Urteil des OLG Köln vom 24.11.1997

OLG Köln (zpo, umfang, vollstreckungsverfahren, ausdrücklich, antrag, wahrheit, ergänzung, raum, tätigkeit, vorinstanz)

Oberlandesgericht Köln, 17 U 31/97
Datum:
24.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 31/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 383/96
Tenor:
wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten vom 22.
September 1997 zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten kann nicht entsprochen werden.
Die dafür nach § 320 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht
gegeben. Der Tatbestand des am 3. September 1997 verkündeten Senatsurteils ist
zutreffend. Die Behauptung des Beklagten auf Seite 5 der Berufungsbegründung, den
gesetzlichen Gebühren des Klägers für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren im
Gesamtbetrag von 18.000,- DM habe ein Arbeitsaufwand von "maximal 2 Stunden" auf
seiten des Klägers gegenübergestanden, ist nicht unwidersprochen geblieben. Der
Kläger hat auf Seite 8 der Berufungserwiderung ausdrücklich vorgetragen, nach Erlaß
des Vollstreckungsbescheides eigens nach D. gereist zu sein, um auf eine
beschleunigte Zustellung des Vollstreckungsbescheides hinzuwirken, und damit das
Vorbringen des Beklagten zum Umfang seiner im Mahn- und Vollstreckungsverfahren
für diesen entfalteten Tätigkeit ausdrücklich bestritten. Der Senat hat insoweit
gleichwohl auf der Grundlage des Vorbringens des Beklagten entschieden und zu
dessen Gunsten unterstellt, daß Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen
Bemühungen des Klägers allenfalls als durchschnittlich einzustufen seien. Soweit der
Beklagte mit seinem Antrag vom 22. September 1997 in Wahrheit eine Ergänzung des
Tatbestandes erstrebt, ist dafür im Verfahren nach § 320 ZPO kein Raum. Im übrigen hat
der Senat im Tatbestand des vorbezeichneten Urteils wegen der Einzelheiten des
beiderseitigen Vorbringens auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
der Parteien verwiesen. Soweit sich der Tatbestand aus der nach § 313 Abs. 2 Satz 2
ZPO zulässigen Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien ergibt,
kommt eine Tatbestandsberichtigung jedoch ebenfalls nicht in Betracht (vgl. hierzu die
Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 320 Rnr. 4).
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