten des Schuldrechts. Bei den Obliegenheiten des Versicherungsvertragsrechts
handelt es sich um Ver-pflichtungen minderer Zwangsintensität, die weder einklagbar
sind noch bei ihrer Verletzung zu Schadensersatz führen, sondern lediglich die
Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben können. Deshalb ist auch für eine
nur entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 362 BGB auf das
Obliegenheitenrecht kein Raum.
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Die Obliegenheit des § 21 Nr. 1 a VHB 84 besteht darin, bei Eintritt eines
Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen.
Geschieht dies schriftlich, muß der Versicherungsnehmer die Schadensanzeige
ausfüllen und absenden. Die Sicherstellung des Zugangs beim Versicherer gehört
nicht zu seinen Obliegenheiten. Vorliegend hat die Beklagte zu beweisen daß die -
telefonische- Schadenmeldung entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht am
03.10.1988 erfolgt ist. Dies kann jedoch nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme gerade nicht festgestellt werden.
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Die Zeugin A. hat in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht die am Montag, dem
03.10.1988, erfolgte telefonische Schadenmeldung bei der Beklagten bestätigt. Der
Zeuge Z. wußte Angaben über ein von der Zeugin A. am 03.10.1988 mit einer
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Versicherungsgesellschaft geführtes Telefongespräch zu machen. Selbst wenn der -
nicht vernommene- Zeuge R. der Beklagten von einem solchen Anruf nichts wissen
sollte, bleibt die Frage der Schadenmeldung am 03.10.1988 zumindest offen, weil der
Zeuge R. mit Sicherheit nicht der einzige Schadenssachbearbeiter bei der Beklagten
und der einzig mögliche Empfänger des vom Kläger behaupteten Telefonats der
Zeugin A. gewesen ist. Auch der Hinweis der Beklagten auf die in ihrem Hause
fehlende Telefonnotiz über dieses Gespräch besagt nicht zwingend, daß die
Schadenmeldung am 03.10.1988 tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist durchaus möglich
und jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Fertigung einer solchen Telefonnotiz
entgegen der sonstigen Übung im Streitfall aus welchen Gründen auch immer einmal
unterlassen worden ist. Schließlich ist auch der Umstand, daß in der
Schadenmeldung vom 30.10.1988 auf die telefonische Schadenmeldung vom
03.10.1988 nicht Bezug genommen worden ist, kein beweiskräftiges Indiz, daß eine
telefonische Schadenmeldung am 03.10.1988 nicht erfolgt ist.
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b)
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Soweit die Beklagte dem Kläger in der Klageerwiderung (S. 11) vorgeworfen hat,
vorsätzlich die Anzeige bei der Polizei unterlassen zu haben, kommt sie darauf in der
Berufungserwiderung ausdrücklich nicht mehr zurück. Im übrigen ist vorsätzliches
Handeln des Klägers deshalb auszuschließen, weil nicht anzunehmen ist, daß er
seinen Versicherungsschutz bewußt gefährden wollte (vgl. OLG Hamm VersR
91,49,50). Soweit eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in Betracht kommt,
ist nicht ersichlich, daß die unterlassene Anzeige bei der Polizei Einfluß auf die
Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der
Entschädigung der Beklagten gehabt hat.
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54
c)
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Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung (S. 3) geltend gemacht hat, der Kläger
habe ihrem Regulierungsbeauftragten L. die erforderlichen Untersuchungen über
Ursache und Höhe des Schadens nicht gestattet (§ 21 Nr. 2 b VHB 84), kommt die
Berufungserwiderung auch hierauf nicht mehr ausdrücklich zurück.
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Leistungsfreiheit der Beklagten kann auch aus diesen Gesichtspunkten nicht
hergeleitet werden. Nach dem Vorbringen des Klägers konnte zu dem Zeitpunkt, zu
dem sich der Zeuge L. zum erstenmal bei ihm meldete, eine Besichtigung der
Schadenstelle nicht mehr stattfinden, weil der Kläger bereits Mitte November 88 zu
seiner jetzigen Anschrift umgezogen und das Objekt bereits verlassen war.
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5)
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht dem Kläger ein
Entschädigungsanspruch in Höhe von 11.570,00 DM zu.
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Die Zeugin A. hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat die Gegenstände im einzelnen
bezeichnet, die bei dem Brand beschädigt worden sind. Trotz ihres Interesses an
einem für den Kläger günstigen Ausgang des Rechtsstreits sind keinerlei
Anhaltspunkte hervorgetreten, die zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage
geführt hätten.
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Der Zeuge Ho. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat die in seinem Gutachten
vom 18.10.1988 an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen zur Schadenhöhe in
vollem Umfang bestätigt. Dabei hat sich der Zeuge nicht auf eine pauschale
Inhaltswiedergabe seines Gutachtens beschränkt, sondern detailreich über die ihm
vorgewiesenen, beschädigten Gegenstände berichtet. Die ihm vom Kläger dazu
gemachten Angaben erschienen ihm plausibel, so daß er die betreffenden
Gegenstände in sein Gutachten übernommen und die hierfür erforderlichen
Ersatzwerte bzw. Reparaturkosten eingesetzt hat. Soweit ihm Kaufpreisangaben des
Klägers überteuert erschienen, z. B. bei dem in Tunesien gekauften Teppich, hat er
einen realistischen Ersatzwert eingesetzt. Auch bei dem Zeugen Ho. bestand kein
Anlaß, an der Richtigkeit seiner Angaben zu zweifeln.
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70
Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 284 BGB begründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708, Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten:
11.570,00 DM
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