Urteil des OLG Köln vom 23.06.2004

OLG Köln: wahrheitspflicht, verdacht, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 155/04
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 155/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 0 372/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei. Entgegen der Ansicht
der Beschwerde kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, wegen der zur
Festsetzung gegen den Kläger angemeldeten Detektivkosten den Prozessweg zu
beschreiten. Es ist anerkannten Rechts, dass von der prozessualen Pflicht zur
Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO neben den eigentlichen Kosten der Prozessführung
auch die sonstigen Kosten umfasst werden, die für Zwecke des Prozesses aufgewandt
worden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig gewesen sind. Das war hier in bezug auf die streitigen Ermittlungskosten der
Fall.
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Dass die Beklagte das Detektivinstitut X. erst im Laufe des vorangegangenen
Rechtsstreits eingeschaltet ist, ist inzwischen urkundlich belegt, so dass die
Prozessbezogenheit der ihr dadurch entstandenen Kosten ernstlich nicht bezweifelt
werden kann. Nach Lage der Dinge kann ferner unbedenklich davon ausgegangen
werden, dass die Beklagte sich der Detektei bedient hat, um den ihr obliegenden
Beweis führen zu können, dass sie vom Kläger über dessen Einkommensverhältnisse
arglistig getäuscht und deshalb von ihrer Verpflichtung, Leistungen aus der
Krankengeldtageversicherung zu erbringen, frei geworden war.
2
Die Höhe der Kosten für die von der Detektei im Auftrag der Beklagten angestellten
Nachforschungen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger
hat weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich die Beklagte das
zur näheren Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung erforderliche
Tatsachenmaterial auf eine kostengünstigere Weise hätte beschaffen können. Mit dem
Einwand, dass die Höhe der Detektivkosten außer Verhältnis zum Streitwert des
vorangegangenen Prozesses stehe, kann der Kläger kein Gehör finden. Aus
Kostengründen auf eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu verzichten, kann keiner
Partei angesonnen werden, dies zumal dann nicht, wenn, wie hier, der begründete
Verdacht bestand, dass die klagende Partei es mit ihrer Wahrheitspflicht nicht genau
genommen und bewusst falsch vorgetragen hat.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu
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tragen.
Streitwert: 4.505,77 €
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Der weiteren Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 2004 gegen den
Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 28. Mai 2004, kommt neben der
Beschwerde vom 14. April 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März
2004 keine besondere Bedeutung zu. Der Senat legt deshalb das mit der weiteren
Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren dahin aus, dass der Kläger damit die
Vorlage seiner unter dem 14. April 2004 erhobenen Beschwerde an den Senat als
Beschwerdegericht sichergestellt wissen wollte.
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