Urteil des OLG Köln vom 31.08.1995

OLG Köln (vergleichende werbung, uwg, vergleich, mitbewerber, werbung, einstweilige verfügung, verhältnis zu, ware, materialien, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 232/94
Datum:
31.08.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 232/94
Schlagworte:
HERABSETZENDER WERBEVERGLEICH
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Die Aussagen ,... da haben undichte Rohrverbindungen,
Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch durch Verkehrslasten keine
Chance. Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind ein Problem,
das ein für allemal gelöst werden kann - durch frei Fahrt für duktile
Gußrohrtechnik..." in der Werbung für duktile Gußrohre für Abwässer
verstoßen als unzulässige, das Leistungsangebot der Mitbewerber
(Hersteller von Abwasserrohren aus anderen Materialien; hier:
Steinzeug) herabsetzende Werbevergleiche gegen § 1 UWG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zwar zulässig. In der Sache bleibt ihr jedoch der
Erfolg versagt.
2
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil die
vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher der Antragsgegnerin
aufgegeben wurde, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
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Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gemäß § 1 UWG Unterlassung der
verfahrensbetroffenen, in der Ausgabe April 1994 der Publikation ,Korrespondenz
Abwasser" geschalteten Werbeanzeige verlangen. Die darin enthaltenen Aussagen
,...da haben undichte Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch
durch Verkehrslasten keine Chance. Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind
ein Problem, das ein für allemal gelöst werden kann - durch freie Fahrt für duktile
Gußrohrtechnik ..." verstoßen als unzulässige, das Leistungsangebot der Mitbewerber
herabsetzende Werbevergleiche gegen das in § 1 UWG niedergelegte Gebot einer mit
den guten Sitten zu vereinbarenden Werbung und sind daher zu untersagen.
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Soweit die Antragsgegnerin den vorbezeichneten Äußerungen überhaupt den Charakter
vergleichender Werbeaussagen absprechen und deren Bedeutung allein auf die
positive Stellungnahme zu ihrem eigenen Leistungsangebot ohne eine herabsetzende
Aussage über die Leistungen der Konkurrenz beschränken will, überzeugt das von
vornherein nicht.
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Allerdings ist es richtig, daß der Verkehr Äußerungen der hier in Frage stehenden Art
regelmäßig als Hinweis auf die besondere Güte und Zuverlässigkeit der eigenen
Leistungen des Werbenden versteht. Darin erschöpft sich der Aussagegehalt der
verfahrensbetroffenen Werbebehauptungen jedoch nicht. Wenn die Antragsgegnerin die
im einzelnen geschilderten Beeinträchtigungen und Belastungen (,...undichte
Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch durch Verkehrslasten...")
bei Verwendung ihrer duktilen Gußrohre als ,chancenlos" darstellt, sowie darüber
hinaus das Problem der ,heute nötigen aufwendigen Sanierungen" als ,ein für allemal
gelöst" bezeichnet, stellt sie eindeutig einen vergleichenden Bezug zu den aus anderen
Materialien und mittels einer anderen Fertigungstechnik hergestellten Rohren ihrer
Mitbewerber her. Wie die Antragsgegnerin selbst darlegt, konkurriert auf dem hier
betroffenen Marktsegment ein überschaubares Angebot von aus diversen Materialien
hergestellten Kanalrohren um einen im wesentlichen aus Fachleuten
(Kommunen/Abwasserwirtschaft) bestehenden Abnehmerkreis, wobei die aus Beton
und Stahlbeton hergestellten Rohre mit einem Marktanteil von 60 % bis 70 %
marktbestimmend seien, ein weiterer Anteil von 20 % bis 25 % auf Steinzeugrohre
entfalle und sich nur der verbleibende Rest von 10 % bis 15 % auf aus anderen
Materialien herstellte Rohre - darunter die duktilen Gußrohre - verteile. Wenn in den
angegriffenen Werbeaussagen daher von Beeinträchtigungen und
Verschleißerscheinungen sowie den ,heute nötigen aufwendigen Sanierungen" die
Rede ist, so erschließt sich dem angesprochenen Fachpublikum die Bedeutung dieser
Aussagen ganz klar als Bezugnahme auf die auf dem Markt derzeit vertretenen
Hersteller, deren Rohre überwiegend verlegt sind (,...h e u t e nötigen Sanierungen...")
und bei denen sich die beschriebenen Beinträchtigungen zeigen können sowie das
Erfordernis von Sanierungen als konkretes Problem in der Praxis stellen kann. Da die
von den in der Antragsgegnerin zusammengeschlossenen Unternehmen hergestellten
duktilen Gußrohre jedenfalls im Verhältnis gegenüber den Beton- und Stahlbetonrohren
sowie den Steinzeugrohren noch nicht in maßgeblichem Umfang verlegt sind und den
Markt daher nicht prägend mitbestimmen, beziehen sich die genannten Äußerungen
über die Anfälligkeit gegen Beeinträchtigungen und Verschleißerscheinungen sowie die
,heute nötigen aufwendigen Sanierungen" somit eindeutig auf die gegenwärtig bereits
verlegten Rohre, welche die Erfahrungen der Abnehmerkreise in der Praxis
beeinflussen und bei denen es sich überwiegend um solche aus den Herkunftsstätten
der Konkurrenz handelt. Daß diese Rohre im Verhältnis zu den von der Antragsgegnerin
beworbenen duktilen Gußrohren herabgesetzt werden, ist dabei augenfällig. Schon
regelmäßig wird der Verkehr allein wegen des Umstandes, daß bei Werbeanzeigen
gerade das Angebot des Werbenden als besonders zuverlässig und leistungsstark
hervorgehoben werden soll, davon ausgehen, daß - wird hierbei eine
Gegenüberstellung oder ein Bezug zu Leistungen der Mitbewerber herstellt oder sonst
erkennbar - dies der Unterstreichung der besonderen Qualität der eigenen Leistung im
Gegensatz zu derjenigen der Konkurrenz dienen soll, welche daher im Vergleich zur
eigenen Ware als von geringerer Güte dargestellt wird. Insbesondere im gegebenen Fall
wird dies aber allein schon deshalb deutlich, weil die behaupteten Vorteile der von der
Antragsgegnerin beworbenen Gußrohre gerade anhand der angeblichen, bei
Verwendung der letztgenannten Rohre als chancenlos und ein für allemal ausgeräumt
bezeichneten Nachteile der den Markt jedenfalls gegenwärtig noch prägenden
Konkurrenzprodukte dargestellt werden. Daß damit in den Augen des angesprochenen
Publikums eine die Rohre der Konkurrenzunternehmen, darunter die Antragstellerin,
kritisierende, im Vergleich zur eigenen Ware herabsetzende Aussage verbunden ist,
liegt auf der Hand.
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Die nach alledem in den vorbezeichneten Aussagen liegende Herabsetzung der
Leistungsfähigkeit der Mitbewerber der Antragsgegnerin erweist sich dabei auch als
nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung.
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Hierfür bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich bei den beanstandeten
Werbeaussagen um einen gezielt gegen bestimmte Mitbewerber gerichteten
kritisierenden Warenvergleich handelt, der unter anderem nur unter der Voraussetzung
zulässig ist, daß der solcherart Werbende einen hinreichenden Anlaß für die
kritisierende Befassung mit der Ware oder Leistung seiner Konkurrenten für sich in
Anspruch nehmen kann. (BGH GRUR 1969, 283/285 - " Schornsteinauskleidung" -;
BGH GRUR 1984, 823/824 - "Charterfluggesellschaften -"; - BGH GRUR 1962, 45/48 - -
,Betonzusatzmittel" -; - BGH GRUR 1967,596 - - "Kuppelmuffenverbindung" -;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnrn. 335 und 66 zu § 1 UWG).
Auch bei Annahme eines bloßen ,Warenartenvergleichs", bei dem - ohne eine
individuelle Bezugnahme auf bestimmte Konkurrenten - zwei bzw. mehrere Warenarten
gegenübergestellt werden und der, anders als der zuerst bezeichnete Warenvergleich,
für seine Zulässigkeit keines besonderen rechtfertigenden Anlasses bedarf (vgl.
BaumbachHefermehl, a.a.O., Rdnrn. 348 und 350 m.w.N.), erweist sich der angegriffene
Werbevergleich jedenfalls als unzulässig. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen,
daß ein Warenvergleich hier im Hinblick darauf naheliegt, daß es sich bei dem
betroffenen Marktsegment der Kanalrohre um einen Bereich handelt, in dem ein als
noch verhältnismäßig überschaubar zu bezeichnender Herstellerkreis eine begrenzte
Produktpalette anbietet. Selbst wenn sich allein im Bereich der den betroffenen Markt
gegenwärtig noch prägenden Hersteller von Beton- und Stahlbetonrohren sowie von
Steinzeugrohren eine größere Zahl von Herstellern betätigt, so wird doch diese Gruppe
als solche deutlich abgegrenzt und insoweit ein individueller Bezug erkennbar. Es kann
nämlich nicht übersehen werden, daß es sich bei dem von der Werbung
angesprochenen Publikum überwiegend um Fachkreise handelt, denen die
konkurrierenden Unternehmen eher als dem breiten Verkehr bekannt sind, so daß auch
ohne ausdrückliche Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber bzw. deren Produkte
erkennbar werden dürfte, zu welchen konkreten Herstellern anderer Abwasserrohre die
Antragsgegnerin die von ihr beworbenen duktilen Gußrohre in Bezug setzt.
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Im Ergebnis kommt der vorbezeichneten Abgrenzung zwischen einerseits einem sog.
Warenvergleich sowie andererseits einem Warenartenvergleich im gegebenen Fall
jedoch keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil sich auch bei Verneinen einer
derartigen erkennbar auf bestimmte individuelle Mitbewerber gerichteten Bezugnahme
der dann anzunehmende Warenartenvergleich als unzulässiger Werbevergleich
darstellt. Zwar bedarf die allgemeine Bezugnahme auf fremde Erzeugnisse im Rahmen
eines sog. Warenartenvergleichs, vermittels dessen die Vorzüge der eigenen Ware im
Vergleich mit anderen Warenarten angepriesen werden, keiner besonderen
Rechtfertigung. Ein solcher allgemein gehaltener Warenartenvergleich, der nicht auf
bestimmte Konkurrenten Bezug nimmt, sondern sich gegen die Gesamtheit der
Mitbewerber richtet, ohne daß einzelne von ihnen mit Namen genannt oder auf andere
Weise erkennbar gemacht werden, ist vielmehr grundsätzlich zulässig (vgl. Baumbach-
Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 350 und 389 zu § 1 UWG; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5.
Aufl., Kap. 22 Rdnrn. 45, 59 jeweils m.w.N.). Allerdings ist er den für Werbevergleiche
jeglicher Art geltenden allgemeinen Schranken des Wettbewerbsrechts unterworfen. Er
muß daher insbesondere auf wahren Angaben beruhen sowie die Vor- und Nachteile
der verglichenen Warenarten und Leistungen sachlich gegenüberstellen (vgl. BGH
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GRUR 1967, 30/33 - "Rum-Verschnitt" -; BGH GRUR 1967, 596/599 -
"Kuppelmuffenverbindung" -; BGH GRUR 1973, 270/271 - "Der sanfte Bitter" -; BGH
GRUR 1986, 548/549 - "Dachsteinwerbung" -; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnrn. 350
und 389 zu § 1 UWG; von Gamm, a.a.O., Kap. 22 Rdnr. 49).
Diesen Anforderungen hält die verfahrensbetroffene Werbung aber allein schon deshalb
nicht stand, weil sie das danach zu beachtende Wahrheitsgebot verletzt.
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Jeder Vergleich muß wahr sein (vgl. BGH GRUR 1952, 416/418 - "Dauerdose" -; BGH
GRUR 1958, 485/486 - ,Odol" -; BGH GRUR 1963, 371/373 f - "Wäschestärkemittel" -;
BaumbachHefermehl, a.a.O., Rdnr. 389 zu § 1 UWG). Auch wenn sich der Verkehr bei
Werbeaussagen daran gewöhnt hat, daß der Werbende die eigenen Leistungen in
einem positiven Licht hervorhebt und anpreist, rechnet er trotz der damit erwarteten
subjektiven Wertung der Werbeaussage gleichwohl mit einer in ihrem Kern richtigen
Aussage.
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Schon die objektive Eignung, die Umworbenen in die Irre zu führen, macht den
Vergleich daher wettbewerbswidrig nach § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn.
389 zu § 1 UWG). Werden miteinander konkurrierende Warenarten verglichen, so reicht
es nicht aus, daß der Werbende lediglich pauschal das aus seiner Sicht günstige
Ergebnis des Vergleichs hervorhebt. Vielmehr erfordert das Wahrheitsgebot, über die
maßgeblichen Umstände, auf deren Grundlage der Werbende das Ergebnis des
Vergleichs mitteilt, vollständig aufzuklären. Andernfalls kann das angesprochene
Publikum eine gesamtabwägende Entscheidung, welche Warenart die vorteilhaftere ist,
nicht sachgerecht treffen (BGH GRUR 1967, 546/544 - ,Kuppelmuffenverbindung" -;
BGH GRUR 1973, 658/660 - ,Probierpreis" -; BGH GRUR 1984, 823/824 -
,Charterfluggesellschaften"; BGH GRUR 1986, 548/549 - ,Dachsteinwerbung" -). Auch
wenn es dem Werbenden dabei nicht abverlangt werden kann, über sämtliche
Umstände, die in den Vergleich der beiden Warenarten eingeflossen sind, aufzuklären,
so müssen doch die im Rahmen des Vergleichs gegenübergestellten maßgeblichen
tatsächlichen Grundlagen in der Sache richtig dargestellt werden; denn sonst kann das
umworbene Publikum, weil es nicht darüber informiert wird, was tatsächlich miteinander
verglichen wird, die mit der Hervorhebung der eigenen Ware des Werbenden
verbundene Abwertung der Ware der Konkurrenten nicht nachprüfen.
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Diesen Vorgaben wird die hier zu beurteilende Werbeanzeige der Antragsgegnerin
nicht gerecht.
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Die Werbebehauptung, ,hier haben undichte Rohrverbindungen...keine Chance"
suggeriert, daß bei Verwendung duktiler Gußrohre derartige negative Erscheinungen
nicht auftreten können. Die apodiktische Formulierung dieser Aussage erweckt dabei
den Eindruck, daß es sich um eine aufgrund Erfahrungswissens feststehende Tatsache
handele. Das ist aber selbst nach den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht der Fall,
die sich nach einer angeblich seit drei Jahrzehnten bestehenden Erfahrung mit duktilen
Gußrohren insoweit vielmehr nur zu einer ,sicheren Prognose" in der Lage sieht (Bl. 147
d.A.). Die aufgrund einer Prognose lediglich mögliche Aussage über eine
voraussichtliche Eigenschaft der duktilen Gußrohre im Vergleich gegenüber den aus
anderen Materialien hergestellten Kanalrohren, findet ihren Ausdruck so aber nicht in
der Werbeanzeige. Die mit der Absolutheit der hinsichtlich der duktilen Gußrohre
ausgelobten Schadensresistenz verbundene pauschale Herabsetzung der aus anderen
Materialien hergestellten Kanalrohre ergibt somit im Ergebnis ein zumindest
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unvollständiges und objektiv zur Irreführung geeignetes Gesamtbild, das dem
angesprochenen Publikum eine gesamtabwägende Entscheidung über die Vorteile der
in Bezug gesetzten Warenarten nicht möglich macht. Während - wie unstreitig ist - u.a.
die Steinzeugrohre erheblich länger als drei Jahrzehnte in der Praxis eingesetzt werden,
besteht hinsichtlich der duktilen Großrohre nach dem Vortrag der Antragsgegnerin eine
lediglich die Zeitspanne von drei Jahrzehnten umfassende praktische Erfahrung. Ganz
offensichtlich ist aber das Gewicht einer Aussage über die im Vergleich zu einem
konkurrierenden Produkt herausgestellte Schadens- und Verschleißresistenz von der
jeweils im praktischen Einsatz der Warenarten gewonnenen Erfahrung abhängig. Ohne
Erkennbarmachen des Umstandes, daß die hinsichtlich der duktilen Gußrohre
ausgelobte hohe Belastbarkeit nicht aus einer den Steinzeugrohren und Beton - sowie
Stahlbetonrohren entsprechenden praktischen Erfahrung gewonnen wurde, sondern
daß es sich hierbei lediglich um eine Prognose handelt, ergibt sich somit ein
unzutreffendes Gesamtbild. Da die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die
Antragsgegnerin die vorbezeichneten Aussagen über die Resistenz ihrer duktilen
Gußrohre im Vergleich mit den Rohren anderer Hersteller bezieht, in der Werbeanzeige
nicht offenbart sind, verletzt die Absolutheit und Pauschalität ihrer Werbebehauptung
daher das Wahrheitsgebot.
Dies gilt überdies auch deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat,
daß die vorbezeichnete Aussage auf wahren Grundlagen beruht, daß also duktile
Gußrohre tatsächlich im Vergleich zu anderen Abwasserrohren undichten
Rohrverbindungen, Wutzeleinwuchs usw. keine Chance lassen, sie also insoweit
resistent sind. Die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast für die Richtigkeit dieser
Werbebehauptung trägt dabei auch die Antragsgegnerin. Da in den Interessenbereich
von Mitbewerbern nur mit nachweisbar wahren vergleichenden Angaben eingegriffen
werden darf, trifft die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben den Werbenden. Der
Werbende maßt sich selbst das an sich dem angesprochenen Verbraucher überlassene
Urteil über die in Bezug genommene Ware oder Leistung an, so daß es ihm auch
möglich und zumutbar ist, die Grundlagen seiner Wertung zu offenbaren und deren
Richtigkeit nachzuweisen. Dem die Werbeaussage Angreifenden ist dies
demgegenüber in aller Regel mangels Kenntnis der beworbenen Ware oder Leistung
des auf Unterlassung in Anspruch Genommenen unmöglich, was es auch aus diesem
Gesichtspunkt rechtfertigt, den Werbenden mit dem Beweis bzw. der Glaubhaftmachung
der Richtigkeit seiner vergleichenden Werbeaussage zu belasten (vgl. BGH GRUR 19 ,
283/286; Baumbach-Hefermehl, a.a.O., BGH GRUR 1958, 485/486 - "Odol" -;
Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 391 zu § 1 UWG).
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Aus vorstehenden Erwägungen folgt weiter auch die wettbewerbliche Unzulässigkeit
des in der Werbebehauptung ,Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind ein
Problem, das ein für allemal gelöst werden kann - durch freie Fahrt für duktile
Gußrohrtechnik" liegenden, die aus anderen Materialien hergestellten Rohre
herabsetzenden Werbevergleichs. Auch diese Werbeaussage, welche die zunächst
suggerierte Reparatur- und Verschleißresistenz der duktilen Gußrohre noch verstärkt,
indem sie für die duktilen Gußrohe völlige Sanierungsfreiheit in Anspruch nimmt,
behauptet ein angeblich feststehendes Erfahrungswissen, welches in Wirklichkeit aber
nicht vorliegt. Denn auch insoweit sieht sich die Antragsgegnerin lediglich zu einer
Prognose in der Lage. Des weiteren steht auch die Richtigkeit der Behauptung, daß bei
der Verwendung duktiler Gußrohre das Problem von Sanierungen ein für allemal gelöst
werden kann, mithin die Wahrheit des vorgenommenen Warenartenvergleichs nicht fest.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß - wie die Antragsgegnerin dies
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behauptet - dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum bekannt sei, daß die
durchschnittliche Lebensdauer von Rohren auch ohne schädigende Einwirkungen
lediglich 60-80 Jahre betrage, kommt der vorbezeichneten Aussage doch die
Bedeutung zu, daß zumindest für diese Lebensdauer die Antragsgegnerin über ein
feststehendes Erfahrungswissen für ihre duktilen Gußrohre verfüge. Das ist aber - da
nach den Behauptungen der Antragsgegnerin duktile Gußrohre erst seit drei
Jahrzehnten eingesetzt werden - nicht der Fall.
Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht zu ihren Gunsten auf die
Grundsätze des sog. Abwehrvergleichs berufen. Unabhängig davon, inwiefern der
Gesichtspunkt des Abwehrvergleichs, der einen hinreichend begründeten Anlaß für
einen Warenvergleich darstellen kann, überhaupt zur Rechtfertigung eines
Warenartenvergleichs heranzuziehen ist, greift dieser Gesichtspunkt hier nicht durch.
Der auf einem individuellen Abwehrinteresse beruhende Vergleich, der ausnahmsweise
die persönliche und vergleichende Werbung erlauben kann, setzt voraus, daß der
Angriff überhaupt noch fortwirkt (vgl. Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 371 zu § 1
UWG). Angesichts des Umstandes, daß die Werbung der Antragstellerin, welche die
Antragsgegnerin mit der verfahrensbetroffenen Werbeanzeige angeblich ,abwehren"
will, entweder bereits in 1992 oder aber erst n a c h der verfahrensbetroffenen
Werbeanzeige veröffentlicht wurde, ist dies hier aber nicht der Fall.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
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