Urteil des OLG Köln vom 23.04.2001

OLG Köln: hauptsache, anfechtung, verfügung, verordnung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 65/01
23.04.2001
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 65/01
Landgericht Dortmund, 9 T 1090/00
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 2. April 2001
gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
25. Januar 2001 - 9 T 1090/00 - wird nicht zugelassen und als unzulässig
verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die
Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e
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Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 über die
Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt u.a. auch in NZI 1999, 66) zur
Entscheidung über das Rechtsmittel der Schuldnerin gegen den Beschluß des
Landgerichts Dortmund vom 25. Januar 2001 berufen.
Der Senat läßt die weitere Beschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen der Zulassung
gemäß § 7 Abs. 1 InsO nicht erfüllt. Das Rechtsmittel ist vielmehr unstatthaft.
Die Schuldnerin wendet sich, wie sie auf den Hinweis der Verfügung des Senats vom 4.
April 2001 mit Schriftsatz vom 9. April 2001 nochmals ausdrücklich klargestellt hat, mit
ihrem Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanzen. Wie der Senat
bereits entschieden hat (vgl. Senat, NZI 2000, 374 = ZIP 2000, 1168 [1169]), ist nach der
gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 99 Abs. 1
ZPO die Anfechtung einer Kostenentscheidung nur statthaft, wenn auch in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.
In Abweichung von diesem Grundsatz sieht allerdings die - gleichfalls gemäß § 4 InsO
auch im Insolvenzverfahren anwendbare - Bestimmung des § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO vor,
daß eine gegen im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene
Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Daraus kann die Zulässigkeit
der weiteren Beschwerde indes - unabhängig davon, daß die Erledigungserklärung der
Antragstellerin einseitig geblieben ist, - im Streitfall schon deshalb nicht abgeleitet werden,
weil im Verfahren nach § 91 a Abs. 2 ZPO der Rechtsmittelzug auch in Insolvenzsachen
bei dem Landgericht endet (vgl. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl.
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2001, § 7, Rdn. 7 mit weit. Nachw.).
Es ist dem Senat daher verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Die weitere
Beschwerde muß vielmehr mit der Kostenfolge gemäß den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO als
unzulässig verworfen werden.
Beschwerdewert : bis DM 1.500,-- (§§ 3 ZPO, 35 GKG)