Urteil des OLG Köln vom 17.12.2003

OLG Köln: anspruch auf rechtliches gehör, klageänderung, depot, hinweispflicht, rechtskraft, abweisung, feststellungsklage, widerklage, verfahrensbeteiligter, sorgfalt

Oberlandesgericht Köln, 2 U 108/03
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 108/03
Normen:
ZPO §§ 139 Abs. 2, Abs. 3, 522 Abs. 2, 533; BGB § 2042; 66 Art. 103
Abs. 1
Leitsätze:
1.
Liegen die Voraussetzungen für eine gegenständlich begrenzte
Teilauseinandersetzung nicht vor, führt dies nict zur Unzulässigkeit,
sondern nur zur Unbegründetheit einer auf § 2042 BGB gestützen
Leistungsklage.
2.
Eine auf Feststellung einzelner Streitpunkte gerichtete Klage ist vor
Abschluss der Erbauseinandersetzung nur zulässig, wenn eine solche
Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden
Grundlagen dient und die Erbauseinandersetzung hierdurch entlastet
wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage im Ergebnis
einer Teilauseinandersetzung gleichkommt.
3.
Ein Gericht ist nicht bereits deshalb zur Erteilung eines gerichtlichen
Hinweises verpflichtet, weil eine - anwaltlich vertretene - Partei hierum
gebeten hat. Von einem Übersehen eines Gesichtspunktes im Sinne des
§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn einer
Partei die Problematik einer bestimmten Rechtsfrage bewusst ist, sie
aber an ihrem von dem Prozessgegner abweichenden
Rechtsstandpunkt festhält. Die Partei darf sich nicht darauf verlassen,
dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt, es sei denn, dass das
Gericht diesen Eindruck hervorgerufen hat.
4.
Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder
Widerklage wird die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2
ZPO nicht ausgeschlossen. Ebensowenig steht einer
Beschlussverwerfung entgegen, dass das Landgericht eine
Erbauseinandersetzungsklage als unzulässig abgewiesen hat, während
sie tatsächlich unbegründet ist.
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 12. Juni
2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -
12 O 433/02 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 12. Januar 2004
Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
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1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das
Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sowohl der
erstinstanzlich auf Zahlung eines Betrages in Höhe von jeweils 33.785,80 EUR
gerichtete Antrag als auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag haben in der
Sache keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts kann nicht festgestellt
werden. Bei dem in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten weiteren Hilfsantrag
handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung, auf die die
Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden kann.
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a) Die Kläger haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zahlung von jeweils
33.785,80 EUR (Hauptantrag erster Instanz) gegen die Beklagte.
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aa) Allerdings ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Voraussetzungen für eine
gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nicht vorlägen. Sollte dies der Fall
sein, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur
Unbegründetheit
dem Erfordernis, dass eine Auseinandersetzungsklage grundsätzlich auf
Auseinandersetzung des
gesamten
einer vollständigen Abwicklung führen soll (vgl. nur Palandt/Edenhofer, BGB. 62. Aufl.
2003, § 2042 Rdn. 16 f.), handelt es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung
des § 2042 BGB. Fehlt es hieran, ist eine Klage zwar zulässig, in der Sache jedoch
unbegründet.
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bb) Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die Kläger die Voraussetzungen für eine auf §
2042 BGB gestützte Teilauseinandersetzung des Nachlasses in Bezug auf das
streitgegenständliche Depot bei der C. S. nicht hinreichend dargetan haben. Dies hat
das Landgericht in der Sache zutreffend, wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur
Zulässigkeit der Klage, festgestellt.
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(1) Die Vorschrift des § 2042 BGB ist anwendbar, obwohl die Erblasserin das hier
streitige Depot bei der C. S. in der Schweiz angelegt hatte. Gemäß Art. 25 Abs. 1
EGBGB richtet sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im
Zeitpunkt seines Todes. Vorliegend war die Erblasserin deutsche Staatsangehörige.
Der Umstand, dass das Depot sich nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz
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befand, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zwar erstreckt sich die Verweisung des Art.
25 Abs. 1 EGBGB auf das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines
Todes angehörte nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB nicht auf solche Gegenstände, die sich
nicht in diesem Staate, sondern im Ausland befinden und nach dem Recht des Staates,
in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Derartige besondere
Vorschriften sieht das Recht der Schweiz als des Staates, in welchem das fragliche
Depot lag, indes nicht vor. Vielmehr enthält Art. 91 Abs. 1 des Schweizer IPRG für den
Fall des Todes einer Person mit letztem Wohnsitz im - von der Schweiz aus gesehen -
Ausland für das Erbstatut eine Gesamtverweisung auf das Wohnsitzrecht, hier also auf
deutsches Recht (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Band V, Stand: 50.
Ergänzungslieferung 2002, Schweiz, Grdz. C III, Rdnr. 14).
(2) Die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise zulässige - gegenständliche
beschränkte Auseinandersetzung haben die Kläger nicht dargetan. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der
angegriffenen Entscheidung. In der Berufungsbegründung halten die Kläger an ihrer
abweichenden Auffassung lediglich mit der Begründung fest, dass bis auf das streitige
Depotguthaben alle anderen Gegenstände, die der Erblasserin gehörten, "vollkommen
oder nahezu vollkommen wertlos" seien und "ihre Entsorgung oder Abholung Kosten
verursachen" würde, "die die geringen Werte bei weitem" übersteige. Sie hätten deshalb
der Beklagten vielfach angeboten, ihr diese Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Da
die Beklagte diesem Vorgehen der Kläger widerspricht, verbleibt es bei dem Grundsatz
der Gesamtauseinandersetzung. Dass noch eine Vielzahl von
Vermögensgegenständen der Auseinandersetzung gemäß den
Auseinandersetzungsregeln gemäß den §§ 2042 ff. BGB bedürfen, wird eindrucksvoll
durch den von den Klägern im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag auf
Zustimmung der Beklagten zu einem Teilungsplan belegt. Der Teilungsplan umfasst
immerhin die Seiten 2 bis 8 oben der insgesamt 15 Seiten umfassenden
Berufungsbegründung.
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b) Das Landgericht hat auch den von den Klägern erstinstanzlich hilfsweise gestellten
Antrag auf Feststellung, dass ihnen gegenüber der Beklagten jeweils ein Betrag in
Höhe von 33.785,80 EUR aus dem streitgegenständlichen Depot zustehe, zu Recht
abgewiesen. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist eine Klage auf Feststellung einzelner
Streitpunkte vor Abschluss der Erbauseinandersetzung zulässig, wenn eine solche
Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen
dient und durch einen solchen Feststellungsprozess die Erbauseinandersetzung durch
eine abschließende Klärung einzelner Auseinandersetzungsgrundlagen entlastet wird
(vgl. BGH NJW-RR 1990, 1220; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1352; Palandt/Edenhofer,
a.a.O., § 2042 Rdn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger
beschränken ihre Begehren gerade nicht, wie die Beklagte in ihrem erstinstanzlichen
Schriftsatz vom 22. Mai 2003 zu Recht angemerkt hat, auf die Feststellung, dass das
streitgegenständliche Depot in den Nachlass gefallen ist oder bei der
Erbauseinandersetzung mit einer bestimmten Quote zu berücksichtigen ist. Vielmehr
zielt der Antrag nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Feststellung, dass den
Klägern der Betrag von jeweils 33.785,80 EUR zustehen und damit die Beklagte zur
Auskehrung eines entsprechenden Betrages an die Kläger verpflichtet sein soll. Dies ist
jedoch der Sache nach gleichbedeutend mit einer Teilauseinandersetzung, auf die die
Kläger entsprechend den obigen Ausführungen keinen Anspruch haben und deren
wirtschaftliches Ergebnis sie auch nicht durch die Erhebung einer Feststellungsklage
herbeiführen können.
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c) Es kann auch kein Verfahrensfehler des Landgerichts festgestellt werden, der die von
den Klägern beantragte Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das
Landgericht rechtfertigen würde. Die Kläger rügen mit der Berufung, das Landgericht
habe sie vor einer Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es die
Voraussetzungen einer gegenständlich beschränkten Teilauseinandersetzung nicht für
gegeben erachte. Weil es dies versäumt habe, handele sich um eine unzulässige
Überraschungsentscheidung. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung jedoch nicht zum
Erfolg.
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aa) Zunächst lässt sich eine Pflicht zur Erteilung des von den Klägern vermissten
Hinweises auf die Unzulässigkeit der Teilauseinandersetzung nicht aus § 139 Abs. 3
ZPO herleiten. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte
bestehen. Hierzu gehört auch die Zulässigkeit der Klage. Wie oben ausgeführt wurde,
bestanden jedoch an der Zulässigkeit der Zahlungsklage keine Bedenken, so dass
auch eine entsprechende Hinweispflicht von vorneherein ausscheidet.
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bb) Auch aus § 139 Abs. 2 ZPO, der eine Ausprägung des verfassungsrechtlich
garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ergibt sich die Hinweispflicht des
Landgerichts nicht. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz
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deshalb aus, weil das Landgericht die hier fragliche Zulässigkeit einer
Teilauseinandersetzung nicht anders beurteilt hat als
beide
anders als die Kläger. Entscheidend ist deshalb, ob die Kläger vorliegend im Sinne des
§ 139 Abs. 2 Satz
1
Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Teilauseinandersetzung erkennbar übersehen
oder für unerheblich gehalten haben. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Den -
anwaltlich vertretenen - Klägern ist die Problematik der Teilauseinandersetzung eines
Nachlasses spätestens nach Zugang der Klageerwiderung vom 31. Januar 2003, in
dem die Beklagte ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hatte, bewusst
gewesen. Die Kläger haben demgegenüber an ihrem hiervon abweichenden
Rechtsstandpunkt, dass vorliegend die Voraussetzungen einer Teilauseinandersetzung
gegeben seien, festgehalten. Die in dem sich anschließenden Schriftsatz der Kläger
vom 15. April 2003 enthaltene Bitte an das Landgericht um Erteilung eines gerichtlichen
Hinweises für den Fall der Annahme einer unzulässigen Teilauseinandersetzung
musste das Landgericht nicht nachkommen. Das Landgericht musste sich zu diesem
Zeitpunkt noch nicht festlegen, konnte vielmehr die Frage, wie es die zwischen den
Parteien umstrittene rechtliche Beurteilung entscheiden wollte, offen lassen. Hierdurch
trat auch keine unangemessene Benachteiligung der Kläger ein. Ihnen hätte es frei
gestanden, zur Vermeidung möglicher Prozessnachteile vorsorglich Hilfsanträge auf
Zustimmung zu einem Teilungsplan zu stellen, wie sie dies nunmehr auch im
Berufungsrechtszug getan haben.
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cc) Schließlich lässt sich eine Hinweispflicht auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG
unmittelbar
angegriffenen Entscheidung nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt
grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung
hinweist; ein Verfahrensbeteiligter muss vielmehr prinzipiell alle vertretbaren rechtlichen
Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen
(vgl. BVerfGE 86, 133 [145]). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist es geboten,
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den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der
Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch
genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte
bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche
Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Das Gericht darf deshalb
nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellen oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung
der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84,
188 [190]; BVerfGE 86, 133 [144 f.]). Vorliegend konnten die Kläger jedoch nicht darauf
vertrauen, dass das Landgericht die Voraussetzungen für eine zulässige
Teilauseinandersetzung bejahen würde. Das Landgericht hat zwar nicht zum Ausdruck
gebracht, dass die Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung nicht gegeben
sind. Ebenso wenig hat das Landgericht jedoch zu erkennen gegeben, dass es die
Voraussetzungen für gegeben erachte. Auch die Kläger selbst behaupten nicht, dass
das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2003 ausdrücklich die
Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung bejaht habe. Dies konnten die
Kläger auch nicht konkludent aus dem Vergleichsvorschlag des Landgerichts schließen.
Insoweit heißt es in dem Sitzungsprotokoll wörtlich lediglich wie folgt:
"Das Gericht weist darauf hin, dass ohne Präjudiz in dieser Sache es sich
eine vergleichsweise Lösung auf einer Basis einer Zahlung von 50.000,00
EUR der Beklagten an die Klägerin im derzeitigen Verfahrensstadium
vorstellen könnte."
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Das Landgericht hat hiernach bewusst zurückhaltend ("ohne Präjudiz" - "im derzeitigen
Verfahrensstadium") einen Vergleichsvorschlag gemacht, ohne sich jedoch schon für
eine etwaig abschließende Entscheidung festlegen zu wollen. Auch zu diesem
Zeitpunkt konnten die Kläger deshalb nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen
für eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses gegeben seien. Es stellt im übrigen
keinen Widerspruch dar, dass an die Kläger nach dem Vergleichsvorschlag des
Landgerichts ein Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR gezahlt werden sollte, während in
der angegriffenen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Die
Erbauseinandersetzungsklage hat das Landgericht lediglich deshalb abgewiesen, weil
die Voraussetzungen einer Erbauseinandersetzung noch nicht gegeben sind. Dies
schließt eine neue Klage unter Vorlage eines Auseinandersetzungsplanes, der
möglicherweise im Ergebnis auch zu einer Zahlung zugunsten der Kläger in Höhe von
50.000,00 EUR führt, nicht aus. Die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung
des Landgerichts steht einer neuen Klage, mit der eine Gesamtauseinandersetzung
begehrt wird, nicht entgegen.
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d) Schließlich kann die Berufung auch nicht mit Erfolg auf den nunmehr in der
Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag gestützt werden. Hierbei handelt es
sich um eine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO, die unzulässig ist. Für die
Zulässigkeit dieser Klageänderung ist unabhängig davon, ob der Prozessgegner in die
Änderung einwilligt oder sie als sachdienlich angesehen werden könnte (§ 533 Nr. 1
ZPO), zusätzlich ("und" am Ende der Nr. 1 des § 533 ZPO) erforderlich, dass die
geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner
Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Letzteres ist hier nicht
der Fall. Da das Landgericht die Klage bereits unter dem formellen Gesichtspunkt, dass
es sich um eine unzulässige Teilauseinandersetzung handele, abgewiesen hat, hat es
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sich mit den im Rahmen der Gesamtauseinandersetzung zu berücksichtigenden
Positionen nicht auseinander gesetzt. Soweit sich die Kläger auf neue Tatsachen
berufen, sind sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Insbesondere
scheidet eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aus, weil ein Verfahrensmangel
des Landgerichts nicht festgestellt werden kann. Insoweit gelten die obigen
Ausführungen entsprechend.
2. Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den
Gründen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Teilauseinandersetzung zulässig ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geklärt. Im übrigen beruht die Beurteilung des Streitfalls nur auf einer Würdigung des
Vorbringens zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls.
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3. a) Der Senat ist nicht gehindert, über die Zulässigkeit des vorstehend erörterten
Hilfsantrages der Kläger in dem beabsichtigten Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu
befinden. Durch eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung oder Widerklage
wird vielmehr die Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (vgl. OLG
Nürnberg, MDR 2003, 770 f.). Die gegenteilige Annahme hätte nämlich zur Folge, dass
die Durchführung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO zur freien
Disposition des Berufungsführers stände, zumal eine Klageänderung noch nach dem
durch § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Hinweis auf die beabsichtigte
Zurückweisung der Berufung vorgenommen werden könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.).
Dies entspräche nicht dem Zweck der Regelung der §§ 522 Abs. 2 und 533 ZPO.
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b) Eine Beschlussverwerfung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO scheitert schließlich auch nicht
daran, dass das Landgericht die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen hat,
während nach Auffassung des Senats die Klage hinsichtlich des in der ersten Instanz
gestellten Hauptantrages zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Es bedarf
keiner Entscheidung, ob die von dem Ausgangsgericht abweichende Beurteilung des
Berufungsgerichts einer Klage als unbegründet anstatt als unzulässig grundsätzlich
einer Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen steht (vgl. OLG Rostock,
MDR 2003, 828 f.). Dies muss nach Auffassung des Senats jedenfalls für
Fallgestaltungen der vorliegenden Art gelten, in denen bei materieller Betrachtung keine
wesentlichen Unterschiede zwischen einer Klageabweisung wegen Unzulässigkeit und
wegen Unbegründetheit bestehen. Vorliegend sind die Kläger aufgrund der Rechtskraft
der Klageabweisung lediglich gehindert, eine Teilauseinandersetzung in der
beantragten Form zu betreiben. Damit ist über die materielle Frage der von ihnen
geltend gemachten Ansprüche im Rahmen einer vorzunehmenden
Gesamtauseinandersetzung
erfolgte Abweisung der Klage als unbegründet wegen einer unzulässigen
Teilauseinandersetzung nicht wesentlich über die von dem Landgericht
ausgesprochene Abweisung als unzulässig hinaus. Die Kläger sind deshalb durch die
Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung auch nicht gehindert, den
unzulässigerweise in der Berufungsinstanz in dem Prozess eingeführten
Auseinandersetzungsplan nunmehr mit einer neuen Klage geltend zu machen.
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4. Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat den Klägern unter Hinweis auf die
beabsichtigte Zurückweisung und die hierfür maßgeblichen Gründe Gelegenheit zur
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Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.
Köln, den 17. Dezember 2003
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Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat
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